{"id":"bgbl1-1988-23-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":23,"date":"1988-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/23#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_23.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung","law_date":"1988-06-06T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":13,"num_pages":17,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                                      721\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/\nzur Fachangestellten für Arbeitsförderung*)\nVom 6. Juni 1988\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                              8. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürger-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                             orientiertes Verwaltungshandeln,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                           9. Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem                                     des Sozialleistungssystems,\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1O. Aufbau- und Ablauforganisation der Bundesanstalt für\nArbeit,\n§ 1                                        11. Selbstverwaltung und Aufsicht,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs                                 12. Aufbringung der Mittel, Haushalt und Vermögen,\nDer Ausbildungsberuf Fachangestellter für Arbeitsförde-                       13. Allgemeine und Sachverwaltung,\nrung/Fachangestellte für Arbeitsförderung wird staatlich                          14. Arbeits- und Dienstrecht, Arbeitsschutzregelungen,\nanerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen\nDienstes.                                                                         15. Aus- und Fortbildung in der Bundesanstalt für Arbeit,\n16. Verwaltungsverfahren, Lern- und Arbeitstechniken,\n§2                                          17. Widerspruchsverfahren,     gerichtliches  Verfahren,\nStraftatbestände und Ordnungswidrigkeiten.\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§4\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                            Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nAusbildungsberufsbild                                     der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                           dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                            dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n1. Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung,                                      Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\n2. Berufsberatung,\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei-\n3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, zur                        ten die Abweichung erfordern.\nFörderung der Arbeitsaufnahme und berufsfördemde\nLeistungen zur Rehabilitation,                                                                          §5\n4. Leistungen zur Erhaltung und Schaffung                      von Arbeits-                Berufsausbildung in und außerhalb\nplätzen,                                                                                      der Ausbildungsstätte\n5. Arbeitslosenversicherung; Leistungen bei Arbeits-\n(1) Während der Berufsausbildung in der Ausbildungs-\nlosigkeit, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und\nstätte soll der Auszubildende mit Verwaltungsvorgängen\nVorruhestand,\nbefaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan\n6. Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen                              bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend\ndes Familienlastenausgleichs,                                              auszuwählen sind. Dabei sind ihm durch regelmäßige aus-\n7. Arbeitsmarktbeobachtung, Statistik, Arbeitsmarkt- und                        bildungsbegleitende Unterweisung Einsichten in Sinn,\nBerufsforschung,                                                           Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften, mit denen er fallbezogen befaßt wird, zu ver-\nmitteln.\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von    (2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Linder in der Bundesrapublik   in der Ausbildungsstätte sind die im Ausbildungsrahmen-\nDeutschland beschlOssene Rahmenlehrplan für die Berufsschule w8fden demnichst\nals Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                plan bezeichneten. Fertigkeiten und Kenntnisse in überört-","722                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nliehen Arbeitsgemeinschaften bei Stützpunktarbeitsämtem         3. Verwaltung,\nund in Lehrgängen in sachlogischer Folge zu vermitteln.         4. Wirtschaftskunde und Soziale Sicherung\nDie Arbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100\nUnterrichtsstunden zu je 45 Minuten, die Lehrgänge min-         und mündlich nach . Maßgabe des Absatzes 8 durchzu-\ndestens 14 Wochen. Die überörtlichen Ausbildungsver-           führen.\nanstaltungen sind unter Beachtung der Pflicht der Auszu-           (3) Im Prüfungsfach Arbeitsvermittlung und Arbeitsbera-\nbildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu             tung sowie im Prüfungsfach Leistungsrecht soll der Prü-\norganisieren.                                                  fungsteilnehmer in je einer Prüfungsarbeit von jeweils\nhöchstens 120 Minuten Dauer zeigen, daß er entschei-\n§6                               dungserhebliche Sachverhalte erfassen und die entspre-\nAusbildungsplan                         chenden Vorschriften anwenden kann.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-            (4) Im Prüfungsfach Verwaltung soll der Prüfungsteil-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-          nehmer in einer Prüfungsarbeit von höchstens 120 Minu-\nbildungsplan zu erstellen.                                     ten Dauer in einem der Prüfungsgebiete Aufbau- und\nAblauforganisation oder Dienstrecht der Angestellten, das\ner wählen kann, zeigen, daß er entscheidungserhebliche\n§7                               Sachverhalte erfassen und die entsprechenden Vorschrif-\nBerichtsheft                         ten anwenden kann.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         (5) Im Prüfungsfach Wirtschaftskunde und Soziale\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Sicherung soll der Prüfungsteilnehmer in einer Prüfungs-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        arbeit von höchstens 120 Minuten Dauer Aufgaben lösen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesan-\ndurchzusehen.                                                 stalt für Arbeit stehen.\n(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannte Prüfungsdauer\n§8\nkann insbesondere unterschritten werden, soweit die\nZwischenprüfung                         schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt\nwird.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll bis spätestens Mitte         (7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    gen in bis zu zwei Fächern nicht mindestens mit „ausrei-\nchend\" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungs-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\nses in einem der nicht mindestens mit „ausreichend\"\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nbewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer zu ergän-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus-\nlich ist.\nschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-    zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens          dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen\n120 Minuten in den folgenden Prüfungsfächem durchzu-          Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nführen:                                                       nis 2: 1 zu gewichten.\n1. Recht, Wirtschaft und Soziale Sicherung,                       (8) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-\n2. Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung,                     gespräch. Es soll sich insbesondere auf die Prüfungs-\ngebiete\n3. Leistungsrecht,\n1. Wirtschaftsstruktur und Arbeitsmarkt,\n4. Aufbau- und Ablauforganisation.\n2. Berufsberatung\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-   erstrecken. Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand\nfung in programmierter Form durchgeführt wirct                der schriftlichen Prüfung sind, sollen nicht Inhalt des Prü-\nfungsgespräches sein. Es soll für den einzelnen Prüfungs-\nteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\n§9\n(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das\nAbschlußprüfung                           Ergebnis der mündlichen Prüfung gegenüber jedem der\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der       übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             (10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergeb-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             nisse der Prüfungsfächer Arbeitsvermittlung und Arbeits-\n(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungs-   beratung, Leistungsrecht sowie Verwaltung mindestens\nfächern                                                        ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-\nden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit\n1 . Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung,                   ,,ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung nicht be-\n2. Leistungsrecht,                                             standen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                               723\n§ 10                              hältnisse, die vom 1. August 1987 an begründet werden,\nkönnen die Vertragsparteien die Anwendung der Vorschrif-\nAufhebung von Vorschriften\nten dieser Verordnung vereinbaren.\nDie Bestimmungen über Annahme, Ausbildung und Prü-\nfung von Angestellten-Lehrlingen in der Bundesanstalt für\n§ 12\nArbeit (ABL) in der Fassung vom 21. April 1961 sind,\nsoweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, vorbe-                          Berlin-Klausel\nhaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden; dies gilt insbe-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsondere für die§§ 7, 8, 14, 19, 20 und 24 ABL.\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\nÜbergangsregelung\n§ 13\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten                       Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden. Für Berufsausbildungsver-        Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 6. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/\nzur Fachangestellten für Arbeitsförderung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                         3                                4\n1   Arbeitsvermittlung           a)   Aufgaben, Ziele und Bedeutung der\nund Arbeitsberatung               Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung\n(§ 3 Nr. 1)                        beschreiben\nb)   Arbeitsvermittlung im funktionellen Sinne\nbeschreiben; Entwicklung, Grande und\nInhalt des Alleinrechts der Bundesanstalt\nfür Arbeit (BA) sowie Voraussetzungen\nfür Ausnahmen erläutern, Umfang\nund Zweck der Ausnahmen darstellen\nc)   Die Mitwirkung der Arbeitsvermittlung\nim Leistungsverfahren erklären\nd)   Bei der Arbeitslosmeldung Leistungs-        10                  8\nvoraussetzungen und Verfahren erläutern\ne)   Vermittlungsvorschläge unterbreiten\nf)  Möglichkeiten und Verfahrensregeln\nder Oberbezirklichen Arbeitsvermittlung\nberücksichtigen\ng)   Die spezielle Situation der Angehörigen\nbesonderer Personen- und Zielgruppen\nbeurteilen und bei der Aufgaben-\ndurchfOhrung beachten\nh)   Bei der Zusammenarbeit mit Stellen\naußerhalb der BA mitwirken\ni) Besonderheiten der Arbeitsvermittlung\nund Arbeitsberatung von Schwer-\nbehinderten und Rehabilitanden berOck-\nsichtigen\nk)  Die Aufgaben der BA nach dem Schwer-\nbehindertenrecht erläutern\n1) Die Pflicht von Arbeitgebern zur Beschäfti-   2        6\ngung von Schwerbehinderten nach Art\nund Umfang erläutern; Anzeigen auswerten\nund Verzeichnisse führen\nm)   Anrechnungen auf Pflichtplätze vornehmen\nund Anträge auf Gleichstellung bearbeiten\nn)    Stellungnahmen zu Anträgen auf\nZustimmung zur Kündigung fertigen\no)   GrOnde und Probleme der Beschäftigung\nnichtdeutscher Arbeitnehmer sowie Zweck\ndes Erlaubnisvorbehalts erläutern","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                         725\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1          2       3\n1                2                                          3                                4\np)   Anträge auf Arbeitserlaubnis bearbeiten\nq)   Funktionen der Zentralstelle tar Arbeits-   1                  2\nvermittlung bei der Vermittlung nach dem\nAusland darstellen und die Anwerbung\nund Vermittlung aus dem Ausland erläutern\nr)  Den Kündigungsschutz bei anzeige-\npflichtigen Entlassungen und die\nMitteilungspflicht Ober betriebliche\nVeränderungen erläutern\ns)   Voraussetzungen fOr die Zustimmung\nzu den Entlassungen prOfen und Fristen      2                  2\nberechnen\nt)  Zweck und Umfang der Regelungen\nzur Arbeitnehmerüberlassung und die\nAufgaben der BA beschreiben; bei\nErteilung, Rücknahme und Widerruf\nder Erlaubnis mitwirken\n2   Berufsberatung               a)   Aufgaben, Ziele und Bedeutung der\n(§ 3 Nr. 2)                       Berufsorientierung, beruflichen Beratung\nund Ausbildungsvermittlung beschreiben\nb)   Maßnahmen der Berufsorientierung\ndarstellen\nc)   Berufsorientierende Mittel ziel- und\nadressatengerecht einsetzen\nd)   Ablauforganisation und Durchführung\nder beruflichen Beratung erläutern\ne)   Die spezielle Situation des Ratsuchenden              12\nbeurteilen und bei der Aufgaben-\ndurchfOhrung beachten\nf)  Vorschläge fOr die Vermittlung in\nAusbildungsstellen unterbreiten\ng)   Möglichkeiten und Verfahrensregeln der\nAusgleichsvermittlung berücksichtigen\nh)   Vermittlungsähnliche Aufgaben ausfahren\ni) Bei der Zusammenarbeit mit Stellen\naußerhalb der BA mitwirken\nk)   Bedeutung und wesentliche Inhalte\nder Berufskunde und des Berufsbildungs-\nrechts darstellen\n1)  Berufskundliche Dokumentations- und         2           2\nArbeitsmittel handhaben\nm)    Bildungsmöglichkeiten in der Bundes-\nrepublik Deutschland bei der Aufgaben-\ndurchfOhrung berücksichtigen","726                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                                4\n3   Leistungen zur           a)   Aufgaben und Zuständigkeiten der\nFörderung der                 Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung,\nberuflichen Bildung,          der Berufsberatung sowie der Leistungs-\nzur Förderung der             abteilung bei der Aufgabendurchführung\nArbeitsaufnahme               abgrenzen                                   1\nund berufsfördernde\nLeistungen zur           b)   Ziele der institutionellen Förderung der\nRehabilitation                beruflichen Bildung und der beruflichen\n(§ 3 Nr. 3)                   Rehabilitation nennen\nc)   Gründe und Bedeutung der Förderung\nder beruflichen Bildung, der Förderung\nder Arbeitsaufnahme und der berufs-\nfördernden Leistungen zur Rehabilitation\nbeschreiben\nd)   Leistungen zur Förderung der beruflichen\nBildung, zur Förderung der Arbeits-\naufnahme sowie berufsfördernde\nLeistungen zur Rehabilitation nennen\nund Förderungs- und Anspruchsvoraus-\nsetzungen erläutern                         8                 12\ne)   Voraussetzungen für die Gewährung von\nBerufsausbildungsbeihilfen und Unterhalts-\ngeld, die Erstattung notwendiger Kosten\nund die Gewährung von Einarbeitungs-\nzuschossen prüfen und zu Anträgen\nStellung nehmen\nf)  Voraussetzungen für die Gewährung von\nEinzelleistungen zur Förderung der Arbeits-\naufnahme prüfen und zu Anträgen Stellung\nnehmen\ng)   Das gegliederte System der beruflichen\nRehabilitation beschreiben und die\nAufgaben der BA in diesem System\nerläutern\nh)   Rehabilitations- und Kostenträger sowie\nderen Zuständigkeit feststellen\ni)  Voraussetzungen für eine Vorleistung        2         2\ndurch die BA prüfen\nk)   Bei der Einleitung und Durchführung von\nRehabilitationsmaßnahmen mitwirken\n1)  Leistungen zum Lebensunterhalt, zu den\nKosten der Maßnahme und sonstige\nLeistungen an den Behinderten sowie\nLeistungen an Arbeitgeber festsetzen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                         727\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                            im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                2                                        3                                4\n4   Leistungen zur              a)  Ziele und Bedeutung der Leistungen\nErhaltung und                   zur Erhaltung und Schaffung von Arbeits-\nSchaffung von                   plätzen beschreiben\nArbeitsplätzen\n(§ 3 Nr. 4)\nb)  Personengesellschaften und Körper-\nschatten und deren Vertretung und\nHaftung erläutern\nc)  Allgemeine, betriebliche und persönliche\nAnspruchsvoraussetzungen für die\nGewährung von Kurzarbeitergeld prüfen,       4                  2\nBeginn und Dauer der Leistung festsetzen\nd)  Anspruchsvoraussetzungen für die\nproduktive Winterbauförderung und das\nSchlechtwettergeld prüfen\ne)  Betriebliche Abrechnungslisten überprüfen\nf) Beiträge zur Sozialversicherung für\nBezieher von Schlechtwettergeld und\nKurzarbeitergeld erstatten\ng)  Voraussetzungen für die Durchführung\nvon Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung\nund Anforderungen an die Träger nennen\nh)  Voraussetzungen für die Zuweisung von\nArbeitnehmern prüfen\n1         2\ni) Beim Zahlbarmachen der Leistungen und\nbei der Gesamtabrechnung mitwirken\nk)  Zweck der Bekämpfung illegaler Beschäfti-\ngung und die Aufgaben der BA auf diesem\nGebiet beschreiben\n5   Arbeitslosen-               a)  Aufgaben, Ziele und Bedeutung der\nversicherung;                   Arbeitslosenversicherung beschreiben\nLeistungen\nb)  Beitragspflicht, Beitrags~eiheit und Ersatz-\nbei Arbeitslosigkeit,\nZahlungsunfähigkeit             tatbestände beurteilen\ndes Arbeitgebers            c)  Die Anspruchsvoraussetzungen fOr das\nund Vorruhestand                Arbeitslosengeld prüfen\n(§ 3 Nr. 5)\nd)  Arbeitslosengeld der Höhe nach festsetzen,\nAnspruchsdauer bestimmen und Leistung        6                  6\nbewirken\ne)  Nebeneinkommen anrechnen\nf) Versagens-, Ruhens-, Sperrzeit- und\nErlöschenstatbestände ermitteln und\ndie daraus folgenden Entscheidungen\nherbeiführen\ng)  Anzeigen und Erklärungen entgegen-\nnehmen und auswerten","728                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                                4\nh)   Die Anspruchsvoraussetzungen für\nArbeitslosenhilfe prüfen\ni)  Allgemeine und spezielle Bedürftigkeits-              1        4\nprüfung unterscheiden\nk)   Arbeitslosenhilfe der Höhe nach fest-\nsetzen, Bewilligungszeitraum bestimmen\n1)  Bedeutung des Konkursausfallgeldes\nerläutern und bei Bewilligung von\nLeistungen mitwirken\nm)   Leistungen der BA nach Vorruhestands-\nregelungen beschreiben                      1         2\nn)   Sozialversicherung der Leistungs-\nempfänger erläutern\no)   Internationale Regelungen zur Arbeitslosen-\nversicherung berücksichtigen\n6   Aufgaben der Bundes-     a)   Aufgaben, Ziele und Bedeutung des\nanstatt für Arbeit im         Familientastenausgleichs beschreiben\nRahmen des Familien-\nb)   Voraussetzungen für die Gewährung der\nlastenausgleichs\nLeistungen prüfen\n(§ 3 Nr. 6)\nc)   Ausschtußtatbestände und Anspruchs-\nkonkurrenzen feststellen sowie rechtliche\nAuswirkungen beurteilen                     3                  4\nd)   Beginn, Ende und Höhe der Leistungen\nfestsetzen\ne)   Zahlungen an Dritte veranlassen\nf)  überstaatliche Rechtsvorschriften und\nzwischenstaatliche Vereinbarungen\nberücksichtigen\n7   Arbeitsmarkt-            a)   Den Arbeitsmarkt und seine Abhängigkeit\nbeobachtung, Statistik,       von Wirtschafts- und Bevölkerungs-\nArbeitsmarkt- und             strukturen erläutern\nBerufsforschung                                                           1                  1\n(§ 3 Nr. 7)\nb)   Die strukturbestimmenden Faktoren\nund die Arbeitsmarktsituation in der\nWirtschaftsregion beschreiben und bei\nder Aufgabenerledigung berücksichtigen\nc)   Grundlegende zusammenhänge zwischen\ntechnologischen Entwicklungen, Struktur-\nwandet, Wachstum und Beschäftigung\ndarstellen\nd)   Ziele und Bedeutung der Arbeitsmarkt-                          1\n2\nbeobachtung beschreiben und bei der\nDurchführung und Auswertung mitwirken","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                          729\nzeitliche Richtwerte\nlfd.                                                                                      in Wochen\nTeil des                                                              im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1               2                                         3                                 4\ne)  Aufgaben und Ziele der Arbeitsmarkt-\nund Berufsforschung beschreiben sowie\ndie Bedeutung der Ergebnisse für die\nAufgabenerledigung erläutern\nf) Aufgaben und Aufbau des statistischen\nDienstes der BA und die Bedeutung\nder Statistik als Erkenntnis- und Ent-\nscheidungshilfe beschreiben; für die BA\nwesentliche statistische Fachbegriffe\nerläutern\ng}  Bei der Vorbereitung, Durchführung,           2                  1\nAufbereitung und Auswertung statistischer\nErhebungen unter Einsatz verschiedener\nMethoden und Techniken mitwirken\nh)  Bereitstellung und Veröffentlichung\nstatistischer Ergebnisse erläutern\nund diese bei der Aufgabenerledigung\nberOcksichtigen\n8   Verhältnis zwischen          a)  Die Dienstleistungsfunktion der BA bei der\nVerwaltung und BOrger,           Aufgabenerledigung berOcksichtigen\nbOrgerorientiertes\nb)  Nach Gesichtspunkten bürgerorientierten\nVerwaltungshandeln\n(§ 3 Nr. 8)                      Verwaltungshandelns Aufklärung, Beratung\nund Auskunft gestalten\nc)  Inhalt und Form von mOndlichen\nMitteilungen und Schriftsätzen nach\nInformationsziel und Adressatenkreis\ngliedern und gestalten                      während der\ngesamten Ausbildung\nd)  Aufgaben, Ziele und Bedeutung der Offent-   zu vermitteln\nlichkeitsarbeit der BA beschreiben und bei\nihrer adressatengerechten Durchführung\nmitwirken\ne)  Im Rahmen von Datenschutz und Daten-\nsicherheit die Rechtsvorschriften bei der\nErhebung und Behandlung personen-\nbezogener Daten sowie beim Umgang\nmit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\nanwenden\n9   Aufgaben der Bundes-         a)  Die staats- und verfassungsrechtlichen\nanstalt für Arbeit               Grundlagen der Bundesrepublik\nim Rahmen des Sozial-            Deutschland und ihre Bezüge zu den\nleistungssystems                 Aufgaben der BA darstellen\n(§ 3 Nr. 9)\nb)  Die Aufgaben der BA und ihre rechtlichen\nGrundlagen beschreiben sowie die\nBedeutung der Aufgaben für Wirtschaft\nund Gesellschaft erläutern","730                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                                 4\nc)   Die Funktion der BA im Sozialleistungs-\nsystem der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Ergebnis eines historischen       während der\nEntwicklungsprozesses der einzelnen        gesamten Ausbildung\nFachaufgaben beschreiben                   zu vermitteln\nd)   Die allgemeinen und die gemeinsamen\nVorschriften für die Gewährung von Sozial-\nleistungen sowie die Vorschriften über\ndie Zusammenarbeit der Leistungsträger\nanwenden\ne)   Wichtige Begriffe des Einkommen-\nsteuerrechts und ihre Bedeutung\nfür die Leistungsgewährung erläutern\n10   Aufbau- und Ablauf-      a)   Die verfassungsrechtlichen Grundlagen\norganisation                  für die Errichtung und die Rechtsform\nder Bundesanstalt             der BA beschreiben sowie Unterschiede\nfür Arbeit                    zu anderen Sozialleistungsträgern\n(§ 3 Nr. 10)                  darstellen\nb)   Die organisatorische Gliederung der BA\nals Folge ihrer Aufgabenstellung erläutern\nc)   Aufbau, organisatorische und arbeits-\ntechnische Gliederung der Abteilungen        2\neines Arbeitsamtes und deren Zusammen-\nwirken bei der Aufgabenerledigung\nberücksichtigen\nd)   Die Bestimmungen der Geschäftsordnung\nanwenden, das Geschäftsverfahren\nbeherrschen\ne)   Aktenordnung und Aktenplan anwenden\nf)  Einrichtungen zur Verbesserung der\nAblauforganisation beschreiben\n11   Selbstverwaltung         a)   Die BA als Körperschaft des öffentlichen\nund Aufsicht                  Rechts mit Selbstverwaltung in das\n(§ 3 Nr. 11)                  System von unmittelbarer und mittelbarer\nStaatsverwaltung einordnen\nb)   Die Funktion der Selbstverwaltung der BA\nim System der sozialen Selbstverwaltung\ndarstellen\nc)   Gliederung, Zusammensetzung und Auf-\ngaben der Selbstverwaltungsorgane der\nBA erläutern; Unterschiede zur Selbst-       1         1\nverwaltung der Sozialversicherungsträger\ndarstellen\nd)   Bedeutung, Einwirkungsmöglichkeiten\nund Arbeitsweise der Selbstverwaltung\nin der BA beschreiben","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                          731\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                     in Wochen\nTeil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1               2                                          3                               4\ne)   Rechts- und Fachaufsicht sowie Genehmi-\ngungen auf Grund gesetzlicher Vorbehalte\nals Funktionen der Staatsaufsicht\nbeschreiben\n12  Aufbringung der Mittel,      a)   Die für die BA maßgebenden haushalts-\nHaushalt und Vermögen              rechtlichen Vorschriften erläutern\n(§ 3 Nr. 12)\nb)   Arten öffentlicher Einnahmen, Einnahmen\nnach dem AFG und sonstige Finanzierungs-\nmittel der BA unterscheiden und den Auf-\ngaben der BA zuordnen\nc)   Zusammenhänge zwischen Struktur und\nVolumen des Haushalts der BA, den\nsozialpolitischen Zielen und den gesamt-\nwirtschaftlichen Entwicklungen aufzeigen\nd)   Haushaltsgrundsätze beachten\ne)   Zweck, Zustandekommen, Einteilung\nund rechtliche Wirkungen des Haushalts                2\nder BA beschreiben\nf)  Zweck und Bedeutung der Rücklage\nder BA darstellen; Vermögensarten nennen\ng)   Zuweisung von Haushaltsmitteln und\nErmächtigung zur Haushaltsführung\nbeschreiben\nh)   Ermächtigungsarten unterscheiden,\nKassenanordnungen erstellen und\nHaushaltsüberwachungslisten führen\ni) Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweise der\nKassen und Zahlstellen beschreiben;\nBestimmungen Ober den Zahlungsverkehr\nund die Kassensicherheit anwenden\nk)    Einziehungsverfahren einleiten\n1)  Bei Stundung, Niederschlagung und Erlaß\nvon Forderungen mitwirken\nm)    Haftung fOr Vermögensschäden erläutern\nn)    Bei Haftungstatbeständen Schadens- und     2                  2\nForderungshöhe feststellen\no)   Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forde-\nrungen darstellen und bei der Einleitung\nvon Beitreibungsmaßnahmen mitwirken\np)   Kontrollen bei der Aufstellung und Aus-\nführung des Haushalts der BA darstellen","732                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                     3                                4 .\n13  Allgemeine und           a)   Aufgaben der Allgemeinen und Sach-\nSachverwaltung                verwaltung als Voraussetzung für die\n(§ 3 Nr. 13)                  Durchführung der Fachaufgaben erläutern\nb)   Die Möglichkeiten zur Deckung des Raum-\nbedarfs sowie die Verwaltung und Bewirt-              1\nschaftung der Liegenschaften darstellen\nc)   Bei der Verwaltung der Liegenschaften\nmitwirken\nd)   Maßnahmen der Wohnungsfürsorge in der\nBA beschreiben\ne)   Beschaffungsgrundsätze und -verfahren\nanwenden\nf)  Vergabearten bestimmen, Angebote\neinholen, Aufträge vergeben\ng)   Geräte, Materialien und Bücher erfassen\nund verwalten; beim Einsatz und bei\nder Unterhaltung von Dienstfahrzeugen                 6\nmitwirken\nh)   Bei organisatorischen Maßnahmen für den\nEinsatz von Informations- und Kommunika-\ntionstechniken mitwirken\ni)  Ergonomische Gesichtspunkte bei der\nGestaltung und Ausstattung von Arbeits-\nplätzen berücksichtigen\n14  Arbeits- und Dienst-     a)   Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts\nrecht, Arbeitsschutz-         darstellen\nregelungen\n(§ 3 Nr. 14)             b)   Arbeitsrechtliche Stellung von Angestellten\nund Arbeitern in der BA erklären und zur\ndienstrechtlichen Stellung von Beamten\nabgrenzen\nc)   Rechtsgrundlagen für die Ai'beitsverhält-\nnisse in der BA darstellen\nd)   Zuständigkeiten und Beteiligungsrechte\nbei Personalmaßnahmen beachten\ne)   Das Zustandekommen von Arbeitsverhält-\nnissen erklären, Rechte und Pflichten aus\ndem Arbeitsvertrag erläutern\nf)  Vorschriften für die Eingruppierung von\nAngestellten in der BA anwenden\ng)   Bei der Einstellung von Angestellten mit-\nwirken und Arbeitsverträge vorbereiten\nh)   Beschäftigungs- und Dienstzeit festsetzen,\nAuswirkungen nennen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                           733\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                    in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1          2       3\n1                2                                         3                                  4\ni) Vergütung und Zulagen festsetzen;\nsonstige finanzielle Ansprache und Sozial-\nbezOge nach Art und Umfang darstellen\nk)  Bei der Gewährung von Erholungsurlaub,\nZusatzurlaub, Sonderurlaub und Arbeits-\nbefreiung mitwirken\n1) Erstattung von dienstlich veranlaßten                   12       5\nMehraufwendungen beschreiben\nm)   Reisekostenvergotung und Trennungsgeld\nfestsetzen\nn)   Grundzüge der zusätzlichen Alters- und\nHinterbliebenenversorgung für die Arbeit-\nnehmer der BA darstellen\no)   Arten der Beendigung von Arbeitsver-\nhältnissen darstellen; t;>ei der verwaltungs-\nmäßigen Abwicklung mitwirken\np)   Die Verfolgung von Ansprüchen aus dem\nArbeitsverhältnis darstellen\nq)   Regelungen fOr den Personaldatenschutz\nanwenden\nr)  Das Zusammenwirken von Dienststellen\nund Personalvertretungen in der BA\ndarstellen\ns)   Vorschriften für den sozialen Arbeitsschutz\nanwenden\nt)  Regelungen Ober den technischen Arbeits-\nschutz, insbesondere fOr Arbeitssicherheit\nund Unfallverhotung, berücksichtigen\n15   Aus- und Fortbildung        a)   Die Vorschriften, Pläne, Ausbildungsmittel\nin der Bundesanstalt             und -maßnahmen des Ausbildungsberufs\nfOr Arbeit                       darstellen\n(§ 3 Nr. 15)                                                                   1\nb)   Inhalt und Auswirkungen des Ausbildungs-\nverhältnisses erläutern\nc)   FortbildungsmOglichkeiten in der BA\nbeschreiben\n16   Verwaltungsverfahren,       a)   FOr die BA bedeutsame Grundsätze\nLern- und Arbeits-               des Verwaltungsverfahrensrechts\ntechniken                        und Besonderheiten des Verwaltungs-\n(§ 3 Nr. 16)                     verfahrens in der BA erläutern\nb)   Amtshilfe beantragen, Amtshilfeersuchen\nbearbeiten\nc)   Anliegen klären, auf sachgerechte Antrag-\nstellung hinwirken, Anträge annehmen und\nSachverhalte ermitteln","734                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                  in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1   3\n1               2                                     3                                   4\nd)   Anhörung Beteiligter vorbereiten, bei der\nAuswertung des Anhörungsergebnisses\nmitwirken\ne)   Voraussetzungen und Verfahren der Akten-\neinsieht durch Beteiligte erläutern\nf)  Fristen und Termine berechnen, festsetzen\nund berücksichtigen\ng)   Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand darstellen\nh)   Die einem Sachverhalt entsprechenden\nVorschriften heranziehen und anwenden\ni)  Zustandekommen, Inhalt und Bekanntgabe\nvon Verwaltungsakten erläutern\nk)   Vorgänge entscheidungsreif bearbeiten,\nLeistungen festsetzen und bewirken,\nBescheide formulieren\nwährend der\n1)  Voraussetzungen für die Heilung von          gesamten Ausbildung\nVerfahrens- und Formfehlern sowie            zu vermitteln\nfür die Berichtigung und Nichtigkeit des\nVerwaltungsaktes darstellen\nm)   Rücknahme und Widerruf des Verwaltungs-\naktes erklären\nn)   Verwaltungsakte aufheben, Erstattungs-\ntatbestände erkennen, Erstattungspflicht\nbei zu Unrecht erbrachten Leistungen\nund Erstattungsbetrag durch schriftlichen\nVerwaltungsakt festsetzen\no)   Zustellung und Vollstreckung in Angelegen-\nheiten der BA beschreiben\np)   Methoden für systematisches Lernen und\nArbeiten anwenden\nq)   Methoden zur Beschaffung, Ordnung und\nAuswertung von Informationen anwenden\nr)  Aktenvermerke und Verfügungen erstellen\ns)   Aufgaben, Ziele, Umfang und erkennbare\nEntwicklungen des Einsatzes von lnfor-\nmations- und Kommunikationstechniken\nin der BA beschreiben\nt)  Organisations- und Arbeitsmittel einschließ-\nlieh Informations- und Kommunikations-\ntechniken handhaben\nu)   Bei DV-gestotzten Arbeitsabläufen mit-\nwirken, Daten aufbereiten und Daten-\nausgabe verwerten\nv)   Auswirkungen des Technikeinsatzes auf\ndie Organisation der BA, auf die Arbeits-\ninhalte und Arbeitsbedingungen sowie auf\ndie internen und externen Kommunikations-\nbeziehungen berücksichtigen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                       735\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                        3                               4\n17  Widerspruchsverfahren,       a) Zweck und Ablauf des Widerspruchsver-\ngerichtliches Verfahren,        fahrens erläutern sowie Voraussetzungen\nStraftatbestände und            für die Zulässigkeit des Widerspruchs\nOrdnungswidrigkeiten             nennen\n(§ 3 Nr. 17)\nb)  Die Funktion der Widerspruchsstelle des\nArbeitsamts beschreiben\nc)  Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit sowie\nZuständigkeiten und Besetzung der Sozial-                      2\ngerichte erläutern ·\nd)  Die für die erste Instanz maßgebenden\nVerfahrensgrundsätze des Sozialgerichts-\nverfahrens nennen\ne)  Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens\nauf das Verwaltungshandeln berück-\nsichtigen\nf) Typische Sachverhalte tor Straftaten\noder Ordnungswidrigkeiten nach den bei\nder BA anzuwendenden Rechtsvorschriften\nnennen\ng)\n1\nDen Tatbestandsmerkmalen der Straf-\nund Bußgeldvorschriften des AFG ent-\nsprechende Sachverhalte feststellen,\nAhndungsmöglichkeiten darstellen und\nim Verfahren mitwirken","736                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen bei Rechtsbeiständen\nVom 8. Juni 1988\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1\nS. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nBildung und Wissenschaft.\nauf Grund des § 97 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 53\nNr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist,\nwird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-\ndung gemäß §. 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezem-\nber 1981 (BGBI. 1S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft verordnet:\n§ 1\nDie für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für die\nAusbildung von Rechtsanwaltsgehilfen besitzt auch ein Rechtsbeistand, der\nMitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.\n§2\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse von Rechtsbeistandsgehilfen, die vor dem\n1. August 1988 mit der Berufsausbildung begonnen haben. ist bis zu deren\nBeendigung die Verordnung Ober die Ausbildung zum Rechtsbeistandsgehilfen\nvom 19. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2506) weiter anzuwenden, es sei denn, ein\nRechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, vereinbart mit dem\nAuszubildenden die Anwendung der Vorschriften der ReNoPat-Ausbildungs-\nverordnung vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2392).\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich\ndes § 2 dieser Verordnung die Verordnung über die Ausbildung zum Rechts-\nbeistandsgehilfen außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Juni 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nJ","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                                                                                  737\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 22, ausgegeben am 10. Juni 1988\nTag                                                                    In halt                                                                                 Seite\n6. 6. 88    Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beit~ der Republik Griechenland\nzu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Ubereinkommen über das auf\nvertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              562\n3. 5. 88    Bekanntmachung zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . .                                                 565\n4. 5. 88    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                           566\n6. 5. 88    Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                       568\n9. 5. 88    Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . • . .                                                  570\n9. 5. 88    Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                     572\n16. 5. 88    Bekanntmachung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen\nEntwicklungsbank . . . . . . . . . . . . • . • • . . • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • . . • . .  574\n16. 5. 88    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . .     583\n25. 5. 88    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens über die Wehrpflicht\ndeutsch-dänischer Doppelstaater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           584\nDie fremdsprachigen Fassungen des Übereinkommens vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland zu dem am\n19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende\nRecht sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 146 vom 31. Mai 1984 veröffentlicht worden.\nPreis dlner Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzügrlCh 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertstaa enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}