{"id":"bgbl1-1988-24-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":24,"date":"1988-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_24.pdf#page=7","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck","law_date":"1988-06-10T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                 747\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nVom 1O. Juni 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Druck vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 742) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\nIndustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck in der vom\n1. Juli 1988 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 1. November 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Juni 1979\n(BGBI. 1 S. 620),\n2. den am 10. November 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1330) und\n3. die am 1. Juli 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis, 3 wurden erlassen auf Grund\ndes § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1\nS. 1112), der zuletzt durch§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des §  n Abs. 5 und des § n Abs. 1\nSatz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, die durch\nArtikel 53 Nr. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind.\nBonn, den 10. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\n§ 1                                   Druck zugeordnet werden kann, und danach eine min-\nZiel der Prüfung                              destens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder\nund Bezeichnung des Abschlusses                    2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         nachweist.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung           (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-\nDruck erworben worden sind, kann die zuständige Stelle        prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nPrüfungen nach den §§ 2 bis 1O durchführen.                   Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß\ner Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-\nmeisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus-                                       §3\nführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-                      Gliederung und Inhalt der Prüfung\nzunehmen:\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-      1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-       2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der\nBetriebsmittel;                                            3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-          (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des§ 7\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die     schriftlich und mündlich, außerdem im berufs- und arbeits-\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,         pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden\nQualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung      Unterweisung in Form von praktischen Übungen sowie im\nder Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen       fachrichtungsspezifischen Teil in Form einer praktischen\nVerhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der        Prüfungsarbeit nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzufüh-\nAnregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer          ren. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchge-\neigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit             führt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt\nmit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufli-     werden.\nche Bildung der Mitarbeiter;\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits-            (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-   Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\ngehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und      werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\nQualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-      zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-\nflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und        fungsteils zu beginnen.\ntermingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-\nbungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam-                                     §4\nmenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;\nFachrichtungsübergreifender Teil\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-           (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit          Fächern zu prüfen:\nbefaßten Stellen und Personen.                             1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-       2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte           3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Druck.\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\n§2\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nZulassungsvoraussetzungen                      wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-\nliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.\n(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem         Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung        tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                    749\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis     3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft                    arbeit im Betrieb:\nwerden:                                                           a) Rolle des Industriemeisters,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                                  b) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,                                        c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,                                      (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nc) nationale und internationale Unternehmens- und        Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nOrganisationsformen und deren Zusammenschlüsse,      genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nd) nationale und internationale Organisationen und          (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-\nVerbände der Wirtschaft;                             den dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten be-\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                         tragen im Prüfungsfach:\na) Betriebsorganisation:                                1. Grundlagen\naa) Aufbauorganisation,                                   für kostenbewußtes Handeln:                   2 Stunden,\nbb) Arbeitsplanung,                                  2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                   1 Stunde,\ncc) Arbeitssteuerung,\n3. Grundlagen\ndd) Arbeitskontrolle,\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:            2 Stunden.\nb) Organisations- und Informationstechniken,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) Kostenrechnung.                                      genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes       sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-       und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von      von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,         gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen       nicht länger als 30 Minuten dauern.\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                    (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n1. Aus dem Grundgesetz:                                      fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\na) Grundrechte,                                         schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-\nb) Gesetzgebung,\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher\nc) Rechtsprechung;                                      Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                         dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\na) Arbeitsvertragsrecht,\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheit,                               §5\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,                      Fachrtchtungsspezlfischer Tell\nder Fachrichtung Druck\nd) Tarifvertragsrecht,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\ne) Sozialversicherungsrecht;\nFächern zu prüfen:\n3. Umweltschutzrecht.                                        1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nlagen,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und        3. Betriebstechnik,\nsoziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und          4. Allgemeine Fertigungstechnik,\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-\nden:                                                         5. Spezielle Fertigungstechnik,\n6. Kalkulation,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren.\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nb) Gruppenverhalten;                                       (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:          weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche\nKenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nanwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich\nb) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,                machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen\nc) Führungsgrundsätze;                                  Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-\nnen geprüft werden:","750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1. Grundkenntnisse der Zahlensysteme und deren Auf-             b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,\nbau;                                                            pneumatischer, hydraulischer und elektronisch\ngesteuerter Anlagen.\n2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbe-\nsondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial;                 (5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik\" soll\n3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneu-        der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Be-\nmatik;                                                  achtung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allge-\nmeine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allge-\n4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über\nmeine fertigungstechnische zusammenhänge erkennen,\nBasen, Säuren, Salze, Bäder und Lösungen;\nbeurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten\n5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von                kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand ein-\nschließlich Berechnen von Energiebedarf;                1. Fachbezogene Rechtsvorschriften:\n6. Grundkenntnisse aus der Optik;                                Verlags-, Presse- und Urheberrecht;\n7. Grundkenntnisse aus der Statistik.                        2. Fertigungsverfahren:\na) Druckvorlagenherstellung,\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-\nstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er           b) Druckformherstellung,\nunter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die            c) Satzherstellung,\nEigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus\nd) Druckverfahren,\nden Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung\nschließen und Belange des Umweltschutzes berücksichti-           e) Druckweiterverarbeitung,\ngen kann. In diesem Rahmen können gepr-üft werden:               f) Reprografie;\n1 . Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Druck-          3. Arbeitssicherheit im Betrieb:\nformen, Druckfarben, Bedruckstoffe und lichtempfind-\nlichen Materialien;                                         a) ~hutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-\nrüstungen,\n2. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung\nder Hilfs- und Schmierstoffe;                               b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefähr-\nliche chemische Stoffe,\n3. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoff-\nprüf- und Werkstoffmeßverfahren.                            c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-\ngefahr,\n(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prüfungs-      d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-\nteilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der techni-             trieblichen Transport und Verkehr;\nschen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die techni-       4. Qualitätssicherung und -kontrolle:\nschen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner\nAufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungs-             a) Möglichkeiten und Verfahren,\nsuche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen           b) Prüf- und Kontrollmethoden,\nsowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage\nc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.\nist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten im Hinblick auf\neinen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu             (6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik\" soll\nüberprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden:          der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle\n1. Technische Kommunikation:                                 fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforder-\nlichen Detailkenntnisse in einem der in Absatz 5 Satz 2\nLesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen\nNr. 2 genannten Fertigungsverfahren verfügt und die theo-\nvon Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen\nretischen Grundlagen zur Herstellung eines entsprechen-\nvon Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen,\nden Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Ferti-\nStatistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Ver-\ngungsplanung beherrscht. Der Prüfungsteilnehmer kann\nwendung als Entscheidungshilfen;\ndas Fertigungsverfahren bestimmen, in dem er geprüft\n2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde:          werden will. In diesem Rahmen können geprüft werden:\na) Maschinenelemente und Baugruppen,                    1. Im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstellung:\nb) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;                     Kenntnisse über die Reprovorbereitung, die Reprofoto-\ngrafie oder die Reproretusche;\n3. Energieversorgung im Betrieb:                             2. im Fertigungsverfahren Druckformherstellung:\na) Energiearten und deren Verteilung,                       Kenntnisse über die Herstellung der Drucktonnen im\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,                  Hoch-, Flach-, Tief- oder Siebdruck;\nc) Verhalten bei Störungen und Unfällen;                3. im Fertigungsverfahren Satzherstellung:\nKenntnisse über die Satzherstellung und die Verbin-\n4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer Daten-           dungsmöglichkeiten zu Text- und Datenverarbeitungs-\nverarbeitung;                                               systemen;\n4. im Fertigungsverfahren Druckverfahren:\n5. Messen, Steuern und Regeln:\nKenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-, Flach-,\na) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik,        Tief- oder Siebdruck;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                751\n5. im Fertigungsverfahren Druckweiterverarbeitung:               elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\nKenntnisse über die Weiterverarbeitungstechniken von         Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbil-\nBogen- und Rollenprodukten in der Druckweiterver-            dung und Arbeitsmarkt;\narbeitung bis zur Broschürenherstellung einschließlich    2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\nder Musterfertigung;                                         Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\n6. im Fertigungsverfahren Reprografie:                           lichen Bildung;\nKenntnisse über Vervielfältigungstechniken oder Mikro-    3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nfilmtechnik.                       ·                         den und des Ausbilders.\n(7) Im Prüfungsfach „Kalkulation\" soll der Prüfungsteil-     (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich       Ausbildung\" können geprüft werden:\ngeschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungs-\n(8) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten im Fertigungsverfah-        rahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nren\" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen Prü-    2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken in\ndem gemäß Absatz 6 bestimmten Fertigungsverfahren                a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\nbeherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungs-             dung,\naufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu              b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-\nderen Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten                nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-\nArbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestim-                lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,\nmen und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis            Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans;\nzu 24 Stunden zur Verfügung.\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\n(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-        tung und dem Ausbildungsberater;\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung   4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nbesteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu-\nfertigenden Arbeit und soll nicht länger als 1O Stunden          a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\ndauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:                  am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,\n1. Mathematische und\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:             1 Stunde,     b) Ausbildungsmittel,\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe:          1 Stunde,     c) Lern- und Führungshilfen,\n3. Betriebstechnik:                                1 Stunde,     d) Beurteilen und Bewerten.\n4. Allgemeine Fertigungstechnik:                   1 Stunde,\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n5. Spezielle Fertigungstechnik:                   2 Stunden, dung\" können geprüft werden:\n6. Kalkulation:                                   2 Stunden. 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\nBerufsausbildung;\n(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-          2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie        3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige             weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-         penpsychologische Verhaltensweisen;\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 1OMinuten, im ganzen      4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2      soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\ngilt entsprechend.                                            5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\ndes Jugendlichen;\n§6                              6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil                  schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\ngenden Fächern zu prüfen:                                       (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil-\ndung\" können geprüft werden:\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                      der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                            bildungsgesetzes;\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                        2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundfragen der Berufsbildung\"           schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\nkönnen geprüft werden:                                           des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-            rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch        rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-     Unfallschutzrechts;","752                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-         mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.                dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrich-\ntungsübergreifenden und des berufs- und arbeitspädago-\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-       gischen Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vor-\nführen.                                                        liegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt    Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.\n5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer-          (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ntigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ-     gemäß Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll       Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage, Seite\ndie in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und          1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nje Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde           Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\ndauern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer              Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\npraktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubil-           Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie\ndenden stattfinden.                                            Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nabgelegten Prüfung anzugeben.\n§7\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                                              §9\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und                          Wiederholung der Prüfung\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungs-            (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-       wiederholt werden.\nstellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-           (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine          mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nPrüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestan-     len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\nden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs-       gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\nteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige        haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nFreistellung ist nicht zulässig.                               vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\n§ 10\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder                               Übergangsvorschriften\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\n(1) Die am 1. Juli 1988 laufenden Prüfungsverfahren\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-\nsind nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschrif-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\nten zu Ende zu führen.\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine                 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer       nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschriften\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung        nicht bestanden haben und sich in der Zeit vom 1. Juli\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-      1988 bis zum 30. Juni 1990 zu einer Wiederholungsprü-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen         fung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-         den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschriften ablegen.\nschen Prüfungsteil freigestellt werden.\n§ 11\n§8                                                 Ausbildungsmeisterprüfung\nBestehen der Prüfung\n(1) In der Ausbildungsmeisterprüfung für die grafischen\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-        Gewerbe Schriftsetzer, Drucker {Schwerpunkt Hoch-\nwerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-    druck), Siebdrucker, Stempelmacher und Druckformher-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in         steller (Fachrichtung Hochdruck) sind die in § 1 Abs. 2, den\nden einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der         §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9 und § 10 genannten\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem       Anforderungen zu erfüllen. Dabei ist. jeweils die Prüfung\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;              gemäß § 5 Abs. 6 und 8\ndabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung             1 . für den Ausbildungsmeister Schriftsetzer und den Aus-\ngemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die             bildungsmeister Stempelmacher im Fertigungsverfah-\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und               ren Satzherstellung,\n. arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses       2. für den Ausbildungsmeister Drucker (Schwerpunkt\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu            Hochdruck) und den Ausbildungsmeister Siebdrucker\nbilden.                                                             im Fertigungsverfahren Druckverfahren,\n3. für den Ausbildungsmeister           Druckformhersteller\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n(Fachrichtung Hochdruck) im        Fertigungsverfahren\nnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifi-\nschen Prüfungsteils sowie im fachrichtungsübergreifenden            Druckformherstellung\nund im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil            abzulegen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988         753\n(2) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur\nGeprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Druck gemäß\nden §§ 1 bis 9 dieser Verordnung wird als Ausbildungs-\nmeisterprüfung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit\n§ 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Maßgabe\nder nachfolgenden Aufstellung anerkannt:\nfür das                              wenn die Prüfung\ngrafische Gewerbe                    im Fertigungsverfahren\nabgelegt wurde\nSchriftsetzer                        Satzherstellung\nStempelmacher                        Satzherstellung\nDrucker                              Druckverfahren\n(Schwerpunkt Hochdruck)\nSiebdrucker                          Druckverfahren\nDruckformhersteller                   Druckformherstellung.\n(Fachrichtung Hochdruck)\n§ 12\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 13\n(1 nkrafttreten)","754                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nHerr/Frau ...................................................................................................................................................................................................\ngeboren am .. .... .. ............. ....... .................. ..... ...... .. ... .. ... ....... .. .. ... in ...................................................................................................\nhat am .................... .. ... .. ............ ...... .. .. .................... ................ ..... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nFertigungsverfahren ........ .... .. ........... ....... ..... .. .. ... ...... ......... ...... .. .................................... ..... .... . *)\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 747)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n\") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder\nReprografie.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                                                        755\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1 : ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ................................ freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1 . Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n3. Betriebstechnik\n4. Allgemeine Fertigungstechnik\n5. Spezielle Fertigungstechnik\n6. Kalkulation\n7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ..................... ..... .. ........ ................ ....... ... ... ... .. .. .... ......... ....... ..... .. .. ... *)\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1 . Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")\n\") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder\nRepl'ografie."]}