{"id":"bgbl1-1988-26-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":26,"date":"1988-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte","law_date":"1988-06-09T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["797\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       Z 5702 A\n1988                               Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1988                                                                          Nr. 26\nTag                                                      Inhalt                                                                            Seite\n9. 6. 88     Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte ............................. .                                     797\n2122-4\n10. 6. 88     Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte ............................................. .                                         818\n2122-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   822\nDas Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -\nwird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte\nVom 9. Juni 1988\nAuf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI.\nS. 1218) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nÄnderung der Gebührenordnung für Ärzte\n(1) Die Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. 1S. 1522), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1680), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 dieses Absatzes werden nach dem Wort „Verlangen\" die Worte\n,,des Zahlungspflichtigen\" eingefügt.\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n\"Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des\nArztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der\nVergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen\ndarf die Vereinbarung nicht enthalten.\"\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder\ndie unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen\ngelten auch von ihm berechnete Laborteistungen, die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen\nArztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhaus-\nlabors erbracht werden. Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen\nLeistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere\nLeistung eine Gebühr berechnet.\"","798                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n\"Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die\nKosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung\netwas anderes bestimmt ist.\"\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\ncc) Satz 3 wird Satz 2.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Der Punktwert beträgt elf Deutsche Pfennige.\"\nbb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\n,,Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf volle Pf~nnigbeträge abzurunden.\"\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n.,Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf-\nwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.\"\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „M und O\" durch die Worte „M, 0 und Q\" ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,Gebühren für andere Leistungen\".\nb) Nach der Überschrift wird vor dem bisherigen Wortlaut folgender Absatz 1 eingefügt:\n,,(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im\nGebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober\n1987 (BGBI. 1 S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der\nGebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.\"\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können\nentsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses\nberechnet werden.\"\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\n6. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nErsatz von Auslagen\nNeben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet\nwerden\n1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren\nVerwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, mit Ausnahme der Kosten für\na) Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histo-\nacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,\nb) Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanaesthesie,\nc) Desinfektions- und Reinigungsmittel,\nd) Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie\nfür\ne) folgende Einmalartikel: Einmaispritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalhamblasenkatheter, Ein-\nmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                 799\n2. die durch Leistungen nach den Abschnitten M, N und O des Gebührenverzeichnisses entstandenen Versand- und\nPortokosten,\n3. die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie\n4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.\"\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n\"Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung\".\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:\n1. das Datum der Erbringung der Leistung,\n2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen\nBetrag und den Steigerungssatz,\n3. bei Gebühren für stationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach\n§ 6a,\n4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,\n5. bei Ersatz von Auslagen nach § 1O den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen\nAuslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.\"\nc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 des Absatzes 2 werden Absatz 3 und wie folgt geändert:\naa) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte \"Satz 1\" durch die Worte „Absatz 2\" ersetzt.\nbb) Im bisherigen Satz 4 werden die Worte „Satz 1\" durch die Worte „Absatz 2\" ersetzt.\ncc) Im bisherigen Satz 5 wird die Klammer ,,(§ 1 Abs. 3 Satz 2)\" durch die Klammer ,,(§ 1 Abs. 2 Satz 2)\" ersetzt.\nd) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\n,,(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungs-\npflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend\" sowie der Nummer und der\nBezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.\"\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:\nDie Worte „und 2\" werden durch die Worte „bis 4\" ersetzt.\n(2) Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Anlage zur GOÄ- vom 12. November 1982 (Anlageband zum\nBundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 vom 19. November 1982) wird wie folgt geändert:\n1. Die Übersicht vor Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen wird wie folgt geändert:\nIn der Spalte „Nummer\" werden die Zahlen\n\"371\"          in       \"372\",\n,,567\"         in       „569\",\n,,865\"         in       „887\",\n,,1383\"          in      „1386\",\n,,1859\"          in      „1860\",\n,,2182\"          in      „2184\",\n,,2200\"          in      „2203\",\n,,2357\"          in      „2358\",\n„2630\"           in      „2620\" sowie\n,,2713\"          in      „2732\"\ngeändert.\n2. Nach der Zeile „6000 bis 6018 P. Sektionsleistungen\" wird folgende Zeile angefügt:\n,,6100       Q. Magnetfeld-Resonanz-Tomographie\".\n3. Im Abschnitt „A. Gebühren in besonderen Fällen\" werden die Nummernangaben „635 bis 643, 646, 647\" ersetzt\ndurch „635 bis 647\".\n4. Bei den Leistungen nach den Nummern 1 und 1 a werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.","800                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5. Die Leistung nach Nummer 1 b wird wie folgt gefaßt:\n„ 1b      Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - gegebenenfalls\neinschließlich Untersuchung - ..................................... .           150         16,50\nDie Leistung nach Nummer 1 b ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung\n(Dauer mindestens 15 Minuten) oder im Zusammenhang mit einer eingehen-\nden Untersuchung nach den Nummern 65, 65a, 800 oder 801 (Gesamtdauer in\ndiesem Fall mindestens 25 Minuten).\"\n6. Bei der Leistung nach Nummer 2 wird der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom Hundert erhöht.\n7. Für die Leistung nach Nummer 3 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von „ 142\" in „260\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „ 14,20\" in „28,60\" geändert.\n8. Bei den Leistungen nach den Nummern 4 bis 4 b werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um 1O vom\nHundert erhöht.\n9. Nach der Leistung nach Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt:\n„4c      Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärzt-\nlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag ................................. .         60          6,60\nDer Zuschlag nach Nummer 4 c ist nur mit dem einfachen Gebührensatz\nberechnungsfähig.\"\n10. Bei der Leistung nach Nummer 5 wird der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom Hundert erhöht.\n11. Bei der Leistung nach Nummer Sa wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von „ 188\" in „207\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „18,80\" in „22,77\" geändert.\n12. Bei den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom\nHundert erhöht.\n13. Nach Nummer 8 wird folgende Abrechnungsbestimmung eingefügt:\n,,Besuchsgebühren nach den Nummern 5 bis 8 sind für Besuche von Kranken-\nhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.\"\n14. Bei den Leistungen nach den Nummern 9 bis 18 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom\nHundert erhöht.\n15. Nach der Leistung nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:\n„ 19      Schriftliche, individuelle Verordnung und Leitung einer Kur mit balneologischen\nund klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzie-\nherischer Aspekte .............................................. .              150         16,50\".\n16. Bei den Leistungen nach den Nummern 20 bis 31 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom\nHundert erhöht.\n17. Bei den Leistungen nach den Nummern 35 bis 65 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom\nHundert erhöht.\n18. Bei den Leistungen nach den Nummern 65a, 70, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81 und 82 werden jeweils die Zahl in der\nSpalte „Punktzahl\" und der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM\" wie folgt geändert:\nNummer        Punktzahl                  Gebühr in DM\nbei  65a      von  „127\"  in  „140\"      von „12,70\"  in „15,40\",\nbei  70       von  „240\"  in  „264\"      von „24,-\"   in „29,04\",\nbei  75       von    „60\" in   „66\"      von  „6,-\"   in  „7,26\",\nbei  76       von   „280\" in  „308\"      von „28,-\"   in „33,88\",\nbei  77       von  „287\"  in  „316\"      von „28,70\"  in „34,76\",\nbei  78       von  „287\"  in  „316\"      von „28,70\"  in „34,76\",\nbei  79       von  „287\"  in  „316\"      von „28, 70\" in „34, 76\",\nbei  80       von  „287\"  in  „316\"      von „28,70\"  in „34,76\",\nbei  81       von   „287\" in  „316\"      von „28,70\"  in „34,76\" und\nbei  82       von   „322\" in  „354\"      von „32,20\"  in „38,94\".","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                               801\n19. Bei den Leistungen nach den Nummern 83 bis 92 werden die Beträge in der Spalte .,Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n20. Der Leistung nach Nummer 92 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:\n., Versand- und Portokosten sind gesondert berechnungsfähig.\"\n21. Bei der Leistung nach Nummer 93 wird der Betrag in der Spalte \"Gebühr in DM\" um 10 vom Hundert erhöht.\n22. Für die Leistung nach Nummer 94 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von \"42\" in \"34\". der Betrag in der Spalte\n,.Gebühr in DM\" von „4,20\" in \"3,74\" geändert.\n23. Bei den Leistungen nach den Nummern 95 bis 256 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n24. Nach der Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 256 werden folgende Nummern 257 und 258\neingefügt:\n„257       Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter . . . . . . . . . . . . . .  30    3,30\nDie Leistung nach Nummer 257 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/\nNarkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhe-\nsieadjuvantien und Anästhesieantidoten.\nWird die Leistung nach Nummer 257 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/\nNarkose berechnet, ist das Medikament anzugeben.\n258     Transfemorale venöse Blutentnahme aus dem Bereich der unteren Hohlvene ..                520   57,20\".\n25. Bei den Leistungen nach den Nummern 260 bis 292 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom\nHundert erhöht.\n26. Nach der Leistung nach Nummer 292 wird folgende Nummer 293 eingefügt:\n\"293       Blutaustauschtransfusion ......................................... .                     817   89,87\".\n27. Bei den Leistungen nach den Nummern 300 bis 348 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n28. Für die Leistung nach Nummer 355 wird der in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfene Betrag von ., 105,-\" in\n.,114,95\" geändert.\n29. Bei den Leistungen nach den Nummern 356 bis 360 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n30. Nach der Leistung nach Nummer 360 wird folgende Nummer 364 eingefügt:\n„364       Einbringung eines Kontrastmittels zur Pankreatographie durch ERP (endo-\nskopische retrograde Sondierung der Papilla vateri) .................... .               230   25,30\".\n31. Bei den Leistungen nach den Nummern 365 bis 371 werden die Beträge in der Spalte •• Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n32. Nach der Leistung nach Nummer 371 wird folgende Nummer 372 eingefügt:\n.,372      Einbringung eines Kontrastmittels in ein oder mehrere Wirbelgelenk(e) ...... .           380 . 41.80\".\n33. Bei den Leistungen nach den Nummern 375 und 376 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n34. Nach der Leistung nach Nummer 376 wird folgende Nummer 3n eingefügt:\n.,377      Skarifikation im Rahmen der Melanomtherapie, bis zu viermal je Sitzung ..... .            35    3,85\".\n35. Bei den Leistungen nach den Nummern 381 bis 408 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.","802                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n36. Nach der Leistung nach Nummer 408 wird folgende Nummer 409 eingefügt:\n„409      Doppler-Echokardiographie - einschließlich Dokumentation - . . . . . . . . . . . . . .                                  1200  132,-\".\n37. Bei den Leistungen nach den Nummern 410 bis 417 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n38. Nach der Leistung nach Nummer 417 wird folgende Nummer 419 eingefügt:\n,,419     Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung ............ .                                                120   13,20\".\n39. Bei den Leistungen nach den Nummern 420 bis 523 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.                                                                                                                 ·\n40. Nach der Leistung nach Nummer 523 werden folgende Nummern 525 und 526 eingefügt:\n„525      Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je\nSitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    35    3,85\n526    Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten,\nje Sitzung ..................................................... .                                                         55    6,05\".\n41. Bei den Leistungen nach den Nummern 527 bis 567 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n42. Nach der Leistung nach Nummer 567 wird folgende Nummer 569 eingefügt:\n,,569     Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung,\nje Test . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . .   30    3,30\".\n43. Bei den Leistungen nach den Nummern 600 bis 602 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n44. Nach der Leistung nach Nummer 602 werden folgende Nummern 603 und 604 eingefügt:\n,,603     Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillations-\nmethode oder der Verschlußdruckmethode - gegebenenfalls einschließlich\nfortlaufender Registrierung- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 90    9,90\nNeben der Leistung nach Nummer 603 ist die Leistung nach Nummer 608 nicht\nberechnungsfähig.\n604    Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsme-\nthode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakody-\nnamisch wirksamer Substanzen - gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkel-\nbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung - ..                                             160   17,60\nMit der Gebühr•sind die Kosten abgegolten.\nNeben der Leistung nach der Nummer 604 sind die Leistungen nach den\nNummern 603 und 608 nicht berechnungsfähig.\"\n45. Bei den Leistungen nach den Nummern 605 bis 632 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n46. Nach der Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 632 wird folgende Nummer 634 eingefügt:\n.,634     Lichtreflex-Rheographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             120   13,20\".\n47. Bei den Leistungen nach den Nummern 635 bis 642 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n48. Die Leistung nach Nummer 643 wird wie folgt gefaßt:\n„643      Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung                                                            120   13,20\".\n49. Nach der Leistung nach Nummer 643 werden folgende Nummern 644 und 645 eingefügt:\n,,644     Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw.\n-venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschließlich graphi-\nscher Registrierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           180   19,80\n645     Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den himversorgenden Arterien\nund den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik- ein-\nschließlich graphischer Registrierung - .............................. .                                                  650   71,50\".","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                                          803\n50. Bei den Leistungen nach den Nummern 646 bis 657 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n51 . Die Nummer 658 wird gestrichen.\n52. Die Leistung nach Nummer 659 wird wie folgt gefaßt:\n\"659     Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens achtzehn Stunden\n(Langzeit-EKG) - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung\nvon Puls und Atmung -, mit Auswertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1050 115,50\".\n53. Bei den Leistungen nach den Nummern 660 bis 690 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n54. Nach der Leistung nach Nummer 690 werden (olgende Nummern 691 , 692, 693 und 694 eingefügt:\n,,691    Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösopha-\ngusvarizen - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probe-\npunktion - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400 154,-\n692    Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von\nKontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret - gegebenenfalls einschließlich\nProbeexzision und/oder Probepunktion - mit Papillotomie (Hochfrequenzelek-\ntroschlinge) und Steinentfernung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1900 209,-\n693    Langzeit-pH-metrie des Ösophagus - einschließlich Sondeneinführung - . . . . .                                        300  33,-\n694   Manometrische Untersuchung des Ösophagus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             500  55,-\".\n55. Bei den Leistungen nach den Nummern 695 bis 705 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n56. Nach der Leistung nach Nummer 705 werden folgende Nummern 706 und 714 eingefügt:\n\"706     Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blut-\nstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       600 66,-\n714   Neurokinesiologische Diagnostik nach Vojta (Lagereflexe) sowie Prüfung des\nzerebellaren Gleichgewichtes und der Statomotorik ..................... .                                              180  19,80\".\n57. Bei den Leistungen nach den Nummern 715 bis 756 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n58. Die Leistung nach Nummer 757 wird wie folgt gefaßt:\n,, 757   Chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose - gegebenenfalls in meh-\nreren Sitzungen - ........................•.......................                                                     150  16,50\".\n59. Bei den Leistungen nach den Nummern 758 bis 781 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n60. Nach der Leistung nach Nummer 781 wird folgende Nummer 784 eingefügt:\n„784     Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe - einschließlich Einstellung\nsowie Beratung und Schulung des Patienten - gegebenenfalls in mehreren\nSitzungen - ................................................... .                                                      275  30,25\".\n61. Bei den Leistungen nach den Nummern 785 bis 791 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n62. Die Leistung nach Nummer 792 wird wie folgt gefaßt:\n„792     Ärztliche Betreuung eines Patienten bei Hämodialyse als Zentrums- oder\nPraxisdialyse (auch als Feriendialyse) - auch als Hämofiltration oder bei\nPlasmapherese-, je Dialyse bzw. Sitzung ............................ .                                                 440  48,40\".\n63. Bei den Leistungen nach den Nummern 793 bis 827 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.","804                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n64. Nach der Leistung nach Nummer 827 werden folgende Nummern 828 und 829 eingefügt:\n„828      Messung visuell, akustisch oder sornatosensorisch evozierter Hirnpotentiale\n(VEP, AEP, SSP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         605  66,55\n829     Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden - gegebenenfalls ein-\nschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie - .............. .                                                160  17,60\".\n65. Bei den Leistungen nach den ·Nummern 830 bis 839 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n66. Nach der Leistung nach Nummer 839 wird folgende Nummer 840 eingefügt:\n\"840      Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden - gegebenenfalls ein-\nschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie - .............. .                                                700  n '-\" .\n67. Bei den Leistungen nach den Nummern 845 bis 865 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n68. Nach der Leistung nach Nummer 865 werden folgende Nummern 885, 886 und 887 eingefügt:\n„885      Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen unter\nauch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter\nBerücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer\nBezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  500  55,-\n886      Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen unter Einschal-\ntung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familien-\nmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mindestens\n40 Minuten ............ ·........................................ .                                                     700  77,-\n887      Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen,\nDauer mindestens 60 Minuten, bei einer Teilnehmerzahl von höchstens zehn\nPersonen, je Teilnehmer ......................................... .                                                     200  22 - \"\n1    •\n69. Bei den Leistungen nach den Nummern 1001 bis 1021 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n70. Bei der Leistung nach Nummer 1022 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von \"550\" in \"1300\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „55,-\" in „ 143,-\" geändert.\n71. Bei den Leistungen nach den Nummern 1025 bis 1052 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n72. Nach der Leistung nach Nummer 1052 werden folgende Nummern 1055 und 1056 eingefügt:\n\"1055     Abbruch einer Schwangerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche\n- gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals - . . . .                                          800  88,-\n1056     Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche - gegebe-\nnenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals - . . . . . . . . . . .                                  1200 132,-\nNeben den Leistungen nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale\noder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berech-\nnungsfähig.\"\n73. Bei den Leistungen nach den Nummern 1060 bis 1086 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n74. Die Leistung nach Nummer 1087 wird wie folgt gefaßt:\n\"1087     Einlegen oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters                                                   55   6,05\".\n75. Bei den Leistungen nach den Nummern 1088 bis 1123 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n76. Nach der Leistung nach Nummer 1123 wird folgende Nummer 1123 a eingefügt:\n\"1123a Plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im\nKindesalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2270 249,70\".","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                                          805\nn.   Bei den Leistungen nach den Nummern 1124 bis 1236 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n78. Nach der Leistung nach Nummer 1236 wird folgende Nummer 1237 eingefügt:\n\"1237    Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder elektrookulographische\nUntersuchung {EOG) ............................................ .                                                        600  66,-\".\n79. Bei den Leistungen nach den Nummern 1240 bis 1278 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n80. Nach der Leistung nach Nummer 1278 wird folgende Nummer 1279 eingefügt:\n,, 1279   Entfernung von Komeoskleralfäden ................................. .                                                     100  11,-\".\n81. Bei den Leistungen nach den Nummern 1280 bis 1321 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n82. Nach der Leistung nach Nummer 1321 wird folgende Nummer 1322 eingefügt:\n„1322     Operation des Flügelfells mit lamellierender Keratoplastik . . . . . . . . . . . . . . . .                               1660 182,60\".\n83. Bei den Leistungen nach den Nummern 1323 bis 1355 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n84. Nach der Leistung nach Nummer 1355 wird folgende Nummer 1356 eingefügt:\n\"1356     Eröffnung (Parazentese), Spülung oder Wiederherstellung der Augenvorder-\nkammer, als selbständige Leistung ................................. .                                                     370  40,70\".\n85. Bei den Leistungen nach den Nummern 1357 bis 1359 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n86. Nach der Leistung nach Nummer 1359 wird folgende Nummer 1360 eingefügt:\n,, 1360   Laseroperation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom (Lasertrabekulo-\nplastik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 110,-\".\n87. Bei den Leistungen nach den Nummern 1361 bi~ 1373 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n88. Nach der Leistung nach Nummer 1373 werden folgende Nummern 1374 und 1375 eingefügt:\n,, 1374   Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-\nVerfahrens oder Linsenkemverflüssigung (Phakoemulsifikation) - gegebenen-\nfalls einschließlich Iridektomie - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3050 335,50\n1375  Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-\nVerfahrens oder Linsenkemverflüssigung (Phakoemulsifikation) - gegebenen-\nfalls einschließlich Iridektomie-, mit Implantation einer intraokularen Linse....                                        3500 385,-\".\n89. Bei der Leistung nach der Nummer 1376 wird der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom Hundert erhöht.\n90. Nach der Leistung nach Nummer 1376 wird folgende Nummer 13TT eingefügt:\n,, 13n    Entfernung einer Silikon-/Silastik-/Rutheniumplombe .................... .                                                280  30,80\".\n91. Bei den Leistungen nach den Nummern 1380 bis 1383 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n92. Nach der Leistung nach Nummer 1383 werden folgende Nummern 1384 und 1386 eingefügt:\n„1384     Vordere Vitrektomie (Glaskörperentfernung aus der Augenvorderkammer), als\nselbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             830  91 ,30\n1386  Aufnähen einer Rutheniumplombe auf die Lederhaut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1290 141,90\".\n93. Bei den Leistungen nach den Nummern 1400 bis 1704 werden die Beträge in der Spalte ,Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.","806                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n94. Nach der Leistung nach Nummer 1704 werden folgende Nummern 1708 und 1709 eingefügt:\n\"1708     Kalibrierung der männlichen Harnröhre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      75   8,25\n1709   Kalibrierung der weiblichen Harnröhre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    60   6,60\".\n95. Bei den Leistungen nach den Nummern 171 0 bis 1714 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n96. Nach der Leistung nach Nummer 1714 wird folgende Nummer 1715 eingefügt:\n\"1715     Spaltung einer Harnröhrenstriktur nach Otis ........................... .                                               300  33,-\".\n97. Bei den Leistungen nach den Nummern 1720 bis 1752 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n98. Nach der Leistung nach Nummer 1752 wird folgende Nummer 1753 eingefügt:\n,, 1753   Entfernen einer Penisprothese ..................................... .                                                   550  60,50\".\n99. Bei den Leistungen nach den Nummern 1755 bis 1761 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1 0 vom Hundert erhöht.\n100. Nach der Leistung nach Nummer 1761 werden folgende Nummern 1762, 1763 und 1764 eingefügt:\n„ 1762    lnguinuale Lymphknotenausräumung, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . .                                    1200 132,-\n1763   Einlegen einer Hodenprothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                740  81,40\n1764   Entfernen einer Hodenprothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 460  50,60\".\n101. Bei den Leistungen nach den Nummern 1765 bis 1792 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n102. Nach der Leistung nach Nummer 1792 werden folgende Nummern 1793 und 1794 eingefügt:\n\"1793     Manometrische Untersuchung der Harnblase mit fortlaufender Registrierung\n- einschließlich physikalischer Provokationstests - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          400  44,-\nDie Injektion von pharmakodynamisch wirksamen Substanzen ist gesondert\nberechnungsfähig.\n1794   Simultane, elektromanometrische Blasen- und Abdominaldruckmessung mit\nfortlaufender Registrierung - einschließlich physikalischer Provokationstests -                                          680  74,80\nDie Injektion von pharmakodynamisch wirksamen Substanzen ist gesondert\nberechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 1794 ist die Leistung nach Nummer 1793\nnicht berechnungsfähig.\"\n103. Bei den Leistungen nach den Nummern 1795 bis 1797 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n104. Nach der Leistung nach Nummer 1797 wird folgende Nummer 1798 eingefügt:\n,, 1798   Urethradruckprofilmessung mit fortlaufender Registrierung - einschließlich phy-\nsikalischer Provokationstests - .................................... .                                                  550  60,50\nNeben den Leistungen nach den Nummern 1793, 1794 und 1798 sind die\nLeistungen nach den Nummern 1700, 1701, 1710, 1728, 1729, 1730, 1731,\n1732 und 1733 nicht berechnungsfähig.\"\n105. Bei den Leistungen nach den Nummern 1800 bis 1807 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n106. Die Leistung nach Nummer 1808 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1808  Totale Exstirpation der ·Harnblase mit Verpflanzung der Harnleiter - gegebe-\nnenfalls einschließlich Prostata-, Harnröhren- und/oder Samenblasenentfer-\nnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4800 528,-\".\n107. Bei der Leistung nach der Nummer 1809 wird der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM\" um 10 vom Hundert erhöht.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                                807\n108. Nach der Leistung nach Nummer 1809 werden folgende Nummern 1812 und 1814 eingefügt:\n\"1812     Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters . . . . . . . . . . . .                    340   37,40\nDie Kosten für die Schiene bzw. den Katheter sind gesondert berechnungs-\nfähig.\n1814   Harnleiterbougierung ............................................ .                                      900   99,-\".\n109. Bei den Leistungen nach den Nummern 1815 bis 1817 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n110. Nach der Leistung nach Nummer 1817 werden folgende Nummern 1818 und 1819 eingefügt:\n\"1818    Ureterektomie - gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette - . . . . . . . . .                       2770  304,70\n1819   Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose . . . . . . . . . .                         3750  412,50\".\n111. Bei den Leistungen nach den Nummern 1823 bis 1826 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n112. Nach der Leistung nach Nummer 1826 werden folgende Nummern 1827, 1828, 1829a und 1829b eingefügt:\n„ 1827    Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung - gegebenenfalls einschließlich\nStein- und/oder Tumorentfernung -, zusätzlich zu den Leistungen nach den\nNummern 1785, 1786 oder 1787 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1500  165,-\n1828   Ureterpyeloskopie - gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinent-\nfernung - .................................................·. . . . .                                    1500  165,-\n1829 a Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose und gegebenen-\nfalls intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2590  284,90\n1829 b Ureterolyse, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   111 O 122,10\nDie Leistungen nach den Nummern 1829 a und 1829 b sind nicht nebenein-\nander berechnungsfähig.\"\n113. Bei den Leistungen nach den Nummern 1830 und 1831 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n114. Die Leistung nach Nummer 1832 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1832    Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung . . . . . . . . . . . . . .               1660  182,60\".\n115. Bei den Leistungen nach den Nummern 1833 bis 1850 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n116. Nach der Leistung nach Nummer 1850 werden folgende Nummern 1851 , 1852 und 1853 eingefügt:\n.. 1851   Perkutane Anlage einer Nierenfistel - gegebenenfalls einschließlich Spülung,\nKatheterfixation und Verband - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250  137,50\n1852   Transkutane Pyeloskopie - einschließlich Bougierung der Nierenfistel - ..... .                            700   77,-\n1853   Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung ............... .                                 1200  132,-\nNeben der Leistung nach Nummer 1853 ist die Leistung nach Nummer 1852\nnicht berechnungsfähig.\"\n117. Bei den Leistungen nach den Nummern 1858 und 1859 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n118. Nach der Leistung nach Nummer 1859 wird folgende Nummer 1860 eingefügt:\n,. 1860   Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie - einschließlich Probeortung, Grob- und/\noder Feineinstellung, Dokumentation und Röntgenkontrolle-, je Sitzung . . . . .                          6000  660,-\".\n119. Bei den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2054 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.","808                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n120. Nach der Leistung nach Nummer 2054 werden folgende Nummern 2055 und 2056 eingefügt:\n,.2055    Replantation einer Hand im Mittelhandbereich, Handwurzelbereich oder Unter-\narmbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7000 no,-\n2056    Replantation eines Armes oder eines Beines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         8000 sao,-\".\n121. Bei den Leistungen nach den Nummern 2060 bis 2075 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n122. Nach der Leistung nach Nummer 2075 wird folgende Nummer 2076 eingefügt:\n„2076    Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige\nLeistung ...................................................... .                                                          950 104,50\".\n123. Bei den Leistungen nach den Nummern 2080 bis 2182 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n124. Nach der Leistung nach Nummer 2182 werden folgende Nummern 2183 und 2184 eingefügt:\n,.2183    Operatives Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Hals-\nwirbelverletzungen/-instabilitäten (z.B. Crutchfieldzange) . . . . . . . . . . . . . . . . .                               740  81,40\n2184   Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung\nvon Skoliosen und Kyphosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1000 110,-\".\n125. Die Nummern 2200, 2201 und 2202 werden gestrichen.\n126. Bei den Leistungen nach den Nummern 2203 bis 2259 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n127. Nach der Leistung nach Nummer 2259 werden folgende Nummern 2260 und 2263 eingefügt:\n„2260     Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Osteosynthese - . .                                              1850 203,50\n2263   Resektion eines kleinen Knochens - auch einschließlich eines benachbarten\nGelenkanteils - mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. 8. bei Tumorexstirpa-\ntion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660 182,60\".\n128. Bei den Leistungen nach den Nummern 2265 bis 2278 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n129. Nach der Leistung nach _Nummer 2278 wird folgende Nummer 2279 eingefügt:\n,.2279    Chemonukleolyse .............................................. .                                                           600  66,-\".\n130. Für die Leistung nach Nummer 2280 wird der in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfene Betrag von „ 114,-\" in\n,.124,85\" geändert.\n131. Bei den Leistungen nach den Nummern 2282 bis 2290 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n32. Nach der Leistung nach Nummer 2290 werden folgende Nummern 2291 und 2292 eingefügt:\n„2291     Implantation eines Elektrostimulators zur Behandlung der Skoliose oder einer\nPseudarthrose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          920 101,20\n2292    Eröffnung von Brust- oder Bauchhöhle bei vorderem Zugang, nur im Zusam-\nmenhang mit Leistungen nach den Nummern 2285, 2286, 2287, 2332 und 2333                                                   1110 122,10\".\n133. Bei den Leistungen nach den Nummern 2293 bis 2331 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n134. Nach der Leistung nach Nummer 2331 werden folgende Nummern 2332, 2333 und 2334 eingefügt:\n„2332     Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative\nEinrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maß-\nnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2500 275,-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                                            809\n2333   Operative Aufrichtung von zwei oder mehr gebrochenen Wirbelkörpern und/\noder operative Einrenkung von zwei oder mehr Luxationen von Wirbelgelenken\nmit stabilisierenden Maßnahmen ................................... .                                                    3700  407,-\n2334   Operative Stabilisierung einer Brustwandseite ......................... .                                               2800  308,-\".\n135. Bei den Leistungen nach den Nummern 2335 bis 2338 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n136. Nach der Leistung nach Nummer 2338 wird folgende Nummer 2338 a eingefügt:\n\"2338 a Operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers -\neinschließlich Fixation durch Osteosynthese - ......................... .                                                 185   20,35\".\n137. Bei den Leistungen nach den Nummern 2339 und 2340 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n138. Nach der Leistung nach Nummer 2340 wird folgende Nummer 2344 eingefügt:\n\"2344    Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Knie-\nscheibe oder T eilexstirpation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             111 0 122, 10\".\n139. Bei den Leistungen nach den Nummern 2345 bis 2357 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n140. Nach der Leistung nach Nummer 2357 wird folgende Nummer 2358 eingefügt:\n\"2358    Osteosynthese gebrochener Beckenringknochen, der gesprengten Symphyse\noder einer gesprengten Kreuzdarmbeinfuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2100  231,-\".\n141. Bei den Leistungen nach den Nummern 2380 bis 2392 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n142. Nach der Leistung nach Nummer 2392 wird folgende Nummer 2392 a eingefügt:\n\"2392 a Exzision einer großen, kontrakten und funktionsbehindernden Narbe - ein-\nschließlich plastischer Deckung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1000  110,-\".\n143. Bei den Leistungen nach den Nummern 2393 bis 2395 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n144. Nach der Leistung nach Nummer 2395 werden folgende Nummern 2396 und 2397 eingefügt:\n,,2396   Implantation eines Hautexpanders...................................                                                       900   99,-\n2397   Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Lei-\nstung ........................................................ .                                                          600   66,-\".\n145. Bei den Leistungen nach den Nummern 2400 bis 2420 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n146. Nach der Leistung nach Nummer 2420 wird folgende Nummer 2421 eingefügt:\n,,2421   Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs ...... .                                               600   66,-\".\n147. Bei den Leistungen nach den Nummern 2427 bis 2444 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n148. Die Nummern 2445 und 2446 werden gestrichen.\n149. Bei den Leistungen nach den Nummern 2450 bis 2554 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n150. Nach der Leistung nach Nummer 2554 werden folgende Nummern 2555, 2556 und 2557 eingefügt:\n\"2555    Eröffnung des Spinalkanals durch einseitige Hemilaminektomie eines Wirbels/\nmehrerer Wirbel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1480  162,80\n2556   Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer\nWirbel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1850  203,50\n2557   Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer\nWirbel - einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen - . . . . . . . . . . . .                                   2400  264,-\".","810                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n151. Bei den Leistungen nach den Nummern 2560 bis 2604 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n152. Das Kapitel IX. des Abschnitts L. wird wie folgt gefaßt:\n„IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\n2620     Operation der isolierten Lippenspalte ................................ .        750  82,50\n2621     Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik ........ .  1500 165,-\n2622     Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte - ein-\nschließlich Osteotomien und Osteoplastiken - . . . . .................... .    9000 990,-\n2625     Verschluß des weichen oder harten Gaumens oder Verschluß von perforieren-\nden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum .................. .         1250 137,50\n2626     Velopharyngoplastik ............................................. .            2500 275,-\n2627     Verschluß des harten und weichen Gaumens ......................... .           2000 220,-\n2630     Operative Rekonstruktion eines Mittelgesichts - einschließlich Osteotomie und/\noder Osteoplastik - ............................................. .             6000 660,-\n2640    Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte ...... .  1200 132,-\n2642    Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte ...... . 1850 203,50\n2650    Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfang-\nreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen ....... .       740  81,40\n2651    Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie\naus dem Kiefer ...............·.................................. .              550  60,50\n2655    Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder\nvergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie ........ .       950 104,50\n2656    Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder\nvergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in Verbin-\ndung mit der Entfernung ratinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzel-\nspitzenresektion ................................................ .              620  68,20\n2657    Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder\nvergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie ........ .       760  83,60\n2658    Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder\nvergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in Verbin-\ndung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzel-\nspitzenresektion ................................................ .              500  55,-\n2660    Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kiefer-\nbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder\ndurch Knochenbolzung, als selbständige Leistung .........•.............          400  44-\n,\n2670    Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je\nKieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung ............. .    500  55,-\n2671    Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je\nKieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach\nden Nummern 2575 oder 2576 ..................................... .               300  33,-\n2675    Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je\nKieferhälfte oder Frontzahnbereich ................................. .           850  93,50\n2676    Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers\nmit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer .............. .     2200 242,-\n2677    Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selb-\nständige Leistung ............................................... .              700  77,-\n2680    Einrenkung der Luxation des Unterkiefers ............................ .          100  11,-\n2681    Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers ........................ .        400  44,-\n2682    Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks ................. .       1400 154,-\n2685     Reposition eines Zahnes ......................................... .             200  22,-\n2686     Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes ....... .     300  33,-\n2687    Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines\nschwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes .....   1300 143,-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                                          811\n2688      Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhän-\ngung..........................................................                                                         750  82,50\n2690      Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch,\nje Kieferhälfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 110,-\n2691      Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des\nOberkiefers an der Schädelbasis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3600 396,-\n2692      Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im\nMittelgesichtsbereich - gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder\nNasenbeinbruch-, je Kieferhälfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1500 165,-\n2693     Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder\nJochbogenfraktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1200 132,-\n2694     Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder\nGesichtsknochen, je Fraktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            450  49,50\n2695      Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen\n.durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate . . . . . . . . . . .                                   2700 297,-\n2696     Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch\nbeidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  500  55,-\n2697     Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte\noder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          350  38,50\n2698     Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer . . .                                        1500 165,-\n2699     Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer . .                                           2200 242,-\n2700     Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte,\nPelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme . . . . . . . . . . . . . . . .                                350  38,50\n2701     Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Ver-\nbands- oder Verschlußplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit\nplastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narben-\nkontrakturen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1800 198,-\n2702     Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise\nErneuerung von Schienen oder Stützapparaten - auch Entfernung von Schie-\nnen oder Stützapparaten-, je Kiefer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   300  33,-\n2705     Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht - einschließlich\nOsteosynthese - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1700 187,-\n2706     Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer - einschließlich\nOsteosynthese - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1300 143,-\n2710     Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers- auch Segmentosteotomie-,\nals selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1100 121,-\n2711     Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -,\nin Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2640 oder 2642 . . . . . . .                                          750  82,50\n2712     Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3000 330,-\n2715     Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite - einschließlich Darstel-\nlung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen - . . . .                                           2000 220,-\n2716     Radikale Halslymphknotenausräumung einer Seite - einschließlich Darstellung\nund gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen - . . . . . . . .                                        5000 550,-\n2720     Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden\n- einschließlich Osteosynthese - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                800  88,-\n2730     Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes,\nje Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  500  55,-\n2732     Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten\nKieferdefekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2000 220,-\".\n153. Bei den Leistungen nach den Nummern 2750 bis 2808 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.","812                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n154. Nach der Leistung nach Nummer 2808 werden die folgenden Nummern 2809 und 281 0 eingefügt:\n,,2809   Naht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen - ein-\nschließlich Wundversorgung- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              740  81,40\n2810   Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z.B. bei\nerweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venen-\nprothese) - gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arterio-\nvenösen Fistel - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5000 550,-\".\n155. Bei den Leistungen nach den Nummern 2820 bis 2844 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n156. Nach der Leistung nach· Nummer 2844 werden folgende Nummern 2850 und 2851 eingefügt:\n\"2850    Perkutane, transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit Aus-\nnahme der Koronararterien - einschließlich der Kontrastmitteleinbringungen\nund Durchleuchtungen während des Eingriffs - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3300 363,-\n2851   Perkutane, transluminale Dilatation und Rekanalisation der Koronararterien\n- einschließlich der Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtungen wäh-\nrend des Eingriffs - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    4500 495,-\".\n157. Bei den Leistungen nach den Nummern 2880 bis 2882 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n158. Nach der Leistung nach Nummer 2882 wird folgende Nummer 2883 eingefügt:\n„2883    Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer\nSeitenäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 132,-\".\n159. Bei den Leistungen nach den Nummern 2885 bis 2889 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n160. Nach der Leistung nach Nummer 2889 werden folgende Nummern 2890 und 2891 eingefügt:\n„2890    Isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansdissektion und/oder\nPerforansligatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .  350  38,50\n2891   Rekonstruktive Operation an den Körpervenen unter Ausschluß der Hohlvenen\n(Thrombektomie, Transplantatersatz, Bypassoperation) - gegebenenfalls ein-\nschließlich Anlegen einer temporären arterio-venösen Fistel - . . . . . . . . . . . . . .                            3000 330,-\".\n161. Bei den Leistungen nach den Nummern 2895 bis 3090 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n162. Nach der Leistung nach Nummer 3090 wird folgende Nummer 3091 eingefügt:\n.,3091   Operation am Reizleitungssystem (Korrektur von Rhythmusstörungen - aus-\nschließlich der Schrittmacherbehandlung-)... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       4500 495,-\".\n163. Bei den Leistungen nach den Nummern 3095 bis 3138 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n164. Nach der Leistung nach Nummer 3138 werden folgende Nummern 3139 und 3144 eingefügt:\n\"3139    Eröffnung des Bauchraums bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung\nund Drainage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2TT0 304,70\n3144   Naht der Magen- und/oder Darmwand nach Perforation oder nach Verletzung\n- einschließlich Spülung des Bauchraumes - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1900 209,-\".\n165. Bei den Leistungen nach den Nummern 3145 bis 3183 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n166. Nach der Leistung nach Nummer 3183 wird folgende Nummer 3184 eingefügt:\n„3184    Lebertransplantation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7500 825,-\".","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                                               813\n167. Bei den Leistungen nach den Nummern 3185 bis 3200 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n168. Nach der Leistung nach Nummer 3200 wird folgende Nummer 3202 eingefügt:\n„3202      Operation einer persistierenden Fistel am Magen-Darmtrakt - gegebenenfalls\neinschließlich Resektion und Anastomose - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3000     330,-\".\n169. Bei den Leistungen nach den Nummern 3205 bis 3210 werden die Beträge in der Spalte \"Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n170. Nach der Leistung nach Nummer 3210 wird folgende Nummer 3211 eingefügt:\n.,3211      Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten in der Irrigator-Methode zur Darm-\nentleerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  120      13,20\".\n171. Bei den Leistungen nach den Nummern 3215 bis 3223 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n172. Nach der Leistung nach Nummer 3223 werden folgende Nummern 3224 und 3226 eingefügt:\n,,3224      Peranale operative Entfernung von Mastdarmpolypen oder Mastdarm-\ngeschwülsten - einschließlich Schleimhautnaht - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1150     126,50\n3226      Peranale operative Entfernung einer Mastdarmgeschwulst mit Durchtrennung\nder Schließmuskulatur (Rectostomia posterior) - einschließlich Naht - . . . . . . .                                  3500     385,-\".\n173. Bei den Leistungen nach den Nummern 3230 bis 3321 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n174. Nach der Überschrift „M. Laboratoriumsuntersuchungen\" wird der bisherige Wortlaut zu den Ziffern 1. und 2. durch\nfolgenden Text ersetzt:\n„Allgemeine Bestimmungen\n1. Injektionen im Zusammenhang mit einer Funktionsprüfung sind in der jeweiligen Leistung enthalten. Erforder-\nliche Blutabnahmen können insgesamt einmal in Ansatz gebracht werden. Laboratoriumsuntersuchungen im\nRahmen einer lntensivbehandlung nach Nummer 440 sind nur nach Nummer 442 ·berechnungsfähig.\n2. a) Können Untersuchungsergebnisse mit Hilfe von weitgehend mechanisierten bzw. teil- oder vollautomati-\nsierten Analysegeräten (auch Geräte, bei denen nur noch in begrenztem Umfang zusätzliche manuelle\nEinwirkungen erforderlich sind) gewonnen werden (z. B. bei allen Leistungen aus den Katalogen zu den\nHöchstwerten nach den Nummern 3687 und 3749, bzw. bei den Leistungen nach den Nummern 3964 und\n3970 aus dem Katalog zum Höchstwert nach der Nummer 3979, bzw. bei den Leistungen nach den\nNummern 3623, 3691 und 3693), sind die jeweils indizierten Parameter mit 60 vom Hundert der jeweiligen\nGebühr berechnungsfähig.\nDie Minderung entfällt, wenn diese Untersuchungen aus besonderen Gründen (z. B. trockenchemische\nUntersuchungen in der Praxis) nicht mit Hilfe solcher Geräte durchgeführt werden, oder diese Unter-\nsuchungen im Einzelfall aus medizinischen Gründen so durchgeführt werden müssen, daß ihretwegen das\nAnalysegerät außerhalb der laborüblichen Betriebszeiten in Betrieb gesetzt wird.\nb) In der Rechnung des Arztes ist hinter jeder erbrachten Leistung des Abschnittes M. das jeweils zutreffende\nSymbol einzutragen: •\nfür Leistungen\n- nach Ziffer 2. a) Absatz 1                                                                                                  = p\n- nach Ziffer 2. a) Absatz 2                                                                                                  = E\n- die nicht mit Hilfe von Geräten der in Ziffer 2. a) Absatz 1 bezeichneten Art\nerbracht werden können                                                                                                     = M\n3. Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Parametern ist nicht berechnungsfähig (z. B.\nFärbe-Index, HbE).\n4. Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes (z. B. vollständiger Blutstatus, Spermio-\ngramm) sind, als selbständige Einzelleistungen durchgeführt, so darf die Summe der Vergütungen für diese\nEinzelleistungen die für den Leistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.\n5. Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses\ninnerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.","814                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n6. Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einem Körpermaterial, auch\nwenn dieses an einem Tage mehrfach entnommen und an mehreren Tagen untersucht wurde.\n7. Untersuchungen zum Nachweis von Human-lmmunodeficiency-Virus(HIV)-Antikörpern sind nach der Nummer\n4468, Untersuchungen zum Nachweis der spezifischen Proteine eines HIV (z.B. Westemblot-Verfahren) nach\nder Nummer 4451 berechnungsfähig ...\n175. Für die Leistung nach Nummer 3500 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von „32\" in „26\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „3,20\" in „2,86\" geändert.\n176. Für die Leistung nach Nummer 3505 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von „42\" in „34\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „4,20\" in „3,74\" geändert.\n1n. Bei den Leistungen nach den Nummern 3511 bis 3664 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n178. Die Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 3664 wird wie folgt gefaßt:\n„Für Untersuchungen nach den Nummern 3661 bis 3664 sind die Höchstwerte nach den Nummern 3749 bzw. 3750\nzu beachten.\"\n179. Bei den Leistungen nach den Nummern 3681 bis 3686 wird die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfene Zahl um\n20 vom Hundert, der in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfene Betrag um 12 vom Hundert vermindert.\n180. Die Nummer 3687 wird gestrichen.\n181. Nach der Leistung nach Nummer 3686 werden die folgenden Nummern 3687 und 3688 eingefügt:\n„Höchstwert für Untersuchungen nach den Nummern 3681 bis 3686\n3687    bei Durchführung mit mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten\nAnalysegeräten ................................................ .                                                170 18,70\n3688    bei Durchführung ohne mechanisierte bzw. teil- oder vollautomatisierte\nAnalysegeräte ................................................. .                                                240 26.40\nDie erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\"\n182. Bei den Leistungen nach den Nummern 3691 bis 3748 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n183. Die Nummer 3749 und die dazugehörige Abrechnungsbestimmung werden gestrichen.\n184. Nach der Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 3748 werden folgende Nummern 3749 und 3750\neingefügt:\n„Höchstwert für Untersuchungen nach den Nummern 3661 bis 3664 und 3701 bis 3748\n37 49   bei Durchführung mit mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten\nAnalysegeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 33,-\n3750    bei Durchführung ohne mechanisierte bzw. teil- oder vollautomatisierte\nAnalysegeräte ................................................. .                                                428 47,08\nDie erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\nBlutzuckertagesprofile und Blutzuckerbelastungstests fallen nicht unter diese\nHöchstwerte.\"\n185. Bei den Leistungen nach den Nummern 3761 bis 3839 werden die in der Spalte „Punktzahl\" a:..:sgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n186. Der Leistung nach Nummer 3839 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:\n,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\"\n187. Bei den Leistungen nach den Nummern 3841 bis 3859 wird die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfene Zahl um\n20 vom Hundert, der in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfene Betrag um 12 vom Hundert vermindert.\n188. Der Leistung nach Nummer 3859 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:\n,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                         815\n189. Bei den Leistungen nach den Nummern 3871 bis 3978 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n190. Die Nummer 3979 wird gestrichen.\n191. Nach der Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 3978 werden folgende Nummern 3979 und 3980\neingefügt:\n„Höchstwert für Untersuchungen nach den Nummern 3961 bis 3978\n3979    bei Durchführung mit mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten\nAnalysegeräten ................................................ .             180       19,80\n3980    bei Durchführung ohne mechanisierte bzw. teil- oder vollautomatisierte\nAnalysegeräte ................................................. .            240        26,40\nDie erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\"\n192. Bei den Leistungen nach den Nummern 3985 bis 4349 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n193. Der Leistung nach Nummer 4349 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:\n,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\"\n194. Bei den Leistungen nach den Nummern 4355 bis 4450 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n195. Nach der Leistung nach Nummer 4450 wird folgende Nummer 4451 eingefügt:\n„4451     Elektrophoretische Trennung von Proteinen durch SOS-Elektrophorese oder\nähnliche Verfahren mit anschließender Immunreaktion (z. 8. Westemblot-\nVerfahren) .................................................... .            500        55,-\".\n196. Bei den Leistungen nach den Nummern 4455 bis 4467 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n197. Nach der Leistung nach Nummer 4467 wird folgende Nummer 4468 eingefügt:\n„4468     Qualitative/quantitative Antigen- bzw. Antikörperuntersuchung mittels nicht\nradioaktiver lmmunoassays/lmmunfluoreszenz (z.B. Hepatitis B-Virus-Antigen\noder -Antikörper, HIV-Antikörper) ................................... .      300        33,-\".\n198. Bei den Leistungen nach den Nummern 4475 bis 4642 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n199. Die Nummer 4643 wird gestrichen.\n200. Nach der Leistung nach Nummer 4642 werden folgende Nummern 4643 und 4644 eingefügt:\n„Höchstwert für Untersuchungen nach der Nummer 4642\n4643    bei Durchführung mit mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten\nAnalysegeräten ................................................ .            220        24,20\n4644    bei Durchführung ohne mechanisierte bzw. teil- oder vollautomatisierte\nAnalysegeräte ................................................. .            320        35,20\nDie erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\"\n201. Bei den Leistungen nach den Nummern 4645 und 4646 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen\nZahlen um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert\nvermindert.\n202. Der Leistung nach Nummer 4646 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:\n,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\"\n203. Bei den Leistungen nach den Nummern 4650 bis 4716 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.","816                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n204. Der Leistung nach Nummer 4716 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:\n,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.\"\n205. Bei den Leistungen nach den Nummern 4750 bis 4770 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n206. Bei den Leistungen nach den Nummern 4800 bis 5453 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n207. Nach der Leistung nach Nummer 5453 werden folgende Nummern 5454, 5455 und 5456 eingefügt:\n„5454     ÖSophagus-, Magen-oder lntestinalszintigraphie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  740  81,40\n5455    Sequenzszintigraphie des Ösophagus oder des Magens . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        890  97 ,90\n5456    Funktionsszintigraphie des Ösophagus oder des Magens (Sequenzszintigra-\nphie und zusätzlich Zeitaktivitätskurven) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1330 146,30\nNeben der Leistung nach Nummer 5456 ist die Leistung nach Nummer 5455\nnicht berechnungsfähig.\"\n208. Bei den Leistungen nach den Nummern 5460 bis 5479 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n1O vom Hundert erhöht.\n209. Nach der Leistung nach Nummer 5479 werden folgende Nummern 5480 und 5490 eingefügt:\n„5480     Szintigraphische Abszeßdiagnostik mit markierten Zellen . . . . . . . . . . . . . . . . .                     590  64,90\n5490    Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) . . . . . . . . . . . . . .                            1330 146,30\".\n210. Für die Leistung nach Nummer 5500 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von „ 148\" in \"119\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „ 14,80\" in \"13,09\" geändert.\n211. Bei der Leistung nach Nummer 5501 wird die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfene Zahl um 20 vom Hundert, der\nin der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfene Betrag um 12 vom Hundert vermindert.\n212. Für die Leistung nach Nummer 5502 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von \"148\" in „ 119\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „14,80\" in \"13,09\" geändert.\n213. Für die Leistung nach Nummer 5503 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von „ 1480\" in „1190\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von \"148,-\" in „ 130,90\" geändert.\n214. Bei der Leistung nach Nummer 5504 wird die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfene Zahl um 20 vom Hundert, der\nin der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfene Betrag um 12 vom Hundert vermindert.\n215. Für die Leistung nach Nummer 5505 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von \"148\" in „119\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „ 14,80\" in „ 13,09\" geändert.\n216. Bei den Leistungen nach den Nummern 5506 bis 5508 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen Zahlen\num 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.\n217. Für die Leistung nach Nummer 5509 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl\" von „443\" in „355\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „44,30\" in „39,05\" geändert.\n218. Für die Leistung nach Nummer 5510 wird die Zahl in der Spalte „ Punktzahl\" von „ 739\" in „592\", der Betrag in der\nSpalte „Gebühr in DM\" von „ 73,90\" in „65, 12\" geändert.\n219. Bei den Leistungen nach den Nummern 5511 und 5512 werden die in der Spalte „Punktzahl\" ausgeworfenen\nZahlen um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM\" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert\nvermindert.\n220. Bei den Leistungen nach den Nummern 5520 bis 6018 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM\" um\n10 vom Hundert erhöht.\n221. Nach dem Abschnitt „P. Sektionsleistungen\" wird folgender Abschnitt Q angefügt:\n„Q. Magnetfeld-Resonanz-Tomographie\n6100       Kemspintomographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6500 715,-\".","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988                                     817\nArtikel 2\nNeufassung der Gebührenordnung für Ärzte\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Ärzte in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Anlage und\nderen Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 Satz 2 der Bundesärzte-\nordnung auch im Land Berfin.\nArtikel 4\nInkrafttreten und Übergangsvorschrift\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden\nsind, gilt die bisherige Fassung der Gebührenordnung für Ärzte weiter.\nBonn, den 9. Juni 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}