{"id":"bgbl1-1988-23-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":23,"date":"1988-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_23.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen","law_date":"1988-05-31T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                                   719\nVerordnung\nüber die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres,\neiner einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule\nauf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen\nVom 31. Mai 1988\nAuf Grund des § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung in         in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn\n1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch das Gesetz vom\n14. August 1969 eingefügt und durch Artikel 24 Nr. 1 des       1. der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert               Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht\nworden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses                und\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1         2. der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26\ndes Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezem-                Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern,\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen mit dem                 bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-            Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den\nmung des Bundesrates verordnet:                                    fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer\nvorsieht.\n§ 1                                  (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1\nNr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen\nAnwendungsbereich\nFächer.\nDiese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der                                          §4\ngewerblichen Wirtschaft. .                                                   Zweijährige Berufsfachschule\nDer erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach\n§2                                Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten minde-\nSchulisches Berufsgundbildungsjahr                  stens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraus-\nsetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-\nDer erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrund-      Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1155), geändert\nbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf    durch die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBI. 1S. 665),\ndie Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungs-          entspricht, in der III. Richtung: Elektrotechnik wird mit\nberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen               einem Jahr auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2\nerfüllt sind:                                                  aufgeführten Berufen angerechnet.\n1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen\noder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden pri-                                   §5\nvaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufs-\nÜbergangsregelung\ngrundbildung in Vollzeltform durchgeführt.\n2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenvertei-            Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrund-\nlung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konfe-         bildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1987/1988 in\nrenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-      dem Berufsfeld Elektrotechnik, das den Voraussetzungen\nblik Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen         der     Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nRahmenlehrplans über den Berufsschulunterricht in          vom 17. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1061) entspricht, wird mit\nden industriellen und handwerklichen Elektroberufen        einem Jahr auch auf die Ausbildungszeit in den in der\n(BAnz. Nr. 217 a vom 20. November 1987) erteilt.           Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.\n3. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des\n§6\nschulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen\nist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.                                              Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des 3. Überleitungs-\n§3\ngesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung\nEinjährige Berufsfachschule                   auch im Land Berlin.\n(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach                                 §7\nLandesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjähri-\nInkrafttreten\ngen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbil-\ndungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in den       Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","720                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 2 Nr. 2)\nStundenverteilung\nIm schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Elektroberufen\nbeträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl\nin der Fachtheorie:      320 Stunden,\nin der Fachpraxis:       720 Stunden.\nAnlage 2\n(zu§ 2 Nr. 3)\nUste der Ausbildungsberufe\n1. Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin\n(Elektroinstallateur-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 1987, BGBI. 1\ns. 2634)\n2. Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin\n(Elektromaschinenbauer-Auspildungsverordnung vom 15. Dezember 1987,\nBGBI. 1 S. 2683)\n3. Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Femsehtechnikerin\n(Radio- und Femsehtechniker-Ausbildungsverordnung vom 15. Dezember\n1987, BGBI. 1 S. 2696)\n4. Elektromechaniker/Elektromechanikerin\n(Elektromechaniker-Ausbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987, BGBI. 1\ns. 2707)\n5. Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin\n(Büroinformationselektroniker-Ausbildungsverordnung vom    28. Dezember\n1987, BGBI. 1 S. 2820)\n6. Femmeldeanlagenelektroniker/Femmeldeanlagenelektronikerin\n(Femmeldeanlagenelektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Dezember\n1987, BGBI. I S. 2834)."]}