{"id":"bgbl1-1988-27-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":27,"date":"1988-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/27#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_27.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung)","law_date":"1988-06-21T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Beihilfe\nfür Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen\n(Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung)\nVom 21. Juni 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 13 Abs. 1 Satz 1,        b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-\ndes § 15 Satz 1, des § 16, des § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3            tungsverfahren.\nund Abs. 4 Satz 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des\n(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom             Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nachzuweisen.\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft                                     §4\nverordnet:                                                                   Zulassung von Lagerräumen\n1. Allgemeines                          Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-\nliche Zulassung von Räumen, in denen Hülsenfrüchte\n§ 1                           außerhalb des Geländes der Betriebsstätte eines Verwen-\nders gelagert werden, erfolgt auf Antrag, wenn der Ver-\nAnwendungsbereich                       wender in den Lagerräumen zur Gewichtsfeststellung eine\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  geeichte Waage verwendet und in zwei Stücken einen\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt; die Zulassung\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der beson-         nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1\nderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen          verbunden werden. Soweit sich die Lagerräume im Eigen-\nund Süßlupinen (Hülsenfrüchte) hinsichtlich der Gewäh-       tum oder Besitz eines anderen als des Verwenders befin-\nrung einer Beihilfe und der Überwachung eingeführter oder    den, sind dessen Name und Anschrift der Bundesanstalt\nbezogener, nicht beihilfeberechtigter Hülsenfrüchte.         mitzuteilen. Der Mitteilung sind Erklärungen des Eigen-\ntümers und des Besitzers beizufügen, daß sie damit ein-\nverstanden sind, das Betreten der Lagerräume durch die in\n§2\n§ 1O genannten Personen während der Geschäfts- und\nZuständigkeit                        Betriebszeiten zu gestatten.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für                                   §5\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit\nnicht in den §§ 12 bis 14 und 16 die Zuständigkeit der               Verarbeitung außerhalb der Organisation\nBundesfinanzverwaltung übertragen ist.                          (1) Die Vornahme der Verarbeitungsvorgänge außer-\nhalb der Betriebsstätte der Organisation durch einen Drit-\nten bedarf der Genehmigung, die der Organisation auf\nII. Zugelassene Verwender und Organisationen\nAntrag durch schriftlichen Bescheid erteilt wird. Die\nGenehmigung kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1\n§3                            verbunden werden; in diesem Fall können die Zulassungs-\nZulassung des Verwenders und der Organisation             voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entfallen.\n(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erforder-        (2) Die Genehmigung setzt voraus, daß\nliche Zulassung wird dem Verwender der Hülsenfrüchte\n1. die Organisation den Dritten mit vollständiger Anschrift\noder der Organisation auf Antrag durch schriftlichen\nbenennt,\nBescheid erteilt.\n2. der Dritte sich schriftlich gegenüber der Bundesanstalt\n(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller          damit einverstanden erklärt, das Betreten seiner\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,                      Betriebs- und Lagerräume durch die in § 1O Abs. 1\ngenannten Personen während der Geschäfts- und\n2. in seinem Betrieb, vorbehaltlich des§ 5, die Gewichts-\nBetriebszeit zu gestatten,\nfeststellung, die Probenahme und die Verarbeitung der\nHülsenfrüchte (Verarbeitungsvorgänge) entsprechend       3. der Dritte in seinem Betrieb die Verarbeitungsvorgänge\nden Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte            entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten\nvornehmen kann,                                               Rechtsakte vornehmen kann,\n3. vorbehaltlich des § 5, über eine geeichte Waage zur        4. der Dritte über eine geeichte Waage zur Gewichtsfest-\nGewichtsfeststellung verfügt,                               stellung verfügt,\n4. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:                    5. auf Verlangen in zwei Stücken vorgelegt werden:\na) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in           a) ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume des\ndenen die Hülsenfrüchte gelagert und verarbeitet             Dritten, in denen die Verarbeitungsvorgänge vor-\nwerden sollen,                                               genommen werden sollen,","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                   847\nb) eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbei-        Verordnung anzuwendenden Untersuchungsmethode\ntungsverfahrens.                                    liegt. Weicht das Ergebnis der Untersuchung der Rück-\nstellprobe über methodisch bedingte Fehlergrenzen hin-\n(3) Die Organisation hat die Voraussetzungen nach\naus von den Feststellungen nach Absatz 2 Satz 2 ab, teilt\nAbsatz 2 Nr. 3 und 4 nachzuweisen.\ndie Bundesanstalt dem Verwender oder der Organisation\ndie festgestellten Werte mit. Die nach Satz 2 mitgeteilten\n§6                             Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt,\nfalls nicht der Verwender oder die Organisation innerhalb\nVerarbeitung bei Mitgliedern der Organisation        einer Woche, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der\nDie Vornahme der Verarbeitungsvorgänge mit einer        Mitteilung nach Satz 2, schriftlich oder fernschriftlich bei\nfahrbaren Anlage im Betrieb von Mitgliedern der Organisa-   der Bundesanstalt die Untersuchung der weiteren Rück-\ntion bedarf der Genehmigung, die der Organisation auf       stellprobe durch eine von der Bundesanstalt zu bestim-\nAntrag und durch schriftlichen Bescheid erteilt wird. Die   mende öffentlich-rechtliche Einrichtung (Schiedsanalyse)\nVerarbeitungsvorgänge müssen entsprechend den Anfor-       beantragt. Die bei der Schiedsanalyse festgestellten Werte\nderungen der in§ 1 genannten Rechtsakte vorgenommen         sind der Beihilfebemessung zugrunde zu legen. Ist die\nwerden können; zur Gewichtsfeststellung ist eine geeichte   weitere Rückstellprobe für die Schiedsanalyse nicht geeig-\nWaage zu verwenden. Die Zulassung der fahrbaren             net, wird die Beihilfe nach den von der Bundesanstalt nach\nAnlage erfolgt mit der Genehmigung nach Satz 1. § 5         Satz 2 festgestellten Werten bemessen.\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 Buchstabe b             (5) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die durch\ngilt entsprechend.                                          die in der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebene\nUntersuchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzei-\n§ 7                            ger bekannt.\nWiegen, Probenahme und Untersuchung                    (6) Der Verwender oder die Organisation hat die bei der\nder Hülsenfrüchte                      Schiedsanalyse nach Absatz 4 Satz 3 entstandenen Aus-\n(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe lagen zu erstatten.\nerheblichen Tatsachen werden die Hülsenfrüchte mit einer\ngeeichten Waage gewogen und von ihnen Proben ent-                                        §8\nnommen, die auf den Gehalt an Fremdbestandteilen,                              Gewährung der Beihilfe\nFeuchtigkeit und sonstigen nach den in § 1 genannten\nRechtsakten festzustellenden Bestandteilen (Beschaffen-         Die Identifizierung der Hülsenfrüchte sowie die Voraus-\nheit) zu untersuchen sind. Die Probenahme, die Her-         festsetzung, die Vorauszahlung und die Gewährung der\nstellung der Durchschnittsproben, ihre Zerkleinerung zu     Beihilfe erfolgen auf Antrag und durch schriftlichen\nAnalysenproben (Teilproben) sowie die Feststellung der      Bescheid.\nBeschaffenheit haben nach Maßgabe der Anlage zu dieser\nVerordnung zu erfolgen, soweit nicht in den in§ 1 genann-                                §9\nten Rechtsakten ein Verfahren vorgeschrieben ist.                 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(2) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch eine      (1) Der Verwender und die Organisation sind verpflich-\nvon der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstelle         tet,\nauf Kosten des Verwenders oder der Organisation zu\nerfolgen. Auf Antrag kann zugelassen werden, daß die         1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nBeschaffenheit von dem Verwender oder der Organisation       2. in übersichtlicher Form den Erwerb, das Gewicht, die\nfestgestellt wird, soweit geeignete Geräte bei dem Antrag-        Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die\nsteller zur Verfügung stehen. Zur Erfüllung der in Absatz 1       ordnungsgemäße Probenahme, die Untersuchung und\ngenannten Aufgaben darf der Verwender oder die Organi-            die Beschaffenheit der verarbeiteten Hülsenfrüchte\nsation nur Personen bestellen, die die erforderliche Sach-        sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem Ergeb-           verlangte Angaben aufzuzeichnen,\nnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die Bestellung\n3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Bücher und\nist der Bundesanstalt schriftlich in zwei Stücken mitzutei-\nAufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schrift-\nlen; auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde\nstücke sowie die nach den in§ 1 genannten Rechtsak-\nund die Zuverlässigkeit vorzulegen.\nten vorgeschriebenen Belege und Bescheinigungen\n(3) Macht der Verwender oder die Organisation von der         sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Auf-\nMöglichkeit nach Absatz 2 Satz 2 Gebrauch, sind zwei              bewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften\nnach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung erstellte            bestehen.\nDurchschnittsproben als Rückstellproben sachgerecht bis\n(2) Bei Verarbeitung der Hülsenfrüchte außerhalb der\nzur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren. Eine Rück-\nBetriebsstätte einer Organisation ist der Dritte verpflichtet,\nstellprobe kann zur Überprüfung der nach Absatz 2 Satz 2\ndas Gewicht und die Lagerung einschließlich etwaiger\nfestgestellten Beschaffenheit von der Bundesanstalt unter-\nUmlagerungen der Hülsenfrüchte in übersichtlicher Form\nsucht werden.\naufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen gelten als Aufzeich-\n(4) Der Beihilfebemessung wird das Ergebnis der Fest-      nungen der Organisation nach Absatz 1 Nr. 2; sie sind\nstellungen nach Absatz 2 Satz 2 zugrunde gelegt, wenn         nach ihrem Abschluß der Organisation zu übergeben.\ndas Ergebnis der Untersuchung der Rückstellprobe bei         Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend; die Aufbewahrungsfrist\nkeinem festzustellenden Wert außerhalb methodisch             beginnt mit der Übergabe der Aufzeichnungen an die\nbedingter Fehlergrenzen der nach der Anlage zu dieser         Organisation.                ·","848                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 10                                  (2) Ist zweifelhaft, ob ejnzuführende Hülsenfrüchte der\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                  Überwachung unterliegen, kann die Zollstelle die Erzeug-\nnisse ohne die Vorlage des Kontrollexemplares zum zoll-\n(1) Zum Zwecke der Überwachung haben der Verwen-            rechtlich freien Verkehr abfertigen. Ergeben spätere Unter-\nder und die Organisation den Bediensteten der Bundes-          suchungen eine Überwachungspflicht, hat der Zollbetei-\nanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager-      ligte auf Verlangen der Zollstelle das Kontrollexemplar mit\nräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu             den Eintragungen, die in den in § 1 genannten Rechts-\ngestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden              akten vorgeschrieben sind, in zwei Stücken unverzüglich\nBücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-          nachträglich vorzulegen.\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-            (3) Der Zollbeteiligte hat das Kontrollexemplar nach\ntischer Buchführung sind der Verwender und die Organisa-        Absatz 1 oder 2 Satz 2 vorbehaltlich des Absatzes 4\ntion verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforder-     unverzüglich nach Vorlage bei der Zollstelle der Bundes-\nlichen Angaben auszudrucken, soweit die für die Über-           anstalt zu übersenden. Er hat der Bundesanstalt unver-\nzüglich nach Lieferung Namen und Anschrift der Empfän-\nwachung zuständigen Stellen dies verlangen.\nger sowie die an sie gelieferte Menge an eingeführten\n(2) Jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2        Hülsenfrüchten mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 2\nNr. 4, § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 gemachten Angaben ist der       trifft auch den ersten und jeden weiteren Empfänger der\nBundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.                         Hülsenfrüchte, der sie ohne Verwendung nach den Vor-\nschriften der in § 1 genannten Rechtsakte weitergibt.\n(3) Der Verwender hat im voraus den Eingang von\nPartien Hülsenfrüchte mit mehr als 100 Tonnen Roh-                  (4) Sollen die eingeführten Hülsenfrüchte ganz oder\ngewicht in einer Lieferung auf dem Gelände der Betriebs-        teilweise nach einem Drittland ausgeführt werden, hat der\nstätte oder in nach § 4 zugelassene Lagerräume der              Zollbeteiligte das Kontrollexemplar nach Absatz 1 oder 2\nBundesanstalt anzuzeigen.                                       Satz 2 sowie ein neues Kontrollexemplar T 5 mit den\nEintragungen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten\nvorgeschrieben sind, in zwei Stücken der Versandzollstelle\n111. Erster Käufer                       vorzulegen. Ist das ursprüngliche Kontrollexemplar bereits\nnach Absatz 3 Satz 1 der Bundesanstalt übersandt wor-\n§ 11                             den, händigt sie es dem Ausführer auf dessen Antrag zur\nVorlage bei der Versandzollstelle aus.\nErster Käufer\n(1) Der erste Käufer von Hülsenfrüchten ist verpflichtet,\n§ 13\n1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nBezüge im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr\n2. in übersichtlicher Form den Erwerb, den Verkauf, den\nBestand getrennt nach Erzeugnissen sowie die                  (1) Werden Hülsenfrüchte aus der Deutschen Demokra-\nBeschaffenheit der Hülsenfrüchte aufzuzeichnen,           tischen Republik oder Berlin (Ost) bezogen, tritt an die\nStelle der Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr\n3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Bücher und             die entsprechende Abfertigung im innerdeutschen Wirt-\nAufzeichnungen sowie die nach den in § 1 genannten        schaftsverkehr. Der Bezieher hat der Zollstelle bei der\nRechtsakten vorgeschriebenen Belege und Bescheini-        Abfertigung Blatt 2 der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen\ngungen sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht län-       Genehmigung Nr. 3 (B) zur lnterzonenhandelsverordnung\ngere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvor-         vom 4. Juli 1980 (BAnz. Nr. 145a vom 8. August 1980,\nschriften bestehen.                                       Beilage 24/80), zuletzt geändert durch die 26. Änderung\n(2) Für den ersten Käufer gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.    vom 22. Dezember 1987 (BAnz. 1988 S. 1), vorgeschrie-\nbenen Bezugserklärung zusammen mit einer Ablichtung\nvorzulegen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Bezugs-\nIV. Überwachung                          genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur\neingeführter oder bezogener Hülsenfrüchte                Durchführung der lnterzonenhandelsverordnung vom\n1. März 1979 (BAnz. Nr. 47 a vom 8. März 1979, Beilage\n10n9), zuletzt geändert durch die 4. Änderungsverord-\n§ 12\nnung vom 24. September 1987 (BAnz. Nr. 189 a vom\nEin- und Ausfuhrnachweis                      9. Oktober 1987, Beilage), ausgestellt worden ist.\n(1) Wer Hülsenfrüchte aus einem Drittland einführt, die          (2) Die Zollstelle übersendet der Bundesanstalt die\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten der Überwachung         Ablichtung der Bezugserklärung. Bei Teilsendungen ist\nunterliegen, hat der Zollstelle bei der Abfertigung zum       jeweils eine Kopie mit der abgefertigten Teilmenge zu\nzollrechtlich freien Verkehr ein Kontrollexemplar T 5 nach    übersenden.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom\n18. September 1987 (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils        (3) § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ngeltenden Fassung mit den Eintragungen, die in den in § 1\ngenannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, in zwei                                           _§ 14\nStücken vorzulegen. Ist für die in Satz 1 genannten\nProbenahme\nErzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaften ein Kontrollexemplar ausgestellt              (1) Zur Feststellung, ob die eingeführten oder nach § 13\nworden, so rei_cht die Vorlage dieses Kontrollexemplars        bezogenen Hülsenfrüchte der Überwachung nach den in\naus.                                                          § 1 genannten Rechtsakten unterliegen, kann die in § 12","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                   849\nAbs. 1 genannte Zollstelle von ihnen Proben entnehmen                                       § 17\nund untersuchen lassen. Die Zollstelle bestimmt die\nBescheinigung über die Eingangserklärung\nAnzahl der erforderlichen Rückstellproben.\n(1) Zum Zwecke der Erledigung des Kontrollexemplars\n(2) Die Kosten der Verpackung, Versendung und Unter-\nim Falle des§ 16 Abs. 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag\nsuchung der Proben sind von dem Zollbeteiligten zu tra-\ndes Beteiligten eine Bescheinigung über das Vorliegen\ngen.\neiner Eingangserklärung für Hülsenfrüchte nach den in\n§ 15\nden in § 1 genannten Rechtsakten aus. In dem Antrag sind\nVerwendungsnachweis, Überwachung                    anzugeben:\n(1) Für die eingeführten oder nach § 13 bezogenen          1 . die Nummer des betreffenden Kontrollexemplars T 5,\nHülsenfrüchte stellt die Bundesanstalt eine Verwendungs-      2. die Zulassungsnummern der Verwendungsbetriebe bei\nbestätigung aus, wenn sie durch Kontrolle in dem Verar-             der Bundesanstalt und\nbeitungsbetrieb festgestellt hat, daß die Hülsenfrüchte       3. die Mengen in Eigengewicht (kg), für die eine Ein-\nohne Inanspruchnahme einer Beihilfe nach den in § 1                 gangserklärung nach Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung\ngenannten Rechtsakten verwendet worden sind. Die Ver-               (EWG) Nr. 3540/85 abgegeben worden ist.\nwendung ist der Bundesanstalt durch den Betrieb, in dem       Das Kontrollexemplar ist dem Antrag beizufügen.\ndie in Satz 1 genannten Hülsenfrüchte verarbeitet wurden,\nanzuzeigen.                                                       (2) Die Bundesanstalt sendet das Kontrollexemplar und\ndie Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an die Zollstelle,\n(2) Zum Zwecke der Überwachung ist der Verarbeiter         in deren Bezirk der Beteiligte seinen Sitz hat.\neingeführter oder bezogener Hülsenfrüchte verpflichtet,\nden Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der\nGeschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts-              VI. Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen\nund Betriebszeit zu gestatten, Auskünfte zu erteilen, die\nerforderlich sind, um die Verwendung zu überprüfen, und                                     § 18\nauf Verlangen die für die Kontrolle im Betrieb notwendigen\nOrdnungswidrigkeiten\nNachweise zur Einsicht vorzulegen.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\n(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 gelten auch für\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nden Zollbeteiligten und jeden weiteren Empfänger, die\nnisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nnach § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gegenüber der Bundes-\nanstalt mitteilungspflichtig sind.                             1. entgegen\na) § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Kontroll-\nexemplar oder\nV. lnnergemeinschaftlicher Handel\nb) § 13 Abs. 1 Satz 2 die Bezugserklärung\n§ 16                                   nicht, nicht mit den vorgeschriebenen Eintragungen\nBezüge und Lieferungen                            oder nicht in der vorgeschriebenen Anzahl vorlegt,\nim innergemeinschaftlichen Handel                 2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 das Kontrollexemplar\nnicht, nicht mit den vorgeschriebenen Eintragungen,\n(1) Wer in der Gemeinschaft geerntete Hülsenfrüchte,             nicht in der vorgeschriebenen Anzahl oder nicht recht-\ndie nach Artikel 31 a Abs. 1 der Verordnung (EWG)                   zeitig vorlegt,\nNr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die\nbesonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Acker-           3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 das Kontrollexemplar nicht\nbohnen und Süßlupinen der Überwachung unterliegen,                  oder nicht rechtzeitig übersendet oder\naus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich        4. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 oder 3, auch in Ver-\ndieser Verordnung verbringt (Beteiligter), hat der Zollstelle       bindung mit § 13 Abs. 3, Namen oder Anschrift der\nbei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr das im         Empfänger nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt.\nAbgangsmitgliedstaat erteilte Kontrollexemplar T 5 mit den\nin den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen                                        § 19\nEintragungen vorzulegen.                                                            Sicherheitsleistungen\n(2) Sollen in der Gemeinschaft geerntete Hülsenfrüchte,        Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten nichts\ndie aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen worden             anderes vorgeschrieben ist, sind die dort vorgesehenen\nsind, nach Drittländern ausgeführt werden, so hat der         Sicherheiten durch Hinterlegung einer Geldsumme oder\nAusführer der Versandzollstelle neben dem im Abgangs-          durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der\nmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T 5 ein Kontroll-     Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten\nexemplar T 5 mit den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nwerden von der Bundesanstalt verwaltet. Diese entschei-\nvorgeschriebenen Eintragungen in zwei Stücken vorzu-\ndet auch über die Freigabe oder den Verfall der Sicher-\nlegen.\nheiten. Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-\n(3) Wer in dem Geltungsbereich dieser Verordnung           republik Deutschland.\ngeerntete Hülsenfrüchte, die nach Art_i_kel 31 a Abs. 1 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Uberwachung unter-                                         § 20\nliegen, nach einem anderen Mitgliedstaat liefert, hat der\nMuster, Vordrucke\nVersandzollstelle ein Kontrollexemplar T 5 mit den in den\nin § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra-              Die Bundesanstalt kann für Anträge nach § 3 Abs. 1 ,\ngungen in zwei Stücken vorzulegen.                             den §§ 4, 5 und 6 sowie für die in § 19 genannten Sicher-","850                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nheitsleistungen Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben                                 § 22\noder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgege-                Inkrafttreten, Übergangsregelung\nben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu\nverwenden.                                                   (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n§ 21\nBerlin-Klausel                           (2) Als Zulassungen nach§ 3 gelten die auf Grund der\nBekanntmachung über die Gewährung einer Beihilfe für\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-     Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen vom\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 41 des Gesetzes zur       2. Oktober 1984 (BAnz. S. 11 394), zuletzt geändert durch\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen           Bekanntmachung vom 1. August 1986 (BAnz. S. 10 453),\nauch im Land Berlin.                                       erteilten Zulassungen weiter.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. K. Eisenkrämer","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                                          851\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 1)\nBestimmungen\nüber Probenahme und Untersuchung\nvon Hülsenfrüchten\n1.  Entnahme der Proben                                     mit Ventilation kann die Trocknungsdauer auf zwei Stun-\nDie Probenahme hat je Partie zu erfolgen. Als Partie in   . den bei 105 °C reduziert werden, wenn die Ergebnisse mit\ndiesem Sinne gilt eine Menge, die eine Einheit bildet und    Bezug auf die nach 4stündiger Trocknung erzielten Ergeb-\nvon der angenommen wird, daß sie gemeinsame einheit-         nisse nicht mehr als 0, 15 vom Hundert abweichen. Die\nHülsenfrüchte sind zu schroten. Die Teilchengröße muß\nliche Merkmale besitzt.\nbei mehr als 50 vom Hundert der Partikel kleiner als\nDie Entnahme des Probenmaterials mit Stecher, Schaufel      0,5 mm sein. Der Feuchtigkeitsgehalt wird als arithmeti-\noder mechanisch arbeitendem Gerät geschieht bei der          sches Mittel zweier Parallelbestimmungen errechnet. Die\nAnlieferung der Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und          Differenz der Parallelbestimmungen darf pro 100 g Probe\nSüßlupinen in den Verwendungsbetrieb oder in die Orga-       nicht mehr als 2 g Feuchtigkeit betragen. Der Feuchtig-\nnisation in gleichmäßiger Weise von je angefangenen          keitsgehalt ist in der Bescheinigung über das Unter-\n5000 kg. Bei Verwendung eines mechanisch arbeitenden         suchungsergebnis in Gewichtshundertteilen bis auf zwei\nGerätes ist dieses so einzusetzen, daß dabei die gleiche     Dezimalstellen anzugeben.\nMenge Probenmaterial anfällt wie bei der Probenent-\nnahme von Hand.\n5. Geräte für das Feststellen der Fremdbestandteile\n2.    Herstellen von Durchschnittsproben                          und der Feuchtigkeit\nDurchschnittsproben von mindestens 1 kg sind aus dem          - Maschensieb, lichte Maschen 1 ,0 mm (Handsieb oder\nnach Nr. 1 gezogenen Probenmaterial mittels Probenteiler         Vibrationstisch)\noder durch Vierteilungsverfahren herzustellen. Diese sind\nin für die Aufbewahrung geeignete Behältnisse zu füllen,      - geeichte Präzisionswaage\nluftdicht zu verschließen und zu versiegeln oder zu ver-\n- Mühle, die leicht zu reinigen und für Hülsenfrüchte\nplomben. Die Behältnisse müssen vollständig gefüllt und\ngeeignet ist, und in der das Mahlgut weder erhitzt wird\nmit der Partienummer, dem Tag der Probenahme und dem\nnoch eine spürbare Veränderung im Feuchtigkeitsgehalt\nNamen des Verwendungsbetriebs oder des Mitglieds der             erleidet (z.B. zerlegbare Kegelmühle)\nOrganisation beschriftet sein.\n- Gefäß aus korrosionsbeständigem Metall oder aus Glas\nDie Durchschnittsprobe ist auf den Anteil an Fremd-\nmit Schliffdeckel; die Nutzfläche muß eine solche Ver-\nbestandteilen und auf den Feuchtigkeitsgehalt zu unter-\nteilung der Probe ermöglichen, daß 0,3 g auf 1 cm2\nsuchen.                                                          kommen\n3. Feststellen der Fremdbestandteile                          - elektrisch beheizter, temperaturgeregelter, geeichter\nTrockenschrank, der auf eine Lufttemperatur zwischen\nUnter Verwendung eines Probenteilers ist eine Teilprobe\n104 und 106 °C im Innern des Trockenschrankes einge-\nvon mindestens 250 g zu erstellen. Der Staub wird durch\nstellt ist und eine ausreichende Lüftung besitzt*). Die\nSieben der Probe mit einem 1,0 mm Maschensieb bei\neiner Siebdauer von 30 Sekunden abgetrennt. Die rest-            Verwendung eines nicht geeichten Trockenschranks ist\nliche Teilprobe ist auf einer Tischplatte zu einer flachen      unter der Bedingung, daß zur Feststellung der Lufttem-\nperatur zusätzlich ein geeichtes Thermometer verwandt\nSchicht auszubreiten, und mit Hilfe einer Pinzette oder\nwird, zulässig\neines Spachtels sind die übrigen Fremdbestandteile aus-\nzulesen und zusammen mit dem Staub auszuwiegen. Der           - Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall oder\nGehalt an Fremdbestandteilen ist in der Bescheinigung             Porzellan. Der Exsikkator enthält mit Kobaltchlorid\nüber das Untersuchungsergebnis in Gewichtshundert-               getränktes Silicagel oder andere wirksame Trocknungs-\nteilen bis auf zwei Dezimalstellen anzugeben.                     mittel.\n4. Feststellen des Feuchtigkeitsgehalts\n•) Der Trockenschrank soll eine solche Warmei<apaZrtät haben, daß er, wenn er auf\neine Temperatur von 105 •c eingestellt worden ist, diese Temperatur in weniger als\nDer Feuchtigkeitsgehalt ist im Wägetrocknungsverfahren          45 Minuten wieder enelChen kann, nachdem die Höchstzahl gleichzeitig zu trock-\nzu ermitteln, und zwar bei 105 °C/240 min. Bei Geräten          nender Proben hineingestellt wurde."]}