{"id":"bgbl1-1988-24-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":24,"date":"1988-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_24.pdf#page=2","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck","law_date":"1988-06-10T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["742                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck\nVom 10. Juni 1988\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes               2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n3. Betriebstechnik,\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für             4. Allgemeine Fertigungstechnik,\nBildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bun-                 5. Spezielle Fertigungstechnik,\ndesminister für Wirtschaft und auf Grund des § 77 Abs. 5\nund des § 77 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2              6. Kalkulation,\ndes Berufsbildungsgesetzes, die durch Artikel 53 Nr. 2 des            7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren.\"\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, wird vom Bundes-            b) Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-               „3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und\nminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des                      Pneumatik;\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\n4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbeson-\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes\ndere über Basen, Säuren, Salze, Bäder und\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnet:\nLösungen;\".\nc) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 6\nArtikel 1\nwerden Absätze 3 bis 5.\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                 d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck\nvom 1. Juni 1979 (BGBI. 1S. 620), geändert durch Artikel 1              ,,(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der\nder Verordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1S. 1330),                 Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Funk-\nwird wie folgt geändert:                                              tionen der technischen Einrichtungen eines Betrie-\nbes kennt, die technischen Kommunikationsmittel\n1 . In der Bezeichnung der Verordnung wird nach dem                 bei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden\nWort „Industriemeister\" eingefügt:,,/Geprüfte Indu-             kann, die Grundlagen der Störungssuche\nbeherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen\nstriemeisterin\".\nsowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in\nder Lage ist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbei-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      ten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Industriemeister\"            Produktionsablauf zu überprüfen. In diesem Rah-\neingefügt: ,,/zur Industriemeisterin\".                      men können geprüft werden:\nb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Industriemeister\"            1 . Technische Kommunikation:\neingefügt: ,,/Geprüfte Industriemeisterin\".\nLesen einfacher technischer Zeichnungen,\nAbfassen von Produktionsprotokollen, Schrift-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                          verkehr, Anfertigen von Funktionsskizzen sowie\na) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „c)                      Erstellen von Tabellen, Statistiken und Dia-\nUmweltschutzrecht,\" gestrichen; die Buchstaben d                 grammen einschließlich ihrer Verwendung als\nbis f werden Buchstaben c bis e.                                 Entscheidungshilfen;\nb) Nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird angefügt:                    2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagen-\nkunde:\n,,3. Umweltschutzrecht.\"\na) Maschinenelemente und Baugruppen,\nc) In Absatz 6 Satz 3 Nr. 3 wird die Zahl „ 1,5\" durch\ndie Zahl „2\" ersetzt.                                            b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;\nd) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn\"               3. Energieversorgung im Betrieb:\ndie Worte „die mündliche Prüfung\" durch das Wort                 a) Energiearten und deren Verteilung,\n,,sie\" ersetzt.\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                           c) Verhalten bei Störungen und Unfällen;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer\nDatenverarbeitung;\n,,(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in fol-\ngenden Fächern zu prüfen:                                    5. Messen, Steuern und Regeln:\n1. Mathematische       und   naturwissenschaftliche               a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regel-\nGrundlagen,                                                     technik,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                 743\nb) Kenntnisse über die Anwendung mechani-              3. im Fertigungsverfahren Satzherstellung:\nscher, pneumatischer, hydraulischer und                  Kenntnisse über die Satzherstellung und die\nelektronisch gesteuerter Anlagen.\"                       Verbindungsmöglichkeiten zu Text- und Daten-\nverarbeitungssystemen;\ne) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n4. im Fertigungsverfahren Druckverfahren:\n,,(5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungs-\ntechnik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,                 Kenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-,\ndaß er unter Beachtung der fachbezogenen                         Flach-, Tief- oder Siebdruck;\nRechtsvorschriften über allgemeine fertigungs-             5. im Fertigungsverfahren Druckweiterverarbei-\ntechnische Kenntnisse verfügt und allgemeine fer-                tung:\ntigungstechnische Zusammenhänge erkennen,                        Kenntnisse über die Weiterverarbeitungstechni-\nbeurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen                     ken von Bogen- und Rollenprodukten in der\neinleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft                  Druckweiterverarbeitung bis zur Broschüren-\nwerden:                                                          herstellung einschließlich der Musterfertigung;\n1. Fachbezogene Rechtsvorschriften:                        6. im Fertigungsverfahren Reprografie:\nVerlags-, Presse- und Urheberrecht;                         Kenntnisse über Vervielfältigungstechniken\n2. Fertigungsverfahren:                                          oder Mikrofilmtechnik.\"\na) Druckvorlagenherstellung,                       g) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7\nb) Druckformherstellung,                              eingefügt:\nc) Satzherstellung,                                      ,,(7) Im Prüfungsfach „Kalkulation\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage\nd) Druckverfahren,                                     ist, eine in sich geschlossene Kalkulation nach\ne) Druckweiterverarbeitung,                            Vorgaben zu erstellen.\"\nf} Reprografie;                                     h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8; in Satz 1\nwird die Textstelle „Nr. 2\" gestrichen.\n3. Arbeitssicherheit im Betrieb:\ni) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt\na) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutz-         gefaßt:\nausrüstungen,\n,,(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten\nb) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und            Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die\ngefährliche chemische Stoffe,                      schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus\nc) Schutzmaßnahmen        gegen   Brand-  und          einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\nExplosionsgefahr,                                  nicht länger als 1O Stunden dauern; die Mindest-\nd) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im                   zeiten betragen im Prüfungsfach:\ninnerbetrieblichen Transport und Verkehr;          1. Mathematische\nund naturwissenschaftliche\n4. Qualitätssicherung und -kontrolle:\nGrundlagen:                          1 Stunde,\na) Möglichkeiten und Verfahren,\n2. Technologie der Werk-\nb) Prüf- und Kontrollmethoden,                              und Hilfsstoffe:                     1 Stunde,\nc) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif-             3. Betriebstechnik:                       1 Stunde,\nten.\"\n4. Allgemeine Fertigungstechnik:          1 Stunde,\nf} Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                    5. Spezielle Fertigungstechnik:           2 Stunden,\n,,(6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstech--         6. Kalkulation:                           2 Stunden.\"\nnik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\ner über spezielle fertigungstechnische Kenntnisse        k) Nach Absatz 9 wird angefügt:\nund über die erforderlichen Detailkenntnisse in               ,,(1 O) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des\neinem der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 genannten                Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des\nFertigungsverfahren verfügt und die theoretischen           Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prü-\nGrundlagen zur Herstellung eines entsprechenden             fung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der\nZwischen- oder Endproduktes einschließlich der              Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der\nFertigungsplanung beherrscht. Der Prüfungsteil-             Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.\nnehmer kann das Fertigungsverfahren bestimmen,              Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und\nin dem er geprüft werden will. In diesem Rahmen             Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten, im\nkönnen geprüft werden:                                      ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4\n1. Im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstel-             Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\"\nlung:\nKenntnisse über die Reprovorbereitung, die       5. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\nReprofotografie oder die Reproretusche;             a) In Satz 1 wird die Angabe „den Absätzen 3 bis 5\"\n2. im Fertigungsverfahren Druckformherstellung:             durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 4\" ersetzt.\nKenntnisse über die Herstellung der Druckfor-       b) In Satz 2 wird die Angabe „den Absätzen 2 bis 5\"\nmen im Hoch-, Flach-, Tief- oder Siebdruck;            durch die Angabe „Absatz 1\" ersetzt.","744                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Ablegung\"        9. § 11 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 6\nNr. 2 und Abs.7\" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 6 und\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n8\" ersetzt sowie in Nr. 2 die Worte „und Druckver-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                arbeitung\" gestrichen .\n.,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-           b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Industrie-\nfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des                     meister\" eingefügt: ,,/zur Geprüften Industrie-\nfachrichtungsspezifischen Prüfungsteils sowie im              meisterin\".\nfachrichtungsübergreifenden und im berufs- und\narbeitspädagogischen Prüfungsteil mindestens               c) In Absatz 2 werden in der rechten Spalte der\nausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dür-              Tabelle jeweils hinter den Worten „Druckverfah-\nfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des                   ren\" die Worte „und Druckverarbeitung\" gestri-\nfachrichtungsübergreifenden und des berufs- und               chen.\narbeitspädagogischen Prüfungsteils nicht ausrei-\nchende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenü-\n10. Anlage 1 und Anlage 2 erhalten die sich aus der\ngenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist\nAnlage, Seite 1 und 2, zu dieser Verordnung erge-\ndie Prüfung nicht bestanden.\"                              bende Fassung.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 \" durch die                             Artikel 2\nAngabe „Anlage, Seite 1,\" ersetzt.\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2\" durch die\nder Bundesminister für Wirtschaft können den Wortlaut der\nAngabe „Anlage, Seite 1 und 2,\" ersetzt.\nVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\n8. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                Fachrichtung Druck in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\n,.§ 10                           nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nÜbergangsvorschriften\n(1) Die am 1. Juli 1988 laufenden Prüfungsverfah-\nren sind nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden                                  Artikel 3\nVorschriften zu Ende zu führen.                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-    tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfung nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vor-         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nschriften nicht bestanden haben und sich in der Zeit\nvom 1 . Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 zu einer\nWiederholungsprüfung anmelden, können die Wieder-                                  Artikel 4\nholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 1988 gel-\ntenden Vorschriften ablegen.\"                                Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. ~öllemann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                                                                                      745\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nHerr/Frau ...................................................................................................................................................................................................\ngeboren am ... ..... .... .... ....... .. ... ........ ..... ... ................ .....................               in ...................................................................................................\nhat am ....... .. ........ .. .... ..... ... ..... .... ... ... ... .. .... .. .... .... ... ............ .. ........ die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nFertigungsverfahren: ........................................................*)\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 742)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n\") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Oruckvooagenhersteßung oder Dructdonnhersteßung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder\nReprografie.","746                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ................................ freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n3. Betriebstechnik\n4. Allgemeine Fertigungstechnik\n5. Spezielle Fertigungstechnik\n6. Kalkulation\n7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ................................................................. *)\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")\n\") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvoflagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder\nReprografie."]}