{"id":"bgbl1-1988-27-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":27,"date":"1988-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988)","law_date":"1988-06-21T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["826                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nüber die siebzehnte Anpassung der Leistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\n(KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988)\nVom 21. Juni 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           11. In § 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl „370\" durch die\nZahl \"381 \", die Zahl „581\" durch die Zahl \"598\" und\nArtikel 1                                 die Zahl „873\" durch die Zahl „899\" ersetzt.\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n12. § 31 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1987                        ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\n(BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt geändert:                              rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 30 vom Hundert           von 171 Deutsche Mark,\n1. In § 9 Nr. 2 wird das Zitat ,,(§§ 25 bis 27 h)\" durch das\num 40 vom Hundert           von 232 Deutsche Mark,\nZitat \"(§§ 25 bis 27 i)\" ersetzt.\num 50 vom Hundert           von 314 Deutsche Mark,\num 60 vom Hundert           von 398 Deutsche Mark,\n2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „dem Tode                    um 70 vom Hundert           von 550 Deutsche Mark,\ndes Pflegezulageempfängers\" durch die Worte „der                    um 80 vom Hundert           von 666 Deutsche Mark,\nBeendigung der Pflegetätigkeit\" ersetzt.                            um 90 vom Hundert           von 798 Deutsche Mark,\nbei Erwerbsunfähigkeit      von 899 Deutsche Mark.\n3. In § 14 wird die Zahl „ 198\" durch die Zahl \"204\"\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nersetzt.\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um\n34 Deutsche Mark.\"\n4. In § 15 werden in Satz 1 die Worte \"25 bis 162\" durch\ndie Worte „26 bis 167\" und in Satz 2 die Zahl „2,487\"          b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Zahl „2,562\" ersetzt.                                     ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-\nkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-\n5. In § 25 e Abs. 3 werden im zweiten Halbsatz nach den                gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monat-\nWorten ,,§ 26 Abs. 6 Satz 2,\" die Worte ,,§ 26 b                    liche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgen-\nAbs. 4, § 26 c Abs. 8,\" eingefügt.                                  den Stufen gewährt wird:\nStufe 1                        104 Deutsche Mark,\n6. In§ 25 f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 27 d Abs. 1                Stufe II                       211 Deutsche Mark,\nNr. 8\" durch die Angabe ,,§ 27 d Abs. 1 Nr. 7\" ersetzt.             Stufe III                      319 Deutsche Mark,\nStufe IV                       426 Deutsche Mark,\n7. In § 26 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 3\"                Stufe V                        530 Deutsche Mark,\ndurch die Angabe ,,§ 54 Abs. 3\" ersetzt.                            Stufe VI                       639 Deutsche Mark.\"\n8. In § 26 c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „299\" durch die\nZahl „308\" und in Satz 2 die Zahl „812\" durch die Zahl     13· § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,836\" ersetzt.                                                  ,.(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n9. In § 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a wird das Zitat               um 50, 60 oder\n,,(§ 45 Abs. 2)\" gestrichen.                                   70 vom Hundert                      550 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert                   666 Deutsche Mark,\n10. In § 27 i wird in Satz 2 das Wort „Auslauf\" durch das          um 90 vom Hundert                   798 Deutsche Mark,\nWort „Ablauf\" ersetzt.                                        bei Erwerbsunfähigkeit              899 Deutsche Mark.\"","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                 827\n14. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl                  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n\"31 853\" durch die Zahl „32 809\" ersetzt.                               ,,(3) Für die Festsetzung des Schadensaus-\ngleichs gilt § 40 a.\"\n15. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „96\" durch die\nZahl \"99\" ersetzt.                                          25. In§ 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat,,(§ 31)\" durch das\nZitat \"(§ 31 Abs. 1 Satz 1)\" ersetzt.\n16. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „370\" durch\ndie Zahl \"381\" und in Satz 2 die Worte \"628, 891,           26. Dem§ 84 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n1 149, 1 488 oder 1 835 Deutsche Mark\" durch die                   ,,(5) Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhn-\nWorte „647, 918, 1 183, 1 533 oder 1 890 Deutsche                lichem Aufenthalt im Ausland im Monat Juni 1988\nMark\" ersetzt.                                                   Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Scha-\ndensausgleich unter Zugrundelegung ausländischer\n17. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 105\"               Vergleichseinkommen, gilt § 64 c in der bis zum\ndurch die Zahl \"2 168\" und die Zahl „ 1 053\" durch die           30. Juni 1988 geltenden Fassung, solange dies gün-\nZahl „ 1 085\" und in Absatz 3 die Zahl „2 105\" durch             stiger ist. Dabei ist dem derzeitigen Einkommen das\ndie Zahl „2 168\" ersetzt.                                        für den Monat Juli 1988 maßgebende ausländische\nVergleichseinkommen gegenüberzustellen; dieses\n18. In § 40 wird die Zahl \"522\" durch die Zahl \"538\"                 Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils\nersetzt.                                                         zum 1. Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemes-\nsungsbetrag (§ 33 Abs. 1) verändert.\"\n19. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „522\" durch die Zahl\n\"538\" ersetzt.                                                                          Artikel 2\nStrukturelle Änderungen\n20. In§ 46 werden die Zahl „147\" durch die Zahl „151\"                          des Bundesversorgungsgesetzes\nund die Zahl „276\" durch die Zahl \"284\" ersetzt.\nDas Bundesversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch\n21. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „257\" durch die Zahl         Artikel 1, wird wie folgt geändert:\n,.265\" und die Zahl „359\" durch die Zahl \"370\" ersetzt.     1. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n22. § 51 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Erleidet eine wegen der Folgen der Schädi-\na) In Absatz 1 werden die Zahl „647\" durch die Zahl                 gung notwendige Begleitperson, die nicht nach\n,.666\" und die Zahl „439\" durch die Zahl „452\"                  § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungs-\nersetzt.                                                       ordnung versichert ist, einen Unfall, erhält sie\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 130\" durch die Zahl                 wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen\n,, 134\" und die Zahl „96\" durch die Zahl „99\"                   Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung wie\nersetzt.                                                       ein Beschädigter. Voraussetzung ist, daß sich der\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „401\" durch die Zahl                  Unfall ereignet\n,,413\" und die Zahl \"292\" durch die Zahl „301\"                  a) auf dem Hin- oder Rückweg zu einer wegen\nersetzt.                                                            Schädigungsfolgen notwendigen stationären\nMaßnahme der Heilbehandlung, Badekur (§ 11\n23. In§ 53 Satz2 werden die Zahl „2 105\" durch die Zahl                      Abs. 2) oder stationären berufsfördemden Maß-\n,,2 168\" und die Zahl „ 1 053\" durch die Zahl „ 1 085\"                   nahme zur Rehabilitation nach § 26,\nersetzt.                                                             b) auf dem Hin- oder Rückweg zu einer Stelle, bei\nder der Beschädigte zur Aufklärung des Sach-\n24. § 64 c wird wie folgt geändert:                                          verhalts persönlich zu erscheinen hat, sofern\ndieses Erscheinen angeordnet ist,\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nc) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe\n,,(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensaus-\na oder b genannten Maßnahmen.\ngleichs gilt § 30 Abs. 3 bis 9. Bezieht der Beschä-\ndigte überwiegend ausländisches Einkommen, tritt                 § 1 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\"\nan die Stelle seines tatsächlichen Einkommens               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\naus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (§ 30\nAbs. 4 Satz 1) das Durchschnittseinkommen der           2. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „und nicht\nBerufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-            wegen Behinderung Anspruch auf Leistungen nach\ndigte im Inland angehören würde. Ist die Voraus-           anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben\"\nsetzung des Satzes 2 nicht gegeben und hat der             gestrichen.\nBeschädigte nach dem 30. Juni 1984 seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-          3. In § 25 a Abs. 2 Satz 3 erhält die Nummer 2 folgende\nland verlegt, tritt an die Stelle seines bisher erziel-    Fassung:\nten Erwerbseinkommens das Durchschnittsein-\nkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der             „2. bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr\nder Beschädigte vor der Übersiedlung angehört                    vollendet haben,\".\nhat.\"                                                      Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.","828                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. In § 25 c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                                       Artikel 3\n„Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist                               Berlin-Klausel\nEinkommen nicht einzusetzen.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n.,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei                               Artikel 4\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\nInkrafttreten\num 50 oder 60 vom Hundert          550 Deutsche Mark,\num 70 oder 80 vom Hundert          666 Deutsche Mark,         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am\num 90 vom Hundert                  798 Deutsche Mark,     1 . .;uli 1988 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1989 in\nbei Erwerbsunfähigkeit             899 Deutsche Mark.\"    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juni 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}