{"id":"bgbl1-1988-27-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":27,"date":"1988-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_27.pdf#page=13","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1988-06-16T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                               837\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 16. Juni 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1, des         (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\n§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur          zulässige einmalige Zahlung der Abgaben für ein Wirt-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in            schaftsjahr kann von Marktbeteiligten in Anspruch\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986             genommen werden, die während des vorausgegange-\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-         nen Wirtschaftsjahres weniger als 250 Tonnen\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:           Getreide von Erzeugern erworben haben und voraus-\nsichtlich im laufenden Wirtschaftsjahr nicht 250 Tonnen\nArtikel 1                           Getreide oder mehr von Erzeugern erwerben werden.\nIn diesem Fall ist die Abgabeanmeldung bis zum\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in           15. Juli des folgenden Wirtschaftsjahres abzugeben.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. September               Wird vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1\n1986 (BGBI. 1 S. 1497), geändert durch die Verordnung          genannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmel-\nvom 16. März 1987 (BGBI. 1 S. 943), wird wie folgt ge-         dung für die bis dahin erworbenen Getreidemengen\nändert:                                                        zum nächsten sich aus Absatz 1 ergebenden Anmelde-\ntermin abzugeben. Für danach im selben Wirtschafts-\n1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:      jahr erworbene Getreidemengen bestimmen sich die\nTermine für die Abgabeanmeldung nach Absatz 1.\n\"I. Allgemeines\".\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in\n2. In§ 1 werden die Worte „hinsichtlich der Erhebung der       dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bun-\nMitverantwortungsabgabe (Abgabe)\" durch die Worte          deskasse Bremen abzuführen.\n„hinsichtlich der Erhebung\n§4\n1. der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 Abs. 1              Erhebung der Abgaben bei der Verarbeitung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über\ndie gemeinsame Marktorganisation für Getreide             Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten die\n(Abgabe) und                                           Verarbeitung von Getreide abgabenpflichtig ist, hat der\nVerarbeiter dem Hauptzollamt die Abgabeanmeldung\n2. der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe nach Ar-       über die Getreidemengen, die in dem nach den in§ 1\ntikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75       genannten Rechtsakten vorgeschriebenen jeweiligen\n(Zusatzabgabe).\"                                       Anmeldezeitraum einer Verarbeitung im Sinne dieser\nersetzt.                                                   Rechtsakte zugeführt worden sind, bis zum 15. Tag\ndes folgenden Monats abzugeben.§ 3 Abs. 1 Satz 2,\n3. In § 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:         Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.\n„soweit in § 8 und § 10 Abs. 2 nicht etwas anderes                                    § 5\nbestimmt ist.\"                                                    Erhebung der Abgaben bei der Intervention\n(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt dem\n4. § 2a wird gestrichen.                                       Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die Getreide-\nmengen, die in dem nach den in§ 1 genannten Rechts-\n5. Die §§ 3 bis 10 werden durch folgende Abschnitte 11         akten jeweiligen Anmeldezeitraum unmittelbar vom\nbis V ersetzt:                                              Erzeuger im Rahmen der Intervention übernommen\n\"II. Abgabeanmeldung                      worden sind, bis zum Ende des folgenden Monats\nabzugeben. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§3\nErhebung der Abgaben bei Erwerb                    (2) Die Abgaben sind in dem Monat, in dem der\nKaufpreis für die jeweils übernommene Menge gezahlt\n(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur       wird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.\nZahlung der Abgabe und der Zusatzabgabe (Abgaben)\nverpflichteten Marktbeteiligten mit Ausnahme der Bun-                                  §6\ndesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bun-                Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,\ndesanstalt) haben die Abgabeanmeldung (§ 168 der                 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr oder\nAbgabenordnung) über die Getreidemengen, die sie in                   im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr\ndem nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-               (1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger\nschriebenen jeweiligen Anmeldezeitraum vom Erzeu-\nger im Rahmen der Erfüllung eines Rechtsgeschäftes          1 . unmittelbar,\nals Eigentum erworben haben (Vermarktung im Sinne           2. nach Erstattungs-Lagerung oder\nder in§ 1 genannen Rechtsakte), bis zum 15. Tag des\n3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-\nfolgenden Monats dem Hauptzollamt abzugeben. In\nlungserzeugnissen\nder Abgabeanmeldung sind die Beträge der Abgabe\nund der Zusatzabgabe sowie die erworbenen Getreide-         nach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach\nmengen anzugeben.                                           einem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) wer-","838                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nden soll, ist im Falle der Nummer 1 vorbehaltlich des           (4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen,\nSatzes 2 der Versandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der        der zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1\nAußenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen der            oder§ 6 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er\nNummern 2 und 3 der überwachenden Zollstelle die             die Abgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder\nAbgabeanmeldung zusammen mit der Zollanmeldung               für Saatgut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen\nvorzulegen. Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 keine           Rechtsgeschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft\nAusfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichs-         macht.\nbetrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt,\nist die Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie                                        §8\nden §§ 15, 16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung            Meldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors\ngenannten Fällen abweichend von Satz 1 der Aus-                                  für Saatgut-Rohware\ngangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4 der Außenwirt-\n(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungs-\nschaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt\nbereich dieser Verordnung Saatgut-Rohware von\nentsprechend.\neinem Saatgutvermehrer im Rahmen der Erfüllung\n(2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger im Rah-        eines Rechtsgeschäftes als Eigentum erwirbt, ist ver-\nmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs in die            pflichtet, bis zum 15. Mai der Bundesanstalt die bis zu\nDeutsche Demokratische Republik oder nach Berlin             diesem Zeitpunkt im jeweiligen Getreidewirtschaftsjahr\n(Ost) geliefert werden soll (Lieferung), ist die Abgabe-     als Saatgut-Rohware erworbenen Getreidemengen,\nanmeldung zusammen mit den für den innerdeutschen            die daraus gewonnenen Mengen anerkannten Saat-\nWirtschaftsverkehr vorgesehenen Abfertigungspapie-           gutes sowie die als anerkanntes Saatgut verkauften\nren der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. § 3 Abs. 1      Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede Getreide-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    art gesondert abzugeben.\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, der\n(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr,\nauf den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\ndes Versandes oder der Lieferung von Saatgut-Roh-\ngeschriebenen jeweiligen Anmeldezeitraum folgt, für\nware zur Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflich-\nden die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bun-\ntet, gilt Absatz 1 entsprechend.\ndeskasse Bremen abzuführen.\nIII. Besondere Vorschriften für Saatgut\nIV. Rückerstattung der Abgaben\n§7\n§ Sa\nErhebung der Abgabe bei Saatgut\nRückerstattung der Zusatzabgabe\n(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte\nanerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut)               (1) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten für ein\nvon einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen               Getreidewirtschaftsjahr vorgesehen, die Zusatzabgabe\nMarktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser          ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wird die Rücker-\nVerordnung zur Erfüllung eines Rechtsgeschäftes              stattung dem Abgabenschuldner nur auf Antrag\ngeliefert und übereignet, ist die gelieferte Getreide-       gewährt. Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzab-\nmenge in der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1                 gabe nur zurückerstattet, wenn der Erstattungsbetrag\ngesondert anzugeben. In diesem Falle werden die              den 25 ECU entsprechenden Betrag in Deutscher Mark\nAbgaben nicht erhoben; der in der Abgabeanmeldung            übersteigt. Anzuwenden ist der in dem Getreidewirt-\nanzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit Null ein-        schaftsjahr, für das die Rückerstattung erfolgt, zuletzt\nzutragen.                                                    geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.\n(2) Wird Getreide, das von einem Feldbestand                 (2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für\nstammt, der auf die Anforderungen nach saatgutver-           das vorhergegangene Getreidewirtschaftsjahr bei dem\nkehrsrechtlichen Vorschriften geprüft worden ist, und        für den Wohnsitz des Abgabenschuldners zuständigen\ndas als Saatgut anerkannt werden soll (Saatgut-Roh-          Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später ein-\nware), von einem Saatgutvermehrer an einen Markt-            gehende Anträge werden nicht berücksichtigt.\nbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung zur Erfüllung eines Rechtsgeschäftes geliefert             (3) In dem Antrag sind anzugeben\nund übereignet, ist die gelieferte Getreidemenge in der\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\nAbgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 gesondert anzu-\nstellers,\ngeben. Die Abgaben werden in diesem Falle auf eine\nMenge erhoben, die durch Multiplikation der gelieferten      2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung\nMenge mit dem für die betroffene Getreideart in der An-          beantragt wird.\nlage festgesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln ist.       Dem Antrag sind für den Nachweis der Zahlung der\nZusätzlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben         Zusatzabgabe geeignete Belege beizufügen, insbeson-\nsind in der Abgabeanmeldung die Getreideart, der             dere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das\nmaßgebliche Berechnungsfaktor sowie die der Berech-          im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete\nnung des jeweiligen Abgabenbetrages zugrunde-                Getreide. Belege können nur anerkannt werden, wenn\ngelegte Menge anzugeben.                                     sie neben Namen und Anschrift des Abgabenschuld-\n(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der          ners sowie des nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nLieferung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-          Zahlungspflichtigen auch die Belastung des Abgaben-\nRohware durch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1           schuldners mit den Abgaben ausweisen, deren Beträge\noder 2 entsprechend.                                         getrennt angegeben sein müssen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                   839\n(4) Das Hauptzollamt setzt den Rückerstattungs-                  (2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten\nbetrag durch Bescheid fest. Der Rückerstattungsbetrag          nach§ 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der\nwird auf das vom Antragsteller angegebene Konto                zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt\nüberwiesen.                                                    die Bundesanstalt.\"\n6. Vor§ 11 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\nV. Überwachung\n., VI. Schlußbestimmungen\".\n§9\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten             7. § 11 wird wie folgt geändert:\n(1) Derjenige, der nach den§§ 3 bis 6 die Abgaben            a) In Satz 1 werden die Worte „nach den §§ 3, 3 a\nabzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genannten              Abs. 1 und § 4 Abs. 1\" durch die Worte „nach § 3\nRechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten                  Abs. 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2\nhinaus, verpflichtet,                                                sowie nach § 7 Abs. 1 , 2 und 3\" ersetzt.\nb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\n,,Für die Meldungen nach § 8 kann die Bundes-\n2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die                   anstalt Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben\nEinzelheiten des Erwerbs einschließlich der Her-                 oder Vordrucke bereithalten.\"\nkunft, über die Lagerung, den Verbleib sowie im\nFalle des § 4 die Verarbeitung des Getreides zu            c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nmachen.\n8. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach den\n.,§ 12a\nSteuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-\nliegen.                                                                              Übergangsregelung\nAuf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-\n(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutauf-\nden sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis\nzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1\nzum 30. Jüni 1988 geltenden Fassung weiter anzu-\nS. 214) zur Aufzeichnung verpflichteten Marktbetei-             wenden.\"\nligten über die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 1\nhinaus verpflichtet, die dort genannten Aufzeichnungen       9. Die Verordnung erhält folgende Anlage:\nauch zum Zwecke der Überwachung der Abgaben-\nerhebung zu machen.                                                                                              \"Anlage\n(zu § 7 Abs. 2)\n(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nBerechnungsfaktoren bei der Abgabenerhebung\nvorgeschriebenen Aufzeictinungen, die in Absatz 1 und                               auf Saatgut-Rohware\n2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die\nsich darauf beziehenden Belege, Schriftstücke und               Saatgetreideart                  Berechnungsfaktor\nsonstigen Unterlagen sind sechs Jahre lang aufzube-\nwahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen                  1.   Wintergerste                    0,30\nnach anderen Rechtsvorschriften bestehen.                          2.   Winterroggen                    0,35\n3.    Winterweichweizen               0,30\n§ 10                                   4.    Winterhartweizen                0,25\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                      5.  Triticale                        0,20\n6.    Sommergerste                    0,25\n(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgaben-                    7.    Sommerroggen                    0,35\nerhebung haben der Abgabenschuldner und der nach                  8.    Sommerweichweizen               0,40\nden in § 1 genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige               9.    Sommerhartweizen                0,25\nden zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung              10.     Hafer                           0,25\ndas Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager-               11.    Mais                             0,15\".\nräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu\ngestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden                                       Artikel 2\nBücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und\nsonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu          tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\ngewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in          Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nSatz 1 genannten Marktbeteiligten verpflichtet, auf ihre     auch im Land Berlin.\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-\nArtikel 3\ndrucken, soweit die zuständigen Stellen der Bundes-\nfinanzverwaltung dies verlangen.                               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nK. Eisenkrämer","840               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nüber die Neufestsetzung der Grundbeträge\nder Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz\nVom 16. Juni 1988\nAuf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 401) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n§ 1\nDer Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\nbeträgt 810 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81\nAbs. 1 1 214 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach\n§ 81 Abs. 2 2 429 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des\nBundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}