{"id":"bgbl1-1988-22-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":22,"date":"1988-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/22#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_22.pdf#page=43","order":3,"title":"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1988-05-30T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":43,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                703\nAbschnitt III:\nZur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in§ 4 Nr. 6, 10 und 11 aufgeführten Teilen\ndes Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die\nüberbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts\nzu organisieren.\nBekanntmachung\nzu§ 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 30. Mai 1988\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in\nder Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974\n(BGBI. 1 S. 1066), ergänzt durch die Bekanntmachungen\nvom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946) und vom 2. Juni 1986\n(BGBI. 1S. 912), aufgeführte gemeinsame Prüfzeichen für\nGegenstände aus Edelmetallen nunmehr auch im König-\nreich Dänemark eingeführt ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. 1 S. 232).\nBonn, den 30. Mai 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel"]}