{"id":"bgbl1-1988-24-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":24,"date":"1988-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_24.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei","law_date":"1988-06-10T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["756                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei\nVom 1O. Juni 1988\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                     §2\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\nZulassungsvoraussetzungen\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des              (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-\nBuchbinderei zugeordnet werden kann, und danach\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\neine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis\noder\n§1\n2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                   nachweist.\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und             (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum          prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung         Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß\nBuchbinderei erworben worden sind, kann die zuständige         er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\nStelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 1O durchführen.            die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und                                    §3\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-                        Gliederung und Inhalt der Prüfung\nmeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausfüh-\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nrung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-\nzunehmen:                                                      1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der               2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-      3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der              (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und\nBetriebsmittel;                                            mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-        bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-\ndem in Form von praktischen Übungen sowie im fachrich-\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua-    tungsspezifischen Teil in Form einer praktischen Prüfungs-\nlifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der     arbeit nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird\nMitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver-      die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann\nihre Dauer gekürzt werden.\nhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-\ngungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen         (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nBeurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der             Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nGeschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bil-      werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\ndung der Mitarbeiter;                                      zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits-         Prüfungsteils zu beginnen.\nleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-\ngehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und                                  §4\nQualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-\nFachrlchtungsübergrelfender Teil\nflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und\ntermingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-            (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nbungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam-         Fächern zu prüfen:\nmenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit          3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nbefaßten Stellen und Personen.\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-       Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte           wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei.                liche zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988_                                 757\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er      3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-        arbeit im Betrieb:\ntung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-\na) Rolle des Industriemeisters,\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-             b) Kooperation und Kommunikation,\nden:                                                            c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\na) Produktionsformen,                                  fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-\nb) Wirtschaftssysteme,                                 ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nc) nationale und internationale Unternehmens- und         (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,      den dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter\nd) nationale und internationale Organisationen und     Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-\nVerbände der Wirtschaft;                            gen im Prüfungsfach:\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                        1. Grundlagen\na) Betriebsorganisation:                                   für kostenbewußtes Handeln:                   2 Stunden,\naa) Aufbauorganisation,                             2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                     1 Stunde,\nbb) Arbeitsplanung,\n3. Grundlagen\ncc) Arbeitssteuerung,                                   für die Zusammenarbeit im Betrieb:            2 Stunden.\ndd) Arbeitskontrolle,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nb) Organisations- und Informationstechniken,            genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nc) Kostenrechnung.                                      nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\nsche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\n(3) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für rechtsbewußtes       und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-      von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von     gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,        nicht länger als 30 Minuten dauern.\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem       (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nRahmen können geprüft werden:                               und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n1. Aus dem Grundgesetz:                                     fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\na) Grundrechte,                                         wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-\nb) Gesetzgebung,                                        tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nc) Rechtsprechung;\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                        dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\na) Arbeitsvertragsrecht,\nb) Arbeitsschutzrecht     einschließlich Arbeitssicher-                                §5\nheitsrecht,                                                       FachrichtungsspezHischer Teil\nder Fachrichtung Buchbinderei\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nd) Tarifvertragsrecht,                                     (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\ne) Sozialversicherungsrecht;\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,\n3. Umweltschutzrecht.\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,  3. Betriebstechnik,\ndaß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und       4. Allgemeine Fertigungstechnik,\nsoziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und         5. Spezielle Fertigungstechnik,\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-\nden:                                                        6. Kalkulation,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:            7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren.\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                       (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nb) Gruppenverhalten;                                    schaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:          Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,           anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich\nmachen, daß er die zusammenhänge von abhängigen\nb) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nGrößen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-\nc) Führungsgrundsätze;                                  nen geprüft werden:","758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren              tung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allge-\nAufbau;                                                  meine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allge-\n2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbe-        meine fertigungstechnische zusammenhänge erkennen,\nsondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial;              beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneu-\nmatik;                                                  1. Kenntnisse der Satz-, Repro- und Drucktechnik;\n4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über         2. fachbezogene Rechtsvorschriften;\nBasen, Säuren, Salze, Reaktionen, Verbindungen;         3. Fertigungsverfahren:\n5. Grundkenntnisse über die zusammenhänge von                    a) Broschürenherstellung und Druckverarbeitung,\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand ein-\nb) Buchherstellung,\nschließlich Berechnen von Energiebedarf;\nc) Mappen- und Sonderfertigung;\n6. Grundkenntnisse aus der Statistik.\n4. Arbeitssicherheit im Betrieb:\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-\nstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er           a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-\nunter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die                rüstungen,\nEigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus           b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefähr-\nden Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung                liche chemische Stoffe,\nschließen und Belange des Umweltschutzes berücksichti-           c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-\ngen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\ngefahr,\n1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Papier,              d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-\nKarton, Pappe, Kunststoffolien, Klebstoffen, textilen\ntrieblichen Transport und Verkehr;\nEinbandstoffen, Faser- und Kunststoffen, Prägefolien,\nHeftmaterialen;                                         5. Qualitätssicherung und -kontrolle:\n2. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoff-              a) Möglichkeiten und Verfahren,\nprüf- und Werkstoffmeßverfahreri.                           b) Prüf- und Kontrollmethoden,\n(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prüfungs-      c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.\nteilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der techni-\nschen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die techni-          (6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik\" soll\nschen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner         der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle\nAufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungs-         fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforder•\nsuche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen       liehen Detailkenntnisse in dem in Absatz 5 Nr. 3 genannten\nsowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage      Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Grund-\nist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten im Hinblick auf   lagen zur Herstellung eines entsprechenden Zwischen-\neinen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu          oder Endproduktes einschließlich der Fertigungsplanung\nüberprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden:          beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n1. Technische Kommunikation:                                1. Im Fertigungsverfahren Broschürenherstellung und\nLesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen           Druckverarbeitung:\nvon Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen      Schneiden, Falzen, Heften, Klebebindetechniken, Aus-\nvon Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen,          stattungstechniken, Anlege-, Ablage- und Förder-\nStatistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Ver-        systeme;\nwendung als Entscheidungshilfen;                        2. im Fertigungsverfahren Buchherstellung:\n2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde:              Blockfertigung, Deckenfertigung, Präge- und Verzie-\na) Maschinenelemente und Baugruppen,                        rungstechniken;\nb) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;                 3. im Fertigungsverfahren Mappen- und Sonderfertigung:\n3. Energieversorgung im Betrieb:                                Stanztechniken, Mappenherstellung, Hochfrequenz-\nSchweißen, Kaschier- und Sonderarbeiten.\na) Energiearten und deren Verteilung,\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,                 (7) Im Prüfungsfach „Kalkulation\" soll der Prüfungsteil-\nnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich\nc) Verhalten bei Störungen und Unfällen;                geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.\n4. Kenntnisse über die Anwendung elektro~ischer Daten-\nverarbeitung;                                              (8) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten in den Fertigungsver-\nfahren\" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen\n5. Messen, Steuern und Regeln:                              Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken\na) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik,    in den in Absatz 6 aufgeführten Fertigungsverfahren\nbeherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungs-\nb) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,\naufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu\npneumatischer, hydraulischer und elektronisch\nderen Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten\ngesteuerter Anlagen.\nArbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestim-\n(5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik\" soll  men und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Beach-      zu 24 Stunden zur Verfügung.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                    759\n(9) In den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Prüfungs-        4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll      a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nnicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prü-                  am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.                Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nDie Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nb) Ausbildungsmittel,\n1. Mathematische\nc) Lern- und Führungshilfen,\nund naturwissenschaftliche Grundlagen:          1 Stunde,\nd) Beurteilen und Bewerten.\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe:            1 Stunde,\n3. Betriebstechnik:                                  1 Stunde,       (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n4. Allgemeine Fertigungstechnik:                     1 Stunde,    dung\" können geprüft werden:\n5. Spezielle Fertigungstechnik:                    2 Stunden,    1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\nBerufsausbildung;\n6. Kalkulation:                                     2Stunden.\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\n(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-   3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-                  weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie                penpsychologische Verhaltensweisen;\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-        4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und             soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen       5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2          des Jugendlichen;\ngilt entsprechend.\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\n§6                                     Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n(5) Im Prüfungsfach \"Rechtsgrundlagen der Berufsbil-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-     dung\" können geprüft werden:\ngenden Fächern zu prüfen:\n1 . Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                                    der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                          dungsgesetzes;\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                            2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                               schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundfragen der Berufsbildung\"               des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\nkönnen geprüft werden:                                               rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-               Unfallschutzrechts;\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf\nChancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle     3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nund soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-           den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nstung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung und\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nArbeitsmarkt;\nführen.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\nSchulen als Ausbildungsstätten im System der berufli-          (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nchen Bildung;                                              5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer-\ntigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-           ten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll\nden und des Ausbilders.                                    die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der            je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.\nAusbildung\" können geprüft werden:                              Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,           Ausbil- finden.\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:                                           §7\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ndung,\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-         Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-\nnen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-         fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nlichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,         freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans;           einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-         richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\ntung und dem Ausbildungsberater;                            eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung","760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser          Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nPrüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-      Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\nständige Freistellung ist nicht zulässig.                     Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\nFall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum sowie\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nabgelegten Prüfung anzugeben.\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden_ hat,                                       §9\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-                          Wiederholung der Prüfung\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des            (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine            wiederholt werden.\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\nmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-\nlen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\ngen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\nhaben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\ngischen Prüfungsteil freigestellt werden.\nvom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n§8\nBestehen der Prüfung\n§ 10\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-                      Übergangsvorschriften\nten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-\nsches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den          (1) Die am 1. Dezember 1988 laufenden Prüfungsver-\neinzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der           fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem     geführt werden.\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung\ndabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung\nnach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben\ngemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die\nund sich in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und\n30. November 1990 zu einer Wiederholungsprüfung\narbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\nbisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nkann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\nbilden.\nholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-     § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifi-\nschen Prüfungsteils sowie im fachrichtungsübergreifenden                                  § 11\nund im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei                              Berlin-Klausel\ndürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrich-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ntungsübergreifenden und des berufs- und arbeitspädago-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ngischen Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vor-     bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem\nPrüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.\n§ 12\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nInkrafttreten\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,           Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                                                                                        761\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei\nHerr/Frau ·····································································································································································:······························\ngeboren am .........................................................:.......................                             in ...................................................................................................\nhat am .. .... ......... .. ... ....... .. ... ... ... ... ..... .. .... ..... .. .. ..... .......... .. ..... ... .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 756)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","762                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1 : ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem PrüfungsteiV\nim Prüfungsfach ................................ freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n3. Betriebstechnik\n4. Allgemeine Fertigungstechnik\n5. Spezielle Fertigungstechnik\n6. Kalkulation\n7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                                                             763\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 23, ausgegeben am 15. Juni 1988\nTag                                                               I n h a It                                                                            Seite\n9. 6. 88 Gesetz zu dem Dritten Protokoll vom 12. Mai 1987 zur Änderung des Vertrages vom 27. Oktober\n1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem\nGroßherzogtum Luxemburg über die Schfffbarmachung der Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     586\n18. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  588\n18. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                 588\n27. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        590\n7. 6. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundespost und der Ungarischen\nPostverwaltung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             592\n8. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                    594\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","764                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3.94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.              vom)              1nkrafttretens\n6. 6. 88        Verordnung Nr. 8/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                  2481       (106        10. 6. 88)               20. ij. 88\n9500-4-6-4"]}