{"id":"bgbl1-1988-22-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":22,"date":"1988-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/22#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_22.pdf#page=34","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV)","law_date":"1988-05-31T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":34,"num_pages":11,"content":["694                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\n{Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV) *)\nVom 31. Mai 1988\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                7. Berufsbezogene Rechtsvorschriften,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                           8. Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-                              9. Auswählen und Entnehmen von Proben,\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                1O. Durchführen von chemischen und physikalischen\nUntersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse\n§ 1                                             sowie von Lebenmittelzusatzstoffen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   11. Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,\n12. Durchführen von sensorischen Prüfungen,\nDer Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/\nMilchwirtschaftliche Laborantin wird staatlich anerkannt.                         13. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergeb-\nnissen,\n§2                                         14. Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitäts-\nsicherung.\nAusbildungsdauer\n§5\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein-                                          Ausbildungsrahmenplan\ngeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach                                 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\neiner Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil-                          der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzu-                         die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nrechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zwei-                        lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nten Ausbildungsjahr.                                                             (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\n§3                                        Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                  chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                      dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                        praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                                                           §6\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nBerufsausbildung\nin überbetrieblichen Ausbildungsstätten\n§4\nDie zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Land-\nAusbildungsberufsbild\nwirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                            Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenpla-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                            nes (Anlage zu § 5, Abschnitt III), soweit die erforderlichen\nFertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der\n1. Berufsbildung,\nAusbildungsstätte vermittelt werden können.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeits-\n§7\nsicherheit,\nAusbildungsplan\n4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n5. Pflegen der Laboreinrichtungen,                                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\n6. Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer                         dungsplan zu erstellen.\nArbeitsmethoden,\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                              Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nals Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                     695\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu      nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig     schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fra-\ndurchzusehen.                                               gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten\n§9                             in Betracht:\nZwischenprüfung                       1 . Im Prüfungsfach Labortechnik:\na) Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des            b) qualitative und quantitative chemische und physika-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                               lisch-chemische Analytik,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        c) physikalische Größen und Begriffe,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in       d) mikrobiologische Untersuchungstechnik,\nAbschnitt II unter laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c,\ne) Methoden für die sensorische Prüfung,\nNummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 5 Buchstaben a\nund b aa bis hh, Nummer 6 Buchstaben a bis f und                f) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;\nNummer 8 Buchstaben a bis d für das zweite Ausbildungs-\n2. im Prüfungsfach Technologie:\njahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-            a) Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die            und Milcherzeugnisse sowie der Lebensmittel-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                     zusatzstoffe,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) Herstellen und Lagern von Milch und Milcherzeug-\ninsgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben                 nissen,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:            c) berufsbezogene Rechtsvorschriften,\n1. Durchführen grundlegender chemischer und physika-            d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;\nlischer Arbeiten,\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Anwenden grundlegender mikrobiologischer Verfah-\na) Volumen- und Dichteberechnungen,\nren.\nb) Mischungsrechnen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus folgen-            c) stöchiometrisches Rechnen,\nden Gebieten schriftlich lösen:                                  d) statistisches Rechnen;\n1. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2. allgemeine Labortechnik,                                      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n3. Milch und Milcherzeugnisse,                                   sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,                     Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\ngene Fälle berücksichtigen.\n5. Umweltschutz.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\ngene Fälle berücksichtigen.                                 zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-     1. Im Prüfungsfach\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         Labortechnik                                 150 Minuten,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           2. im Prüfungsfach\nTechnologie                                   90 Minuten,\n§ 10\n3. im Prüfungsfach\nAbschlußprüfung                            Technische Mathematik                         60 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der    4. im Prüfungsfach\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ninsgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben\n(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minu-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nten je Prüfling dauern.\n1. Auswählen, Entnehmen und Vorbereiten von Proben,\n(7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungs-\n2. Durchführen von chemischen und physikalischen            leistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.\nUntersuchungen,\n(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\n3. Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,\ndie Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.\n4. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergeb-\nnissen.                                                    (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenü-\nden Prüfungsfächern Labortechnik, Technologie, Tech-        gend oder sind zwei . Prüfungsfächer mit mangelhaft","696                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht          weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nbestanden.                                                   vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\n§ 11                              ordnung.\nAufhebung von Vorschriften\n§ 13\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                         Berlin-Klausel\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nvorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.                bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\n§ 14\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser\nVerordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften           Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                             697\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nAusbildungsjahr\n1                 2                                            3                                4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                       insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes          Betriebes erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\nwie Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung,\nAbsatz und Verwaltung, erklären\nc) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen\nzusammenhänge erläutern\nd) Stellung des Labors im Unternehmen erklären\ne) Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden\nund Untersuchungsanstalten beschreiben\nf) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\ng) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben         während des ersten\nAusbildungsjahres\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz und              b) wesentliche Bestimmungen der für den\nArbeitssicherheit                 ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\n(§ 4 Nr. 3)                       nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nbei den Arbeitsabläufen anwenden\nf) persönliche Schutzausrüstung handhaben\nund Sicherheitseinrichtungen am Arb~itsplatz\nbedienen","698                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nAusbildungsjahr\n1               2                                        3                                 4\ng) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden\nbeschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe\neinleiten\nh) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ni) Gefahren, die von Chemikalien, Giften,\nDämpfen, Gasen, leicht entzündbaren und\nexplosiven Stoffen ausgehen, beschreiben\nk) Gefahren, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stromes entstehen, beschreiben\n4   Umweltschutz              a) über mögliche Umweltbelastungen\nund rationelle               und Maßnahmen zu deren Vermeidung\nEnergieverwendung            und Verminderung Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 4)               b) berufsbezogene Regelungen\ndes Umweltschutzrechtes nennen\nc) arbeitsplatzbedingte Ursachen\nvon Umweltbelastungen nennen\nd) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der\ngesetzlichen Bestimmungen sammeln, lagern\nund beseitigen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung anführen         während des ersten\nf) Gefahren im Umgang mit Energieträgern          Ausbildungsjahres\nbeschreiben                                    zu vermitteln\n5   Pflegen der               a) Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene\nLaboreinrichtungen           in den Laborräumen sorgen\n(§ 4 Nr. 5)               b) Glaswaren pflegen und ihre Funktionsfähigkeit\nprüfen\nc) Laborgeräte regelmäßig reinigen und ihre\nFunktionsfähigkeit kontromeren\nd) Gerätewartung gemäß Bedienungsanleitung\ndurchführen\ne) Funktionsstörungen der Laboreinrichtungen\nmelden\n6   Grundlagen                a) mit analytischen Gerätschaften umgehen\nnaturwissenschaftlicher   b) Wägen, Pipettieren, Titrieren, Filtrieren und\nund hygienischer             Trocknen\nArbeitsmethoden                                                                        12\n(§ 4 Nr. 6)               c) Destillieren, Extrahieren, Veraschen und\nGlühen\nd) Lösungen herstellen\ne) Kationen und Anionen nachweisen\n6\nf) Gewichts- und Maßanalyse durchführen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                             699\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nAusbildungsjahr\n1                 2                                            3                                 4\ng) physikalische Geräte bedienen\nh) internationale Maßeinheiten nennen\n6\ni) Dichte-, Siede- und Schmelzpunkt bestimmen\nk) Mikroskop bedienen\n1) mikroskopische Präparate, insbesondere\nDeckglas- und einfache Färbepräparate,                    10\nanfertigen\nm) Farb- und Reagenzlösungen herstellen\nn) Methodenvorschriften lesen und anwenden\no) Protokolle und Untersuchungsberichte erstellen\np) Bedeutung der Hygiene für die Untersuchung                   8\nund Produktion in der Milchwirtschaft\nbegründen\nq) flüssige und feste Nährmedien bereiten\nr) Sterilisieren und Desinfizieren\ns) Keimfreiheit der verwendeten Gerätschaften                 10\nfeststellen\nt) Autoklaven und Heißluftsterilisatoren bedienen\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\n- Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr -\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2         1     3\n1                 2                                            3                                4\n1   die in§ 4                      die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 5,\nNr. 1 bis 5                    Spalte 3, aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile             Kenntnisse\ndes Ausbildungs-\nberufsbildes\n2   Berufsbezogene                 a) Notwendigkeit und Bedeutung des Lebens-\nRechtsvorschriften                 mittelrechtes begründen\n(§ 4 Nr. 7)                    b) wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes\nund der Ersten Verordnung zur Ausführung       während der\ndes Milchgesetzes über die Milchgewinnung,     gesamten Fachbildung\n-behandlung und -verarbeitung aufzeigen        zu vermitteln\nc) Vorschriften über die Herstellung, Zusammen-\nsetzung und Qualitätseigenschaften von Milch\nund Milcherzeugnissen erläutern\nd) über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eich-\nvorschritten Auskunft geben","700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n2               3\n1                 2                                        3                               4\ne) Bestimmungen der Milch-Güteverordnung\nbeschreiben\nf) produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe\nund Höchstmengen in Lebensmitteln erläutern\n3   Rohstoff Milch            a) Entstehung, Gewinnung und Behandlung\nsowie seine                   der Rohmilch beschreiben\nBe- und Verarbeitung      b) Zusammensetzung und Eigenschaften\n(§ 4 Nr. 8)                   der Milch erläutern                              2\nc) mikrobiologische Beschaffenheit\nder Rohmilch beschreiben\nd) Verfahren für die Bearbeitung der Milch und\ndie Herstellung von Milchprodukten beschreiben\n2\ne) Zusammensetzung und Eigenschaften\nder Milchprodukte erläutern\n4   Auswählen und             a) chemisch-physikalische und mikrobiologische\nEntnehmen von Proben          Proben entnehmen                                 2\n(§ 4 Nr. 9)               b) Proben kennzeichnen und behandeln\nc) Bedeutung der Probenauswahl begründen\nd) Probenarten unterscheiden                         2\ne) Kriterien für die Probenahme aufzeigen\nf) Zeitpunkt und Ort der Probenahme,\n2\ninsbesondere bei Stufenkontrollen, festlegen\n5   Durchführen von           a) Proben nach Vorschrift vorbereiten\nchemischen und            b) produktbezogene Untersuchungsverfahren\nphysikalischen                anwenden, insbesondere\nUntersuchungen\nder Milch und                 aa) Fettgehalt butyrometrisch bestimmen\nMilcherzeugnisse              bb) Eiweißtiter bestimmen\nsowie von Lebens-             cc) Wassergehalt von Butter und Trocken-\nmittelzusatzstoffen                milcherzeugnissen ermitteln               10\n(§ 4 Nr. 10)                  dd) Säuregrad bestimmen\nee) pH-Wert messen\nff) Erhitzungsnachweis durchführen\ngg) Konsistenz und Viskosität messen\nhh) physikalische Schlagrahmprüfung\ndurchführen\nii) Chloridbestimmung durchführen\nkk) fettfreie Trockenmasse berechnen\nII) Aschegehalt bestimmen                        2\nmm) Refraktion messen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                             701\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                         in Wochen\nTeil des                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n2                3\n1                2                                             3                               4\nnn) Fettgehalt gewichtsanalytisch\nund photometrisch bestimmen\noo) Gesamtstickstoff- und Eiweißgehalt\nbestimmen                                   6              14\nPP) Milchzuckergehalt gewichtsanalytisch,\nmaßanalytisch und enzymatisch ermitteln\nqq) Trockenmassegehalt feststellen\nrr)   Fettkennzahlen feststellen\nss) Milchfälschungen und Fremdwasser-\nzusätze nachweisen                                          2\ntt) Löslichkeit und Reinheitsgrad von\nTrockenmilcherzeugnissen feststellen\nc) Wirkungsgrad von Lab und Labpräparaten\nprüfen\nd) Salzbad kontrollieren\ne) Wasser und Kesselspeisewasser untersuchen\n6\nf) Abwasser und Abwasseranlagen überwachen\ng) Konzentration und Wirksamkeit von Reinigungs-\nund Desinfektionsmitteln kontrollieren\nh) Verpackungsmittel prüfen\n6   Durchführen von                a) Proben unter sterilen Bedingungen\nmikrobiologischen                 vorbereiten\nUntersuchungen                b) Methoden für die Keimzahlbestimmung\n(§ 4 Nr. 11)\nbeschreiben\n8\nc) Keimzahlen direkt und indirekt bestimmen\nd) Colititer bestimmen\ne) Hemmstoffe nachweisen\nf) Zellgehalt der Rohmilch direkt und indirekt\nbestimmen\ng) Keimtiter, insbesondere nach der Most\nProbable Number-Methode (MPN-Methode)\nfeststellen                                      2\nh) Oberflächenausstriche anfertigen\ni) spezielle Keimgruppen, insbesondere\naa) coliforme Keime\nbb) Eiweißzersetzer\ncc) Fettspalter\ndd) Hefen und Schimmelpilze\nee) Pseudomonaden                                8                6\nff) gramnegative Reinfektionskeime\ngg) Säurebildner und Nichtsäurebildner\nhh) Sporenbildner\nmit Hilfe geeigneter Nährmedien und\nBebrütungsbedingungen nachweisen","702                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\n·Teil des                                                                in Wochen\nlfd.\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n2               3\n1                2                                       3                               4\nk) Keimgruppendifferenzierungen und\n-isolierungen mikroskopisch und mit Hilfe\nvon Stoffwechselreaktionen durchführen\n1) Kulturen für die Produktion züchten\nund überwachen\nm) Molkereihilfsstoffe und Verpackungsmittel                        8\nkontrollieren\nn) Maschinen und Produktionsräume mit Hilfe\nvon Klatsch- und Abstrichpräparaten prüfen\no) Wasser nach den Vorschriften der\nTrinkwasser-Verordnung untersuchen\n7   Durchführen von           a) über Zweck, Anwendungsgebiete und\nsensorischen                 Umfang sensorischer Prüfungen in der\nPrüfungen                    Molkereiwirtschaft Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12)              b) Prüfzweck und Prüfmethoden an praktischen\nBeispielen erläutern\nc) Fehler bei der Handhabung von                                    4\nSinnenprüfungen erkennen\nd) Erkennungs- und Schwellenwertprüfung\ndurchführen\ne) sensorische Prüfmethoden bei Milch,\nMilcherzeugnissen, Butter und Käse anwenden\n·.\n8   Auswerten und             a) stöchiometrische Berechnungen durchführen\nBeurteilen von            b) maßanalytische Ergebnisse ermitteln\nUntersuchungs-\nc) gewichtsanalytische Berechnungen durchführen   4\nergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)              d) mikrobiologische Ergebnisse auf Bezugs-\neinheiten umrechnen\ne) mit Tabellen und Eichkurven umgehen\nf) Doppel- und Mehrfachansätze vergleichen\nund bewerten\ng) Ergebnisse lebensmittelrechtlich beurteilen     4                4\nh) Mittelwert, Standardabweichung und\nNormalverteilung berechnen\ni) Ergebnisberichte erstellen und weiterleiten\n9   Durchführen von           a) Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen\nProduktkontrollen            Labor und Produktion begründen\nzur Qualitätssicherung    b) Anlieferungsmilch und Zukaufprodukte\n(§ 4 Nr. 14)                 kontrollieren\n6\nc) Kontrollpläne für die Produktionsbegleitung\nerstellen\nd) Maßnahmen zur Qualitätssicherung und\nBeseitigung von Qualitätsmängeln einleiten","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                703\nAbschnitt III:\nZur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in§ 4 Nr. 6, 10 und 11 aufgeführten Teilen\ndes Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die\nüberbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts\nzu organisieren.\nBekanntmachung\nzu§ 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 30. Mai 1988\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in\nder Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974\n(BGBI. 1 S. 1066), ergänzt durch die Bekanntmachungen\nvom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946) und vom 2. Juni 1986\n(BGBI. 1S. 912), aufgeführte gemeinsame Prüfzeichen für\nGegenstände aus Edelmetallen nunmehr auch im König-\nreich Dänemark eingeführt ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. 1 S. 232).\nBonn, den 30. Mai 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","704                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 21, ausgegeben am 1. Juni 1988\nTag                                                               Inhalt\nSeite\n30. 5. 88  Verordnung zu dem Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom\n8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite (Verordnung\nüber Inspektionen nach dem INF-Vertrag)................................................                                                               534\n14. 3. 88  Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                     554\n25. 4. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   556\n3. 5. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der\nVerträge..........................................................................                                                                    557\n4. 5. 88  Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               559\n13. 5. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      560\nPreis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                   Seite          (Nr.                    vom)                lnkrafttretens\n19. 5. 88  Verordnung Nr. 7/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                                2349           (99             28. 5. 88)                   10. 6. 88\n9500-4-6-4"]}