{"id":"bgbl1-1988-26-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":26,"date":"1988-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/26#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_26.pdf#page=22","order":2,"title":"Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte","law_date":"1988-06-10T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["818                    Bunde~esetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte\nVom 10. Juni 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gebühren-\nordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 797) wird nachstehend der\nWortlaut der Gebührenordnung für Ärzte in der ab 1. Juli 1988 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 12. November 1982\n(BGBI. 1 S. 1522),\n2. die am 31. Dezember 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember\n1983 (BGBI. 1 S. 1500),\n3. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1680),\n4. die am 1. Juli 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 1. bis 3. auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Oktober 19TT (BGBI. 1 S. 1885),\nzu 4.        auf Grund des §, 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218).\nBonn, den 10. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                          819\nGebührenordnung für Ärzte\n(GOÄ}\n1n haltsü bersicht\n§ 1           Anwendungsbereich\n§ 2          Abweichende Vereinbarung\n§ 3           Vergütungen\n§ 4          Gebühren\n§ 5          Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses\n§ 6          Gebühren für andere Leistungen\n§ 6a         Gebühren bei stationärer Behandlung\n§ 7          Entschädigungen\n§ 8          Wegegeld\n§ 9           Reiseentschädigung\n§ 10          Ersatz von Auslagen\n§ 11         Zahlung durch öffentliche Leistungsträger\n§ 12          Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung\n§ 13          Berlin-Klausel\n§ 14          Inkrafttreten und Übergangsvorschrift\nGebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage)*)\n§1                                         die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Ver-\nAnwendungsbereich                                      gütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in\nvollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf\n(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der                      die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zah-\nÄrzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit                             lungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszu-\nnicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.                            händigen.\n(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berech-                                                 §3\nnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine\nmedizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich                                               Vergütungen\nsind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch                               Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschä-\nnotwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er                          digungen und Ersatz von Auslagen zu.\nnur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungs-\npflichtigen erbracht worden sind.\n§4\n§2\nGebühren\nAbweichende Vereinbarung\n(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenver-\n(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Ver-                             zeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.\nordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt\nwerden.                                                                            (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärzt-\nliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder\n(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt und                        die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht\nZahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des                         wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten\nArztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß auch                        auch von ihm berechnete Laborleistungen, die nach fach-\nlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in\n\") Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der\nLaborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene\nAnlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.                              Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors","820                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nerbracht werden. Für eine Leistung, die Bestandteil oder      Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - An-\neine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach         lage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober\ndem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr        1987 (BGBI. 1 S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergü-\nnicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine         tungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der\nGebühr berechnet.                                             Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden\nFassung zu berechnen.\n(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließ-\nlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die           (2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebüh-\nKosten für die Anwendung von Instrumenten und Appara-         renverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entspre-\nten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas       chend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwer-\nanderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen       tigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet\nunter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verord-        werden.\nnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so\nsind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der                                  § 6a\nGebühr abgegolten.                                                      Gebühren bei stationärer Behandlung\n(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren ab-           ( 1) Bei stationären und teilstationären privatärztlichen\ngegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.       Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten\nEine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher        Gebühren um 15 vom Hundert zu mindern. In diesem\nKosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.       Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.\n(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die\n(2) Neben den nach Absatz 1 Satz 1 geminderten\ndiese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so\nGebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die§§ 7\nhat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.                     bis 10 bleiben unberührt.\n§ 5\n§7\nBemessung der Gebühren für Leistungen\nEntschädigungen\ndes Gebührenverzeichnisses\nAls Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wege-\n(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach\ngeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitver- ·\ndem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebühren-\nsäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehr-\nsatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn\nkosten abgegolten.\ndie Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver-\nzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der\nPunktwert beträgt elf Deutsche Pfennige. Bei der Bemes-                                    §8\nsung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf                                     Wegegeld\nvolle Pfennigbeträge abzurunden.\n(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld\n(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren        berechnen. Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung bis\nunter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf-      zu zwei Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und\nwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei           Besuchsstelle 10,- Deutsche Marle, bei Nacht (zwischen\nder Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.           20 und 8 Uhr) 20,- Deutsche Marle. Bei einer Entfernung\nDie Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch      von mehr als zwei und bis zu 25 Kilometern beträgt das\ndie Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies   Wegegeld für jeden zurückgelegten Kilometer 2,50 Deut-\ngilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemes-   sche Marle, bei Nacht 5,- Deutsche Mark.\nsungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung\nberücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht         (2) Besucht der Arzt auf einem Wege mehrere Patien-\nzu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen        ten, so beträgt das Wegegeld je Patient die Hälfte der in\ndem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes            Absatz 1 genannten Beträge. Werden mehrere Patienten\nbemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des          in demselben Haus oder in einem Heim besucht, darf der\nGebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten          Arzt das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig\nder in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies recht-       berechnen.\nfertigen.\n§9\n(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M, 0 und\nQ des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen                                 Reiseentschädigung\nbemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalb-                (1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als\nfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der        25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und\nMaßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebühren-         Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine\nsatzes das 1,Sfache des Gebührensatzes tritt.\nReiseentschädigung.\n§6                                 (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt\nGebühren für andere Leistungen                   1. 50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilo-\nmeter, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei\n(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-              Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen\nNasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im                  Aufwendungen,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                  821\n2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche                                           § 12\nMark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden                     Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung;\n200,- Deutsche Mark je Tag,                                                          Rechnung\n3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.               (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichti-\n(3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.                          gen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung\nerteilt worden ist.\n§ 1O                                (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:\nErsatz von Auslagen                       1. das Datum der Erbringung der Leistung,\nNeben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vor-    2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der\ngesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet               einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen\nwerden                                                             Betrag und den Steigerungssatz,\n1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel     3. bei Gebühren für stationäre und teilstationäre privat-\nund sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren       ärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag\nVerwendung behält oder die mit einer einmaligen               nach§ 6a,\nAnwendung verbraucht sind, mit Ausnahme der Kosten\nfür\n4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag,\ndie Art der Entschädigung und die Berechnung,\na) Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnell-\nverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff\n5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die\nArt der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen\nauf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel,\nAuslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein\nHolzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,\nsonstiger Nachweis beizufügen.\nb) Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächen-\nanaesthesie,                                            (3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2\nc) Desinfektions- und Reinigungsmittel,                   Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich\nzu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3\nd) Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und        genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebühren-\ngeringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwen-      satzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begrün-\ndung sowie für                                        dung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung\ne) folgende Einmalartikel: Einmaispritzen, Einmal-        nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung\nkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalhamblasen-           eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeich-\nkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Ein-    nung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen\nmaldarmrohre, Einmalspekula,                         werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht wor-\nden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeich-\n2. die durch Leistungen nach den Abschnitten M, N und 0\nnen.\ndes Gebührenverzeichnisses entstandenen Versand-\nund Portokosten,                                            (4) Wird eine Leistung nach§ 6 Abs. 2 berechnet, ist die\n3. die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren      entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichti-\nVerbrauch entstandenen Kosten sowie                      gen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis\n„entsprechend\" sowie der Nummer und der Bezeichnung\n4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses\nder als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.\nals gesondert       berechnungsfähig    ausgewiesenen\nKosten.                                                     (5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genann-\n§ 11                             ten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vor-\nZahlung durch öffentliche Leistungsträger             schriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung\ngetroffen werden.\n(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des\nErsten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger                                     § 13\nöffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind\ndie ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des                                  Berlin-Klausel\nGebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berech-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnen.                                                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 Satz 2 der Bundes-\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor       ärzte0rdnung auch im Land Berfin.\nder Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung leisten-\nden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringen-\n§ 14\nden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht\nwerden.                                                                   (Inkrafttreten und Übergangsvorschrift)"]}