{"id":"bgbl1-1988-27-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":27,"date":"1988-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_27.pdf#page=9","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung","law_date":"1988-06-14T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                             833\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nVom 14. Juni 1988\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965\n(BGBI. 1 S. 213) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1437)\nwird wie folgt geändert:\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n,,§ 16 Organischer Tarifaufbau sowie Auf- und Abrundungen\".\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Organischer Tarifaufbau sowie Auf- und Abrundungen\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Beiträge können auf 0, 10 Deutsche Mark auf- beziehungsweise abgerundet werden.\"\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Abrundungen\" durch die Worte \"Auf- und Abrundungen\" ersetzt.\n3. In § 17 Abs. 3 Buchstabe b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:\n„Dabei kann auf die Änderung der Beiträge für einzelne der in Anlage 1 Abschnitt I unter Obis 6 erwähnten Gruppen\nvon Wagnis-Kennziffern verzichtet werden, wenn ihr Schadenbedarf von der Entwicklung des durchschnittlichen\nSchadenbedarfs aller Wagnis-Kennziffern erheblich abweicht;\".\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte \"in einem gesonderten Überschußverband\" gestrichen.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Gegenüberstellung nach Absatz 1 hat das beteiligte Unternehmen in den Fällen des § 3 Abs. 2 ohne das\nMitversicherungsgeschäft aufzustellen.\"\n5. § 26 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Die gesetzliche Beitragsermäßigung kann auf volle Vomhundertsätze und auf 0, 10 Deutsche Mark auf-\nbeziehungsweise abgerundet werden. Beträgt die gesetzliche Beitragsermäßigung weniger als 20 Deutsche Mark,\nso kann sie unterbleiben. Die Restbeträge verbleiben in der Überschußrückstellung.\"\n6. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\na) In Wagnis-Kennziffer 001 werden die Worte \"§ 18 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe b StVZO\" durch \"§ 72 Abs. 2 StVZO\"\nersetzt.\nb) Wagnis-Kennziffer 002 wird durch folgende Wagnis-Kennziffern ersetzt:\n„012    ohne          Leichtkrafträder im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO\n022   ohne          Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO\".\nc) In Wagnis-Kennziffer 005 werden folgende Worte angefügt:\n,,, sowie Leichtmofas im Sinne der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 755,\n1069)\".\nd) In Wagnis-Kennziffer 142 werden die Worte \"(außer Wagnis-Kennziffer 149)\" gestrichen.\ne) Wagnis-Kennziffer 149 wird aufgehoben.\nf)    In Wagnis-Kennziffer 301 werden an das Wort \"Lastkraftwagen\" die Worte „im Werknahverkehr\" angefügt.","834                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ng) Wagnis-Kennziffern 302 bis 313 werden wie folgt gefaßt:\n\"302    t                  Lastkraftwagen im Werkfemverkehr\n303    t                  Lastkraftwagen im Werknahverkehr bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder\nleichtem Heizöl\n304                      Lastkraftwagen im Werkfemverkehr bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder\nleichtem Heizöl\n31     gewerblicher Güternahverkehr\n311    t                  Lastkraftwagen\n313                      bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\ndt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 302 bis 313 wie Wagnis-Kennziffer 301 \".\nh) Wagnis-Kennziffer 401 wird wie folgt gefaßt:\n„401    kW                 Zugmaschinen usw.\n001     kW         bis 26 kW\n027     kW         über 26 bis 59 kW\n060     kW         über 59 bis 110 kW\n111     kW         über 110 bis 180 kW\n181     kW         über 180 bis 220 kW\n221     kW         über 220    kW\".\ni) Wagnis-Kennziffer 411 wird wie folgt gefaßt:\n„411    kW                 Zugmaschinen usw.\n001     kW         bis 88 kW\n089 kW            über 88 bis 147 kW\n148 kW            über 147 bis 206 kW\n207 kW            über 206 bis 239 kW\n240 kW             über 239    kW\".\n7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\na) In Wagnis-Kennziffer 811 werden die Worte \"§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b StVZO\" durch ,,§ 72 Abs. 2 StVZO\"\nersetzt.\nb) Wagnis-Kennziffer 813 wird wie folgt gefaßt:\n,,813   kW                 Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO (wie Wagnis-\nKennziffem 012 und 022)\".\n8. Anlage 1 Abschnitt IV wird wie folgt gefaßt:\n\"IV.\nSieht der Untemehmenstarif einen Beitragsnachlaß für Kriegsbeschädigte und Schwerbehinderte vor, so ist für\ndiese Gruppe von Versicherungsnehmern in der Übersicht nach Anlage 2 folgende Aufteilung vorzunehmen:\n76       Fa h r z e u g e m i t N a c h I aß f ü r Kriegs b e s c h ä d i g t e u n d Sc h w e r b e h i n de r t e m i t Be f r e i u n g\nvon der Kraftfahrzeugsteuer\n760     ohne                   Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein\nVersicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kennziffer 005), sowie Leicht-\nmofas im Sinne der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung\n761     ohne                   Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 StVZO (wie Wagnis-Kennziffer 001)\n762     kW                     Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 112)\n763     ohne                   Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO (wie Wagnis-\nKennziffem 012 und 022)\n764 kW                         sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen (Camping-Fahrzeuge) (wie Wagnis-Kennziffer 127)\n765     kW                     Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum (wie Wagnis-Kennziffer 003)\nAufteilung nach der Wagnisstärke entsprechend dem Grundwagnis","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                        835\nn       Fahrzeuge mit Nachlaß für Kriegsbeschädigte und Schwerbehinderte mit Ermäßi-\ngung der Kraftfahrzeugsteuer\n770    ohne                  Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein\nVersicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kennziffer 005), sowie Leicht-\nmofas im Sinne der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung\nn1     ohne                  Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 StVZO (wie Wagnis-Kennziffer 001)\nn2     kW                    Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 112)\nn3 ohne                      Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO (wie Wagnis-\nKennziffern 012 und 022)\n774 kW                      sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen (Camping-Fahrzeuge) (wie Wagnis-Kennziffer 127)\nns     kW                    Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum (wie Wagnis-Kennziffer 003)\nAufteilung nach der Wagnisstärke entsprechend dem Grundwagnis\".\n9. Anlage 1 Abschnitt V wird wie folgt geändert:\na) Wagnis-Kennziffer 821 wird wie folgt gefaßt:\n„821    ohne            Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4a und§ 72 Abs. 2 StVZO\".\nb) Wagnis-Kennziffer 831 wird wie folgt gefaßt:\n„831    ohne            Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4a und § 72 Abs. 2 StVZO\".\n10. In Anlage 1 Abschnitt VI wird Wagnis-Kennziffer 781 wie folgt gefaßt:\n,,781                       Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne de~\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4a und§ 72 Abs. 2 StVZO\".\n11 . In Anlage 3 wird in Nummer 5 der Erläuterungen zum Berechnungsbogen folgender Satz angefügt:\n\"Zu den Gemeinschaftsaufgaben gehört auch die Gewährung eines Beitragsnachlasses für Kriegsbeschädigte und\nSchwerbehinderte.\"\n12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 der Erläuterungen wird wie folgt gefaßt:\n\"1) Es ist grundsätzlich von den Zahlen der dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BA V) beziehungsweise\nden Landesaufsichtsbehörden für die selbst abgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß§ 4 Abs. 1 Nr. 1\nder Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem BAV vorzulegenden Gewinn-\nund Verlustrechnungen nach dem Formblatt 300 beziehungsweise den entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichts-\nbehörden auszugehen. Der Inhalt der einzelnen Posten bestimmt sich nach den vom BAV erlassenen Bilanzierungs-\nRichtlinien für Versicherungsunternehmen (VUBR) vom 30. Dezember 1987 beziehungsweise den entsprechenden\nVorschriften der Landesaufsichtsbehörden.\nDer in der Überschußabrechnung verwendete Begriff \"Beitragsermäßigung\" ist inhaltlich gleichbedeutend mit dem nach\nden Rechnungslegungsvorschriften zu verwendenden Begriff \"Beitragsrückerstattung\". lnhaltsgleich sind außerdem die\nBegriffe \"Überschußrückstellung\" und „Rückstellung für die gesetzliche Beitragsrückerstattung\". Betragsmäßige Abwei-\nchungen gegenüber der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Formblatt 300 sind auf einem Beiblatt\nanzugeben und zu erläutern (§ 23 Abs. 2).\nFür die gesonderte Übersicht gemäß § 23 Abs. 4 ist das von der Genehmigungsbehörde veröffentlichte Formblatt zu\nverwenden.\nAbweichungen der Aufwendungen für Versicherungsfälle für Geschäftsjahresschäden von den Aufwendungen für Ver-\nsicherungsfälle in der Übersicht gemäß § 9 sind betragsmäßig anzugeben und zu erläutern.\"\nb) Nummer 4 der Erläuterungen wird wie folgt gefaßt:\n„4) Hier sind für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur die Zinsen auf die Renten-Deckungsrückstellung gemäß\nNummer II 3 Abs. 2 Ziffer 3 VUBR beziehungsweise der entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden zu\nerfassen. Die Zinsen auf die Überschußrückstellung (Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 4 VUBR beziehungsweise die entsprechen-\nden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden), auf die noch nicht abgehobenen, zur Ausschüttung vorgesehenen\nBeträge sowie auf die verjährten Ausschüttungsbeträge (Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 5 VUBR beziehungsweise die\nentsprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden) sind in Zeile 216 auszuweisen.\"\nc) In Nummer 17 werden die Worte „Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 3 und 4 der RRVU\" durch \"Nummer II 3 Abs. 2 Ziffern\n4 und 5 VUBR\" ersetzt.\nd) In Nummer 18 wird \"Spalte 1\" gestrichen.\ne) In den Nummern 20 und 21 werden die Worte \"jeweils Spalte 1\" gestrichen.","836                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nf) In Nummer 28 werden die Worte „Nummer 76 Abs. 2 Ziffer 4 der RRVU\" durch „Nummer II 18.2 Abs. 1 Ziffer 3\nVUBR\" ersetzt.\ng) In Nummer 29 wird „Nachweisung 469\" durch „Nachweisung 240\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur\nÄnderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 6 bis 1O am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6\nbis 1O tritt am 1 . Juli 1989 in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}