{"id":"bgbl1-1988-22-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":22,"date":"1988-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_22.pdf#page=13","order":7,"title":"Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung)","law_date":"1988-05-30T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                  673\nVerordnung\nzum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung\n(Schweinehaltungsverordnung)\nVom 30. Mai 1988\nAuf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b                                      §3\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der\nBesondere Anforderungen an Ställe\nBekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319)\nfür das Halten nicht abgesetzter Ferkel\nwird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                 Schweine mit einem Gewicht bis 30 Kilogramm (Ferkel),\ndie nicht abgesetzt sind, dürfen nur in Ställen gehalten\nwerden, die folgenden weiteren Anforderungen entspre-\n§ 1\nchen:\nAnwendungsbereich\n1. In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen\n(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Haus-            gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein.\nschweinen in Ställen.                                        2. Der Aufenthaltsbereich der Ferkel muß so beschaffen\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-       sein, daß alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert\nwenden                                                           saugen und sich ausruhen können.\n1 . während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach     3. Der Liegebereich muß entweder ausreichend einge-\ndem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Hal-          streut oder wärmegedämmt und beheizbar sein; der\ntungsanforderungen notwendig sind,                           Boden darf nicht perforiert oder muß abgedeckt sein.\n2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck\n§4\nandere Haltungsanforderungen unerläßlich sind,\nAnforderungen für das Halten\n3. bei der mutterlosen Aufzucht gnotobiotischer oder spe-\nabgesetzter Ferkel in Gruppen\nzifiziert pathogenfreier Ferkel, soweit nach dem Urteil\ndes Tierarztes in der Aufzuchtstation andere Haltungs-      Abgesetzte Ferkel dürfen in Gruppen nur nach Maßgabe\nanforderungen unerläßlich sind.                          folgender Vorschriften gehalten werden:\n(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, Maßnahmen       1. Das Durchschnittsgewicht der Ferkel muß mindestens\nnach§ 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und nach           5 Kilogramm betragen; bei neu zusammengesetzten\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften anzuordnen, bleibt            Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Ferkel um\nunberührt.                                                        höchstens 20 vom Hundert vom Durchschnittsgewicht\nabweichen.\n§ 2.\n2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ferkel\nAllgemeine Anforderungen an Ställe                    darf auf der frei verfügbaren Fläche höchstens eine\nSchweine dürfen nur in Ställen gehalten werden, die           Besatzdichte nach folgender Tabelle erreicht werden:\nfolgenden Anforderungen entsprechen:\nDurchschnittsgewicht          Besatzdichte\n1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material,                             kg                    Tiere je m2\nseiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so\nbeschaffen sein, daß von ihm keine venneidbaren                        bis 20                             5\nGesundheitsschäden für die Schweine ausgehen und                       über 20 bis 24                     4\neine Deckung ihres Bedarfs möglich ist.\nüber 24                            3\n2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der\nSchweine und in den Treibgängen rutschfest und tritt-    3. Bei rationierter Fütterung muß der Freßplatz so\nsicher sein.                                                 beschaffen sein, daß alle Ferkel gleichzeitig fressen\nkönnen; bei tagesrationierter Fütterung genügt es,\n3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus-             wenn für jeweils zwei Ferkel eine Freßstelle vorhanden\nsparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine          ist. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muß für jeweils\nGefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken              höchstens vier Ferkel eine Freßstelle vorhanden sein.\nausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere\nentsprechen.                                             4. Bei Verwendung von Selbsttränken muß für jeweils\nhöchstens 12 Ferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.\n4. Bei einem Metallgitterboden aus geschweißtem oder\ngewobenem Drahtgeflecht muß der Draht ummantelt\n§5\nsein und der einzelne Draht mit Mantel mindestens\n9 Millimeter Durchmesser haben.                                     Besondere Anforderungen an Ställe\nfür das Halten von Schweinen über 30 Kilogramm\n5. Der Boden muß im Liegebereich so beschaffen sein,\ndaß er die Erfordernisse für das liegen erfüllt, insbe-     (1) Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm\nsondere, daß eine nachteilige Beeinflussung der          dürfen in Ställen mit Betonspaltenboden nur gehalten wer-\nGesundheit der Schweine durch Wänneableitung ver-        den, wenn die Ställe folgenden weiteren Anforderungen\nmieden wird.                                             entsprechen:","674                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1. Die Spaltenweite darf bei Schweinen mit einem              1. die Vorrichtungen für die Anbindehaltung und die\nGewicht                                                       Kastenstände so beschaffen sind, daß die Schweine\nsich nicht verletzen können,\na) bis 125 Kilogramm höchstens 1,7 Zentimeter,\n2. jedes Schwein ungehinCJt1 aufstehen, sich hinlegen\nb) über 125 Kilogramm höchstens 2,2 Zentimeter·\nund den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen aus-\nbetragen. Die Spaltenweiten dürfen diese Maße infolge         strecken kann und\nvon Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten\num höchstens 0,3 Zentimeter überschreiten.\n3. nicht offensichtlich erkennbar ist, daß diese Haltungs-\nformen zu nachhaltiger Erregung führen.\n2. Die Auftrittsbreite der Balken muß mindestens 8 Zenti-     Die Halsanbindung ist verboten.\nmeter betragen.\n(2) Sauen dürfen jeweils nach dem Absetzen der Ferkel\n(2) Bei Stalleinrichtungen, die nach dem 31. Dezember      insgesamt vier Wochen lang nicht in Anbindehaltung\n1989 fertiggestellt worden sind, darf für Schweine, die zur   gehalten werden; sie dürfen während dieser Zeit in\nZucht verwendet werden, der Liegebereich nicht voll perfo-    Kastenständen nur gehalten werden, wenn sie täglich freie\nriert sein; bei Einzelhaltung darf der Boden nur so weit      Bewegung erhalten.\nperforiert sein, daß Kot oder Harn durchgetreten werden\noder abfließen kann.                                                                        §8\n§6                                                       Beleuchtung\nAnforderungen für das Halten                      Werden Schweine in Ställen, in denen zu ihrer Pflege\nvon Schweinen über 30 Kilogramm in Gruppen                und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls\nSchweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm dürfen        auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist,\nin Gruppen nur nach Maßgabe folgender weiterer Vor-           gehalten, so muß der Stall täglich mindestens acht Stun-\nschriften gehalten werden:                                    den beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich\neine Stärke von mindestens 50 Lux haben und dem\n1 . a) Ist der Liegebereich vom Kotbereich getrennt, so       Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von\ndarf entsprechend dem Durchschnittsgewicht der        ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außer-\nTiere auf der frei verfügbaren Fläche des Liege-      halb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden\nbereichs höchstens eine Besatzdichte nach folgen-     sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.\nder Tabelle erreicht werden:\nDurchschnittsgewicht          Besatzdichte                                       §9\nkg              Tiere je Flächeneinheit                             Stallkllma\nbis 45                           3 je m 2             (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,\nStaubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-\nüber 45 bis 11 0                 2 je m2\nkonzentration im Stall in einem Bereich gehalten werden,\nüber 110 bis 150                 1 je m2           der die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beein-\nüber 150                    3 Tiere je 4 rn2       flußt.\nb) Ist der Liegebereich vom Kotbereich nicht getrennt        (2) Im Liegebereich von Ferkeln darf während der ersten\noder werden die Schweine auf Voll- oder Teilspal-     zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad\ntenböden gehalten, so muß die frei verfügbare Flä-    Celsius nicht unterschritten sein.\nche mindestens 20 vom Hundert größer sein als die\njeweilige Fläche nach Buchstabe a.                       (3) Im Liegebereich von über zehn Tage alten Ferkeln\ndürfen die Temperaturen nach folgender Tabelle nicht\n2. Bei rationierter Fütterung, ausgenommen bei Abruffüt-      unterschritten sein:\nterung und technischen Einrichtungen mit vergleich-\nbarer Funktion, muß der Platz so beschaffen sein, daß\nDurchschschnittsgewicht     bei Einstreu  ohne Einstreu\nalle Schweine gleichzeitig fressen können; bei tagesra-                                       oc            oc\nkg\ntionierter Fütterung genügt es, wenn für jeweils zwei\nSchweine eine Freßstelle vorhanden ist. Bei Fütterung\nzur freien Aufnahme muß für jeweils höchstens vier               bis 10                       16            20\nSchweine eine Freßstelle vorhanden sein.                         über 10 bis 20               14            18\nüber 20                      12            16\n3. Bei Verwendung von Selbsttränken muß für jeweils\nhöchstens 12 Schweine eine Tränkstelle vorhanden             (4) Absatz 1 gilt nicht für Ställe, die vorwiegend dem\nsein.                                                     Schutz der Schweine gegen Niederschläge, Sonne und\n4. Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhal-         Wind dienen und deren Stallraum nicht allseits von Bau-\ntig Unverträglichkeiten zeigen, dürfen nicht in der       teilen umschlossen ist.\nGruppe gehalten werden.\n§ 10\n§7                                                  Fütterung und Pflege\nAnbinde- und Kastenstandhaltung\n(1) Für die Fütterung und Pflege der Schweine müssen\n(1) Schweine dürfen in Anbindehaltung oder in Kasten-      ausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen\nständen nur gehalten werden, wenn                             Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                   675\n(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung  3. a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,\nund Pflege verantwortliche Person das Befinden der\nb) entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder\nSchweine mindestens einmal morgens und abends über-\nprüft. Soweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für           c) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\ndie Behandlung, Absonderung oder Tötung der Schweine               Schweine in Anbindehaltung oder Kastenständen hält,\nzu ergreifen.\n4. der Vorschrift des § 8 Satz 1 über die Mindestdauer der\n(3) In einstreulosen Ställen muß sichergestellt sein, daß       Beleuchtung zuwiderhandelt,\nsich die Schweine täglich mehr als eine Stunde mit Stroh,\nRauhfutter oder anderen geeigneten Gegenständen                5. einer Vorschrift\nbeschäftigen können.                                              a) des § 9 Abs. 2 oder\nb) des § 9 Abs. 3\n§ 11\nüber die Mindesttemperatur zuwiderhandelt,\nÜberwachung und Wartung der Anlagen,\nVorsorge bei Betriebsstörungen                   6. einer Vorschrift des § 1O Abs. 2 oder 3 über die Pflege\nzuwiderhandelt oder\n(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-\ngung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre-         7. einer Vorschrift\ngate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen über-       a) des § 11 Abs. 1 oder\nprüft werden. Mängel müssen unverzüglich. abgestellt\nwerden.                                                           b) des § 11 Abs. 2\nüber die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder\n(2) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-\nüber die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwider-\nchende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und\nausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten                  ha11delt.\ngesorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine                               § 13\nausreichende Versorgung der Schweine nicht sicherge-                                 Berlin-Klausel\nstellt ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten\nwerden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nangewiesen, so muß für den Fall einer Betriebsstörung          tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-\neine Alarmanlage vorhanden sein.                               gesetzes auch im Land Berlin.\n§ 14\n§ 12                                                     Inkrafttreten\nOrdnungswidrigkeiten                         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abwei-\nstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter         chend hiervon treten in Kraft\nvorsätzlich oder fahrlässig                                    1. am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\ndreizehnten Kalendermonats § 2 Nr. 2, 3 und 5, §§ 3, 4,\n1. a) entgegen § 2 Nr. 2 oder § 3,\n6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 8, 9 Abs. 3,\nb) entgegen § 2 Nr. 4 oder                                    § 11 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3\nc) entgegen § 5 Abs. 1 oder                                   Buchstabe a, Nr. 4, 5 Buchstabe b und Nr. 7 Buch-\nstabe b,\nd) entgegen § 5 Abs. 2\n2. am 1. Januar 1992 § 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nSchweine in Ställen hält, die einer dort festgesetzten        § 7 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3\nAnforderung nicht entsprechen,\nBuchstabe b,\n2. entgegen § 4 oder § 6 Schweine in Gruppen hält,             3. am 1. Januar 1995 § 5 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 Buch-\nstabe c.\nBonn, den 30. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","676                                   Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1988, Teil 1\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 30. Mai 1988\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3        Ceftriaxon\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976            und seine Salze\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-            Flutamid\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im       Ketotifen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und        und seine Salze\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus-          Oxidronsäure\nses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung des Bun-         und ihre Salze\ndesrates verordnet:                                           - als Trägersubstanz für [99\"'Tc] Technetium -\nPrednimustin\nArtikel 1\nPrenylamin\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-    und seine Salze\".\nmittel vom 31. Oktober 19n (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1987                                   Artikel 2\n(BGBI. I S. 2500), wird die Anlage um folgende Positionen      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nergänzt:                                                    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\n„Cefmenoxlm                                                 gesetzes auch im Land Berlin.\nund seine Salze\nArtikel 3\nCeftizoxim\nund seine Salze                                              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}