{"id":"bgbl1-1988-22-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":22,"date":"1988-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_22.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)","law_date":"1988-05-30T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["662                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Ausführung zwischenstaatli~her Anerkennungs-\nund Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen\n(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)\nVom 30. Mai 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder\nZulassung der Zwangsvollstreckung führen.\nErster Teil\nAnwendungsbereich\nZweiter Teil\n§ 1                                      Zulassung der Zwangsvollstreckung\n(1) Die Ausführung der in § 35 genannten zwischen-              aus Entscheidungen, Prozeßvergleichen\nstaatlichen Verträge zwischen der Bundesrepublik                           und öffentlichen Urkunden\nDeutschland und anderen Staaten über die gegenseitige\nAnerkennung und Vollstreckung von Schuldtiteln in Zivil-                          Erster Abschnitt\nund Handelssachen unterliegt diesem Gesetz.                                Zuständigkeit, Feriensache\n(2) Die Regelungen der zwischenstaatlichen Verträge\nwerden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht                                       §2\nberührt. Dies gilt insbesondere für die Regelungen über        (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen,\n1 . den sachlichen Anwendungsbereich,                       Prozeßvergleichen und öffentlichen Urkunden aus einem\n2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Schuldtitel,    anderen  ·Staat ist das  Landgericht  ausschließlich zustän-\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt ·      dig.\noder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden\nkönnen,                                                    (2) Örtlich zuständig  ist ausschließlich das  Gericht, in\ndessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder,\n3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,      wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen\n4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind,  Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangs-\nund                                                     vollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                                 663\nGesellschaften und juristischen Personen steht dem            mächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der\nWohnsitz gleich.                                              Beschleunigung dient.\n(3) Die Verfahren im Sinne des Absatzes 1 sind Ferien-         (2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden ist die\nsachen.                                                       Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.\nzweiter Abschnitt                                                                  §6\nErteilung der Vollstreckungsklausel                   (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des\nSchuldtitels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-\n§3                               heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer\n(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Schuldtitel anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel\nwird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, daß er      zugunsten eines anderen als des in dem Schuldtitel\nauf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.      bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als\nden darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel    Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung\nkann bei dem Landgericht schriftlich eingereicht oder        von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhän-\nmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.    gig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfas-      vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entschei-\nsungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so         den, in dem der Schuldtitel errichtet ist. Der Nachweis ist\nkann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Über-       durch Urkunden zu führen, es sei denn, daß die Tatsachen\nsetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von       bei dem Gericht offenkundig sind.\neiner im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem            (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt\nanderen Vertragsstaat hierzu befugten Person bestätigt        werden, so ist auf Antrag des Gläubigers der Schuldner\nworden ist.                                                   zu hören. In diesem Fall sind alle Beweismittel zulässig.\n(4) Der Ausfertigung des Schuldtitels, der mit der Voll-   Der Vorsitzende kann auch die mündliche Verhandlung\nstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-      anordnen.\nsetzung, falls eine solche vorgelegt wird, sollen zwei\n§7\nAbschriften beigefügt werden.\nIst die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zuzu-\nlassen, so ordnet der Vorsitzende an, daß der Schuldtitel\n§4\nmit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In der\n(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen Zustel-      Anordnung ist die zu vollstreckende Verurteilung oder\nlungsbevollmächtigten zu benennen. Anderenfalls können        Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.\nalle Zustellungen an den Antragsteller bis zur nachträg-\nlichen Benennung eines zustellungsbevollmächtigten\n§8\ndurch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192, 213 der Zivilprozeß-\nordnung) bewirkt werden.                                          (1) Aufgrund der Anordnung des Vorsitzenden (§ 7)\nerteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-\n(2) Zum zustellungsbevollmächtigten ist eine Person zu     streckungsklausel in folgender Form:\nbestellen, die im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnt.\nDer Vorsitzende kann die Bestellung einer Person mit          \"Vollstreckungsklausel nach § 3 des Anerkennungs- und\neinem Wohnsitz im übrigen Geltungsbereich dieses              Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai 1988\nGesetzes zulassen.                                            (BGBI. 1 S. 662). Gemäß der Anordnung des\n. ................... (Bezeichnung des Vorsitzenden,\n(3) Der Benennung eines zustellungsbevollmächtigten       des Gerichts und der Anordnung) ist die Zwangsvollstrek-\nbedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen bei einem      kung aus ............. (Bezeichnung des Schuldtitels)\ndeutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eine         zugunsten des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des\nandere Person zu seinem Bevollmächtigten für das Ver-        Gläubigers) gegen den ............. (Bezeichnung des\nfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der nicht bei       Schuldners) zulässig.\neinem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist,\nmuß im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnen; der           Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:\nVorsitzende kann von diesem Erfordernis absehen, wenn         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der Urteilsformel oder\nder Bevollmächtigte einen anderen Wohnsitz im Geltungs-      des Ausspruchs des Gerichts oder der dem Schuldner aus\nbereich dieses Gesetzes hat.                                 dem Prozeßvergleich oder der öffentlichen Urkunde oblie-\n(4) § 5 des Gesetzes vom 16. August 1980 zur Durch-        genden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus der\nführung der Richtlinie des Rates der Europäischen             Anordnung des Vorsitzenden zu übernehmen).\nGemeinschaften vom 22. März 19n zur Er1eichterung der         Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche-\ntatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsver-         rung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche\nkehrs der Rechtsanwälte (BGBI. 1980 1 S. 1453) bleibt         Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvoll-\nunberührt.                                                    streckung unbeschränkt stattfinden darf.\"\n§5                               Lautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist der\nVollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:\n(1) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende einer\nZivilkammer ohne Anhörung des Schuldners und ohne             \"Solange die Zwangsvollstreckung Ober Maßregeln zur\nmündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche             Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die\nErörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmäch-      Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in\ntigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevoll-   Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe des Betrages,","664                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nwegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwen-              (3) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit\nden.\"                                                         der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehe-\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder        nen Schuldtitels.\nmehrere der durch die ausländische Entscheidung zuer-\n§ 12\nkannten oder in einem anderen Schuldtitel niedergelegten\nAnsprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der             (1) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulas-\nVerurteilung oder der Verpflichtung zugelassen, so ist        sung der Zwangsvollstreckung wird bei dem Oberlandes-\ndie Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel     gericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder\nnach § 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-          durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.\nrungsgesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662)\" zu           Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforder-\nbezeichnen.                                                   liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\n(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-             (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch\nbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit         berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem\ndem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die      Landgericht eingelegt wird, das die Zwangsvollstreckung\nAusfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu ver-      zugelassen hat(§ 5); die Beschwerde ist unverzüglich von\nbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des         Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.\nSchuldtitels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu ver-\nbinden.                                                           (3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts wegen\nzuzustellen.\n(4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden\nist § 788 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-                                        § 13\nwenden.\n(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich\n§9                              gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer\nEntscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den\n(1) Eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstrek-\nAnspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe,\nkungsklausel versehenen Schuldtitels und gegebenenfalls\nauf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entschei-\nseiner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen\ndung entstanden sind.\nzuzustellen.\n(2) Muß die Zustellung an den Schuldner außerhalb des          (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes oder durch öffentliche       der Zwangsvollstreckung aus einem Prozeßvergleich oder\nBekanntmachung erfolgen und hält der Vorsitzende die          einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die\nFrist zur Einlegung der Beschwerde von einem Monat            Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der\n(§ 11 Abs. 2) nicht für ausreichend, so bestimmt er eine      in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.\nlängere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anordnung,\ndaß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu verse-                                § 14\nhen ist (§ 7), oder nachträglich durch besonderen\nBeschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen wird,           (1) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandes-\nzu bestimmen. Die Frist beginnt, auch im Fall der nach-       gericht durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist.\nträglichen Festsetzung, mit der Zustellung des mit der        Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.\nVollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels.                Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.\n(3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungs-         (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeord-\nklausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und eine      net ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge\nBescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersen-        gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die\nden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist  mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung\nfür die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung        § 215 der Zivilprozeßordnung.\nüber die bewirkte Zustellung zu vermerken.                         (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist\ndem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von Amts\n§ 10                              wegen zuzustellen, wenn der Beschluß verkündet worden\nist.\nIst der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, lehnt\n§ 15\nihn der Vorsitzende durch Beschluß ab. Der Beschluß ist\nzu begründen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuer-          (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldtitel\nlegen.                                                        zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen\nden Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der\nZivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die\nDritter Abschnitt                       Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst\nBeschwerde, Vollstreckungsgegenklage                  1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Be-\nschwerde hätte einlegen können, oder\n§ 11                             2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Been-\n(1) Der Schuldner kann gegen die Zulassung der\ndigung dieses Verfahrens\nZwangsvollstreckung Beschwerde einlegen.                      entstanden sind.\n(2) Die Beschwerde ist, soweit nicht nach § 9 Abs. 2          (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung ist bei\neine längere Frist bestimmt wird, innerhalb eines Monats     dem Landgericht zu erheben, das über den Antrag auf\neinzulegen.                                                  Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                   665\n§ 16                                  (4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel\n(1) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden       erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen, so\n(§ 1O) kann der Antragsteller Beschwerde einlegen; die       erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses\n§§ 12 und 14 sind entsprechend anzuwenden.                   Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Satz 2 und § 8\nAbs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die\n(2) Aufgrund des Beschlusses, durch den die Zwangs-       Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.\nvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen wird, erteilt\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-\ngerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Satz 2 und § 8                            fünfter Abschnitt\nAbs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz,\nBeschränkung der Zwangsvollstreckung\ndaß die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Siche-\nauf Sicherungsmaßregeln\nrung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn\nund Fortsetzung der Zwangsvollstreckung\ndas Oberlandesgericht eine entsprechende Anordnung\nnach diesem Gesetz (§ 24 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder\n§ 52 Abs. 1 Nr. 1) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes                                 § 20\nbestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.                    Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln\nbeschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Be-\nschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde\nVierter Abschnitt                        noch nicht entschieden ist.\nRechtsbeschwerde\n§ 21\n§ 17                                 Einwendungen des Schuldners, daß bei der Zwangsvoll-\n(1) Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet      streckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln\ndie Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen diese Entschei-       nach dem zwischenstaatlichen Vertrag, nach diesem\ndung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision        Gesetz oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhen-\ngegeben wäre.                                                den Anordnung (§§ 20, 24 Abs. 2, §§ 45, 52) nicht einge-\nhalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, daß\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats       eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit\neinzulegen.                                                  dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der\n(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und       Erinnerung nach § 766 der Zivilprozeßordnung bei dem\nbeginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 14 Abs. 3,    Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozeßordnung) gel-\n§ 16 Abs. 1).                                               tend zu machen.\n§ 22\n§ 18\n(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Schuld-\n(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der\ntitel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßre-\nBeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.\ngeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 554 der      befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer\nZivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.              Sicherheit in Höhe des Betrags abzuwenden, wegen des-\nsen der Gläubiger vollstrecken darf.\n(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung\noder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den            (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits\ndie Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden.         getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben,\nwenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur\n(4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner\nAbwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicher-\nvon Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und\nheitsleistung nachweist.\nihrer Begründung soll die für ihre Zustellung erforderliche\n§ 23\nZahl von Abschriften beigefügt werden.\nIst eine bewegliche Sache gepfändet und darf die\nZwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung\n§ 19\nhinausgehen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag\n(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der     anordnen, daß die Sache versteigert und der Erlös hinter-\nBeschluß auf einer Verletzung eines Anerkennungs- und        legt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wert-\nVollstreckungsvertrages oder eines anderen Gesetzes          minderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung\nberuht. Die §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung sind       unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.\nentsprechend anzuwenden. Der Bundesgerichtshof darf\nnicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu                             § 24\nUnrecht angenommen hat.\n(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des\n(2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefochte-   Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung\nnen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen        (§ 11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des Gläu-\ngebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststel-      bigers (§ 16 · Abs. 1) die Zwangsvollstreckung aus dem\nlungen zulässige und begründete Einwände vorgebracht         Schuldtitel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maß-\nworden sind.                                                  regeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.\n(3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind          (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Oberlandesge-\ndie §§ 554 b, 556, 558, 559, 563, 573 Abs. 1 und die         richt anordnen, daß bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung\n§§ 574 und 575 der Zivilprozeßordnung entsprechend          der Rechtsbeschwerde (§ 17) oder bis zur Entscheidung\nanzuwenden.                                                 über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht","666                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\noder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur                                   Dritter Teil\nSicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur\nerlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die                        Feststellung der Anerkennung\nweitergehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht                              einer Entscheidung\nzu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivil-\nprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.                                                  § 27\n(3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß              Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegen-\ndes Oberlandesgerichts eingelegt, kann der Bundesge-           stand hat, ob die Entscheidung anzuerkennen ist, sind\nrichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach        die §§ 2 bis 6, 9 bis 14 und 16 bis 19 entsprechend anzu-\nAbsatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag       wenden.\ndes Gläubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung                                       § 28\ndes Oberlandesgerichts abändern oder aufheben.\nIst der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt\nder Vorsitzende, daß die Entscheidung anzuerkennen ist;\n§ 25                              die Kosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, den        kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts         den Kostenpunkt beschränken. In diesem Falle sind die\nmit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag     Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antrags-\ndes Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fort-       gegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf\nzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der              Feststellung Veranlassung gegeben hat.\nGeschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, daß die\nZwangsvolistreckung unbeschränkt stattfinden darf.\nVierter Teil\n(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu\nerteilen,                                                            Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse\nüber die Zulassung der Zwangsvollstreckung\n1 . wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerde-\nfrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat;\noder die Anerkennung\n2. wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde des\n§ 29\nSchuldners zurückgewiesen und keine Anordnung\nnach§ 24 Abs. 2 erlassen hat;                                (1) Wird der Schuldtitel in dem Staat, in dem er errichtet\nworden ist, aufgehoben oder geändert und kann der\n3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Ober-\nSchuldner diese Tatsache in dem Verfahren der Zulas-\nlandesgerichts nach § 24 Abs. 2 aufgehoben hat (§ 24\nsung der Zwangsvollstreckung nicht mehr -geltend\nAbs. 3 Satz 2) oder\nmachen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der\n4. wenn der Bundesgerichtshof den Schuldtitel zur              Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.\nZwangsvollstreckung zugelassen hat.\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Land-\n(3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstreckung,       gericht ausschließlich zuständig, das über den Antrag auf\nselbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt         Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.\nist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluß des Ober-\nlandesgerichts, daß der Schuldtitel zur Zwangsvollstrek-          (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder\nkung nicht zugelassen werde, verkündet oder zugestellt         durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt\nist.                                                           werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhand-\nlung entschieden werden. Vor der Entscheidung ist der\n§ 26\nGläubiger zu hören. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzu-\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu         wenden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der\ndem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlan-         dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von Amts\ndesgerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz           wegen zuzustell~ ist, wenn er verkündet wurde.\nerteilt hat, daß die Zwangsvollstreckung aufgrund der\nAnordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Siche-            (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.\nrung hinausgehen darf (§ 16 Abs. 2 Satz 3), ist auf Antrag     Die Frist, innerhalb derer die sofortige Beschwerde einzu-\ndes Gläubigers fortzusetzen, wenn das Zeugnis des              legen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-        beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.\ngelegt wird, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt             (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die\nstattfinden darf.                                              Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln\n(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu      sind die §§ 769 und    no  der Zivilprozeßordnung entspre-\nerteilen,                                                      chend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungs-\nmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.\n1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Ein-\nlegung der Rechtsbeschwerde (§ 17 Abs. 2) keine\n§ 30\nBeschwerdeschrift eiAg81'8icht hat;\n(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die\n2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Ober-\nBeschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 17) auf-\nlandesgerichts nach § 24 Abs. 2 aufgehoben hat (§ 24      gehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz\nAbs. 3 Satz 2) oder                                       des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die\n3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde             Vollstreckung des Schuldtitels oder durch eine Leistung\ndes Schuldners zurückgewiesen hat.                        zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                 667\ngleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung    nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilpro-\naus einer Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Zulassung     zeßordnung nicht erforderlich wäre.\nnach dem Recht des Urteilsstaats noch mit einem ordent-\nlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte, nach § 29\naufgehoben oder abgeändert wird.                                                   Sechster Teil\n(~) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das                              Mahnverfahren\nLandgericht ausschließlich zuständig, das über den\nAntrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu\nversehen, entschieden hat.                                                               § 34\n(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die\n§ 31                          Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-\ntragsstaat erfolgen muß. In diesem Fall kann der Anspruch\nWird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergan-   auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in auslän-\ngen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon      discher Währung zum Gegenstand haben.\nbegünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Ver-\nfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung        (2) Macht der Antragsteller geltend, daß das Gericht auf-\ngeltend machen, so ist§ 29 entsprechend anzuwenden.         grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er dem Mahn-\nantrag die nach dem jeweiligen Vertrag erforderlichen\nSchriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.\n(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-\nFünfter Teil                      prozeßordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbe-\nBesondere Vorschriften                    scheid ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß er\nfür Entscheidungen deutscher Gerichte              einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat\n(§ 174 der Zivilprozeßordnung und § 4 Abs. 2 und 3 dieses\nGesetzes). § 175 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend\n§ 32                          mit der Maßgabe, daß der zustellungsbevollmächtigte\n(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnis- innerhalb der Widerspruchsfrist zu benennen ist.\nurteil, das nach§ 313 b der Zivilprozeßordnung in verkürz-\nter Form abgefaßt worden ist, in einem anderen Vertrags-\nstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu\nSiebenter Teil\nvervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht schrift-\nlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle        Auszuführende zwischenstaatliche Verträge\ngestellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche\nVerhandlung entschieden.\n§ 35\n(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-      (1) Dieses Gesetz ist bei der Ausführung folgender\nstand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufas-     Verträge anzuwenden:\nsen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und\nder Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die    1. Übereinkommen vom 27. September 1968 über die\nEntscheidungsgründe können auch von Richtern unter-              gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\nschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt            gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\nhaben.                                                           sachen (BGBI. 1972 II S. TT3);\n(3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefaßten    2. Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die\nTatbestands gilt § 320 der Zivilprozeßordnung entspre-            Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-\nchend. Jedoc„ können bei der Entscheidung über einen              scheidungen (BGBI. 1986 II S. 825);\nAntrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die   3. Vertrag vom 17. Juni 19TT zwischen der Bundesrepu-\nbei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des            blik Deutschland und dem Königreich Norwegen über\nTatbestands nicht mitgewirkt haben.                               die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für         Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341);\ndie Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstweiligen\nAnordnungen und einstweiligen Verfügungen, die in einem      4. Vertrag vom 20. Juli 19TT zwischen der Bundesrepu-\nanderen Vertragsstaat geltend gemacht werden sollen und           blik Deutschland und dem Staat Israel über die gegen-\nnicht mit einer Begründung versehen sind.                         seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI.\n1980 II S. 925);\n§ 33                          5. Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Spanien über die Anerken-\nVollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstwei-          nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-\nlige Verfügungen, die nach dem zwischenstaatlichen Ver-           gen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen\ntrag außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes               Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1987 II\nanerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen wer-             s. 34).\nden können, sind, sofern die Anerkennung und Zwangs-\nvollstreckung betrieben werden soll, auch dann mit der          (2) Die Ausführung der Übereinkommen unterliegt\nVollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine        ergänzend den Vorschriften des Achten Teils, die den\nZwangsvollstreckung im Geltungsbereich dieses Gesetzes       allgemeinen Regelungen vorgehen.","668                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAchter Teil                            besteht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staats-\nangehörigkeit haben und nach dem am gewöhnlichen\nBesondere Vorschriften für die einzelnen                 Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht eine\nzwischenstaatlichen Verträge                      Unterhaltspflicht nicht besteht.\nErster Abschnitt                                                       § 40\nÜbereinkommen vom 27. September 1968                       (1) Die Frist für die Beschwerde (§ 11) beträgt zwei\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die              Monate, wenn die Zustellung an den Schuldner außerhalb\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen                des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgen muß.\nin Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773)\n(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch\nöffentliche Bekanntmachung anzuwenden.\n§ 36\n(1) Die Frist für die Beschwerde (§ 11) beträgt zwei            (3) Im übrigen bleiben § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 2\nMonate, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem             unberührt.\nanderen Vertragsstaat als dem hat, in welchem die Ent-                                       § 41\nscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung               (1) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens\nergangen ist (Artikel 36 Abs. 2 des Übereinkommens).            vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der\nZwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 37\n(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 ist bei der Zustellung außerhalb des\nAbs. 1) sind entsprechend anzuwenden.\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes dann nicht anzuwen-\nden, wenn ein Schriftstück in einem Vertragsstaat des              (2) Die Vorschriften über die Feststellung der Anerken-\nÜbereinkommens zugestellt werden muß.                           nung einer Entscheidung (§§ 27 und 28), Ober die Auf-\nhebung oder Änderung dieser Feststellung (§§ 29 bis 31)\n(3) Im übrigen bleiben § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 2\nsowie über das Mahnverfahren (§ 34) finden keine An-\nunberührt.\nwendung.\n§ 37\n(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Schuld-                              Dritter Abschnitt\nners seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die\nZulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn                        Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der\ngegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordent-              Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür noch            Norwegen über die gegenseitige Anerkennung\nnicht verstrichen ist; im letzteren Fall kann das Oberlan-         und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\ndesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer das                       und anderer Schuldtitel In Zivil- und\nRechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die Zwangs-                 Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341)\nvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig\nmachen.                                                                                      § 42\n(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Aner-        Hat der Schuldner keinen Wohnsitz im Geltungsbereich\nkennung einer Entscheidung (§§ 27 und 28) entsprechend          dieses Gesetzes, so ist für die Vollstreckbarerklärung von\nEntscheidungen und Prozeßvergleichen auch das Land-\nanzuwenden.\ngericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner\n§ 38                              Vermögen hat.\nDie Rechtsbeschwerde (§§ 17 bis 19) ist stets zulässig,                                   § 43\nwenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abge-                 Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimmten\nwichen ist.                                                     Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zulassung zur\nZwangsvollstreckung nicht des Nachweises, daß die Ent-\nscheidung rechtskräftig ist (Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17\nZweiter Abschnitt                          Abs. 1 Satz 2 des Vertrags).\nHaager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von                                              § 44\nUnterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986 II S. 825)                Auf das Verfahren über die Beschwerde des Schuldners\ngegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung (§ 11) fin-\n§ 39                              det § 13 Abs. 2 keine Anwendung.\n(1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen\nUrkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet nur                                          § 45\nstatt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach           (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des\nArtikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.                    Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung\n(§ 11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des Gläubi-\n(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-\ngers (§ 16) die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel\ndungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhalts-\nzu, so entscheidet es abweichend von§ 24 Abs. 1 zugleich\nsachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwi-\ndarüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\nschen Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflichte-\nSicherung hinaus fortgesetzt werden kann:\nten zu versagen, wenn nach den Sachvorschriften des\nRechts des Staates, dem der Verpflichtete und der               1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden\nBerechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht                 Entscheidung der Nachweis, daß die Entscheidung","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                 669\nrechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlan-                          Vierter Abschnitt\ndesgericht an, daß die Vollstreckung erst nach Vorlage\neiner norwegischen Rechtskraftbescheinigung nebst\nVertrag vom 20. Juli 19n zwischen der\nÜbersetzung (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6 und Abs. 2\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat\ndes Vertrags) unbeschränkt stattfinden kann.\nIsrael über die gegenseitige Anerkennung und\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\n2. Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig             Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 II S. 925)\nist, geführt oder ist der Schuldtitel ein Prozeßvergleich,\nso ordnet das Oberlandesgericht an, daß die Zwangs-                                      § 50\nvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.\nHat der Schuldner keinen Wohnsitz im Geltungsbereich\n(2) § 24 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.                      dieses Gesetzes, so ist für die Vollstreckbarerklärung von\nEntscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das\n§ 46                             Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuld-\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, den         ner Vermögen hat.\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts                                        § 51\nmit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag\nAuf das Verfahren über die Beschwerde des Schuldners\ndes Gläubigers auch dann über Maßregeln zur Sicherung\ngegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung (§ 11) fin-\nhinaus fortzusetzen (§ 25 Abs. 1), wenn eine gerichtliche\ndet § 13 Abs. 2 keine Anwendung.\nAnordnung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 2 und 3\nvorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen\nerfüllt sind.                                                                                 § 52\n(2) Ein Zeugnis gemäß § 25 Abs. 1 ist dem Gläubiger auf         (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des\nseinen Antrag abweichend von§ 25 Abs. 2 Nr. 1 nur zu            Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung\nerteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der                 (§ 11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des Gläubi-\nBeschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat         gers (§ 16) die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel\nund wenn                                                        zu, so entscheidet es abweichend von § 24 Abs. 1 zugleich\ndarüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\n1. der Gläubiger bei einer auf eine bestimmte Geldsumme         Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:\nlautenden Entscheidung nachweist, daß die Entschei-\ndung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6 und  1. Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig\nAbs. 2 des Vertrags),                                          ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an,\ndaß die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israe-\n2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme\nlischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung\nlautet oder\n(Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Vertrags) unbe-\n3. der Schuldtitel ein gerichtlicher Vergleich ist.                 schränkt stattfinden darf.\n§ 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.                 2. Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig\nist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unterhalts-\n(3) § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.\npflicht zum Gegenstand oder ist der Schuldtitel ein\nProzeßvergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an,\n§ 47                                 daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu dem              darf.\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-\n(2) § 24 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.\ngerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei-\nchend von § 26 Abs. 1 auf Antrag des Gläubigers nur im\nRahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder                                          § 53\n§ 24 Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeug-\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, den\nnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts\nnicht.\nmit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag\n§ 48                             des Gläubigers auch dann über Maßregeln zur Sicherung\n(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind        hinaus fortzusetzen (§ 25 Abs. 1), wenn eine gerichtliche\nneben den in § 19 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch         Anordnung nach·§ 52 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 24 Abs. 2 und 3\ndie §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden.                          vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen\n(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach           erfüllt sind.\n§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 erlassen,          (2) Ein Zeugnis gemäß § 25 Abs. 1 ist dem Gläubiger\nso ist in Abweichung von§ 19 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz           auf seinen Antrag abweichend von § 25 Abs. 2 Nr. 1 nur zu\naufzunehmen, daß die Zwangsvollstreckung über Maß-              erteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der\nregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt\nBeschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat\ndes Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der An-\nund wenn\nordnung.\n1. der Gläubiger den Nachweis führt, daß die Entschei-\n§ 49\ndung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),\nDie Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung\n2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-\neiner Entscheidung (§§ 27 und 28) und über die Aufhe-\nstand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder\nbung oder Änderung dieser Feststellung (§§ 29 bis 31)\nfinden keine Anwendung.                                         3. der Schuldtitel ein gerichtlicher Vergleich ist.","670                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.              zes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt\ngeändert:\n(3) § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.\n1. § 20 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:\n§ 54                                 „12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu dem                   in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-                    729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des\ngerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist ab-                  § 749 der Zivilprozeßordnung;\".\nweichend von § 26 Abs. 1 auf Antrag des Gläubigers nur\nim Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 52 oder       2. § 20 Satz 1 Nr. 16a wird wie folgt gefaßt:\n§ 24 Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeug-          „ 16 a. die Anordnung, daß die Sache versteigert und\nnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es                    der Erlös hinterlegt werde, nach§ 23 des Aner-\nnicht.                                                                     kennungs- und Vollstreckungsausführungsge-\n§ 55                                           setzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662);\".\n(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind\nneben den in § 19 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch      3. § 26 wird wie folgt gefaßt:\ndie §§ 52 und 54 entsprechend anzuwenden.                                                     ,,§26\n(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach                             Verhältnis des Rechtspflegers\n§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 erlassen,                 zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nso ist abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz                  Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der\naufzunehmen, daß die Zwangsvollstreckung über Maßre-            Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-\ngeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des       schriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20\nZusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.           Satz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßord-\nnung), aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsver-\nfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen)\nfünfter Abschnitt\netwas anderes ergibt.\"\nVertrag vom 14. November 1983 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und Spanien                (3) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von              Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\ngerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen             nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des\nsowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in           Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird\nZivil- und Handelssachen (BGBI. 1987 II S. 34)          wie folgt geändert:\n§ 56                             1. Dem § 313 b wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom               ,,(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten\n11. August 1961 (BGBI. 1 S. 1221) bleibt durch die Vor-         ist, daß das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnis-\nschriften dieses Gesetzes unberührt (Artikel 10 Abs. 4 des      urteil im Ausland geltend gemacht werden soll.\"\nVertrags).\n2. § 688 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nNeunter Teil\n,,(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt\nAnpassung und Aufhebung von Gesetzen                     werden, so findet das Mahnverfahren nur im Rahmen\nzwischenstaatlicher Übereinkünfte statt.\"\n§ 57\n3. In § 922 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1                   „Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes         wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend\nvom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt          gemacht werden soll.\"\ngeändert:\nIm Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird in der Spalte                                       § 58\n„Gebührentatbestand\" in der Überschrift zu A.IV.2. die\nZahlenangabe „3 bis 7\" durch „3 und 4\" ersetzt; unter          (1) Unbeschadet des Absatzes 2 treten außer Kraft:.\nStreichung der bisherigen Überschriften zu A.IV.4.,          1. Gesetz vom 29. Juli 1972 zur Ausführung des Überein-\nA.IV.5., A.IV.6. und A.IV.7. wird vor der Nummer 1096 in        kommens vom 27. September 1968 über die gericht-\nder Spalte „Gebührentatbestand\" eingefügt:                      liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher\n„4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung             Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI.\naus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerken-         1972 1 s. 1328);\nnung einer Entscheidung nach dem Anerkennungs-          2. Gesetz vom 10. Juni 1981 zur Ausführung des Vertra-\nund Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai            ges vom 17. Juni 19n zwischen der Bundesrepublik\n1988 (BGBI. 1 S. 662).\"                                   Deutschland und dem Königreich Norwegen über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gericht-\n(2) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969              licher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 20 des Geset-       und Handelssachen (BGBI. 1981 1 S. 514);","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                     671\n3. Gesetz vom 13. August 1980 zur Ausführung des Ver-        rung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die\ntrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik      Ermächtigung kann auch für das Übereinkommen vom\nDeutschland und dem Staat Israel über die gegensei-      27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit\ntige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-    und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 1   Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773) allein\nS. 1301);                                               ausgeübt werden.\n4. Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Ausführung des Haager           (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nÜbereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Aner-       durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\nkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei-        gen übertragen.\ndungen (BGBI. 19861 S. 1156).\n(2) Die in Absatz 1 genannten Gesetze sind in Verfah-\nren, die zur Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nElfter Teil\ngenannten Verträge bei Inkrafttreten dieses Gesetzes                    Schluß- und Übergangsvorschriften\nanhängig gemacht worden sind, weiterhin anzuwenden.\n§60\nZehnter Teil                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nKonzentrationsermächtigung\n§ 61\n§ 59\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-\n(1) Die Landesregierungen werden für die Durchführung      res bestimmt ist, am Tage der Verkündung in Kraft.\ndieses Gesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die\nEntscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstrek-          (2) § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 56 treten gleichzeitig mit dem\nkungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln in Zivil- und     Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundes-\nHandelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abän-         republik Deutschland und Spanien über die Anerkennung\nderung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf     und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und\nFeststellung der Anerkennung einer ausländischen Ent-        Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden\nscheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem        in Zivil- und Handelssachen in Kraft. Der Tag des lnkraft-\nvon ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förde-      tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Mai 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","672                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des§ 35 Abs. 1 Nr. 5 und des§ 56\ndes Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes\nVom 30. Mai 1988\nAufgrund des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Anerkennungs-\nund Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai\n1988 (BGBI. 1 S. 662) wird bekanntgegeben, daß § 35\nAbs. 1 Nr. 5 und § 56 des Anerkennungs- und Voll-\nstreckungsausführungsgesetzes\nam 18. April 1988\nin Kraft getreten sind. An demselben Tage ist der deutsch-\nspanische Vertrag vom 14. November 1983 über die Aner-\nkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-\ngen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen\nUrkunden in Zivil- und Handelssachen in Kraft getreten\n(Bekanntmachungen vom 28. Januar und 23. März 1988 -\nBGBI. II S. 207, 375).\nBonn, den 30. Mai 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nDr. C. Böhmer"]}