{"id":"bgbl1-1988-25-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":25,"date":"1988-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1988-06-14T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["765\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                 Z 5702 A\n1988                            Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1988                                                                         Nr. 25\nTag                                                        In halt                                                                      Seite\n14. 6. 88  Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                      765\n9232-1, 9232-1-3, 9232-1-27, 9232-1-28\n14. 6. 88  Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                        788\n9232-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   793\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulass~ngs-Ordnung\nVom 14. Juni 1988\nAuf Grund                                                          - und des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßen-\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Straßenver-                  verkehrsgesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-              nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehör-\nderungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten                     den\nFassung, Eingangsworte in Nummer 3 geändert durch mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1\nS. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 4, Nummer 4 eingefügt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1                                                       Artikel 1\nS. 217), und des § 6 Abs. 1 Nr. 7, Nummer 7 eingefügt\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März                      Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\n1974 (BGBI. 1S. 721), sowie des § 6 a Abs. 2 und 3 des sung der Bekanntmachung vom 15. November 1974\nStraßenverkehrsgesetzes wird vom Bundesminister für (BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch\nVerkehr                                                             § 21 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1987\n(BGBI. 1 S. 2305), wird wie folgt geändert:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1O des Straßenverkehrsgesetzes,\nNu111mer 1O eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n3. August 1978 (BGBI. 1S. 1177), in Verbindung mit § 6                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geän-\na) Der Hinweis auf§ 30a erhält folgende Fassung:\ndert durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. November\n1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bundesminister für                         „Durch die Bauart bestimmte\nVerkehr und vom Bundesminister des Innern                                   Höchstgeschwindigkeit ................ 30a\".","766                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Nach dem Hinweis auf§ 35h wird folgender Hin-                                    50 cm 3 mit Ausnahme der zu den Klassen 1,\nweis eingefügt:                                                                  1 a, 1 b und 4 gehörenden Fahrzeuge.\"\n„Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen                         3. In § 5 Abs. 1 werden im letzten Satz nach dem Wort\nin Kraftomnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 i\".     ,,besitzt\" die Worte „oder besessen hat\" eingefügt.\nc) Nach dem Hinweis auf§ 38a wird folgender Hin-\nweis eingefügt:                                                 4. In § 13c Satz 1 werden nach dem Wort „ Verwaltungs-\nbehörde\" die Worte „auf Kosten des Antragstellers\"\n,,Diebstahl-Alarmeinrichtungen .......... 38b\".                     eingefügt.\nd) Nach dem Hinweis auf § 41 a wird folgender Hin-\n5. In § 15d Abs. 1 werden\nweis eingefügt:\na) in Nummer 2 am Ende das Wort „oder\"\n,,Automatischer Blockierverhinderer ....... 41 b\".\nund\ne) Der Hinweis auf§ 53b erhält folgende Fassung:\nb) die Nummer 3\n„Ausrüstung und Kenntlichmachung\nvon Anbaugeräten und Hubladebühnen .... 53 b\".                       gestrichen.\nf) Der Hinweis auf§ 56 erhält folgende Fassung:                     6. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,Rückspiegel und andere Spiegel ......... 56\".                       ,,(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlit-\ng) Nach dem Hinweis auf § 59 wird folgender Hinweis                     ten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnli-\neingefügt:                                                          che Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im\n„Nachweis der Übereinstimmung mit                                   Sinne dieser Verordnung.\"\nder Richtlinie 85/3/EWG ................ 59 a\".                  7. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Richtlinie\nh) Der Hinweis auf§ 61 erhält folgende Fassung:                         80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980\n,,(aufgehoben) ........................ 61 \".                       (ABI. EG Nr. L 375 S. 34)\" durch die Worte „Richtlinie\n87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG\ni) Der Hinweis auf § 69 b erhält folgende Fassung:                      Nr. L 220 S. 44)\" ersetzt.\n,,(aufgehoben) ....................... 69b\".                    8. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nj) Nach dem Hinweis auf § 72 wird folgender Hinweis                       a) In Nummer 5 werden die Worte „79/489/EWG der\nangefügt:                                                                  Kommission vom 18. April 1979 (ABI. EG Nr. L 128\n,,Technische Festlegungen .............. 73\".                              S. 12)\" durch die Worte „85/647/EWG der Kom-\nmission vom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr.\nk) In den Hinweisen auf die Anlagen VI und VII wer-\nL 308 S. 1)\" ersetzt.\nden die Worte „mit einer durch die Bauart bestimm-\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als                          b) In Nummer Sa wird der Hinweis ,,(§ 51 Abs. 2a)\"\n40 km/h\" gestrichen.                                                       durch den Hinweis ,,(§ 51 Abs. 4)\" ersetzt.\n1) Der Hinweis auf die Anlage X erhält folgende Fas-                      c) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\nsung:                                                                      ,, 17. Fahrtrichtungsanzeiger       (Blinkleuchten)\n„Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge                                               (§ 53b Abs. 5, § 54);\".\nund Anordnung von Fahrgastsitzen                                      d) In Nummer 22 wird der Hinweis ,,(§ 67 Abs. 1 bis\nin Kraftomnibussen ..................... X\".                               7)\" durch den Hinweis ,,(§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11 )\"\nm} Nach dem Hinweis auf Anlage XXVI wird folgender                             ersetzt.\nHinweis angefügt:                                                     e) In Nummer 26 wird der Punkt durch einen Strich-\n,,Anhang\".                                                                 punkt ersetzt und folgende Nummer 27 angefügt:\n\"27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                          fahrzeugen.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 erhält die Beschreibung der                     9. § 30a erhält folgende Fassung:\nKlasse 5 folgende Fassung:\n.,§ 30a\n,,Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5)\nDurch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\nund Zug- oder Arbeitsmaschinen mit\neiner durch die Bauart bestimmten                            (1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr                     Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein,\nals 25 km/h.\"                                            daß technische Veränderungen, die zu einer Ände-\nrung der durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nb) In Absatz 3 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch ein                     schwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraft-\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:                         fahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei\n„5. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 1989                      bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten\nin der Klasse 5 erteilt worden sind, auch zum                   werden kann) führen, wesentlich erschwert sind.\nFühren von Kraftfahrzeugen mit einer durch                      Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                     leicht erkennbar gemacht werden.\nvon nicht mehr als 25 km/h und von Kraftfahr-                       (2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von\nzeugen mit einem Hubraum von nicht mehr als                     mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                               767\nSind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut         für deren Befestigung die Verankerungen für Sicher-\noder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für          heitsgurte verwendet werden, ist eine Ausrüstung mit\ndiese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.\"                 Sicherheitsgurten entbehrlich.\n(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten auch für Kraftfahr-\n10. In § 32 Abs. 1 Nummer 3 werden nach Satz 1 folgende         zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nSätze eingefügt:                                            geschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich\ndes lnsassenraumes und des Fahrgestells den Bau-\n,,Die Länge einer Fahrzeugkombination ist die Länge,        merkmalen von Personenkraftwagen, Sattelzugma-\ndie gemessen wird, wenn die Längsmittellinien des           schinen oder Lastkraftwagen gleichzusetzen sind,\nKraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner             entsprechend. Bei Wohnmobilen genügt für die hinte-\nAnhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkom-         ren Sitze die Ausrüstung mit Einrichtungen zur Anbrin-\nbinationen mit nicht selbsttätig· längenveränderlichen      gung von Beckengurten und mit Beckengurten. Die\nZugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu         Absätze 5 bis 7 gelten nicht für\nlegen, in der Absatz 2 (Kurvenlaufeigenschaften)\nohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder          1. Klappsitze (für gelegentlichen Gebrauch vorgese-\nanderer Personen erfüllt ist.\"                                   hene Notsitze, die normalerweise umgeklappt\nsind) und nicht nach vorne gerichtete Sitze,\n2. Sitze, die mit Schulterdoppelgurten in Verbindung\n11. § 32a wird wie folgt geändert:\nmit Beckengurten (Hosenträgergurten) an dafür\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anhänger\" die                 geeigneten Verankerungen oder mit Rückhalte-\nWorte ,, , jedoch nicht zur Personenbeförderung             systemen ausgerüstet sind, deren Schutzwirkung\n(Omnibusanhänger),\" eingefügt.                              mindestens den für diese Sitze vorgeschriebenen\nb) Satz 5 wird gestrichen.                                       Sicherheitsgurten entspricht.\n(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen\nso eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionie-\n12. In § 35 werden die Worte „Bei l.:.astkraftwagen und         ren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei\nKraftomnibussen, bei Sattelkraftfahrzeugen zur Güter-       Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährlei-\noder Personenbeförderung sowie bei Lastkraftwagen-          stet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfäl-\nund Kraftomnibuszügen\" durch die Worte „Bei Last-           len verringern.\"\nkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich\nGepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Last-\nkraftwagenzügen\" ersetzt.                              14. § 35e Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) In Kraftomnibussen müssen sich die Fahrgast-\n13. In § 35 a werden die Absätze 5 bis 7 durch folgende         türen an der rechten Fahrzeugseite befinden. Es müs-\nAbsätze 5 bis 9 ersetzt:                                    sen mindestens vorhanden sein\n,,(5) Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und          1. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahr-\nLastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten             gastplätzen eine Fahrgasttür,\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen           2. bei Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgastplät-\nmit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen                  zen zwei Fahrgasttüren oder eine Doppeltür.\neines Schulterschräggurtes in Verbindung mit einem          Die Abmessungen der Fahrgasttüren müssen der\nBeckengurt (Dreipunktgurt) für die Außensitze ausge-        Anlage X entsprechen.\"\nrüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtli-\nchen Sitzen der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge\n15. § 35f erhält folgende Fassung:\nmit offenem lnsassenraum müssen mindestens Ver-\nankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte) vor-                                      ,,§ 35f\nhanden sein.                                                            Notausstiege in Kraftomnibussen\n(6) Die Verankerungen zur Anbringung der Sicher-            (1) In Kraftomnibussen müssen Ausstiege vorhan-\nheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift        den sein, die den Insassen in Notfällen das Verlassen\ngenannten Bestimmungen entsprechen.                         der Fahrzeuge ermöglichen (Notausstiege).\n(7) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen               (2) Notausstiege müssen durch die Aufschrift „Not-\nund Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart               ausstieg\" deutlich gekennzeichnet seln. Die Einrich-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als               tungen zum Öffnen der Notausstiege müssen einfach\n25 km/h müssen die Außensitze - soweit Verankerun-          zu handhaben und ständig ·betriebsbereit sein; Hilfs-\ngen vorhanden sind - jeweils mit einem Schulter-            mittel zum Öffnen der Notausstiege müssen deutlich\nschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie         gekennzeichnet und gut sichtbar und leicht zugänglich\neiner Einrichtung, die die Gurte automatisch dem            in unmittelbarer Nähe der Notausstiege angebracht\nBenutzer anpaßt, und einem im Bedarfsfall in Funktion       sein. Sofern es zum Verständnis für die Fahrgäste\ntretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-              erforderlich ist, muß eine Erklärung über die Handha-\nDreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen             bung der Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege\nSitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1             vorhanden sein.\ngenannten Kraftfahrzeuge mit offenem lnsassenraum               (3) Die Mindestanzahl und die Mindestabmessun-\nmüssen mindestens Beckengurte (Zweipunktgurte)              gen der Notausstiege, ihre Anordnung und Zugäng-\nvorhanden sein. Solange auf Sitzen betriebsfertige          lichkeit sowie die baulichen Anforderungen an\nRückhalteeinrichtungen für Kinder mitgeführt werden,        Notausstiege müssen der Anlage X entsprechen.\"","768                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n16. § 35 h wird wie folgt geändert:                                die nach § 55 Abs. 2 vorgeschriebenen Einrichtungen\nfür Schallzeichen oder besondere Einrichtungen für\na) In Absatz 1 werden die Worte „DIN 13163, Aus-\nSchallzeichen zu verwenden. Die vorgeschriebenen\ngabe März 1969 oder DIN 13164 Blatt 1, Ausgabe\nund die besonderen Einrichtungen für Schallzeichen\nApril 1968\" durch die Worte „DIN 13163, Ausgabe\ndürfen nicht gemeinsam wirken. Für ihren Klang und\nDezember 1987 oder DIN 13164, Ausgabe\nihre Lautstärke gilt § 55 Abs. 2.\nDezember 1987\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „DIN 13164                 (2) Werden zusammen mit den akustischen Signa-\nBlatt 1 , Ausgabe April 1968\" durch die Worte \"DIN         len auch optische Signale abgegeben, so sind hierfür\n13164, Ausgabe Dezember 1987\" ersetzt.                    nur die am Fahrzeug vorhandenen Blinkleuchten und\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           zusätzlich die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs zu\nverwenden.\n,,(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch\nanderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden,               (3) Die durch einen unbefugten Eingriff wirksam\ndas bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit             werdenden akustischen Signale müssen sich späte-\nmindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-                stens nach 30 Sekunden und die optischen Signale\nleistung erfüllt.\"                                         spätestens nach 5 Minuten selbsttätig abschalten. Sie\ndürfen erst nach erneutem unbefugtem Eingriff wieder\nwirksam werden.\"\n17. Nach § 35 h wird folgender § 35 i eingefügt:\n,,§ 35i                        20. § 41 wird wie folgt geändert:\nGänge und Anordnung von Fahrgastsitzen                 a) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Anhän-\nin Kraftomnibussen                            ger\" die Worte \"- ausgenommen zweiachsige\nIn Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so                  Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als\nangeordnet sein, daß der Gang in Längsrichtung frei                1,0 m -\" eingefügt.\nbleibt. Im übrigen müssen die Anordnung der Fahr-\nb) Absatz 10 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fas-\ngastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die\nsung:\nMindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen\nBereiche der Anlage X entsprechen.\"                                „jedoch sind hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 32 km/h zwei Anhänger mit Auflauf-\n18. § 36 wird wie folgt geändert:                                      bremse zulässig, wenn\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:             1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern\n„Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen                         nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von\nmüssen den Betriebsbedingungen, besonders der                      nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,\nBelastung und der durch die Bauart bestimmten                 2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht\nHöchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entspre-                      mehr als 25 km/h gefahren wird,\nchen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahr-\nzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhal-                 3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhän-\ntungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine                 ger durch andere Vorschriften untersagt ist.\"\nniedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müs-\nc) In Absatz 11 Satz 1 und in Absatz 14 Satz 2\nsen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindig-\nNummer 2 Buchstabe c werden jeweils nach dem\nkeit gekennzeichnet sein.\"\nWort \"Anhängern\" die Worte „und zweiachsigen\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-                  Anhängern mit einem Achsabstand von weniger\nfügt:                                                         als 1,0 m\" eingefügt.\n,,(2 b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müs-       d) Nach Absatz 17 wird folgender Absatz 18 ange-\nsen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die              fügt:\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n,,(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 13 und\nmehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handels-\n15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomni-\nmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus\nbusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmachinen mit\ndenen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit,\nmindestens 4 Rädern und einer durch die Bauart\nGeschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw.\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\nReifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art\n25 km/h sowie ihre Anhänger - ausgenommen\nund Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt\nAnhänger mit Auflaufbremse, deren zulässiges\nbekanntgegeben.\"\nGesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, Muldenkip-\nper, Gabelstapler, Elektrokarren, Autoschütter - im\n19. Nach§ 38a wird folgender§ 38b eingefügt:                           Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis\nden im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\n''§ 38b\nBestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.\nDiebstahl-Alarmeinrichtungen                       Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerk-\n(1) Soweit Fahrzeuge mit Diebstahl-Alarmeinrich-               male des Fahrgestells den vorgenannten Fahrzeu-\ntungen ausgerüstet sind, dürfen sie nicht auf Erschüt-            gen gleichzusetzen sind, dürfen den im Anhang zu\nterungen des Fahrzeugs oder auf Geräusche anspre-                 dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über\nchen. Zur Abgabe akustischer Signale sind entweder                Bremsanlagen entsprechen.\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                                   769\n21 . Nach § 41 a wird folgender § 41 b eingefügt:                        einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit\neiner zulässigen Achslast oder Doppelachslast\n,,§ 41 b\nvon nicht mehr als 3 t.\"\nAutomatischer Blockierverhinderer\n(1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der     24. In § 44 werden\nTeil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den\nSchlupf in der Drehrichtung des Rads an einem oder            a) in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Anhänger\" die\nmehreren Rädern des Fahrzeugs während der Brem-                   Worte „und zweiachsige Anhänger mit einem\nsung regelt.                                                       Achsabstand von weniger als 1,0 m\" und\n(2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart          b) in Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort „Anhängern\" die\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60                   Worte „oder zweiachsigen Anhängern mit einem\nkm/h müssen mit einem automatischen Blockierver-                   Achsabstand von weniger als 1,0 m\" eingefügt.\nhinderer ausgerüstet sein:\n1 . Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit             25. § 49 a wird wie folgt geändert:\neinem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als              a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.\n3,5 t,\nb) In Absatz 10 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1\n2. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht                     genannten Anbaugeräten sowie den in Absatz 9\nvon mehr als 3,5 t; dies gilt für Sattelanhänger nur         Nr. 1 und in § 53 Abs. 7 genannten Anhängern\"\ndann, wenn das um die Aufliegelast verringerte              durch die Worte „Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7\nzulässige Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,                   genannten Anhängern sowie den in § 53 b Abs. 4\n3. Kraftomnibusse,                                                 genannten Anbaugeräten\" ersetzt.\n4. Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-\n26. § 50 wird wie folgt geändert:\ngewicht von mehr als 3,5 t.\na) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\nAndere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerk-\nmale des Fahrgestells den in Nummern 1 bis 4                         ,,(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen\ngenannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen                   land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und\nebenfalls mit einem automatischen Blockierverhin-                 Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein,\nderer ausgerüstet sein.                                           daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von\nScheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über\n(3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-\nder Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im\nverhinderer müssen den im Anhang zu dieser Vor-\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-\nschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Kraft-\nmungen entspricht.\"\nfahrzeuge dürfen nur mit einem automatischen Blok-\nkierverhinderer der Kategorie 1 gemäß Anhang X,                b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nNr. 3.1.1 der Richtlinie 85/647/EWG der Kommission                   ,,(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleich-\nvom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. l 380 S. 1) aus-               zeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim\ngerüstet sein. Bei Anhängern mit einem automati-                  Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.\"\nschen Blockierverhinderer muß mindestens ein Rad\nauf jeder Seite geregelt werden, wobei - ausgenom-\nmen bei Sattelanhängern - mindestens ein Vorder-           27. § 52 wird wie folgt g~ändert:\nund ein Hinterrad (einander diagonal gegenüber)                a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.\ndirekt von unabhängigen Stellgliedern geregelt\nwerden müssen.                                                 b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Katastro-\nphenschutzes\" die Worte „und des Rettungsdien-\n(4) Anhänger mit einem automatischen Blockier-                stes\" eingefügt.\nverhinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige\nBremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahr-           c) In Absatz 4 werden die Worte „2 Kennleuchten\"\nzeugen verbunden werden, die die Funktion des auto-               durch die Worte ,, , wenn die horizontale und verti-\nmatischen Blockierverhinderers im Anhänger sicher-                kale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es\nstellen.                                                          erfordert, mehreren Kennleuchten\" ersetzt.\n(5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflauf-          d) In Absatz 4 Nr. 2 wird das letzte Komma durch\nbremse, Anhänger mit mehr als drei Achsen sowie für               einen Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:\nKratfahrzeuge mit mehr als vier Achsen.\"                          „Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge\nvon Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich\n22. In § 42 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a                     Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von\neingefügt:                                                         Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Auto-\nversicherer,\"\n,,(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das\nAbschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.\"                  e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n,,(7) Mehrspurige Fahrzeuge mit einem zulässi-\ngen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie\n23. In § 43 Abs. 4 Satz 2 erhält Nummer 4 folgende\nArbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftli-\nFassung:\nche Zugmaschinen dürfen mit einer oder mehreren\n,,4. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit einachsi-             leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und\ngen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit              Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet","no                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nsein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der       lichttechnische Einrichtungen (z. 8. auf einem Leuch-\nFahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem             tenträger nach § 49 a Abs. 9 oder 10) gleicher Art ihre\nBau, der Unterhaltung oder der Reinigung von             Funktion übernehmen.\nStraßen oder Anlagen im Straßenraum oder der                (5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen\nMüllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer            müssen während des Betriebs durch Blinkleuchten für\nabweic'1end von Satz 2 auch während der Fahrt            gelbes Licht (Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren\neingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvor-       Anbau) und gut sichtbare rot-weiße Warnmarkierun-\ngang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann         gen kenntlich gemacht werden. Die Blinkleuchten und\neingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrs-          die Warnmarkierungen müssen möglichst am äußer-\nteilnehmer nicht blenden.\"                               sten Ende der Einrichtung angebracht sein. Die Blink-\nleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung\n28. In § 53 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „40 km/h\"        mindestens in den Winkelbereichen sichtbar sein, die\ndurch die Angabe „50 km/h\" ersetzt.                          für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrich-\ntungsanzeiger gefordert werden. Die Blinkleuchten\n29. § 53b erhält folgende Fassung:                               müssen während des Betriebs der Einrichtung selbst-\ntätig und· unabhängig von der übrigen Fahrzeugbe-\n,.§ 53b\nleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen\nAusrüstung und Kenntlichmachung                   Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein\nvon Anbaugeräten und Hubladebühnen                  und brauchen nur nach hinten zu wirken.\"\n(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über\nden äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der          30. § 53d erhält folgende Fassung:\nBegrenzungs- oder der Schlußleuchten des Fahr-                                         ,.§ 53d\nzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuch-                                  Nebelschlußleuchten\nten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1) und\nRückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Die               (1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die\nLeuchten müssen so angebracht sein, daß der äußer-           rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem\nste Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als            Nebel von hinten besser erkennbar macht.\n400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbau-                  (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die\ngeräts und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche          Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als\nnicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt             60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit\nsind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der          einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger\nRückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der              dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerü-\näußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste            stet sein.\nPunkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm\nvon der Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die            (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche\nRückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der               darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt\nBeleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenver-           nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In\nkehrs-Ordnung), abgenommen sein.                             allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchten-\nden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Brems-\n(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als            leuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebel-\n1 000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs               schlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte\nnach hinten hinausragt, müssen mit einer Schluß-             oder links davon angeordnet sein.\nleuchte (§ 53 Abs. 1) und einem Rückstrahler (§ 53\nAbs. 4) ausgerüstet sein. Schlußleuchte und Rück-               (4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet\nstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des              sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die\nAnbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmit-           Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die\ntelebene angebracht sein. Der höchste Punkt der              Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser\nleuchtenden Fläche der Schlußleuchte darf nicht mehr         Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelschein-\nals 1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr            werfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuch-\nals 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schluß-           ten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden\nleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in       können.\nder Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenver-          (5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen\nkehrs-Ordnung), abgenommen sein.                             dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für\n(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig              gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar ange-\nnach vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2              ordnet sein muß, angezeigt werden.\nmüssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln                (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschluß-\nnach § 51 c oder durch 423 mm x 423 mm große                  leuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die\nretroreflektierende Tafeln nach DIN 11030, Ausgabe           Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahr-\nFebruar 1976, kenntlich gemacht werden. Diese                zeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann\nTafeln, deren Streifen nach außen und nach unten             zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschal-\nverlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät          tung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des\nangebracht zu sein.                                          Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.\"\n(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine\nBeeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Ein-       31. § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der            a) Nach dem Wort „Erforderlich\" werden die Worte\nDauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte                 ,.als Fahrtrichtungsanzeiger\" eingefügt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma              2. bei Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen\nersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:                      Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t\n\"5. an mehrspurigen Fahrzeugen mit einer durch               darüber hinaus ein großwinkliger Außenspiegel an\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit              der rechten Seite.\nvon mehr als 32 km/h und mit einem zulässi-            (4) Rückspiegel sind nicht erfordertich an\ngen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den        1. einachsigen Zugmaschinen,\nLängsseiten im vorderen Drittel zusätzliche\nBlinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten       2. einachsigen Arbeitsmaschinen,\nmindestens 50 cd und höchstens 200 cd              3. offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart\nbeträgt.\"                                               bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nals 25 km/h,\n32. § 54a erhält folgende Fassung:\n4. mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die\nn§ 54a                                  Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen                     nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führer-\n(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung               platz, der auch beim Mitführen von Anhängern,\nhaben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht            selbst wenn diese beladen sind, nach rückwärts\nbeeinträchtigen.                                                 Sicht bietet.\n(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Aus-              (5) Die Anbringungsstellen und die Einstellungen\nstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein,               sowie die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2\nsolange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen         Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen\nist.\"                                                       müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-\nten Bestimmungen entsprechen.\"\n33. In § 55a wird Absatz 3 gestrichen.\n35. In § 57 Abs. 1 Satz 1 wird im 2. Halbsatz nach den\n34. § 56 erhält folgende Fassung:                               Worten „ausgenommen sind\" das Wort „mehrspu-\nrige\" eingefügt.\nn§ 56\nRückspiegel und andere Spiegel\n(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so     36. § 57a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbeschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeug-          \"Dies gilt nicht für\nführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim\n1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-\nMitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nVerkehrsvorgänge beobachten kann.\n40 km/h,\n(2) Es sind erforderlich\n2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß\n1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer             es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwal-\n3 bis 6 aufgeführten                                         tung oder um Kraftomnibusse handelt,\nein Außenspiegel an der linken Seite und ein\n3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen\nInnenspiegel,\nEinheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\n2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des              schutzes.\"\nInnenspiegels eingeschränkt ist,\nzusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,\n37. § 58 erhält folgende Fassung:\n3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach\nrückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobach-                                 ,,§ 58\ntet werden kann,                                                        Geschwindigkeitsschilder\nzwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite-,         (1) Ein Geschwindigkeisschild gibt die zulässige\n4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen       Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-          in Kilometer je Stunde an.\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h                 (2) Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmes-\nmindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,       ser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand\n5. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimm-     haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwar-\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als           zer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in\n80 km/h                                                einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.\nein Rückspiegel an der linken Seite,                      (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekenn-\n6. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimm-     zeichnet sein\nten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h         1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die\nzwei Rückspiegel - jeweils einer an jeder Seite-.           Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n(3) Zusätzlich sind erforderlich                              nicht mehr als 60 km/h,\n1. bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftomni-            2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten\nbusse - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von              Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,\nmehr als 12,0 t                                        3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzö-\nein Anfahrspiegel an der rechten Seite,                     gerung von weniger als 2,5 m/s2 •","772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(4) Absatz 3 gilt nicht für                                 c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n1. die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten                  \"(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit\nGleiskettenfahrzeuge,                                          1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren nied-\nrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht\n2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit\nweniger als 250 mm über der Fahrbahn be-\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nfindet,\nschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,\n2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen\n3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die                    höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich\nhinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.                            nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn\nDie Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.                  befindet, und\n(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden\n3. einem mit dem Buchstaben \"Z\" gekennzeich-\nLängsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs                           neten roten Großflächen-Rückstrahler\nangebracht werden. An Anhängern in land- oder forst-               ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer\nwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig-                 der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt\nkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen                sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem\nder Art des Fahrzeug oder seiner Verwendung zeit-                  Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet\nweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein                         sein.\"\nGeschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite              d) Nach Absatz 1O wird folgender Absatz 11 ein-\ndes Anhängers vorhanden sein.\"                                     gefügt:\n,,(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr\n38. In§ 59 wird Absatz 4 gestrichen.                                    als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:\n1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schluß-\n39. Nach§ 59 wird folgender§ 59a eingefügt:                                   leuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine\nnur eine oder mehrere Batterien entsprechend\n\"§ 59a                                          Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;\nNachweis der Übereinstimmung\nmit der Richtlinie 85/3/EWG                          2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene\nSchlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad\n(1) Fahrzeuge, die in Artikel 2 der Richtlinie 85/3/                  angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen\nEWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die                             und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-\nGewichte, Abmessungen und bestimmte andere tech-                         Ordnung beschriebenen Verhältnissen vor-\nnische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güter-                          schriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu\nkraftverkehrs (ABI. EG 1985 Nr. L 2 S. 14), geändert                     benutzen;\ndurch die Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 (ABI.\nEG Nr. L 217 S. 19), genannt sind und mit dies~r                   3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen\nRichtlinie übereinstimmen, dürfen einen Nachweis,                        nicht zusammen einschaltbar zu sein;\nund zwar ein Schild oder ein mitzuführendes Doku-                  4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf\nment, haben. Der Nachweis. muß den im Anhang zu                          auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nenn-\ndieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-                        spannung als 6 V und anstelle der Schluß-\nchen.                                                                    leuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine\nSchlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt wer-\n(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung                          den.\"\nangeführten Werte müssen mit den am einzelnen\nFahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.\"              e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12, die Zahl\n., 1O\" wird durch die Zahl „ 11\" ersetzt.\n40. § 67 wird wie folgt geändert:                            41. In § 68 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2 a\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          eingefügt:\n,,(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des                ,,(2a) Für Maßnahmen nach § 3 in Verbindung mit\nScheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer             § 11 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nLichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennlei-           zeugverkehr ist jede untere Verwaltungsbehörde\nstung mindestens 3 W und deren Nennspannung              (Abs. 1 Satz 1) örtlich zuständig.\"\n6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von\nScheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich       42. § 69a wird wie folgt geändert:\neine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V\nverwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung).             a) In Absatz 1 Nr. 10 werden\nDie beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig               aa) die Worte „Fernziel-Reisen\" durch die Worte\nnicht beeinflussen.\"                                                  ,,Ferienziel-Reisen\" ersetzt;\nbb) die Worte „oder hinter einem Kraftfahrzeug\nb) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\neinen Omnibusanhänger mitführt,\" gestrichen.\n„Fahrräder müssen mit mindestens einem nach\nvom wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet             b) In Absatz 2 Nr. 14 wird die Angabe „2.2\" durch die\nsein.\"                                                         Angabe „2.2 Satz 1, 2, 4 oder 5\" ersetzt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                                     n3\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              ff)  Nummer 18a erhält folgende Fassung:\naa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:                               „18a. des§ 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2\noder Satz 7, Abs. 3 Satz 1 oder 2,\n„7. des § 35 a Abs. 1 oder 2 über Anordnung                             Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Abs. 6a\noder Beschaffenheit der Sitze des Fahr-                            Satz 2 bis 5 oder Abs. 9 über Schein-\nzeugs, des Betätigungsraums für den                                werfer für Fern- oder Abblendlicht;\".\nFahrzeugführer oder der Einrichtungen\nzum Führen des Fahrzeugs, des § 35a                  gg) In Nummer 18e wird die Angabe,,§ 52 Abs. 7\nAbs. 4 Satz 1 über Sitz, Handgriff oder                   Satz 2 oder 3 Halbsatz 2\" durch die Angabe\nFußstützen für den Beifahrer auf Kraft-                   ,,§ 52 Abs. 7 Satz 2 oder 4\" ersetzt.\nrädern, des§ 35a Abs. 5 oder 7 Satz 1, 2,            hh) Nummer 19a erhält folgende Fassung:\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz\n„19a. des§ 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2\n1, oder Abs. 9 über Sicherheitsgurte,\nSatz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder\nderen Verankerungen oder über Rückhal-\ntesysteme;\".                                                        5 über die Ausrüstung oder Kenntlich-\nmachung von Anbaugeräten oder\nbb) Nummer 7b erhält folgende Fassung:                                        Hubladebühnen;\".\n,,7b. des§ 35c über Heizung oder Belüftung,               ii)  Nummer 19c erhält folgende Fassung:\ndes§ 35d über Einrichtungen zum Auf-                    ,, 19c. des § 53d Abs. 2 bis 5 über Nebel-\noder Absteigen oder über die Beschaf-                             schlußleuchten;\".\nfenheit der Fußböden oder der Über-                kk) Nummer 24 erhält folgende Fassung:\ngänge in Gelenkfahrzeugen, des§ 35e\nAbs. 1 bis 4 Satz 1, 2 oder 3, dieser in                „24. des § 56 Abs. 1 bis 3 über Rückspiegel\nVerbindung mit Nummer 4.1 Satz 1,                              oder andere Spiegel;\".\nNummer 4.1.1 Satz 1 oder Nummer                   II)   Nummer 26 erhält folgende Fassung:\n4.1 .2 der Anlage X, oder Abs. 5 Satz 1, 2\noder 4 bis 8 über Türen oder Türeinrich-                „26. des § 58 Abs. 2 oder 5 Satz 1, jeweils\ntungen oder des § 35f Abs. 1, 2 oder 3,                        auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz\ndieser in Verbindung mit Nummer 5.2.1 ,                        2, oder Abs. 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2\n5.3.1 , 5.4 oder 5.5 der Anlage X, über                        über Geschwindigkeitsschilder an Kraft-\nNotausstiege in Kraftomnibussen;\" ..                           fahrzeugen oder Anhängern oder des\n§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2\ncc) Nach Nummer 7 c wird folgende Nummer 7 d                               über Fabrikschilder oder Fahrzeug-lden-\neingefügt:                                                            tifizierungsnummern;\".\n,,7d. des§ 35i Satz 1 oder 2, dieser in Verbin-       d) Absatz 4 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\ndung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, ·          „8. des § 67 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, 3\nNummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satt 1                   oder 4, Abs. 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Satz 2,\noder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2                  Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 9\noder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der                   Satz 1, Abs. 1O oder 11 Nr. 2 Halbsatz 2 über\nAnlage X, über Gänge oder die Anord-                   lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\nnung von Fahrgastsitzen in Kraftomni-                  oder ihren Beiwagen.\"\nbussen;\".\ne) In Absatz 5 wird die bisherige Nummer 5 Nummer\ndd) Nummer 8 erhält folgende Fassung:                         4d.; Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n„5. entgegen§ 36 Abs. 2b Satz 1 Luftreifen nicht\n„8. des § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2\noder nicht wie dort vorgeschrieben kenn-\nSatz 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 a Satz 1 oder\nzeichnet,\".\n2 über Bereifung, des § 36 Abs. 5 Satz 1\nbis 4 über Gleisketten von Gleisketten-\nfahrzeugen oder Satz 6 über deren zuläs-     43. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsige Höchstgeschwindigkeit, des § 36 a           a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3 wird\nAbs. 1 über Radabdeckungen oder Abs. 3              folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\nüber die Sicherung von außen am Fahr-\n,,§ 19 Abs. 1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund\nzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des\nharmonisierter Vorschriften)\n§ 37 Abs. 1 Satz 1 über Gleitschutzein-\nrichtungen oder Abs. 2 über Schnee-                 Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzel-\nketten;\".                                           richtlinie geändert oder aufgehoben, dürfen die\nneuen Vorschriften zu den frühestmöglichen Zeit-\nee) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer                      punkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie\n13 b eingefügt:                                          zulässig sind, angewendet werden.\n„ 13 b. des § 41 b Abs. 2 über die Ausrüstung            Die bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühest-\nmit automatischen Blockierverhinde-             mögiichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden\nrern oder des § 41 b Abs. 4 über die            Einzelrichtlinie zulässig und für die Untersagung\nVerbindung von Anhängern mit einem              der Zulassung von erstmals in den Verkehr kom-\nautomatischen Blockierverhinderer mit           menden Fahrzeuge maßgeblich sind, nicht mehr\nKraftfahrzeugen;\".                              angewendet werden.\"","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Nach den Übergangsvorschriften zu§ 22a Abs. 1            h) Die Übergangsvorschrift zu § 35f Abs. 1 und 2\nNr. 24 (Beiwagen) wird folgende Übergangsvor-                (Notausstiege) wird aufgehoben; folgende Über-\nschrift eingefügt:                                           gangsvorschriften werden eingefügt:\n,,§ 22a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für             ,,§ 35f und Anlage X Nr. 5 (Notausstiege in Kraft-\nKinder)                                                     omnibussen)\nist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden.\nRückhalteeinrichtungen, die vor diesem Tage in               sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von\nGebrauch genommen wurden, dürfen weiter ver-                  diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-\nwendet werden.\"                                              den Kraftomnibusse anzuwenden. Die Vorschriften\nüber Notluken sind anzuwenden spätestens ab\nc) In den Übergangsvorschriften zu§ 30a (Änderung                1. Januar 1993 auf die von diesem Tage an erst-\nder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-               mals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.\ndigkeit) wird die Angabe,,§ 30a\" durch die Angabe             Auf Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar 1989\n,,§ 30a Abs. 1\" ersetzt.                                     erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist§ 35f\nd) Nach den Übergangsvorschriften zu § 30 a Abs. 1               mit den zugehörigen Übergangsvorschriften in der\n(Änderung der durch die Bauart bestimmten                     vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzu-\nHöchstgeschwindigkeit) wird folgende Übergangs-               wenden.\nvorschrift eingefügt:                                         § 35h Abs. 1 und 3 (Änderung der DIN 13163 und\n,,§ 30a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte                            DIN 13164)\nHöchstgeschwindigkeit bei Anhängern)\nsind spätestens ab 1. Oktober 1988 anzuwenden.\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von die-             Verbandkästen, einschließlich ihres Inhalts, die der\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                 DIN 13163, Ausgabe März 1969 oder DIN 13164\nAnhänger anzuwenden.\"                                         Blatt 1, Ausgabe April 1968 entsprechen sowie\ne) Nach den Übergangsvorschriften zu § 32 Abs. 1                 Erste-Hilfe-Material nach Absatz 3, das der DIN\nNr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen von                13164 Blatt 1, Ausgabe April 1968 entspricht,\nFahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs)              dürfen weiter benutzt werden, wenn die Verband-\nwird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:                 kästen bzw. das Erste-Hilfe-Material vor dem\n,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von                 1. Oktober 1988 in Gebrauch genommen wurden\nund das Erste-Hilfe-Material um vier Einmalhand-\nFahrzeukombinationen)\nschuhe aus PVC, nahtlos, groß, ergänzt wurde;\nist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von die-            dafür dürfen zwei Dreiecktücher entnommen\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                werden.\nAnhänger anzuwenden.\"\n§ 35i und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und\nf) Die Übergangsvorschriften zu § 35a Abs. 5 und\nFahrgastsitze in Kraftomnibussen)\nAnlage X (Sitze in Kraftomnibussen, Gangbreite),\nzu § 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheits-             sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von\ngurte) und zu § 35a Abs. 7 (Sicherheitsgurte und             diesem Tage an erstmals in der Verkehr kommen-\nRückhaltesysteme) werden durch folgende Über-                den Kraftomnibusse anzuwenden. Auf Kraftomni-\ngangsvorschriften ersetzt:                                   busse, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-\n,,§ 35a Abs. 5, 6, 7, 8 und 9 (Verankerung für               kehr gekommen sind, sind § 35 a Abs. 5 und\nSicherheitsgurte, Anforderungen an Ver-           Anlage X in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden\nankerungen, Sicherheitsgurte und Aus-              Fassung anzuwenden.\"\nnahmen)\ni) Die Übergangsvorschriften zu § 36 Abs. 2a\nist spätestens ab 1. Januar 1992 auf die von die-            (Mischbereifung) werden durch folgende Über-\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                gangsvorschriften ersetzt:\nKraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge,\ndie vor diesem Tage erstmals in den Verkehr                  .,§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der\ngekommen sind, ist § 35a Abs. 6 und Abs. 7 ein-                      Reifen)\nschließlich ihrer Übergangsvorschriften in § 72             sind spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von\nAbs. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden                diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-\nFassung anzuwenden.\"                                       den Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die\ng) Die Übergangsvorschriften zu § 35e Abs. 4 (Ein-             vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom-\nund Ausstiege bei Kraftomnibussen) erhalten                men sind, ist§ 36 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem\nfolgende Fassung:                                          1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.\n,,§ 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4 (Fahrgasttüren           § 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)\nin Kraftomnibussen)\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf Luftreifen, die\nsind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von              von diesem Tage an zum Verkauf angeboten wer-\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-             den, anzuwenden.\"\nden Kraftomnibusse anzuwenden. Auf Kraftomni-\nbusse, die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den      k) In den Übergangsvorschriften zu §        41 Abs. 17\nVerkehr gekommen sind, ist § 35e Abs. 4 in der             (Zweileitungsbremsanlage) werden        der Punkt\nvor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzu-               durch ein Komma ersetzt und die          Worte „für\nwenden.\"                                                   andere Fahrzeuge am 1. Juni 1989.\"      angefügt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                                ns\n1) Nach den Übergangsvorschriften zu § 41 Abs. 17               § 53 b Abs. 3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte\n(Zweileitungsbremsanlage) wird folgende Über-                      durch Park-Warntafeln oder Tafeln nach\ngangsvorschrift eingefügt:                                          DIN 11030)\n\"§ 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage)                              ist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden.\nist spätestens ab 1 . Januar 1991 auf die von die-          Jedoch dürfen vorhandene Tafeln, Folien oder\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden               Anstriche von mindestens 300 mm x 600 mm\nFahrzeuge anzuwenden.\"                                      nach der bis zum 1. Juli 1988 geltenden Fassung\ndes § 53 b Abs. 2 noch bis 1. Januar 1994 weiter\nm) Nach den Übergangsvorschriften zu § 41 a (Druck-             verwendet werden.\nbehälter in Fahrzeugen) wird folgende Übergangs-\nvorschrift eingefügt:                                       § 53b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hublade-\nbühnen) ist spätestens ab 1. Januar 1993\n,,§ 41 b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockerverhin-                  anzuwenden.\"\nderer)\nr) Die Übergangsvorschriften zu§ 53d (Nebelschluß-\nist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-            leuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstel-\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                lung) und zu§ 53d Abs. 2 (Schaltung der Nebel-\nFahrzeuge anzuwenden.\"                                      schlußleuchten) werden durch folgende Über-\nn) In den Übergangsvorschriften zu § 50 Abs. 3                  gangsvorschriften ersetzt:\nSatz 2 (Mindestanbauhöhe der Scheinwerfer) wird             ,,§ 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuch-\ndas Wort „Mindestanbauhöhe\" durch das Wort                             ten)\n,.Anbauhöhe\" ersetzt.\nist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-\no) Die Übergangsvorschriften zu§ 50 Abs. 8 (größte              sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\nzulässige Belastungsabhängigkeit) erhalten fol-             Fahrzeuge anzuwenden.\ngende Fassung:\n§ 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuch-\n,,§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhän-                     ten)\ngigkeit)\nist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von die-          Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden               Fahrzeuge anzuwenden.\nKraftfahrzeuge anzuwenden.\n§ 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der\nSoweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem                         Kontrolleuchte, Schalterstellung)\n1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse\nBei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschluß-\nerteilt worden sind, braucht ein Nachtrag zu der\nleuchten ausgerüsteten\nAJlgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Bela-\nstungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblend-            1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes\nlicht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu                   Licht ausstrahlen;\nwerden, wenn ein solcher aus anderen Gründen                2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem\nerforderlich ist.\"                                               Führersitz darf die Einschaltung durch die Stel-\np) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 52 Abs. 3 Nr. 4                 lung des Schalters angezeigt werden.\"\n(Kennleuchten für blaues Blinklicht für Kranken-        s) Nach den Übergangsvorschriften zu § 54 Abs. 4\n1\nkraftwagen) wird folgende Übergangsvorschrift               Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an Schulbussen)\neingefügt:                                                  ist folgende Übergangsvorschrift einzufügen:\n,,§ 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeugen             ,.§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an\nals Pannenhilfsfahrzeuge)                                   den Längsseiten von mehrspurigen Fahr-\nBis zum 1 . Juli 1988 vorgenommene Anerkennun-                       zeugen)\ngen, soweit sie nach§ 52 Abs. 4 Nr. 2 in der nach           ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.\"\ndem 1. Juli 1988 geltenden Fassung nicht mehr\nt) Nach den Übergangsvorschriften zu § 54 Abs. 4\nzulässig wären, bleiben bis zum 21. Juni 1989\nNr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längs-\ngültig.\"\nseiten von mehrspurigen Fahrzeugen) wird\nq) Nach den Übergangsvorschriften zu § 53 Abs. 5               folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n(Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht          ,,§ 54a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und Aus-\nvorgeschrieben sind) werden folgende Übergangs-                        stiege von Kraftomnibussen)\nvorschriften eingefügt:\nist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.\"\n,,§ 53b Abs. 1 und 2 (Anbauhöhe der Begren-\nzungsleuchten,     Schlußleuchten    und     u) Nach den Übergangsvorschriften zu§ 55a (Funk-\nRückstrahler)                                    entstörung von elektrisch angetriebenen Fahrzeu-\ngen) werden folgende Übergangsvorschriften ein-\nist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von die-           gefügt:\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\nAnbaugeräte anzuwenden. Auf Anbaugeräte, die                ,,§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten\nvor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr                       Seite)\ngekommen sind, ist § 53 b Abs. 1 in der vor dem             ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von die-\n1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.                  sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden","na                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nKraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge,            y) Nach den Übergangsvorschriften zu Anlage VIII\ndie vor diesem Tage erstmals in den Verkehr                  Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonderuntersuchungen)\ngekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor              wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\ndem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.\n,,Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Behinderten-Trans-\n§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel)                                        portfahrzeuge)\nist spätestens ab 1 . Januar 1990 auf Mofas anzu-            Die für Krankenkraftwagen geltenden Unter-\nwenden.                                                      suchungsfristen sind spätestens ab 1. November\n§ 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel)                      1988 auch auf Behinderten-Transportfahrzeuge\nanzuwenden.\"\nist spätestens ab 1 . Januar 1990 auf die von die-\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden             z) In der Übergangsvorschrift zu Muster 1 (Führer-\nKrafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor              schein) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\ndem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr                   angefügt:\ngekommen sind, genügt ein Rückspiegel.                         \"(3) Führerscheine, die dem Muster 1 in der vor\ndem 1. Januar 1989 geltenden Fassung entspre-\n§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (Anfahrspiegel)                           chen und vor diesem Tage ausgefertigt wprden\nist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden.                sind, bleiben gültig.\"\n§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (großwinkliger Außenspiegel)\n44. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:\nist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden.\n§ 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sicht-\nn§ 73\nfelder)                                                         Technische Festlegungen\nist nicht auf die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in       Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-\nden Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge anzu-              Nonnen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth\nwenden.\"                                                 Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berfin 30, VDE-\nBestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33,\nv) Die Übergangsvorschriften zu § 57 Abs. 1 Halb-            1000 Berlin 12, erschienen. Sie sind beim Deutschen\nsatz 1     (Geschwindigkeitsmesser und        Weg-       Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\"\nstreckenzähler) erhalten folgende Fassung:\n\"§ 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmesser und      45. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\nWegstreckenzähler)                               a) In Abschnitt 2.1. 7 wird das Wort \"einachsige\"\nist nicht auf die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in        gestrichen.\nden Verkehr gekommenen Mofas anzuwenden.\"                b) In Abschnitt 2.1.8 werden hinter dem Wort „Kran-\nkenkraftwagen\" die Worte „und Behinderten-\nw) Nach den Übergangsvorschriften zu § 57 Abs. 2\nTransportfahrzeuge\" eingefügt.\nNr. 1 (Abweichungen der Anzeige von Geschwin-\ndigkeitsmessern vom Sollwert) werden folgende            c) In Abschnitt 2.2 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nÜbergangsvorschriften eingefügt:                            ersetzt:\n,,§ 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des Geschwindig-               \"Außerdem sind Zwischenuntersuchungen in\nkeitsschildes)                                    regelmäßigen Abständen von 6 Monaten durchfüh-\nren zu lassen. Ausgenommen hiervon sind Kraft-\nist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden,\nräder, Personenkraftwagen und Anhänger mit\njedoch nur auf Geschwindigkeitsschilder, die an\neinem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nFahrzeugen angebracht werden, die von diesem\nals 9 t. Unberührt bleibt der regelmäßige Abstand\nTage an erstmals in den Verkehr kommen. An\nvon 3 Monaten für Kraftomnibusse.\"\nanderen Fahrzeugen dürfen entsprechend der vor\ndem 1. Juli 1988 geltenden Fassung des § 58\nausgestaltete Geschwindigkeitsschilder ange-        46. Die Anlage X erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser\nbracht sein.                                            Verordnung ersichtliche Fassung.\n§ 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschil-\nder)                                         47. Nach Anlage XXVI wird der aus Anhang 2 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Anhang angefügt.\nist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-\nden Fahrzeuge und am 1. Januar 1989 auf andere      48. Im Muster 1 (zu § 1O Abs. 1) erhält die Beschreibung\nKraftfahrzeuge.\"                                        zu Klasse 5 auf Seite 4 folgende Fassung:\n\"Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO) und\nx) Nach den Übergangsvorschriften zu § 66 a Abs. 4          Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die\n(Rückstrahler) werden folgende Übergangsvor-           Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nschriften eingefügt:                                    mehr als 25 km/h.\"\n,,§ 67 Abs. 3 (Zusätzliche weiße Rückstrahler)\nist spätestens ab 1 . Januar 1990 anzuwenden.                               Artikel 2\n§ 67 Abs. 4 (Zusätzliche rote Rückstrahler \"Z\")       (1) Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den\nist spätestens ab 1 . Januar 1990 anzuwenden.\"      Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                                   777\nvom 18. Juli 1959 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert durch                           Artikel 3\nArtikel 4 der Verordnung vom 20. Juni 1973 (BGBI. 1\nS. 638), wird aufgehoben.                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n(2) Die Siebenundzwanzigste Verordnung über Aus-        vom 28. Dezember1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-           Berlin.\nZulassungs-Ordnung vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1208),\ngeändert durch die Verordnung vom 22. April 1981 (BGBI. 1\nS. 393), wird aufgehoben.                                                             Artikel 4\n(3) § 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung über Aus-        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft, soweit\nnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-     Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nsungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBI. 1 S. 393) wird\naufgehoben.                                                  (2) Artikel 1 Nr. 2 und 48 tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","778                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang 1\n„Anlage X\n(§ 35e Abs. 4, § 35f, § 35i)\nFahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen\n1        Einteilung der Kraftomnibusse\nEs werden unterschieden\n1.1      Kraftomnibusse mit Stehplätzen\n1 .1.1   mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n1.1.2    mit bis zu 16 Fahrgastplätzen\n1 .2     Kraftomnibusse ohne Stehplätze\n1.2.1    mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n1 .2.2   mit bis zu 16 Fahrgastplätzen\n2        Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen\nGang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt\nist. Er muß den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.\nDer Gang umfaßt nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der\nsitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von\ndenjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.\n~-;B--....\n?t/J.300\n\"1lf11\nDer Gang muß so ausgelegt sein, daß der freie Durch-\nlaß der nebenstehend abgebildeten Meßvorrichtung\nmöglich ist.\nSitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35 b\nAbs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit\ndies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich\nund die Betätigungsart klar ersichtlich ist.\nDie Meßvorrichtung muß bei der Prüfung senkrecht\ngeführt werden.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988\nDie Abmessungen der Meßvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen.\nDie Innenraumhöhe über Plattformen muß der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der\nMeßvorrichtung} entsprechen.\nKraftomnibusse mit Stehplätzen                  Kraftomnibusse ohne Stehplätze\nAbmessungen der Meßvorrichtung [mm]                           mit mehr als 16           mit bis zu 16         mit mehr als 16 mit bis zu 16\nFahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen\n(vgl. 1.1.1)            (vgl. 1.1.2)            (vgl. 1.2.1)             (vgl. 1.2.2)\nHöhe des unteren Zylinders                              h1             900                      900                    900                       900\nHöhe des Kegelstumpfes                                  h2             500                     500               500 (350) 3)                    300\nHöhe des oberen Zylinders                               h3       500 (400)2)                   500                     400                       300\nDurchmesser des unteren Zylinders                       C              350                      350              300 (220) 4)                    300\nDurchmesser des oberen Zylinders                      B1)              550                     550                     450                       450\nGesamthöhe der Meßvorrichtung                            h     1900 (1800)2)                  1900              1800 (1650)3)                  1500\nErliuterungen:\n1) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muß mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.\n2) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen\nFahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Ooppadeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.\n3) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.\n4) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.\nBei ausgefahrenen Sitzen muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen\nsich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.\nBei Gelenk-Kraftomnibussen muß die Meßvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebs-\nstellungen der Fahrzeuge unbe„indert passieren können.\n3   Fahrgastsitze\n3.1 Sitzmaße\nDie Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze\nzusammengefaßten Abmessungen entsprechen.\nAlle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.\nBreite des Sitzpolsters auf jeder Seite -                                                   F     ~     200 mm für Einzelsitze\ngemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes                                               und für Sitzbänke\nverlaufenden Vertikalebene                                                                              für zwei oder mehr Fahrgäste\nBreite des verfügbaren Raumes -                                                             G     ~     250 mm für Einzelsitze\ngemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne                                   G     ~     225 mm für Sitzbänke\ndes Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm                                                        für zwei oder mehr Fahrgäste\nüber dem Sitzpolster\nHöhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden                                                 1     =     400 ... 500 mm,\nunter den Füßen des Fahrgastes -                                                                        bei Radkästen\ngemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die                                                 ist eine Verringerung\ndie Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt                                            bis auf 350 mm möglich\nTiefe des Sitzpolsters -                                                                    K     i:;   350 mm\nAbstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderseite\nder Rückenlehne und die Vorderkante des Sitzpolsters\nberühren - gemessen in einer horizontalen Ebene, die\ndie Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt","780                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nEinzelsitz                          Durchgehender Sitz\n(Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste)\nDie Rückenlehnen dürfen auch einteilig ausgeführt\nsein.\nK-\nTiefe des Sitzpolsters (K)\nHöhe des Sitzpolsters (1)\n3.2 Freiraum\nUm dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muß der Bereich über dem unbelasteten\nSitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muß der Abstand gemessen vom Boden\n- im Bereich oberhalb der Sitzfläche,\n- im Bereich oberhalb der Rückenlehne und\n- im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)\nmindestens 1350 mm betragen.\nIn den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.\nGeringfügige Einschränkungen des Freiraums (z. B. für Leitungskanäle) sind zulässig.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                             781\n3.3  Zwischenabstand der Sitze\nUnbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muß\nin einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.\ngleichgerichtete Sitze:\nAbstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne\neines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne\ndes Sitzes davor -\ngemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe\nzwischen der Oberfläche des Sitzpolsters\nund einer Höhe von 620 mm über dem Boden                      H, ·~    650 mm\nquergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:\nAbstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen -\ngemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster    H2  ~    1300 mm\n~•-H,~\n1\nH  ·-H17_\nb----~:------,,.----.:;:;;:;;t--t------,-----:;:;t-,-7\n7~             ~\n1--..c\n3.4 Sitze hinter Trennwänden\nBei Sitzen hinter einer festen Trennwand muß zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne\n- gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt -\nein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.                        ·\nIm Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muß der Abstand zwischen der Trennwand\nund dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer\nNische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine\nKombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen,\nso soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus","782                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nberührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene\nweitergeführt werden.\n3.5    Sitze in Längsrichtung\nSitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmes-\nsungen, wie in 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den SitZen ist gemäß 3.2\neinzuhalten.\nAm Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils 2 Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige\nHalteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.\n4     Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs\n4.1   Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.\nGeringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.\n4.1.1 lichte Weite\n-     650 mm bei Einzeltüren,\n- 1200 mm bei Doppeltüren.\nDiese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten\nwerden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig\nan Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.\n4.1.2 lichte Höhe\n- 1800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,\n- 1650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,\n- 1500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.\n4.2   Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn\ndes Gangs) so zu gestalten, daß der freie Durchlaß der nachfolgend dargestellten Meßvorrichtungen möglich\nist.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                                                 783\n4.2.1    Meßvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als\n16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]\n5.50\n100\n400\n,--1·--  1\n~\n1                               ~\n~\n1\n0            \\                     I\n~             \\                   1\n\\\nIm Falle der Benutzung der Meßvorrichtung mit A = 1100 mm und A 1 = 1200 mm bei Kraftomnibussen nach\n1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm\ngewählt werden.\nMaße für                      Kraftomnibusse mit Stehplätzen                              Kraftomnibusse ohne Stehplätze\nA und A,                              (vgl. 1.1.1 und 1.1 .2)                             mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n[mm]                                                                                                  (vgl. 1.2.1)\nA                                          1100                                                           950\nA,,)                                       12002)                                                       1100\n1)  Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).\n2) Reduzierung auf 1100 mm bei Eineinhalbdeck· und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.","784                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4.2.2  Meßvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]\n55071\n'fOO                           100        I\n\\                550\n1                 '100\n1                                       \\\n1                    \\\n1\n\"\n~                    ;\n1\n<::\n~\nt-,....\n1\n1\n\\\n!\n\\\n~\nt--...\nVerschieben der unteren Platte nach                                   Beispiel für eine verschobene untere\nrechts oder links innerhalb der Außen-                                Platte:\nkanten der oberen Platte möglich                                     es ist die bei Verschiebung nach links\nmaximal zulässige Stellung dargestellt\n4.3    Die jeweilige Meßvorrichtung muß aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöffnung\ngeführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginne-\nren zugewandte Seite der Meßvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur\nwahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittel-\nlinie der Meßvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit\nStehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der- oberen\nPlatte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu\n16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).\nWenn die Meßvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muß, um den Fußboden (Gang) zu erreichen, ist sie\nso lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benut-\nzenden Person fortzubewegen, bis die Meßvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.\nOb die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Meßvorrichtung zum Gang hin eingehalten\nwerden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Meßvorrichtung (siehe 2) zu prüfen. Dabei\nist die Ausgangsposition für die zylindrische Meßvorrichtung die Stelle, wo sie die Meßvorrichtung nach 4\nberührt.\nDer freie Durchgangsspielraum für die Meßvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur\nHöhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.\nSitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35 b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit\ndies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.\n5       Notausstiege\n5.1     Notausstiege können sein:\n5.1 .1  Notfenster,\nein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein\nmuß;\n5.1 .2  Notluke,\neine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                                                                    785\n5.1.3   Nottür,\neine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen\naber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.\n5.2      Mindestanzahl der Notausstiege\n5.2. 1   In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu\nentnehmen ist:\nNotfenster oder               Notluke                Notfenster oder\nNottür je Fahrzeug-                                       Nottür an der\nlängsseite                                      Fahrzeugvorder-\noder -rückseite\n-\nKraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen                                           1                        1          oder            1\nKraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen                                          2                         1                          1\nKraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen                                          2                         1                          1\nKraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen                                          3                         1                          1\nKraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen                                           3                         2                          2\nKraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen                                        4                         2                          2\nAlle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraus-\nsetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß§ 35f Abs. 2 deutlich zu\nkennzeichnen.\n5.2.2    Sonderbestimmungen\n5.2.2.1  Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf\ndie Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzc1hl der\nFahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen.\nFür die Mindestanzahl der Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die\nGesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.\n5.2.2.2  Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse\ngebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die\nMindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der\nFahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.\nFür die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraft-\nomnibusses maßgebend.\n5.2.2.3  Können bei Kraftomnibussen nach 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite\ndes Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck\nersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (z. B. Luken im Zwischendeck, aus-\nreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).\n5.3      Mindestabmessungen der Notausstiege\n5.3.1    Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:\nHöhe                    Breite                 Fläche                               Bemerkungen\nNotfenster                      -                       -                    0,4 m2            In die Öffnungen muß ein\nReckteck von 0,5 m Höhe und\n0, 7 m Breite hineinpassen*)\nNotluke                         -                       -                    0,4 m2\nNottür                       1,25 m                 0,55 m                       -                                       -\n\") Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien 110n\n25 cm vorhanden sind.","786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5.3.2    Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2 , in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpaßt, gelten\nim Sinne von 5.2. 1 als zwei Notausstiege.\n5.4     Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege\n5.4.1   Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist\nauf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.\n5.4.2   Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit\neingeschränkt sein, daß für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewähr-\nleistet ist.\n5.5     Bauliche Anforderungen an Notausstiege\n5.5.1   Notfenster\n5.5.1.1 Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.\n5.5.1.2 Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die\nScheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein.\nFür jedes dieser Notfenster muß eine Einschlagvorrichtung (z. 8. Nothammer) vorhanden sein.\n5.5.1.3 Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.\n5.5.2   Notluken\n5.5.2.1 Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.\n5.5.2.2 Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muß für jede der\nNotluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (z. 8. Nothammer) vorhanden sein.\n5.5.3   Nottüren\n5.5.3.1 Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.\n5:5.3.2 Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, daß selbst bei Verformung des\nFahrzeugaufbaus durch einen Aufprall - ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren - nur eine geringe\nGefahr des Verklemmens besteht.\n5.5.3.3 Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.\n5.5.3.4 Dem Fahrzeugführer muß sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einfluß-\nbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.\n5.5.4   Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (z. B. für das Parken) ist zulässig; es muß dann\njedoch sichergestellt sein, daß sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen sind.\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988                                          787\nAnhang 2                                                     „Anhang\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n§ 35a Abs. 6   Anhang 1, Abschnitte 1,   der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der\n4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 5, 7, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte\nAnhang III, Anhang IV     in Kraftfahrzeugen\n(ABI. EG 1976 Nr. L 24 S. 6),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981\n(ABI. EG Nr. L 209 S. 30),\nb) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982\n(ABI. EG Nr. L 139 S. 9).\n§ 41 Abs. 18   Anhänge I bis VIII,       der Richtlinie 71 /320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der\n§ 41 b         X bis XII                 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen\nvon Kraftfahrzeugen und deren Anhängern\n(ABI. EG Nr. L 202 S. 37),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974\n(ABI. EG Nr. L 74 S. 7),\nb) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975\n(ABI. EG Nr. L 236 S. 3),\nc) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979\n(ABI. EG Nr. L 128 S. 12),\nd) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985\n(ABI. EG Nr. L 380 S. 1),\ne) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988\n(ABI. EG 1988 Nr. L 92 S. 47).\n§ 50 Abs. 8    Anhang 1                  der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und\nLichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\n(ABI. EG Nr. L 262 S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979\n(ABI. EG 1980 Nr. L 51 S. 8),\nb) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982\n(ABI. EG Nr. L 109 S. 31),\nc) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983\n(ABI. EG Nr. L 151 S. 47),\nd) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983\n(ABI. EG 1984 Nr. L 9 S. 24),\nAbschnitte 1, 2, 5, 6     der ECE-Regelung Nr. 53 über den Anbau der Beleuchtungs- und Uchtsignalein-\nund Anhang 3              richtungen an Krafträdern (BGBI. 1986 II S. 1012).\n§ 56 Abs. 5    Anhang III                der Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen\n(ABI. EG Nr. L 68 S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979\n(ABI. EG Nr. L 239 S. 1, 1980 Nr. L 10 S. 14),\nb) Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985\n(ABI. EG Nr. L 90 S. 1),\nc) Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986\n(ABI. EG Nr. L 327 S. 49).\n§ 59a          Artikel 1, 2, Anhang      der Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der\nÜbereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte,\nAbmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge\ndes Güterkraftverkehrs (ABI. EG Nr. L 221 S. 48).\""]}