{"id":"bgbl1-1988-23-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":23,"date":"1988-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_23.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Vorschriften für Hypothekenbanken","law_date":"1988-06-08T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["710                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Hypothekenbankgesetzes\nund anderer Vorschriften für Hypothekenbanken\nVom 8. Juni 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  übersteigen; das Erfordernis eines angemessenen\nhaftenden Eigenkapitals nach § 10 des Gesetzes\nArtikel 1                                 über das Kreditwesen bleibt unberührt.\"\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes                      b) In Absatz 2 werden die Worte \"bis zu dem nach\nAbsatz 1 Satz 1 Hypothekenpfandbriefe und nach\nDas Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-                    § 41 Abs. 2 Kommunalschuldverschreibungen aus-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten            gegeben werden dürfen\" durch die Worte \"bis\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 11 des           zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe\nGesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191) ge-                   und Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           werden dürfen\" ersetzt.\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte \"des eingezahl-\na) In Nummer 2 werden die Worte \"zehn vom Hundert\"            ten Grundkapitals und der in§ 7 bezeichneten Rück-\ndurch die Worte \"fünfzehn vom Hundert\" ersetzt.           lagen\" durch die Worte „des haftenden Eigenkapitals\"\nersetzt.\nb) Nach Nummer 2 wird eingefügt:\n\"2 a. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen      4. § 25 wird wie folgt gefaßt:\nGemeinschaften      belegene   Grundstücke\ninnerhalb der Grenze des § 11 mit der Maß-                                 \"§ 25\ngabe beleihen, daß der Gesamtbetrag dieser          Hypotheken dürfen in der Bilanz mit dem Nennbetrag\nBeleihungen das haftende Eigenkapital nicht      angesetzt werden, auch wenn der Auszahlungsbetrag\nübersteigen darf;\".                              geringer ist. § 250 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs\nc) In Nummer 4 werden die Angabe \"Nummern 1 und               bleibt unberührt.\"\n2\" durch die Angabe \"Nummern 1, 2 und 2 a\" und\ndie Worte \"zusammen das Dreifache des eingezahl-       5. § 26 \"_Vird aufgehoben.\nten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten\nRücklagen\" durch die Worte \"zusammen das Fünf-\n6. In § 35 a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die in § 7\nfache des haftenden Eigenkapitals\" ersetzt.\nbezeichneten Rücklagen\" durch die Worte \"die Rück-\nd) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                         lagen\" ersetzt.\naa) Im ersten Halbsatz werden in Buchstabe b die\nWorte \"den vierten Teil\" durch die Worte \"den    7. In § 41 wird Absatz 2 aufgehoben; Absatz 1 wird\ndritten Teil\" und die Worte \"fünf vom Hundert       einziger Absatz. Außerdem wird die Angabe \"des § 6\ndes eingezahlten Grundkapitals und der in § 7       Abs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und\nbezeichneten Rücklagen\" durch die Worte             Abs. 2, §§ 22, 25, 26, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a\" durch die\n\"zehn vom Hundert des haftenden Eigenkapi-          Angabe \"des § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8 Abs. 1 und 2 Satz\ntals\" ersetzt;                                      2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und der §§ 22, 25,\nbb) der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt:            29 bis 35 a, 37 bis 39 a und 45\" ersetzt.\n\"der Gesamtbetrag aller Beteiligungen darf\nzwanzig vom Hundert des haftenden Eigen-         8. Nach § 44 wird folgender§ 45 eingefügt:\nkapitals nicht übersteigen;\";                                                 n§ 45\ncc) im letzten Satz werden die Worte \"in Buch-               Bei Geschäften, die vor dem 1 . Juli 1988 abgeschlos-\nstabe a\" durch die Worte \"in den Buchstaben a       sen worden sind, darf die Rechnungsabgrenzung wei-\nund b\" ersetzt.                                     terhin nach § 25 in der vor diesem Tage geltenden\nFassung vorgenommen werden.\"\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        9. § 46 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen          ,,(2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht\nHypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldver-               des erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1\nschreibungen einer Hypothekenbank darf den sech-           Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf\nzigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht         befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunal-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988                               711\nschuldverschreibungen den achtundvierzigfachen           2. Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBetrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen;        \"Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a, 4 und 7, § 7\ndas Erfordernis eines angemessenen haftenden Eigen-          Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Hypothekenbankgeset-\nkapitals nach § 1O des Gesetzes über das Kreditwesen         zes und § 1o Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das\nbleibt unberührt. § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen-       Kreditwesen ist für die Berechnung des haftenden\nden.\"                                                        Eigenkapitals nach § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des\nArtikel 2                             Gesetzes über das Kreditwesen anstelle eines durch\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften                    Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein\nZuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der\n(1) § 21 Abs. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht in        Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berück-\n403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-       sichtigen.\"\ndert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. März\n1983 (BGBI. 1 S. 377), wird wie folgt gefaßt:\n3. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11 und            „3. Für die Jahresabschlüsse der Bank gelten die\n12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken                   §§ 24, 25, 28 und 45 des Hypothekenbankgeset-\nund nach Maßgabe des § 54 a des Versicherungsauf-                    zes.\"\nsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen\nwerden, wenn eine dem§ 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entspre-\nArtikel 3\nchende Tilgung vereinbart wird.\"\nBerlin-Klausel\n(2) Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nund Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n14. Januar 1963 (BGBI. 1 S. 9) wird wie folgt geändert:\n1. Die Worte \"Bayerische Landwirthschaftsbank eingetra-                               Artikel 4\ngene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht\"                               Inkrafttreten\nwerden durch die Worte „Münchener Hypothekenbank\neG\" ersetzt.                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister. der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}