{"id":"bgbl1-1988-24-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":24,"date":"1988-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechsunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (36. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1988-06-08T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["741\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1988                              Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni· 1988                                                                                         Nr. 24\nTag                                                                Inhalt                                                                                  Seite\n8. 6. 88    Sechsunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung (36. Ausnahmeverordnung zur StVZO) ................................ .                                                          741\nneu: 9232-1-36\n10. 6. 88    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck ......................................... .                                                        742\n806-21-7-11\n10. 6. 88    Neufassung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck ......................................... .                                                       747\n806-21-7-11\n10. 6. 88   Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei .......................................... .                                                        756\nneu: 806-21-7-34\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   763\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           764\nSechsunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(36. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 8. Juni 1988\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-                           - entspr~hend den Klassen B, C, E und F des Überein-\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in .der im                               kommens vom 1. September 1970 über internationale\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1,                                Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in                           über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese\nNummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Geset-                               Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBI. 1974 II\nzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) und Absatz 3                                S. 565), ausgerüstet sind und\ngeändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. Novem-                         - Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung in\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird nach Anhörung der                                   einer Dicke von mindestens 45 mm haben.\nzuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\n§ 1                                                                                              §2\nAbweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die größte tat-                         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nsächlich gemessene Breite der festen oder abnehmbaren                            vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nBerlin.\nAufbauten von Kühlfahrzeugen 2,60 m betragen, wenn die\nAufbauten                                                                                                                         §3\n- für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nZustand bestimmt und geeignet sind,                                            Kraft.\nBonn, den 8. Juni 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","742                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck\nVom 10. Juni 1988\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes               2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n3. Betriebstechnik,\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für             4. Allgemeine Fertigungstechnik,\nBildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bun-                 5. Spezielle Fertigungstechnik,\ndesminister für Wirtschaft und auf Grund des § 77 Abs. 5\nund des § 77 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2              6. Kalkulation,\ndes Berufsbildungsgesetzes, die durch Artikel 53 Nr. 2 des            7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren.\"\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, wird vom Bundes-            b) Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-               „3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und\nminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des                      Pneumatik;\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\n4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbeson-\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes\ndere über Basen, Säuren, Salze, Bäder und\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnet:\nLösungen;\".\nc) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 6\nArtikel 1\nwerden Absätze 3 bis 5.\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                 d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck\nvom 1. Juni 1979 (BGBI. 1S. 620), geändert durch Artikel 1              ,,(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der\nder Verordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1S. 1330),                 Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Funk-\nwird wie folgt geändert:                                              tionen der technischen Einrichtungen eines Betrie-\nbes kennt, die technischen Kommunikationsmittel\n1 . In der Bezeichnung der Verordnung wird nach dem                 bei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden\nWort „Industriemeister\" eingefügt:,,/Geprüfte Indu-             kann, die Grundlagen der Störungssuche\nbeherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen\nstriemeisterin\".\nsowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in\nder Lage ist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbei-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      ten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Industriemeister\"            Produktionsablauf zu überprüfen. In diesem Rah-\neingefügt: ,,/zur Industriemeisterin\".                      men können geprüft werden:\nb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Industriemeister\"            1 . Technische Kommunikation:\neingefügt: ,,/Geprüfte Industriemeisterin\".\nLesen einfacher technischer Zeichnungen,\nAbfassen von Produktionsprotokollen, Schrift-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                          verkehr, Anfertigen von Funktionsskizzen sowie\na) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „c)                      Erstellen von Tabellen, Statistiken und Dia-\nUmweltschutzrecht,\" gestrichen; die Buchstaben d                 grammen einschließlich ihrer Verwendung als\nbis f werden Buchstaben c bis e.                                 Entscheidungshilfen;\nb) Nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird angefügt:                    2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagen-\nkunde:\n,,3. Umweltschutzrecht.\"\na) Maschinenelemente und Baugruppen,\nc) In Absatz 6 Satz 3 Nr. 3 wird die Zahl „ 1,5\" durch\ndie Zahl „2\" ersetzt.                                            b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;\nd) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn\"               3. Energieversorgung im Betrieb:\ndie Worte „die mündliche Prüfung\" durch das Wort                 a) Energiearten und deren Verteilung,\n,,sie\" ersetzt.\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                           c) Verhalten bei Störungen und Unfällen;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer\nDatenverarbeitung;\n,,(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in fol-\ngenden Fächern zu prüfen:                                    5. Messen, Steuern und Regeln:\n1. Mathematische       und   naturwissenschaftliche               a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regel-\nGrundlagen,                                                     technik,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                 743\nb) Kenntnisse über die Anwendung mechani-              3. im Fertigungsverfahren Satzherstellung:\nscher, pneumatischer, hydraulischer und                  Kenntnisse über die Satzherstellung und die\nelektronisch gesteuerter Anlagen.\"                       Verbindungsmöglichkeiten zu Text- und Daten-\nverarbeitungssystemen;\ne) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n4. im Fertigungsverfahren Druckverfahren:\n,,(5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungs-\ntechnik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,                 Kenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-,\ndaß er unter Beachtung der fachbezogenen                         Flach-, Tief- oder Siebdruck;\nRechtsvorschriften über allgemeine fertigungs-             5. im Fertigungsverfahren Druckweiterverarbei-\ntechnische Kenntnisse verfügt und allgemeine fer-                tung:\ntigungstechnische Zusammenhänge erkennen,                        Kenntnisse über die Weiterverarbeitungstechni-\nbeurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen                     ken von Bogen- und Rollenprodukten in der\neinleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft                  Druckweiterverarbeitung bis zur Broschüren-\nwerden:                                                          herstellung einschließlich der Musterfertigung;\n1. Fachbezogene Rechtsvorschriften:                        6. im Fertigungsverfahren Reprografie:\nVerlags-, Presse- und Urheberrecht;                         Kenntnisse über Vervielfältigungstechniken\n2. Fertigungsverfahren:                                          oder Mikrofilmtechnik.\"\na) Druckvorlagenherstellung,                       g) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7\nb) Druckformherstellung,                              eingefügt:\nc) Satzherstellung,                                      ,,(7) Im Prüfungsfach „Kalkulation\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage\nd) Druckverfahren,                                     ist, eine in sich geschlossene Kalkulation nach\ne) Druckweiterverarbeitung,                            Vorgaben zu erstellen.\"\nf} Reprografie;                                     h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8; in Satz 1\nwird die Textstelle „Nr. 2\" gestrichen.\n3. Arbeitssicherheit im Betrieb:\ni) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt\na) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutz-         gefaßt:\nausrüstungen,\n,,(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten\nb) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und            Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die\ngefährliche chemische Stoffe,                      schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus\nc) Schutzmaßnahmen        gegen   Brand-  und          einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\nExplosionsgefahr,                                  nicht länger als 1O Stunden dauern; die Mindest-\nd) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im                   zeiten betragen im Prüfungsfach:\ninnerbetrieblichen Transport und Verkehr;          1. Mathematische\nund naturwissenschaftliche\n4. Qualitätssicherung und -kontrolle:\nGrundlagen:                          1 Stunde,\na) Möglichkeiten und Verfahren,\n2. Technologie der Werk-\nb) Prüf- und Kontrollmethoden,                              und Hilfsstoffe:                     1 Stunde,\nc) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif-             3. Betriebstechnik:                       1 Stunde,\nten.\"\n4. Allgemeine Fertigungstechnik:          1 Stunde,\nf} Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                    5. Spezielle Fertigungstechnik:           2 Stunden,\n,,(6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstech--         6. Kalkulation:                           2 Stunden.\"\nnik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\ner über spezielle fertigungstechnische Kenntnisse        k) Nach Absatz 9 wird angefügt:\nund über die erforderlichen Detailkenntnisse in               ,,(1 O) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des\neinem der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 genannten                Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des\nFertigungsverfahren verfügt und die theoretischen           Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prü-\nGrundlagen zur Herstellung eines entsprechenden             fung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der\nZwischen- oder Endproduktes einschließlich der              Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der\nFertigungsplanung beherrscht. Der Prüfungsteil-             Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.\nnehmer kann das Fertigungsverfahren bestimmen,              Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und\nin dem er geprüft werden will. In diesem Rahmen             Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten, im\nkönnen geprüft werden:                                      ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4\n1. Im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstel-             Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\"\nlung:\nKenntnisse über die Reprovorbereitung, die       5. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\nReprofotografie oder die Reproretusche;             a) In Satz 1 wird die Angabe „den Absätzen 3 bis 5\"\n2. im Fertigungsverfahren Druckformherstellung:             durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 4\" ersetzt.\nKenntnisse über die Herstellung der Druckfor-       b) In Satz 2 wird die Angabe „den Absätzen 2 bis 5\"\nmen im Hoch-, Flach-, Tief- oder Siebdruck;            durch die Angabe „Absatz 1\" ersetzt.","744                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Ablegung\"        9. § 11 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 6\nNr. 2 und Abs.7\" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 6 und\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n8\" ersetzt sowie in Nr. 2 die Worte „und Druckver-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                arbeitung\" gestrichen .\n.,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-           b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Industrie-\nfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des                     meister\" eingefügt: ,,/zur Geprüften Industrie-\nfachrichtungsspezifischen Prüfungsteils sowie im              meisterin\".\nfachrichtungsübergreifenden und im berufs- und\narbeitspädagogischen Prüfungsteil mindestens               c) In Absatz 2 werden in der rechten Spalte der\nausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dür-              Tabelle jeweils hinter den Worten „Druckverfah-\nfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des                   ren\" die Worte „und Druckverarbeitung\" gestri-\nfachrichtungsübergreifenden und des berufs- und               chen.\narbeitspädagogischen Prüfungsteils nicht ausrei-\nchende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenü-\n10. Anlage 1 und Anlage 2 erhalten die sich aus der\ngenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist\nAnlage, Seite 1 und 2, zu dieser Verordnung erge-\ndie Prüfung nicht bestanden.\"                              bende Fassung.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 \" durch die                             Artikel 2\nAngabe „Anlage, Seite 1,\" ersetzt.\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2\" durch die\nder Bundesminister für Wirtschaft können den Wortlaut der\nAngabe „Anlage, Seite 1 und 2,\" ersetzt.\nVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\n8. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                Fachrichtung Druck in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\n,.§ 10                           nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nÜbergangsvorschriften\n(1) Die am 1. Juli 1988 laufenden Prüfungsverfah-\nren sind nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden                                  Artikel 3\nVorschriften zu Ende zu führen.                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-    tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfung nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vor-         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nschriften nicht bestanden haben und sich in der Zeit\nvom 1 . Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 zu einer\nWiederholungsprüfung anmelden, können die Wieder-                                  Artikel 4\nholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 1988 gel-\ntenden Vorschriften ablegen.\"                                Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. ~öllemann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                                                                                      745\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nHerr/Frau ...................................................................................................................................................................................................\ngeboren am ... ..... .... .... ....... .. ... ........ ..... ... ................ .....................               in ...................................................................................................\nhat am ....... .. ........ .. .... ..... ... ..... .... ... ... ... .. .... .. .... .... ... ............ .. ........ die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nFertigungsverfahren: ........................................................*)\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 742)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n\") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Oruckvooagenhersteßung oder Dructdonnhersteßung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder\nReprografie.","746                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ................................ freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n3. Betriebstechnik\n4. Allgemeine Fertigungstechnik\n5. Spezielle Fertigungstechnik\n6. Kalkulation\n7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ................................................................. *)\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")\n\") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvoflagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder\nReprografie.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                 747\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nVom 1O. Juni 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Druck vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 742) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\nIndustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck in der vom\n1. Juli 1988 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 1. November 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Juni 1979\n(BGBI. 1 S. 620),\n2. den am 10. November 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1330) und\n3. die am 1. Juli 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis, 3 wurden erlassen auf Grund\ndes § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1\nS. 1112), der zuletzt durch§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des §  n Abs. 5 und des § n Abs. 1\nSatz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, die durch\nArtikel 53 Nr. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind.\nBonn, den 10. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\n§ 1                                   Druck zugeordnet werden kann, und danach eine min-\nZiel der Prüfung                              destens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder\nund Bezeichnung des Abschlusses                    2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         nachweist.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung           (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-\nDruck erworben worden sind, kann die zuständige Stelle        prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nPrüfungen nach den §§ 2 bis 1O durchführen.                   Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß\ner Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-\nmeisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus-                                       §3\nführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-                      Gliederung und Inhalt der Prüfung\nzunehmen:\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-      1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-       2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der\nBetriebsmittel;                                            3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-          (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des§ 7\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die     schriftlich und mündlich, außerdem im berufs- und arbeits-\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,         pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden\nQualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung      Unterweisung in Form von praktischen Übungen sowie im\nder Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen       fachrichtungsspezifischen Teil in Form einer praktischen\nVerhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der        Prüfungsarbeit nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzufüh-\nAnregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer          ren. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchge-\neigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit             führt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt\nmit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufli-     werden.\nche Bildung der Mitarbeiter;\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits-            (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-   Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\ngehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und      werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\nQualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-      zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-\nflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und        fungsteils zu beginnen.\ntermingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-\nbungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam-                                     §4\nmenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;\nFachrichtungsübergreifender Teil\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-           (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit          Fächern zu prüfen:\nbefaßten Stellen und Personen.                             1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-       2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte           3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Druck.\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\n§2\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nZulassungsvoraussetzungen                      wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-\nliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.\n(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem         Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung        tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                    749\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis     3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft                    arbeit im Betrieb:\nwerden:                                                           a) Rolle des Industriemeisters,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                                  b) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,                                        c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,                                      (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nc) nationale und internationale Unternehmens- und        Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nOrganisationsformen und deren Zusammenschlüsse,      genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nd) nationale und internationale Organisationen und          (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-\nVerbände der Wirtschaft;                             den dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten be-\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                         tragen im Prüfungsfach:\na) Betriebsorganisation:                                1. Grundlagen\naa) Aufbauorganisation,                                   für kostenbewußtes Handeln:                   2 Stunden,\nbb) Arbeitsplanung,                                  2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                   1 Stunde,\ncc) Arbeitssteuerung,\n3. Grundlagen\ndd) Arbeitskontrolle,\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:            2 Stunden.\nb) Organisations- und Informationstechniken,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) Kostenrechnung.                                      genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes       sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-       und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von      von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,         gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen       nicht länger als 30 Minuten dauern.\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                    (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n1. Aus dem Grundgesetz:                                      fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\na) Grundrechte,                                         schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-\nb) Gesetzgebung,\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher\nc) Rechtsprechung;                                      Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                         dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\na) Arbeitsvertragsrecht,\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheit,                               §5\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,                      Fachrtchtungsspezlfischer Tell\nder Fachrichtung Druck\nd) Tarifvertragsrecht,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\ne) Sozialversicherungsrecht;\nFächern zu prüfen:\n3. Umweltschutzrecht.                                        1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nlagen,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und        3. Betriebstechnik,\nsoziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und          4. Allgemeine Fertigungstechnik,\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-\nden:                                                         5. Spezielle Fertigungstechnik,\n6. Kalkulation,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren.\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nb) Gruppenverhalten;                                       (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:          weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche\nKenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nanwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich\nb) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,                machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen\nc) Führungsgrundsätze;                                  Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-\nnen geprüft werden:","750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1. Grundkenntnisse der Zahlensysteme und deren Auf-             b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,\nbau;                                                            pneumatischer, hydraulischer und elektronisch\ngesteuerter Anlagen.\n2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbe-\nsondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial;                 (5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik\" soll\n3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneu-        der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Be-\nmatik;                                                  achtung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allge-\nmeine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allge-\n4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über\nmeine fertigungstechnische zusammenhänge erkennen,\nBasen, Säuren, Salze, Bäder und Lösungen;\nbeurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten\n5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von                kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand ein-\nschließlich Berechnen von Energiebedarf;                1. Fachbezogene Rechtsvorschriften:\n6. Grundkenntnisse aus der Optik;                                Verlags-, Presse- und Urheberrecht;\n7. Grundkenntnisse aus der Statistik.                        2. Fertigungsverfahren:\na) Druckvorlagenherstellung,\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-\nstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er           b) Druckformherstellung,\nunter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die            c) Satzherstellung,\nEigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus\nd) Druckverfahren,\nden Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung\nschließen und Belange des Umweltschutzes berücksichti-           e) Druckweiterverarbeitung,\ngen kann. In diesem Rahmen können gepr-üft werden:               f) Reprografie;\n1 . Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Druck-          3. Arbeitssicherheit im Betrieb:\nformen, Druckfarben, Bedruckstoffe und lichtempfind-\nlichen Materialien;                                         a) ~hutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-\nrüstungen,\n2. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung\nder Hilfs- und Schmierstoffe;                               b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefähr-\nliche chemische Stoffe,\n3. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoff-\nprüf- und Werkstoffmeßverfahren.                            c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-\ngefahr,\n(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prüfungs-      d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-\nteilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der techni-             trieblichen Transport und Verkehr;\nschen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die techni-       4. Qualitätssicherung und -kontrolle:\nschen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner\nAufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungs-             a) Möglichkeiten und Verfahren,\nsuche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen           b) Prüf- und Kontrollmethoden,\nsowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage\nc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.\nist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten im Hinblick auf\neinen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu             (6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik\" soll\nüberprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden:          der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle\n1. Technische Kommunikation:                                 fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforder-\nlichen Detailkenntnisse in einem der in Absatz 5 Satz 2\nLesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen\nNr. 2 genannten Fertigungsverfahren verfügt und die theo-\nvon Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen\nretischen Grundlagen zur Herstellung eines entsprechen-\nvon Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen,\nden Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Ferti-\nStatistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Ver-\ngungsplanung beherrscht. Der Prüfungsteilnehmer kann\nwendung als Entscheidungshilfen;\ndas Fertigungsverfahren bestimmen, in dem er geprüft\n2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde:          werden will. In diesem Rahmen können geprüft werden:\na) Maschinenelemente und Baugruppen,                    1. Im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstellung:\nb) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;                     Kenntnisse über die Reprovorbereitung, die Reprofoto-\ngrafie oder die Reproretusche;\n3. Energieversorgung im Betrieb:                             2. im Fertigungsverfahren Druckformherstellung:\na) Energiearten und deren Verteilung,                       Kenntnisse über die Herstellung der Drucktonnen im\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,                  Hoch-, Flach-, Tief- oder Siebdruck;\nc) Verhalten bei Störungen und Unfällen;                3. im Fertigungsverfahren Satzherstellung:\nKenntnisse über die Satzherstellung und die Verbin-\n4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer Daten-           dungsmöglichkeiten zu Text- und Datenverarbeitungs-\nverarbeitung;                                               systemen;\n4. im Fertigungsverfahren Druckverfahren:\n5. Messen, Steuern und Regeln:\nKenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-, Flach-,\na) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik,        Tief- oder Siebdruck;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                751\n5. im Fertigungsverfahren Druckweiterverarbeitung:               elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\nKenntnisse über die Weiterverarbeitungstechniken von         Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbil-\nBogen- und Rollenprodukten in der Druckweiterver-            dung und Arbeitsmarkt;\narbeitung bis zur Broschürenherstellung einschließlich    2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\nder Musterfertigung;                                         Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\n6. im Fertigungsverfahren Reprografie:                           lichen Bildung;\nKenntnisse über Vervielfältigungstechniken oder Mikro-    3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nfilmtechnik.                       ·                         den und des Ausbilders.\n(7) Im Prüfungsfach „Kalkulation\" soll der Prüfungsteil-     (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich       Ausbildung\" können geprüft werden:\ngeschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungs-\n(8) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten im Fertigungsverfah-        rahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nren\" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen Prü-    2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken in\ndem gemäß Absatz 6 bestimmten Fertigungsverfahren                a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\nbeherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungs-             dung,\naufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu              b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-\nderen Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten                nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-\nArbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestim-                lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,\nmen und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis            Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans;\nzu 24 Stunden zur Verfügung.\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\n(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-        tung und dem Ausbildungsberater;\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung   4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nbesteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu-\nfertigenden Arbeit und soll nicht länger als 1O Stunden          a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\ndauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:                  am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,\n1. Mathematische und\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:             1 Stunde,     b) Ausbildungsmittel,\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe:          1 Stunde,     c) Lern- und Führungshilfen,\n3. Betriebstechnik:                                1 Stunde,     d) Beurteilen und Bewerten.\n4. Allgemeine Fertigungstechnik:                   1 Stunde,\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n5. Spezielle Fertigungstechnik:                   2 Stunden, dung\" können geprüft werden:\n6. Kalkulation:                                   2 Stunden. 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\nBerufsausbildung;\n(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-          2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie        3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige             weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-         penpsychologische Verhaltensweisen;\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 1OMinuten, im ganzen      4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2      soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\ngilt entsprechend.                                            5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\ndes Jugendlichen;\n§6                              6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil                  schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\ngenden Fächern zu prüfen:                                       (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil-\ndung\" können geprüft werden:\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                      der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                            bildungsgesetzes;\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                        2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundfragen der Berufsbildung\"           schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\nkönnen geprüft werden:                                           des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-            rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch        rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-     Unfallschutzrechts;","752                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-         mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.                dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrich-\ntungsübergreifenden und des berufs- und arbeitspädago-\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-       gischen Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vor-\nführen.                                                        liegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt    Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.\n5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer-          (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ntigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ-     gemäß Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll       Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage, Seite\ndie in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und          1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nje Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde           Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\ndauern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer              Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\npraktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubil-           Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie\ndenden stattfinden.                                            Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nabgelegten Prüfung anzugeben.\n§7\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                                              §9\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und                          Wiederholung der Prüfung\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungs-            (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-       wiederholt werden.\nstellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-           (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine          mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nPrüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestan-     len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\nden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs-       gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\nteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige        haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nFreistellung ist nicht zulässig.                               vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\n§ 10\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder                               Übergangsvorschriften\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\n(1) Die am 1. Juli 1988 laufenden Prüfungsverfahren\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-\nsind nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschrif-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\nten zu Ende zu führen.\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine                 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer       nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschriften\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung        nicht bestanden haben und sich in der Zeit vom 1. Juli\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-      1988 bis zum 30. Juni 1990 zu einer Wiederholungsprü-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen         fung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-         den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschriften ablegen.\nschen Prüfungsteil freigestellt werden.\n§ 11\n§8                                                 Ausbildungsmeisterprüfung\nBestehen der Prüfung\n(1) In der Ausbildungsmeisterprüfung für die grafischen\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-        Gewerbe Schriftsetzer, Drucker {Schwerpunkt Hoch-\nwerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-    druck), Siebdrucker, Stempelmacher und Druckformher-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in         steller (Fachrichtung Hochdruck) sind die in § 1 Abs. 2, den\nden einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der         §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9 und § 10 genannten\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem       Anforderungen zu erfüllen. Dabei ist. jeweils die Prüfung\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;              gemäß § 5 Abs. 6 und 8\ndabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung             1 . für den Ausbildungsmeister Schriftsetzer und den Aus-\ngemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die             bildungsmeister Stempelmacher im Fertigungsverfah-\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und               ren Satzherstellung,\n. arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses       2. für den Ausbildungsmeister Drucker (Schwerpunkt\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu            Hochdruck) und den Ausbildungsmeister Siebdrucker\nbilden.                                                             im Fertigungsverfahren Druckverfahren,\n3. für den Ausbildungsmeister           Druckformhersteller\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n(Fachrichtung Hochdruck) im        Fertigungsverfahren\nnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifi-\nschen Prüfungsteils sowie im fachrichtungsübergreifenden            Druckformherstellung\nund im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil            abzulegen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988         753\n(2) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur\nGeprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Druck gemäß\nden §§ 1 bis 9 dieser Verordnung wird als Ausbildungs-\nmeisterprüfung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit\n§ 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Maßgabe\nder nachfolgenden Aufstellung anerkannt:\nfür das                              wenn die Prüfung\ngrafische Gewerbe                    im Fertigungsverfahren\nabgelegt wurde\nSchriftsetzer                        Satzherstellung\nStempelmacher                        Satzherstellung\nDrucker                              Druckverfahren\n(Schwerpunkt Hochdruck)\nSiebdrucker                          Druckverfahren\nDruckformhersteller                   Druckformherstellung.\n(Fachrichtung Hochdruck)\n§ 12\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 13\n(1 nkrafttreten)","754                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nHerr/Frau ...................................................................................................................................................................................................\ngeboren am .. .... .. ............. ....... .................. ..... ...... .. ... .. ... ....... .. .. ... in ...................................................................................................\nhat am .................... .. ... .. ............ ...... .. .. .................... ................ ..... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck\nFertigungsverfahren ........ .... .. ........... ....... ..... .. .. ... ...... ......... ...... .. .................................... ..... .... . *)\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 747)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n\") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder\nReprografie.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                                                        755\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1 : ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ................................ freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1 . Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n3. Betriebstechnik\n4. Allgemeine Fertigungstechnik\n5. Spezielle Fertigungstechnik\n6. Kalkulation\n7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ..................... ..... .. ........ ................ ....... ... ... ... .. .. .... ......... ....... ..... .. .. ... *)\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1 . Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")\n\") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder\nRepl'ografie.","756                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei\nVom 1O. Juni 1988\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                     §2\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\nZulassungsvoraussetzungen\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des              (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-\nBuchbinderei zugeordnet werden kann, und danach\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\neine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis\noder\n§1\n2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                   nachweist.\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und             (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum          prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung         Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß\nBuchbinderei erworben worden sind, kann die zuständige         er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\nStelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 1O durchführen.            die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und                                    §3\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-                        Gliederung und Inhalt der Prüfung\nmeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausfüh-\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nrung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-\nzunehmen:                                                      1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der               2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-      3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der              (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und\nBetriebsmittel;                                            mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-        bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-\ndem in Form von praktischen Übungen sowie im fachrich-\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua-    tungsspezifischen Teil in Form einer praktischen Prüfungs-\nlifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der     arbeit nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird\nMitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver-      die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann\nihre Dauer gekürzt werden.\nhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-\ngungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen         (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nBeurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der             Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nGeschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bil-      werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\ndung der Mitarbeiter;                                      zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits-         Prüfungsteils zu beginnen.\nleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-\ngehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und                                  §4\nQualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-\nFachrlchtungsübergrelfender Teil\nflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und\ntermingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-            (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nbungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam-         Fächern zu prüfen:\nmenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit          3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nbefaßten Stellen und Personen.\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-       Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte           wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei.                liche zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988_                                 757\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er      3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-        arbeit im Betrieb:\ntung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-\na) Rolle des Industriemeisters,\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-             b) Kooperation und Kommunikation,\nden:                                                            c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\na) Produktionsformen,                                  fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-\nb) Wirtschaftssysteme,                                 ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nc) nationale und internationale Unternehmens- und         (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,      den dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter\nd) nationale und internationale Organisationen und     Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-\nVerbände der Wirtschaft;                            gen im Prüfungsfach:\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                        1. Grundlagen\na) Betriebsorganisation:                                   für kostenbewußtes Handeln:                   2 Stunden,\naa) Aufbauorganisation,                             2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                     1 Stunde,\nbb) Arbeitsplanung,\n3. Grundlagen\ncc) Arbeitssteuerung,                                   für die Zusammenarbeit im Betrieb:            2 Stunden.\ndd) Arbeitskontrolle,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nb) Organisations- und Informationstechniken,            genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nc) Kostenrechnung.                                      nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\nsche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\n(3) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für rechtsbewußtes       und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-      von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von     gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,        nicht länger als 30 Minuten dauern.\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem       (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nRahmen können geprüft werden:                               und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n1. Aus dem Grundgesetz:                                     fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\na) Grundrechte,                                         wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-\nb) Gesetzgebung,                                        tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nc) Rechtsprechung;\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                        dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\na) Arbeitsvertragsrecht,\nb) Arbeitsschutzrecht     einschließlich Arbeitssicher-                                §5\nheitsrecht,                                                       FachrichtungsspezHischer Teil\nder Fachrichtung Buchbinderei\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nd) Tarifvertragsrecht,                                     (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\ne) Sozialversicherungsrecht;\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,\n3. Umweltschutzrecht.\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,  3. Betriebstechnik,\ndaß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und       4. Allgemeine Fertigungstechnik,\nsoziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und         5. Spezielle Fertigungstechnik,\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-\nden:                                                        6. Kalkulation,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:            7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren.\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                       (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nb) Gruppenverhalten;                                    schaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:          Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,           anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich\nmachen, daß er die zusammenhänge von abhängigen\nb) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nGrößen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-\nc) Führungsgrundsätze;                                  nen geprüft werden:","758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren              tung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allge-\nAufbau;                                                  meine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allge-\n2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbe-        meine fertigungstechnische zusammenhänge erkennen,\nsondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial;              beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneu-\nmatik;                                                  1. Kenntnisse der Satz-, Repro- und Drucktechnik;\n4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über         2. fachbezogene Rechtsvorschriften;\nBasen, Säuren, Salze, Reaktionen, Verbindungen;         3. Fertigungsverfahren:\n5. Grundkenntnisse über die zusammenhänge von                    a) Broschürenherstellung und Druckverarbeitung,\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand ein-\nb) Buchherstellung,\nschließlich Berechnen von Energiebedarf;\nc) Mappen- und Sonderfertigung;\n6. Grundkenntnisse aus der Statistik.\n4. Arbeitssicherheit im Betrieb:\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-\nstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er           a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-\nunter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die                rüstungen,\nEigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus           b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefähr-\nden Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung                liche chemische Stoffe,\nschließen und Belange des Umweltschutzes berücksichti-           c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-\ngen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\ngefahr,\n1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Papier,              d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-\nKarton, Pappe, Kunststoffolien, Klebstoffen, textilen\ntrieblichen Transport und Verkehr;\nEinbandstoffen, Faser- und Kunststoffen, Prägefolien,\nHeftmaterialen;                                         5. Qualitätssicherung und -kontrolle:\n2. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoff-              a) Möglichkeiten und Verfahren,\nprüf- und Werkstoffmeßverfahreri.                           b) Prüf- und Kontrollmethoden,\n(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prüfungs-      c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.\nteilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der techni-\nschen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die techni-          (6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik\" soll\nschen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner         der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle\nAufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungs-         fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforder•\nsuche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen       liehen Detailkenntnisse in dem in Absatz 5 Nr. 3 genannten\nsowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage      Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Grund-\nist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten im Hinblick auf   lagen zur Herstellung eines entsprechenden Zwischen-\neinen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu          oder Endproduktes einschließlich der Fertigungsplanung\nüberprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden:          beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n1. Technische Kommunikation:                                1. Im Fertigungsverfahren Broschürenherstellung und\nLesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen           Druckverarbeitung:\nvon Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen      Schneiden, Falzen, Heften, Klebebindetechniken, Aus-\nvon Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen,          stattungstechniken, Anlege-, Ablage- und Förder-\nStatistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Ver-        systeme;\nwendung als Entscheidungshilfen;                        2. im Fertigungsverfahren Buchherstellung:\n2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde:              Blockfertigung, Deckenfertigung, Präge- und Verzie-\na) Maschinenelemente und Baugruppen,                        rungstechniken;\nb) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;                 3. im Fertigungsverfahren Mappen- und Sonderfertigung:\n3. Energieversorgung im Betrieb:                                Stanztechniken, Mappenherstellung, Hochfrequenz-\nSchweißen, Kaschier- und Sonderarbeiten.\na) Energiearten und deren Verteilung,\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,                 (7) Im Prüfungsfach „Kalkulation\" soll der Prüfungsteil-\nnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich\nc) Verhalten bei Störungen und Unfällen;                geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.\n4. Kenntnisse über die Anwendung elektro~ischer Daten-\nverarbeitung;                                              (8) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten in den Fertigungsver-\nfahren\" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen\n5. Messen, Steuern und Regeln:                              Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken\na) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik,    in den in Absatz 6 aufgeführten Fertigungsverfahren\nbeherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungs-\nb) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,\naufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu\npneumatischer, hydraulischer und elektronisch\nderen Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten\ngesteuerter Anlagen.\nArbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestim-\n(5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik\" soll  men und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Beach-      zu 24 Stunden zur Verfügung.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                    759\n(9) In den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Prüfungs-        4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll      a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nnicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prü-                  am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.                Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nDie Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nb) Ausbildungsmittel,\n1. Mathematische\nc) Lern- und Führungshilfen,\nund naturwissenschaftliche Grundlagen:          1 Stunde,\nd) Beurteilen und Bewerten.\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe:            1 Stunde,\n3. Betriebstechnik:                                  1 Stunde,       (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n4. Allgemeine Fertigungstechnik:                     1 Stunde,    dung\" können geprüft werden:\n5. Spezielle Fertigungstechnik:                    2 Stunden,    1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\nBerufsausbildung;\n6. Kalkulation:                                     2Stunden.\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\n(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-   3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-                  weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie                penpsychologische Verhaltensweisen;\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-        4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und             soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen       5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2          des Jugendlichen;\ngilt entsprechend.\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\n§6                                     Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n(5) Im Prüfungsfach \"Rechtsgrundlagen der Berufsbil-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-     dung\" können geprüft werden:\ngenden Fächern zu prüfen:\n1 . Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                                    der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                          dungsgesetzes;\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                            2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                               schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundfragen der Berufsbildung\"               des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\nkönnen geprüft werden:                                               rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-               Unfallschutzrechts;\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf\nChancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle     3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nund soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-           den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nstung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung und\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nArbeitsmarkt;\nführen.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\nSchulen als Ausbildungsstätten im System der berufli-          (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nchen Bildung;                                              5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer-\ntigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-           ten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll\nden und des Ausbilders.                                    die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der            je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.\nAusbildung\" können geprüft werden:                              Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,           Ausbil- finden.\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:                                           §7\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ndung,\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-         Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-\nnen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-         fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nlichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,         freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans;           einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-         richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\ntung und dem Ausbildungsberater;                            eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung","760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser          Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nPrüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-      Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\nständige Freistellung ist nicht zulässig.                     Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\nFall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum sowie\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nabgelegten Prüfung anzugeben.\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden_ hat,                                       §9\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-                          Wiederholung der Prüfung\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des            (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine            wiederholt werden.\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\nmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-\nlen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\ngen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\nhaben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\ngischen Prüfungsteil freigestellt werden.\nvom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n§8\nBestehen der Prüfung\n§ 10\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-                      Übergangsvorschriften\nten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-\nsches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den          (1) Die am 1. Dezember 1988 laufenden Prüfungsver-\neinzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der           fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem     geführt werden.\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung\ndabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung\nnach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben\ngemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die\nund sich in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und\n30. November 1990 zu einer Wiederholungsprüfung\narbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\nbisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nkann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\nbilden.\nholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-     § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifi-\nschen Prüfungsteils sowie im fachrichtungsübergreifenden                                  § 11\nund im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei                              Berlin-Klausel\ndürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrich-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ntungsübergreifenden und des berufs- und arbeitspädago-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ngischen Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vor-     bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem\nPrüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.\n§ 12\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nInkrafttreten\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,           Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988                                                                                                        761\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei\nHerr/Frau ·····································································································································································:······························\ngeboren am .........................................................:.......................                             in ...................................................................................................\nhat am .. .... ......... .. ... ....... .. ... ... ... ... ..... .. .... ..... .. .. ..... .......... .. ..... ... .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 756)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","762                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1 : ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem PrüfungsteiV\nim Prüfungsfach ................................ freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n3. Betriebstechnik\n4. Allgemeine Fertigungstechnik\n5. Spezielle Fertigungstechnik\n6. Kalkulation\n7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")"]}