{"id":"bgbl1-1988-27-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":27,"date":"1988-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_27.pdf#page=5","order":3,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG)","law_date":"1988-06-21T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                829\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(11. BAföGÄndG}\nVom 21. Juni 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              3. § 5 a wird um folgenden Satz 2 ergänzt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Aus-\nbildungsbestimmungen als ein notwendig außerhalb\nArtikel 1                             des Geltungsbereichs des Gesetzes durchzuführen-\nder Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.\"\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                4. § 7 Abs. 3 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n16. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 897), wird wie folgt geändert:            „Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er\nden Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbil-\ndungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein\na) Im Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „fortlaufend\"             Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er\ngestrichen.                                               einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder\nein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines recht-\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           lich geregelten Ausbildungsganges an einer Aus-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „hat\" ein            bildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart an-\nKomma eingefügt und das Wort „oder\" gestri-         strebt.\"\nchen.\nbb) In Nummer 2 werden die Textstelle „nach§ 44        5. § 12 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes,\"            a) Im Absatz 1 wird die Zahl „525\" durch die Zahl\ngestrichen und der Punkt nach dem Wort                    ,,540\" ersetzt.\n,,erhält\" durch das Wort „oder\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:\naa) Im Satz 1 werden ersetzt\n„3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst\n- die Zahl „525\" durch die Zahl „540\" und\nAnwärterbezüge oder ähnliche Leistungen\naus öffentlichen Mitteln erhält.\"                        - die Zahl „640\" durch die Zahl „650\".\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                               ,,Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, daß Satz 1 auch gilt in Fällen, in\n„Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten\ndenen die Verweisung des Auszubildenden\nPersonen; für die in§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeich-\nauf die Wohnung der Eltern aus schwerwie-\nneten Ausländer gilt er nicht, wenn die Ausbildung\ngenden sozialen Gründen unzumutbar ist.\"\nin einem Staat durchgeführt wird, dessen Staats-\nangehörigkeit sie besitzen.\"\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\na) Im Absatz 1 werden ersetzt\n,,(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch                     - die Zahl „475\" durch die Zahl „485\" und\neiner im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelege-\nnen Höheren Fachschule, Akademie oder Hoch-                      - die Zahl „515\" durch die Zahl „525\".\nschule ein Praktikum gefordert, so wird für die             b) Im Absatz 2 werden ersetzt\nTeilnahme an einem Praktikum außerhalb des Gel-\n- die Zahl „60\" durch die Zahl „65\" und\ntungsbereichs dieses Gesetzes Ausbildungsförde-\nrung nur geleistet, wenn die im Geltungsbereich                  - die Zahl „195\" durch die Zahl „200\".\ndieses Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte oder             c) Im Absatz 2 a wird die Zahl „38\" durch die Zahl\ndie zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß                     ,,45\" ersetzt.\ndiese fachpraktische Ausbildung den Anforderun-\ngen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle\n7. § 15 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\ngenügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vor-\nhanden sind. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende             ,,(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der\nAnwendung.\"                                                 Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3","830                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSatz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer          Nähere über das Verfahren, insbesondere über die\nanderen Ausbildungsstättenart weiterführt.\"                     Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur\nAuskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                   für die Durchführung dieses Gesetzes erfordertich\na) Im Absatz 2 wird die Zahl „30\" durch die Zahl „45\"           ist.\"\nersetzt.                                                 b) Im Absatz 1 a wird folgender Satz 2 eingefügt:\nb) Im Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                  „Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei\n„Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der               Monate, werden 2 000 DM erlassen.\"\nDarlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange        c) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Satz 1 und\ner Leistungen nach diesem Gesetz erhält.\"                    2\" gestrichen.\n9. Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt                         11. Im § 19 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlung\" durch\ndas Wort „Erstattung\" ersetzt.\n- die Zahl „ 1 100\" durch die Zahl „ 1 135\",\n- die Zahl „500\" jeweils durch die Zahl „515\" und       12. § 21 wird wie folgt geändert:\n- die Zahl „380\" durch die Zahl „390\".                      a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Zahl „2\" durch die\n10. § 18 b wird wie folgt geändert:\nZahl „2 a\" und das Komma am Ende des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Satzes durch das Wort „oder\" ersetzt.\n,,(1) Dem Auszubildenden, der die Abschlußprü-             bb) Nach Nummer 2 a wird folgende Nummer 2 b\nfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu                      eingefügt:\nden ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsol-\n„2 b. die Beträge, die für ein selbstgenutztes\nventen gehört, die diese Prüfung in demselben\nEinfamilienhaus oder eine selbstge-\nKalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf\nnutzte Eigentumswohnung als Sonder-\nAntrag 25 vom Hundert des nach dem 31 . Dezem-\nausgaben nach § 1O e oder § 7 b in Ver-\nber 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleiste-\nbindung mit § 52 Abs. 21 Satz 4 des\nten Darlehensbetrages erlassen. Der Antrag ist\nEinkommensteuergesetzes berücksich-\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\ntigt werden; diese Beträge können auch\nBescheides nach § 18 Abs. 5 a zu stellen. Abwei-\nvon der Summe der positiven Einkünfte\nchend von Satz 1 erhält der Auszubildende, der zu\ndes nicht dauernd getrennt lebenden\nden ersten 30 vom Hundert der Geförderten\nEhegatten abgezogen werden,\".\ngehört, unter den dort genannten Voraussetzun-\ngen den Erlaß                                            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen               aa) In Nummer 1 wird ersetzt\nals Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur                    - die Zahl „18,7\" durch die Zahl „19\",\ndas Bestehen festgestellt wird, nach den in\ndieser Prüfung erbrachten Leistungen,                         - die Zahl „ 12 000\" durch die Zahl „ 12 500\".\nb) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne                    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbschlußprüfung nach den am Ende der plan-                    ,,2. für nichtrentenversicherungspflichtige Ar-\nmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewie-                         beitnehmer und für Personen im Ruhe-\nsenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte                    standsalter, die einen Anspruch auf Alters-\nBewertung über die Zuordnung zu den ersten                         sicherung aus einer renten- oder nichtren-\n30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht                        teriversicherungspflichtigen    Beschäfti-\nerforderlich,                                                      gung oder Tätigkeit haben, 11 v. H., höch-\nc) in Fällen, in denen der Auszubildende nach§ 5                        stens jedoch ein Betrag von jährlich\nAbs. 1 oder § 6 gefördert worden ist und die                       6000 DM,\".\nAbschlußprüfung an einer außerhalb des Gel-             cc) In Nummer 3 wird die Zahl „18 900\" durch die\ntungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen                       Zahl \"20 000\" ersetzt.\nAusbildungsstätte bestanden hat, deren Be-\ndd) In Nummer 4 wird die Zahl „5 800\" durch die\nsuch dem einer im Geltungsbereich dieses\nGesetzes gelegenen Höheren Fachschule,                        Zahl „6 000\" ersetzt.\nAkademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die\nFunktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen     13. § 23 wird wie folgt geändert:\nFällen das nach§ 45 zuständige Amt für Ausbil-       a) Im Absatz 1 werden ersetzt\ndungsförderung wahr.\n-                                             - die Zahl „135\" durch die Zahl \"140\",\nAuszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer\n- die Zahl „200\" durch die Zahl „205\",\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ngelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben                   - die Zahl „270\" durch die Zahl „280\",\nund nach § 5 Abs. 2 gefördert worden sind, erhal-             - die Zahl „470\" durch die Zahl „485\",\nten den Teilerlaß nicht. Der Bundesminister für\nBildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechts-               - die Zahl „380\" durch die Zahl „435\" und\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das                 - die Zahl „690\" durch die Zahl „71 0\".","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                 831\nb) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl \"135\" durch die                 oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 erfüllt\"\nZahl „ 140\" ersetzt.                                            durch die Textstelle „und die Voraussetzungen des\n§ 12 Abs. 2 oder 3 erfüllt\" ersetzt.\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                 b) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folg~nder Halbsatz angefügt:\na) Im Absatz 1 werden ersetzt\n,,in den Fällen der Nummer 1 wird Ausbildungsför-\n- die Zahl \"1 600\" durch die Zahl \"1 650\" und                   derung nur geleistet, wenn der Auszubildende\n- die Zahl\" 1 100\" jeweils durch die Zahl „1 135\".              nicht bei seinen Eltern wohnt.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n.,(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich                              Artikel 2\nfür\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\n1 . jedes Kind des Einkommens-                      sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1\nbeziehers um                          135 DM   S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses\nund                                            Gesetzes, wird wie folgt geändert:\n2. den Ehegatten des Einkommens-\nbeziehers um                           90DM,   1 . Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt\nwenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach            - die Zahl \"1 135\" durch die Zahl „1 170\",\ndiesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförde-           - die Zahl „515\" jeweils durch die Zahl „530\" und\nrungsgesetzes gefördert werden kann,\n- die Zahl „390\" durch die Zahl „400\".\n3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers,\ndie bei Beginn des Bewilligungszeitraums       2. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt\na) das 15. Lebensjahr noch nicht                   - die Zahl \"12 500\" durch die Zahl „ 13 000\",\nvollendet haben, um je             435 DM,\n- die Zahl „6 000\" jeweils durch die Zahl „6 200\" und\nb) das 15. Lebensjahr vollendet\nhaben, um je                       560 DM,      - die Zahl „20 000\" durch die Zahl „20 600\".\n4. für weitere dem Einkommens-\n3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbezieher gegenüber nach dem\nbürgerlichen Recht Unterhalts-                     a) Im Absatz 1 werden ersetzt\nberechtigte um je                     515 DM.          - die Zahl „ 140\" durch die Zahl „ 145\",\nDer Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht              - die Zahl „205\" durch die Zahl „21 0\",\nmiteinander verheirateten oder dauernd getrennt\nlebenden Eltern bei jedem Elternteil voll berück-           - die Zahl „280\" durch die Zahl „290\",\nsichtigt. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 und 4                - die Zahl „485\" durch die Zahl „500\",\nmindern sich um das Einkommen des Kindes oder\n- die Zahl „435\" durch die Zahl „445\" und\ndes sonstigen Unterhaltsberechtigten.\"\n- die Zahl \"71 0\" durch die Zahl \"730\".\nc) Im Absatz 4 Nr. 2 werden ersetzt\nb) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „140\" durch die Zah1\n- die Zahl „60\" durch die Zahl \"70\",\n.. 145\" ersetzt.\n- die Zahl „ 140\" durch die Zahl \"160\" und\n4. § 25 wird wie folgt geändert:\n- die Zahl „21 0\" durch die Zahl „260\".\na) Im Absatz 1 werden ersetzt\nd) Im Absatz 6 wird die Textstelle „33 b\" durch die\nTextstelle „33 c\" ersetzt.                                  - die Zahl „ 1 650\" durch die Zahl „ 1 700\" und\n- die Zahl „ 1 135\" jeweils durch die Zahl „ 1 170\".\n15. Im § 35 Satz 3 werden nach den Worten „dem Deut-            b) Im Absatz 3 werden ersetzt\nschen Bundestag\" die Worte „und dem Bundesrat\"\n- die Zahl „ 135\" durch die Zahl „ 140\",\neingefügt.\n- die Zahl „90\" durch die Zahl „95\",\n16. § 53 wird wie folgt geändert:                                  - die Zahl „435\" durch die Zahl „445\",\na) Im Satz 1 werden die Worte „im laufe des Bewilli-           - die Zahl „560\" durch die Zahl „575\" und\ngungszeitraums\" gestrichen.                                 - die Zahl „515\" durch die Zahl „530\".\nb) Im Satz 2 wird das Wort „Rückforderungen\" durch\ndas Wort „Erstattungen\" ersetzt.\nArtikel 3\n§ 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf\n17. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                    bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs\na) In Nummer 1 wird die Textstelle „und von der         des      Bundesausbildungsförderungsgesetzes        (BAföG-\nWohnung der Eltern aus eine entsprechende            ZuschlagsV) in der Fassung vom 25. Juni 1986 (BGBI. 1\nzumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist     S. 935) wird wie folgt neu gefaßt:","832                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nn§ 5                              nur auf Auszubildende anzuwenden ist, die nach dem\nAufwendungen für die Krankenversicherung                31. Dezember 1987 ihre Abschlußprüfung bestanden oder\nihre Ausbildung planmäßig beendet haben.\nZu den Aufwendungen der Krankenversicherung des\nAuszubildenden wird monatlich ein Zuschuß in Höhe des             (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 tritt am 1. Juli\nBetrages nach § 13 Abs. 2 a des Gesetzes geleistet, wenn       1988 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten\nder Auszubildende das Bestehen eines Krankenversiche-          Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-\nrungsschutzes nachweist.\"                                      zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni\n1988 beginnen.\nArtikel 4\n(4) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und Buchstabe b Doppel-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        buchstabe aa, Nr. 6, 12 Buchstabe b, Nr. 13 und 14 Buch-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.             staben a bis c sowie Artikel 3 treten am 1. Juli 1988 mit der\nMaßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen\nArtikel 5                          nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu\nberücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1988 begin-\n(1) Es treten in Kraft:\nnen. Vom 1. Oktober 1988 an sind diese Änderungen ohne\n1. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a und Artikel 4 mit Wirkung     die einschränkende Maßgabe des Satzes 1-zu berücksich-\nvom 1. Januar 1987,                                       tigen.\n2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4, 5 Buchstabe b\n(5) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli\nDoppelbuchstabe bb, Nr. 7, 8, 10 Buchstabe c, Nr. 11\n1989 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten\nund 14 Buchstabe d bis Nr. 17 am 1. Juli 1988,\nÄnderungen bei den Entscheidungen für die Bewilligungs-\n3. Artikel 1 Nr. 9 am 1. Oktober 1988,                        zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni\n4. Artikel 1 Nr. 1O Buchstabe a am 1. Januar 1989.            1989 beginnen. Vom 1. Oktober 1989 an sind diese Ände-\nrungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1\n(2) Artikel 1 Nr. 1O Buchstabe b tritt am 1. Juli 1988 mit  zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1989\nder Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juni 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nS_toltenberg"]}