{"id":"bgbl1-1988-22-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":22,"date":"1988-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/22#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_22.pdf#page=16","order":2,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel","law_date":"1988-05-30T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":16,"num_pages":27,"content":["676                                   Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1988, Teil 1\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 30. Mai 1988\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3        Ceftriaxon\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976            und seine Salze\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-            Flutamid\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im       Ketotifen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und        und seine Salze\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus-          Oxidronsäure\nses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung des Bun-         und ihre Salze\ndesrates verordnet:                                           - als Trägersubstanz für [99\"'Tc] Technetium -\nPrednimustin\nArtikel 1\nPrenylamin\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-    und seine Salze\".\nmittel vom 31. Oktober 19n (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1987                                   Artikel 2\n(BGBI. I S. 2500), wird die Anlage um folgende Positionen      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nergänzt:                                                    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\n„Cefmenoxlm                                                 gesetzes auch im Land Berlin.\nund seine Salze\nArtikel 3\nCeftizoxim\nund seine Salze                                              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                               an\nVerordnung\nzur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung\nund der Diätverordnung\nVom 30. Mai 1988\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet\nauf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und c und Nr. 5 und Abs. 3, des§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3,\ndes § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie\nauf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nÄnderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung\nDie Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2569), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 1 Nr. 2 werden die Worte \"Fett oder Kohlenhydraten\" durch die Worte \"Fett, Kohlenhydraten oder Mineralstoffen\neinschießlich Spurenelementen\" ersetzt.\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\n\"§ 3\n(1) Lebensmittel dürfen mit nährstoffbezogenen Angaben, die auf einen geringen, verminderten, hohen oder\nerhöhten Nährstoffgehalt hindeuten, in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen gewerbsmäßig nur in\nden Verkehr gebracht werden, wenn der durchschnittliche Gehalt an dem Nährstoff, auf den sich die Angabe\nbezieht, auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich\nsichtbarer und leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf\n100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gerwichts angegeben ist; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt\nentsprechend. Beziehen sich die Angaben auf den Natrium- oder Kochsalzgehalt oder darauf, daß Kochsalz oder\nandere Natriumverbindungen nicht zugesetzt wurden, so ist der durchschnittliche Gehalt an Natrium nach Maßgabe\ndes Satzes 1 in Milligramm anzugeben; ist das Lebensmittel unter Verwendung von Kaliumverbindungen anstelle\nvon Kochsalz hergestellt, so ist zusätzlich der durchschnittliche Gehalt an Kalium nach Maßgabe des Satzes 1 in\nMilligramm anzugeben. Bei Angaben nach Satz 2 bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 8 der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für frisches Obst und Gemüse sowie für Speisekartoffeln.\"","678                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden in den Buchstaben a und b jeweils die Worte „der Anlage\" durch die Worte „Anlage 1\"\nersetzt;\nbb) Nummer 3 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:\n„abweichend davon darf\na) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Backwaren und Teigwaren sowie Mischungen zur Herstel-\nlung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden, wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um minde-\nstens 30 vom Hundert verringert ist,\nb) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 2 genannten Lebensmitteln\nhingewiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten\nwerden;\";\ncc) folgende Nummer wird angefügt:\n„4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hindeuten, wenn\na) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro 100\nGramm des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt,\nb) bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, der Natriumgehalt mehr als 2 Milligramm\npro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt.\";\nb) folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\n\"(3) Wird bei Lebensmitteln, die die in Absatz 2 Nr. 4 festgelegten Natriumgehalte nicht überschreiten, auf einen\ngeringen Gehalt an Kochsalz oder Natrium hingewiesen, ist die Angabe „natriumarm\" zu verwenden. Diese\nAngabe kann durch zusätzliche Angaben ergänzt werden.\";\nc) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem Satz 2 werden die Worte „Teil I Nr. 6\" durch die Worte „Liste A\nNr. 2.2\" ersetzt;\nd) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(5) Abweichend von Absatz 4 darf in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für\nHauptmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis \"zur gewichtskontrollierten Ernährung\" verwendet\nwerden, sofern der physiologische Brennwert 2 100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien pro Hauptmahlzeit nicht\nüberschreitet.,.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 4 Satz 2\" ersetzt;\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\n„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Lebensmittel ohne die vorgeschriebene zusätzliche Angabe\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\";\nbb) die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3;\ncc) in der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 7\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1\noder Abs. 4 Satz 1 \" ersetzt;\nc) in Absatz 4 wird die Angabe,,§§ 3, 4\" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz,§§ 4\" ersetzt.\n5. § 1O wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n\"§ 10\nNach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. Juni 1988 geltenden Fassung dürfen Lebensmittel\nnoch bis zum 1. Dezember 1988 hergestellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und so\nhergestellte oder verbrachte Lebensmittel noch bis zum 1. Juni 1990 in den Verkehr gebracht werden.\"\n6. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.\n7. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                    679\n8. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)\nNatriumgehalt des verzehrfertigen Lebensmittels\nLebensmittel   ·\nhöchstens mg in 100 g\nBrot, Kleingebäck und sonstige Backwaren                                                  250\nFertiggerichte und fertige Teilgerichte                                                   250\nSuppen, Brühen und Soßen                                                                  250\nErzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren                               250\nKartoffeltrockenerzeugnisse                                                               300\nKochwürste                                                                                400\nKäse und Erzeugnisse aus Käse                                                             450\nBrühwürste und Kochpökelwaren                                                             500\".\nArtikel 2\nÄnderung der Diätverordnung\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 71 ), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 2. März 1988-(BGBI. 1 S. 203), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nNach dem Wort \"Disaccharide\" werden ein Komma und das Wort \"Maltodextrine\" eingefügt.\n2. § 7 erhält folgende Fassung:\nn§ 7\n(1) Es werden\n1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die in\nAnlage 2 Liste A,\n2. für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 2 Liste B\naufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder\ndiätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben\nsind, nur für diese Verwendungszwecke. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten\nwerden.\n(2) Sofern in Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe Mindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische\nLebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwendungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig nur in\nden Verkehr gebracht werden, wenn die angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten sind ...\n3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „für eine natriumarme Ernährung\" werden durch die Worte \"für Natriumempfindliche\" ersetzt;\nb) folgender Satz wird angefügt:\n\"Der Gehalt an Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm\nKochsalzersatz nicht Obersehreiten.\"\n4. § 1O wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n\"Zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz wird der Zusatz von Kaliumjodat zugelassen.\";\nb) in den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach den Worten \"jodiertem Speisesalz\" die Worte \"oder jodiertem\nKochsalzersatz\" eingefügt;\nc) in Absatz 4 wird das Wort \"muß\" durch die Worte „oder jodierter Kochsalzersatz müssen\" ersetzt.\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „jodiertes Speisesalz\" die Worte \", diätetische Lebensmittel mit einem\nZusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verweridung als bilanzierte Diät bestimmt\nsind,\" eingefügt;","680                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) in Absatz 2 werden die Worte „das jodierte Speisesalz hergestellt werden soll\" durch die Worte „die in Absatz 1\ngenannten Lebensmittel hergestellt werden sollen\" sowie die Worte „von jodiertem Speisesalz\" durch die Worte\n,,dieser Lebensmittel\" ersetzt.\n6. In § 11 a Satz 1 werden die Worte „Jodiertes Speisesalz darf\" durch die Worte „Die in § 11 Abs. 1 genannten\nLebensmittel dürfen\" ersetzt.\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert: .\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Disaccharide\" ein Komma und das Wort „Maltodextrine\" eingefügt;\nbb) Satz 2 wird gestrichen;\nt>) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen:\n1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens zwanzigfache\nSüßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat,\n2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als\nzwei Hundertteile beträgt.\";\nc) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:\n1. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, darf der Natriumgehalt die Menge von 120 Milligramm pro\n100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten,\n2. bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, darf der Natriumgehalt die Menge von 2 Milli-\ngramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten.\nMit der Angabe „streng natriumarm\", auch ergänzt durch die Angabe „streng kochsalzarm\", dürfen natriumarme\ndiätetische Lebensmittel, ausgenommen Getränke, nur gekennzeichnet werden, wenn der Gehalt an Natrium\n40 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht übersteigt.\";\nb) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;\nc) die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.\n9. Dem § 14 a wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für diätetische, zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder\nals Tagesration für Übergewichtige bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung hergestellt und im\nRahmen einer Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle ver-\nabfolgt werden, sofem die abweichende Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation geboten ist.\"\n10. Folgender § 14 b wird eingefügt:\n,,§ 14b\n(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät zur ausschließlichen Ernährung bestimmt\nsind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6\naufgeführten Stoffe enthalten. Der Gehalt an diesen Stoffen darf in einer Tagesverzehrmenge die Höchstmengen\nnicht überschreiten und die Mindestmengen nicht unterschreiten, die in Anlage 6 jeweils für die dort bezeichneten\nPersonengruppen angegeben sind. Diese Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in\nVerbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen.\n(2) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als ergänzende bilanzierte Diät bestimmt sind, dürfen gewerbs-\nmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 in einer\nTagesverzehrmenge die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nWenn nach der Zweckbestimmung des Lebensmittels ein Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2\nzugelassenen Zusatzstoffen erforderlich ist, dürfen die in Anlage 6 aufgeführten Mindestmengen nicht unterschritten\nwerden.\n(3) Diätetische Lebensmittel, die als bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Störungen des Aminosäu-\nrestoffwechsels geeignet und zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt\nund in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 7 aufgeführten Stoffe enthalten. Der Gehalt an diesen\nStoffen, bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, darf die Höchstmengen nicht überschreiten und die Mindestmengen nicht\nunterschreiten, die in Anlage 7 jeweils für die dort bezeichneten Personengruppen angegeben sind. Absatz 1 Satz 3\ngilt entsprechend.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                 681\n(4) Diätetische Lebensmittel, die als ergänzende bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Störungen des\nAminosäurestoffwechsels geeignet sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,\nwenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 7, bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, die dort aufgeführten Höchstmengen\nnicht überschreitet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wenn nach der Zweckbestimmung des Lebensmittels ein\nZusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen erforderlich ist, dürfen die in Anlage 7\naufgeführten Mindestmengen nicht unterschritten werden.\n(5) Machen besondere Ernährungserfordernisse eine entsprechende Bedarfsanpassung notwendig, kann von den\nnach den Absätzen 1 bis 4 einzuhaltenden Höchst- und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung\ndes Lebensmittels muß einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.\"\n11. In § 18 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„4. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe \"mit jodiertem\nKochsalzersatz.\"\n12. Folgender § 20 a wird eingefügt:\n,,§ 20a\nBei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate\nals Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis „für Diabetiker nicht geeignet\" anzugeben. Dies gilt\nnicht\n1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,\n2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließ-\nlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.\"\n13. Folgender § 21 wird eingefügt:\n,,§ 21\n(1) Für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ist die Bezeichnung\n,,bilanzierte Diät\" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.\n(2) Bei bilanzierten Diäten ist anzugeben:\n1 . der Hinweis, daß es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende\nbilanzierte Diät handelt, in Verbindung mit der Angabe der Personengruppe, für die dieses Lebensmittel\nbedarfsangepaßt ist, sowie die Angabe, ob es sich um eine Sonden- oder um eine Trinknahrung handelt;\n2. der Warnhinweis „nur unter medizinischer Kontrolle verwenden\", sofern nicht eine Aussage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3\nerfolgt;\n3. der Warnhinweis „Kein vollständiges Lebensmittel! Gebrauchsanweisung beachten!\" bei den in§ 14 b Abs. 3\nSatz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Lebensmitteln.\n(3) Bei bilanzierten Diäten ist ferner anzugeben:\n1. der durchschnittliche Gehalt an den in Anlage 6 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 100 Gramm oder 100\nMilliliter des Lebensmittels, bei den in § 14 b Abs. 3 und 4 genannten Lebensmitteln der durchschnittliche Gehalt\nan den in Anlage 7 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, in den in den Anlagen 6 und 7\njeweils genannten Maßeinheiten;\n2. der durchschnittliche Anteil an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten sowie Eiweißstoffen am physiologischen\nBrennwert des Lebensmittels jeweils in Hundertteilen;\n3. der durchschnittliche Gehalt an essentiellen Fettsäuren in Gramm, berechnet als Linolsäure, bezogen auf 100\nGramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels;\n4. die Osmolalität bei Lebensmitteln, die zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind und in flüssiger Form\nverzehrt werden, in Milliosmol pro Kilogramm des verzehrfertigen Lebensmittels;\n5. die spezifische tierische oder pflanzliche Herkunft der verwendeten Eiweißstoffe oder Eiweißhydrolysate.\nBei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die in den Nummern 1 und 3 vorgeschriebenen\nAngaben zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.\n(4) Bilanzierte Diäten sind mit einer Gebrauchsanweisung zu kennzeichnen.\n(5) Bei bilanzierten Diäten, die Kohlenhydrate im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz enthalten, ist der\nWarnhinweis „enthält leicht verfügbare Kohlenhydrate; bei Störungen der Glucosetoleranz nur unter sorgfältiger\nStoffwechselkontrolle verwenden\" anzugeben. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den· in Satz 1 genannten Kohlen-\nhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.","682                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(6) Bei bilanzierten Diäten, denen Carrageen zugesetzt ist, ist der Warnhinweis „enthält Carrageen; für Patienten\nmit entzündlichen Darmerkrankungen nicht geeignet\" anzugeben.\n(7) Bei bilanzierten Diäten, bei denen Wechselwirkungen mit Arzneimitteln auftreten können, ist ein entsprechen-\nder Warnhinweis darauf anzugeben.\"\n14. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n.,(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz\", jodierter Kochsalzersatz als „jodierter Kochsalzersatz\" zu kennzeich-\nnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben\n1. der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,\n2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher\nBeratung verwenden\".\"\n15. Folgender § 24 wird eingefügt:\n,,§ 24\nBei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz\nanzugeben\n1. der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebens-\nmittels,\n2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher\nBeratung verwenden\".\"\n16. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14 a Abs. 2, § 14 b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 20 a,\n§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bis 7, § 22 Abs. 1 und 2, §§ 23 und 24 an einer in die Augen fallenden\nStelle,\";\nb) in Absatz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe .,§ 17 Abs. 1\" die Worte „und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5\" eingefügt;\nc) in Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 18\" die Worte „und § 21 Abs. 2 Nr. 1\" eingefügt;\nd) folgender neuer Absatz 2 wird _eingefügt:\n,,(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung\nbeigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an einer in die Augen fallenden\nStelle hierauf hingewiesen wird.\";\ne) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4;\nf) im neuen Absatz 3 werden die Worte,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5\" durch die Worte,,§ 13 Abs. 3\" sowie die\nWorte „und § 20 Abs. 1 und 4\" durch die Worte ,, , § 20 Abs. 1 und 4 und § 24\" ersetzt;\ng) im neuen Absatz 4 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 1 Satz 2,\" gestrichen.\n17. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2\" durch die Angabe .,§ 12 Abs. 3\" ersetzt;\nbb) folgender neuer Buchstabe c wird eingefügt:\n,,c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche\";\ncc) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e;\ndd) in dem neuen Buchstaben d werden das Wort „oder\" am Ende durch ein Komma und in dem neuen\nBu~hstaben e das Komma am Ende durch das Wort „oder\" ersetzt;\nee) folgender Buchstabe wird angefügt:\n.,f) entgegen § 14 b Abs. 1 bis 4 diätetische Lebensmittel\";\nb) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2\nSatz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind,\ngewerbsmäßig in. den Verkehr bringt\";","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                683\nc) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1 . jodiertes Speisesalz oder diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische\nLebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1\nSatz 1 herstellt oder\";\nd) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Folgende neue Buchstaben c und d werden eingefügt:\nnC) § 20 a Satz 1 ;\nd) § 21 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, Abs: 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7\";\nbb) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben e und f;\ncc) im neuen Buchstaben e wird das Wort „oder\" am Ende gestrichen;\ndd) im neuen Buchstaben f werden die Worte „oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder\" angefügt;\nee) folgender Buchstabe wird angefügt:\n,,g) § 24 Nr. 2\";\ne) in Absatz 3 wird die Angabe \"§ 7 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 3\" sowie die Angabe ,,§ 9 Abs. 2\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2\" ersetzt;\nf) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:\n„b) entgegen§ 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort\nangegebenen Mindestmengen,\";\nbb) die bisherigen Buchstaben b, c und d werden Buchstaben c, d und e;\ncc) in dem neuen Buchstaben c werden nach den Worten „jodiertes Speisesalz\" die Worte „oder jodierten\nKochsalzersatz\" eingefügt;\ndd) die neuen Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:\n„d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort\ngenannten Kennzeichnung oder\ne) Lebensmittel, die entgegen§ 13 Abs. 3, § 14 a Abs. 2 Nr. 1 oder§ 14 b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in\nVerbindung mit§ 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\";\ng) Absatz 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Folgender neuer Buchstabe c wird eingefügt:\n,,c) § 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4\";\nbb) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e;\ncc) im neuen Buchstaben d wird das Wort „oder\" am Ende gestrichen;\ndd) der neue Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\n,,e) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder Abs. 4 oder\";\nee) folgender Buchstabe wird angefügt:\n,,f) § 24 Nr. 1,\".\n18. § 27 a wird wie folgt geändert:\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. Folgende Absätze werden angefügt:\n,,(2) Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. Juni 1988 geltenden Fassung dürfen\nLebensmittel noch bis zum 1. Dezember 1988 hergestellt und in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nverbracht und so hergestellte oder verbrachte Lebensmittel noch bis zum 1. Juni 1990 in den Verkehr gebracht\nwerden. fehlt der Warnhinweis nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Nr. 2, so gilt dies nur, wenn ein vergleichbarer\nHinweis angebracht ist.\n(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät\nbestimmt sind und für die Ausnahmegenehmigungen nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes am 8. Juni 1988 bestehen, nach Maßgabe der jeweiligen Ausnahmegenehmigung noch bis zum 1 . Juni\n1990 in den Verkehr gebracht werden.\"","684                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n19. Anlage 2 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 2\n(zu § 7)\nFür diätetische Lebensmittel\nzu ernährungsphysiologischen und diätetischen Zwecken zugelassene Zusatzstoffe\nListe A (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2)\nNr.  Stoff                        Verwendungszweck            Höchstmengen     Mindestmengen\nAminosäuren und deren Verbindungen\n1.1  Die nachstehenden Amino-     für bilanzierte Diäten\nsäuren sowie deren Natrium-,\nKalium-, Calcium- und\nMagnesiumverbindungen oder\nHydrochloride:\nL-Alanin\nL-Arginin\nL-Asparaginsäure\nL-Cystein\nL-Cystin\nL-Glutaminsäure\nGlycin\nL-Histidin\nL-lsoleucin\nL-Leucin\nL-Lysin\nL-Methionin\nL-Omithin\nL-Phenylalanin\nL-Prolin\nL-Serin\nL-Threonin\nL-Tryptophan\nL-Tyrosin\nL-Valin\n1.2 N-Acetyl-L-methionin          für bilanzierte Diäten\nN-Acetyl-L-tyrosin\n2    Mineralstoffe\n2.1  Calciumcarbonat              a) für bilanzierte Diäten   a) *)            a) *)\nCalciumchlorid\nb) für andere diätetische\nCalciumcitrate\nLebensmittel, ausge-\nCalciumgluconat\nnommen Fleisch-\nCalciumglycerophosphat\nerzeugnisse, Erzeug-\nCalciumlactat\nnisse aus Milch\nCalciumorthophosphate\nCalcium-D-saccharat\nCalciumsulfat\n2.2  Eisen(ll)-citrate            a) für bilanzierte Diäten   a) *)            a) *)\nEisen(ll)-fumarat\nb) für andere diätetische\nEisen(ll)-gluconat\nLebensmittel, ausge-\nEisen(ll)-lactat\nnommen Fleisch-\nEisen(ll)-ortho-\nerzeugnisse, Erzeug-\nphosphate\nnisse aus Milch\nEisen(ll)-sulfat\nEisen(lll)-pyrophosphat\nEisen(lll)-saccharat\n2.3  Kaliumcarbonate              a) für bilanzierte Diäten   a) *)            a) *)\nKaliumchlorid\nb) für andere diätetische\nKaliumcitrate\nLebensmittel, ausge-\nKaliumgluconat\nnommen Fleisch-\nKaliumglycerophosphat\nerzeugnisse, Erzeug-\nKaliumlactat\nnisse aus Milch\nKaliumorthophosphate","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                    685\nNr. Stoff                          Verwendungszweck              Höchstmengen              Mindestmengen\n2.4 Magnesiumcarbonate             a) für bilanzierte Diäten     a) *)                     a) *)\nMagnesiumchlorid\nb) für andere diätetische\nMagnesiumcitrate\nLebensmittel, ausge-\nMagnesiumgluconat\nnommen Fleisch-\nMagnesiumglycerophosphat\nerzeugnisse, Erzeug-\nMagnesiumlactat\nnisse aus Milch\nMagnesiumorthophosphate\nMagnesiumoxid\nMagnesiumsulfat\n2.5 Natriumcarbonate               für bilanzierte Diäten        *)                        *)\nNatriumcitrate\nNatriumgluconat\nNatriumglycerophosphat\nNatriumlactat\nNatriumorthophosphate\n3   Spurenelementverbindungen\n3.1 Chrom(lll)-chlorid              für bilanzierte Diäten       *)\nChrom(lll)-citrat\nChrom(lll)-gluconat\n3.2 Natriumfluorid                  für bilanzierte Diäten       *)                        *)\n3.3 Kaliumjodid                     a) für bilanzierte Diäten    a) *)                     a) *)\nNatriumjodid                    b) für diätetische Lebens-   b) höchstens 300 Mikro-    b) mindestens 150 Mikro-\nmittel, die zur Verwen-      gramm bezogen auf die     gramm bezogen auf die\ndung als Mahlzeit oder       Tagesverzehrmenge,        Tagesverzehrmenge,\nanstelle einer Mahlzeit      berechnet als Jod         berechnet als Jod\noder als Tagesration für\nÜbergewichtige\nbestimmt sind und in\nformulierter Form als\nPulver, Granulat oder\ntrinkfertig angeboten\nwerden\n3.4 Kupfer(ll)-acetat               für bilanzierte Diäten       *)                         *)\nKupfer(ll)-carbonat\nKupfer(ll)-citrat\nKupfer(ll)-gluconat\nKupfer(ll)-sulfat\n3.5 Mangan(ll)-acetat               für bilanzierte Diäten       ·>                         *)\nMangan(ll)-carbonat\nMangan(ll)-chlorid\nMangan(ll)-citrat\nMangan(ll)-gluconat\nMangan(ll)-sulfat\n3.6  Ammoniummolybdat               für bilanzierte Diäten        *)\nNatriummolybctat\n3.7  Zinkacetat                     für bilanzierte Diäten        *)                        *)\nZinkchlorid\nZinkcitrat\nZinkgluconat\nZinkoxid\nZinksulfat\n4   Vitaminverbindungen\n4.1 Natrium-L-ascorbat\nKalium-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat\n6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure\n4.2 Thiaminchlorid-hydrochlorid\nThiaminnitrat\n4.3  Riboflavin-5 ·-\nphosphat-Natrium","686                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l\nNr.     Stoff                                     Verwendungszweck                         Höchstmengen                          Mindestmengen\n4.4     Pyridoxinhydrochlorid\n4.5     Natrium-D-pantothenat\nCalcium-D-pantothenat\n4.6     alpha-, beta-Toco-\npherylacetat, alpha-,\nbeta-Tocopherylsuccinat\n4.7     Nicotinsäure\nNicotinsäureamid\n4.8     Vitamin A-acetat                          a) für bilanzierte Diäten               a) *)                                 a) *)\nVitamin A-palmitat\nb) für diätetische Lebens-              b) insgesamt bis zu\nmittel, die zur Verwen-                 0,9 Milligramm pro\ndung als Mahlzeit oder                  Mahlzeit und bis zu\nanstelle einer Mahlzeit                 1,8 Milligramm pro\noder als Tagesration für                Tagesration, berechnet\nÜbergewichtige                          als Retinol\nbestimmt sind\nc) für Margarine und Halb-              c) insgesamt bis zu\nfettmargarine                           10 Milligramm pro Kilo-\ngramm, berechnet als\nRetinol\nd) für Zusatznahrungen,                  d) höchstens 1, 1 Milli-             d) mindestens 0,3 Milli-\ndie für Schwangere und                  gramm bezogen auf die                gramm bezogen auf die\nStillende bestimmt sind                 Tagesverzehrmenge,                   Tagesverzehrmenge,\nberechnet als Retinol                berechnet als Retinol\n4.9     Cholecalciferol                           a) wie bei Nr. 4.8 a)                    a) *)                                a) *)\nCholecalciferol-\nb) wie bei Nr. 4.8 b)                   b) insgesamt bis zu\nCholesterin\n1,6 Mikrogramm pro\nErgocalciferol\nMahlzeit und bis zu\n5 Mikrogramm pro\nTagesration, berechnet\nals Calciferol\nc) wie bei Nr. 4.8 c)                   c) insgesamt bis zu\n25 Mikrogramm pro\nKilogramm, berechnet\nals Calciferol\n5       Sonstige Stoffe\n5.1     Agar-Agar                                 für diätetische Lebens-                  insgesamt bis zu\nJohannisbrotkernmehl                      mittel, die zur Verwendung               30 Gramm pro Kilogramm\nGuarkernmehl                              als Mahlzeit oder anstelle               des verzehrfertigen\neiner Mahlzeit oder als                  Erzeugnisses, einschließ-\nTagesration für Über-                    lich der ggf. zu technologi-\ngewichtige bestimmt sind                schen Zwecken zugesetz-\nten Mengen\n5.2     Pektin                                     wie bei Nr. 5.1                         insgesamt bis zu 50 Gramm\namidiertes Pektin                                                                  pro Kilogramm des verzehr-\nfertigen Erzeugnisses, ein-\nschließlich der ggf. zu tech-\nnologischen Zwecken zuge-\nsetzten Mengen\n5.3     Cholinchlorid                              für bilanzierte Diäten\nCholintartrate\nmyo-lnosit\n5.4    Lecithine\n\") Die Zusatzmengen richten sich nach den durch § 14 b in Verbindung mit Anlage 6 und Anlage 7 festgelegten Mengenbegrenzungen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988               687\nListe B (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2)\nNr.  Stoff                          Verwendungszweck              Höchstmengen Mindestmengen\nAminosäuren und deren Verbindungen\n1.1  Die nachstehenden Amino-      für bilanzierte Diäten\nsäuren sowie deren Natrium-,\nKalium-, Calcium- und\nMagnesiumverbindungen oder\nHydrochloride:\nL-Alanin\nL-Arginin\nL-Asparaginsäure\nL-Cystein\nL-Cystin\nL-Glutaminsäure\nGlycin\nL-Histidin\nL-lsoleucin\nL-Leucin\nL-Lysin\nL-Methionin\nL-Omithin\nL-Phenylalanin\nL-Prolin\nL-Serin\nL-Threonin\nL-Tryptophan\nL-Tyrosin\nL-Valin\n1.2  L-Cystin                      für Lebensmittel, die unter\nL-Cystein                     Mitverwendung von Milch,\nMilcherzeugnissen oder\nMilchbestandteilen zur\nErnährung von Säuglingen\nbestimmt sind\n1.3  L-Lysin                       für Lebensmittel auf Getreide-\ngrundlage\n1.4  L-Cystin                      für Säuglingsnahrung auf\nL-Cystein                     Sojaeiweißgrundlage\nL-Methionin\n1.5  Taurin                        a) für bilanzierte Diäten\nb) für Säuglingsflaschen-\nnahrung zur Ernährung\nvon Frühgeborenen\nund unreifen Säuglin-\ngen\nC) für Säuglingsflaschen-\nnahrung auf Soja-\neiweißgrundlage\n1.6 N-Acetyl-L-methionin           für bilanzierte Diäten\nN-Acetyl-L-tyrosin\n2    Mineralstoffe\n2.1  Calciumcarbonat                a) für bilanzierte Diäten     a) '\")       a) '\")\nCalciumchlorid                 b) für Säuglings- und\nCalciumcitrate                     Kleinkindemahrung\nCalciumglycerophosphat\nCalciumlactat\nCalciumorthophosphate\nCalcium-D-saccharat\nCalciumsulfat\n2.2  Eisen (11)-citrate             a) für bilanzierte Diäten     a) '\")       a) .)\nEisen (11)-fumarat             b) für Säuglings- und\nEisen (11)-gluconat                Kleinkindernahrung\nEisen (11)-lactat .","688                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nNr.  Stoff                     Verwendungszweck            Höchstmengen                Mindestmengen\nEisen (11)-ortho-\nphosphate\nEisen (11)-sulfat\nEisen (111)-pyrophosphat\nEisen (111)-saccharat\n2.3  Kaliumcarbonate           a) für bilanzierte Diäten  a) *)                        a) *)\nKaliumchlorid             b) für Säuglings- und\nKaliumcitrate                  Kleinkindernahrung\nKaliumglycerophosphat\nKaliumlactat\nKaliumorthophosphate\n2.4  Magnesiumcarbonate        a) für bilanzierte Diäten  a) *)                        a) *)\nMagnesiumchlorid\nb) für Säuglings- und\nMagnesiumcitrate\nKleinkindernahrung\nMagnesiumgluconat\nMagnesiumlactat\nMagnesiumorthophosphate\nMagnesiumoxid\nMagnesiumsulfat\n2.5  Natriumcarbonate          für bilanzierte Diäten     *)                           *)\nNatriumglycerophosphat\nNatriumlactat\nNatriumorthophosphate\n3    Spurenelementverbindungen\n3.1  Chrom (111)-chlorid       für bilanzierte Diäten      *)                          *)\nChrom (111)-citrat\nChrom (111)-gluconat\n3.2 Natriumfluorid             für bilanzierte Diäten      *)                          *)\n3.3 Kaliumjodid                 a) für bilanzierte Diäten  a) *)                       a) *)\nNatriumjodid              b) für Säuglingsflaschen-  b) insgesamt höchstens       b) insgesamt mindestens\nnahrung                   150 Mikrogramm pro           50 Mikrogramm pro Liter\nLiter des verzehr-           des verzehrfertigen\nfertigen Erzeugnisses,       Erzeugnisses, berechnet\nberechnet als Jod            als Jod\nc) für Lebensmittel auf    c) insgesamt höchstens       c) insgesamt mindestens\nGetreidegrundlage         300 Mikrogramm pro           100 Mikrogramm pro\nKilogramm des                Kilogramm des verzehr-\nverzehrfertigen Erzeug-      fertigen Erzeugnisses,\nnisses, berechnet als        berechnet als Jod\nJod\n3.4  Kupfer(ll)-acetat          für bilanzierte Diäten     *)                          *)\nKupfer(l 1)-carbonat\nKupfer(ll)-citrat\nKupfer(ll)-gluconat\nKupfer(ll)-sulfat\n3.5  Mangan(ll)-carbonat       für bilanzierte Diäten      *)                          *)\nMangan(l 1)-chlorid\nMangan(ll)-citrat\nMangan(ll)-gluconat\nMangan(ll)-sulfat\n3.6  Ammoniummolybdat          für bilanzierte Diäten      *)                           *)\nNatriummolybdat\n3.7 Zinkacetat                 für bilanzierte Diäten      *)                          *)\nZinkchlorid\nZinkcitrat\nZinkgluconat\nZinkoxid\nZinksulfat","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                                   689\nNr.    Stoff                                     Verwendungszweck                        Höchstmengen                         Mindestmengen\n4      Vitaminverbindungen\n4.1    Natrium-L-ascorbat\nKalium-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat\n6-Palmitoyt-L-ascorbinsäure\n4.2    Thiaminchlorid-hydrochlorid\nThiaminnitrat\n4.3    Riboflavin-5' -phosphat-Natrium\n4.4    Pyridoxinhydrochlorid\n4.5    Natrium-0-pantothenat\nCalcium-D-pantothenat\n4.6    alpha-, beta-                                                                    für Tocopherylsuccinat bei\nT ocopherylacetat                                                                Säuglingsflaschennahrung\nalpha-, beta-                                                                    bis zu 50 Milligramm des\nTocopherylsuccinat                                                               verzehrfertigen Erzeugnis-\nses\n4.7    Nicotinsäure\nNicotinsäureamid\n4.8    Vitamin A-acetat                         a) für bilanzierte Diäten               a) *)                                a) *)\nVitamin A-palmitat\nb) für Säuglingsflaschen-               b) insgesamt bis zu 1,2 Milli-\nnahrung                                 gramm pro Liter des ver-\nzehrfertigen Erzeugnisses,\nberechnet als Retinol\nc) für Lebensmittel auf                 C) insgesamt bis zu 3 Milli-\nGetreidegrundlage                       gramm pro Kilogramm des\nverzehrfertigen Erzeugnis-\nses, berechnet als Retinol\n4.9 Cholecalciferol                             a) für bilanzierte Diäten               a) *)                                a) *)\nCholecalciferol-\nb) für Säuglingsflaschen-               b) insgesamt bis zu 15 Mikro-\nCholesterin\nnahrung                                 gramm pro Liter des ver-\nErgocalciferol\nzehrfertigen Erzeugnisses,\nberechnet als Calciferol\n5     Sonstige Stoffe\n5.1    Johannisbrotkernmetll                    für Lebensmittel, geeignet              insgesamt bis zu 1O\nGuarkernmehl                             zur Behandlung der Säug-                Gramm pro Kilogramm des\nPektin                                   lingsdyspepsie                          verzehrfertigen Erzeugnis-\namidiertes Pektin                                                                ses\n5.2    L-Camitin                                 a) für bilanzierte Diäten\nL-Carnitinhydro-chlorid\nb) für Säuglingsflaschen-\nCholinchlorid\nnahrung zur Ernährung\nCholintartrate\nvon Frühgeborenen\nmyo-lnosit\nund unreifen Säuglin-\ngen\n5.3    Lecithine\n\") Die ZUsatzmengen richten sich nach den durch§ 14 bin Verbindung mit Anlage 6 und Anlage 7 festgelegten Mengenbegrenzungen.·","690                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n20. Anlage 4 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 4\n(zu § 11 a)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von jodiertem Speisesalz, von diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von\nJodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind\nHerkunftsland: .............................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................................................\n1. Angaben zur Identifizierung der Ware:\nArt der Ware: .........................................................................................................................................................\nVerkehrsbezeichnung der Ware: ...................................................................................: ...................................... .\nAnzahl der Packstücke der Sendung: ....................................................................................................................\nMenge der Ware nach Gewicht: .............................................................................................................................\nKennzeichnung der Sendung: ...............................................................................................................................\nII. Herkunft der Ware:\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ....................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .....................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Ware:\nName und Anschrift des Empfängers: ...................................................................................................................\nDie Ware wird versandt                  von:\n(Versandort)\nnach:\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnende Behörde bescheinigt *):\na) daß das/der vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz/Kochsalzersatz *) unter Verwendung von Kalium-\nbzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens 25 Milligramm Jod pro\nKilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält,\nb) daß das vorstehend bezeichnete Lebensmittel mit einem Zusatz der in Anlage 2 Diätverordnung aufgeführ-\nten Jodverbindungen hergestellt wurde und die jeweils in Anlage 2 festgelegten Mindestmengen nicht\nunterschritten und Höchstmengen nicht übe~hritten werden,\nc) daß das vorstehend bezeichnete Lebensmittel, das zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt ist, den\nVorschriften des § 14 b Diätverordnung entspricht.\n(Ort und Datum)                               (Dienstsiegel)                                  (zuständige Behörde)\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen.•","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                                691\n21. Folgende Anlagen 6 und 7 werden angefügt:\n„Anlage 6\n(zu§14b)\nMindest- und Höchstmengen pro Tag\nvon Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten\nKlein- und Schulkinder      Heranwachsende        Schwangere\nSäuglinge\nbis 12 Jahre           und Erwachsene        und Stillende\nMindest-       Höchst-           Minclest-      Höchst-   Mindest-   Höchst-  Mindest-     Höchst-\nmenge         menge              menge         menge     menge      menge    menge         menge\na) Mineralstoffe\nNatrium                    mg          115              750             300           1800         900     3300        900        3300\nKalium                     mg          350           1 275              500           3000       1 500     6000      1 500        6000\nChlorid                    mg          275           1 200              400           3000      1400       6000     1400          6000\nCalcium                   mg           300 *)           800 *)          400           1 200        600     1800        800        2000\nPhosphor                   mg          150 *)           500 *)          300           1 000        300     1 200       300        1 600\nMagnesium                  mg            40             120              100            300        180       540       260          780\nEisen                      mg             4               12               6              18         8        24        15           45\nb) Spurenelemente\nZink                       mg             3                8               6              18         5        25        10           30\nKupfer                     mg             0,5              2               1,0              3,0      1,0       5,0       2,0          6,0\nJod                         µg           50             100             100             200        150       300       180          360\nChrom                       µg           10              60               20            120         30       200        30          200\nFluorid                    mg             0,1              1,0             0,3              2,5      1,0       4,0        1,0         4,0\nMangan                    mg              0,5              2,0             1,5              4,5      2,0       6,0        2,0         6,0\nMolybdän                    µg           30              80               40            400         60       500       100          600\nc) Vitamine\nRetinol\n{Vitamin A)                mg             0,2              0,6             0,3              0,9      0,6        1,8       0,8         2,4\nCholecalciferol\n{Vitamin D)                 µg            5               15               5              15         2,5      15          5          15\na-Tocopherol-\nÄquivalente\n{Vitamin E)                mg             3                9               4              12         6        24        10           30\nVitamin K                   µg           10              40               15              60        30       120        50          200\nAscorbinsäure\n(Vitamin C)               mg             25              75               30              90        40       120        60          180\nThiamin\n(Vitamin 8 1)              mg             0,2              0,6             0,4              1,2      0,8       2,4        1,0         3,0\nRiboflavin\n{Vitamin~                  mg             0,4              1,2             0,7              2,1      1,0       3,0        1,3         3,9\nNicotinamid                mg             5               15               6              18        10        30        12           36\nPyridoxin\n(Vitamin 8 6)             mg              0,3              0,9             0,6              1,8      1,0       3,0       2,0          6,0\nFolsäure                   mg             0,025            0,1             0,05             0,2      0,1       0,4       0,2          0,8\nPantothensäure             mg             2                6               4              12         6        18         8           24\nCyanocobalamin\n(Vitamin B,2)               µg            0,5              1,5             2                6        3         9         4           12\nBiotin                      µg           15               50              50            150         75       225       100          300\n·> Das Verhähnis Ca : P solhe ffM' Säuglinge nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.","692                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 7\n(zu § 14 b)\nMindest- und Höchstmengen pro 1 Gramm Eiweiß ')\nvon Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen in diätetischen Lebensmitteln,\ndie als bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Aminosäurestoffwechselstörungen geeignet sind\nKlein- und Schulkinder       Heranwachsende\nSäuglinge                                                                  Schwangere\nbis 12 Jahre           und Erwachsene\nMindest-      Höchst-            Minclest-     Höchst-    Mindest-   Höchst- Mindest-  Höchst-\nmenge        menge               menge        menge      menge      menge   menge      menge\na) Mineralstoffe\nNatrium                     mg          10             30                 7           21\nKalium                      mg          40            100                15           45\nChlorid                     mg          28             75                10           40\nCalcium                     mg          252)           752)              12           24          10        20       15        30\nPhosphor                    mg          122)           602)               8            16         10        20       12        24\nMagnesium                   mg           3               9                1,5           4,5        4        12        6        18\nEisen                       mg           0,5                              0,16          0,32       0,2        0,4     0,25      0,5\nb) Spurenelemente\nZink                        mg           0,25            0,75             0,12          0,36       0,12-      0,36    0,15      0,45\nKupfer                      mg           0,03            0,09             0,02          0,06       0,02       0,06    0,03      0,09\nJod                          µg          4               8                3             6          3,5        7       3,5       7\nChrom                        µg                          4                1             4\nFluorid                      µg         10             20                 5            15\nMangan                      mg           0,03            0,09             0,04          0,12\nMolybdän                     µg          2               6                3            10\nc) Vitamine\nRetinol\n(Vitamin A)                 mg           0,02            0,06             0,008         0,024      0,008      0,024   0,010     0,030\nCholecalciferol\n(Vitamin D)                  µg          0,5             1,0              0,08          0,16       0,12       0,24    0,15      0,30\na-Tocopherol-\nÄquivalente\n(Vitamin E)                 mg           0,35            1,05             0,12          0,36       0,12       0,36    0,14      ·0,42\nVitamin K                    µg          0,6             2,4              0,5           2          0,5        2       0,6       2,4\nAscorbinsäure\n(Vitamin C)                mg           2               6                1             3                     3       1         3\nThiamin\n(Vitamin 8 1)              mg           0,02            0,06             0,01          0,03       0,015     0,045    0,02      0,06\nRiboflavin\n{Vitamin Si)               mg           0,03            0,09             0,015         0,045      0,02      0,06     0,02      0,06\nNicotinamid                 mg           0,12            0,36             0,15          0,45       0,2       0,6      0,2       0,6\nPyridoxin\n(Vitamin~)                  mg           0,02            0,06             0,015         0,045      0,02      0,06     0,03      0,09\nFolsäure                     µg          1               4                2,5          10          2,5      10        5        20\nPantothensäure              mg           0,15            0,45             0,1           0,3        0,1       0,3      0,1       0,3\nCyanocobalamin\n(Vitamin B,2)                µg          0,08            0,24             0,04          0,12       0,05      0,15     0,05      0,15\nBiotin                       µg          0,75            2,25             3             9          2         8        2         8\nd) Cholin                       mg           3,5           10,5\n1) Bei Aminosäurenmischungen     werden 1,2 Gramm Aminosäuren als 1 Gramm Eiweiß berechnet.\n2) Das Verhältnis Ca: P sollte für Säuglinge nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.•","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                             693\nArtikel 3\nNeufassungen der geänderten Verordnungen\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Nährwert-Kennzeichnungs-\nverordnung und der Diätverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","694                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\n{Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV) *)\nVom 31. Mai 1988\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                7. Berufsbezogene Rechtsvorschriften,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                           8. Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-                              9. Auswählen und Entnehmen von Proben,\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                1O. Durchführen von chemischen und physikalischen\nUntersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse\n§ 1                                             sowie von Lebenmittelzusatzstoffen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   11. Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,\n12. Durchführen von sensorischen Prüfungen,\nDer Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/\nMilchwirtschaftliche Laborantin wird staatlich anerkannt.                         13. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergeb-\nnissen,\n§2                                         14. Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitäts-\nsicherung.\nAusbildungsdauer\n§5\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein-                                          Ausbildungsrahmenplan\ngeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach                                 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\neiner Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil-                          der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzu-                         die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nrechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zwei-                        lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nten Ausbildungsjahr.                                                             (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\n§3                                        Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                  chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                      dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                        praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                                                           §6\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nBerufsausbildung\nin überbetrieblichen Ausbildungsstätten\n§4\nDie zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Land-\nAusbildungsberufsbild\nwirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                            Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenpla-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                            nes (Anlage zu § 5, Abschnitt III), soweit die erforderlichen\nFertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der\n1. Berufsbildung,\nAusbildungsstätte vermittelt werden können.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeits-\n§7\nsicherheit,\nAusbildungsplan\n4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n5. Pflegen der Laboreinrichtungen,                                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\n6. Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer                         dungsplan zu erstellen.\nArbeitsmethoden,\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                              Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nals Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                                     695\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu      nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig     schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fra-\ndurchzusehen.                                               gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten\n§9                             in Betracht:\nZwischenprüfung                       1 . Im Prüfungsfach Labortechnik:\na) Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des            b) qualitative und quantitative chemische und physika-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                               lisch-chemische Analytik,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        c) physikalische Größen und Begriffe,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in       d) mikrobiologische Untersuchungstechnik,\nAbschnitt II unter laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c,\ne) Methoden für die sensorische Prüfung,\nNummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 5 Buchstaben a\nund b aa bis hh, Nummer 6 Buchstaben a bis f und                f) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;\nNummer 8 Buchstaben a bis d für das zweite Ausbildungs-\n2. im Prüfungsfach Technologie:\njahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-            a) Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die            und Milcherzeugnisse sowie der Lebensmittel-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                     zusatzstoffe,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) Herstellen und Lagern von Milch und Milcherzeug-\ninsgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben                 nissen,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:            c) berufsbezogene Rechtsvorschriften,\n1. Durchführen grundlegender chemischer und physika-            d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;\nlischer Arbeiten,\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Anwenden grundlegender mikrobiologischer Verfah-\na) Volumen- und Dichteberechnungen,\nren.\nb) Mischungsrechnen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus folgen-            c) stöchiometrisches Rechnen,\nden Gebieten schriftlich lösen:                                  d) statistisches Rechnen;\n1. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2. allgemeine Labortechnik,                                      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n3. Milch und Milcherzeugnisse,                                   sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,                     Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\ngene Fälle berücksichtigen.\n5. Umweltschutz.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\ngene Fälle berücksichtigen.                                 zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-     1. Im Prüfungsfach\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         Labortechnik                                 150 Minuten,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           2. im Prüfungsfach\nTechnologie                                   90 Minuten,\n§ 10\n3. im Prüfungsfach\nAbschlußprüfung                            Technische Mathematik                         60 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der    4. im Prüfungsfach\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ninsgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben\n(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minu-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nten je Prüfling dauern.\n1. Auswählen, Entnehmen und Vorbereiten von Proben,\n(7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungs-\n2. Durchführen von chemischen und physikalischen            leistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.\nUntersuchungen,\n(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\n3. Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,\ndie Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.\n4. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergeb-\nnissen.                                                    (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenü-\nden Prüfungsfächern Labortechnik, Technologie, Tech-        gend oder sind zwei . Prüfungsfächer mit mangelhaft","696                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht          weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nbestanden.                                                   vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\n§ 11                              ordnung.\nAufhebung von Vorschriften\n§ 13\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                         Berlin-Klausel\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nvorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.                bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\n§ 14\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser\nVerordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften           Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                             697\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nAusbildungsjahr\n1                 2                                            3                                4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                       insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes          Betriebes erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\nwie Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung,\nAbsatz und Verwaltung, erklären\nc) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen\nzusammenhänge erläutern\nd) Stellung des Labors im Unternehmen erklären\ne) Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden\nund Untersuchungsanstalten beschreiben\nf) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\ng) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben         während des ersten\nAusbildungsjahres\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz und              b) wesentliche Bestimmungen der für den\nArbeitssicherheit                 ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\n(§ 4 Nr. 3)                       nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nbei den Arbeitsabläufen anwenden\nf) persönliche Schutzausrüstung handhaben\nund Sicherheitseinrichtungen am Arb~itsplatz\nbedienen","698                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nAusbildungsjahr\n1               2                                        3                                 4\ng) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden\nbeschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe\neinleiten\nh) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ni) Gefahren, die von Chemikalien, Giften,\nDämpfen, Gasen, leicht entzündbaren und\nexplosiven Stoffen ausgehen, beschreiben\nk) Gefahren, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stromes entstehen, beschreiben\n4   Umweltschutz              a) über mögliche Umweltbelastungen\nund rationelle               und Maßnahmen zu deren Vermeidung\nEnergieverwendung            und Verminderung Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 4)               b) berufsbezogene Regelungen\ndes Umweltschutzrechtes nennen\nc) arbeitsplatzbedingte Ursachen\nvon Umweltbelastungen nennen\nd) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der\ngesetzlichen Bestimmungen sammeln, lagern\nund beseitigen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung anführen         während des ersten\nf) Gefahren im Umgang mit Energieträgern          Ausbildungsjahres\nbeschreiben                                    zu vermitteln\n5   Pflegen der               a) Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene\nLaboreinrichtungen           in den Laborräumen sorgen\n(§ 4 Nr. 5)               b) Glaswaren pflegen und ihre Funktionsfähigkeit\nprüfen\nc) Laborgeräte regelmäßig reinigen und ihre\nFunktionsfähigkeit kontromeren\nd) Gerätewartung gemäß Bedienungsanleitung\ndurchführen\ne) Funktionsstörungen der Laboreinrichtungen\nmelden\n6   Grundlagen                a) mit analytischen Gerätschaften umgehen\nnaturwissenschaftlicher   b) Wägen, Pipettieren, Titrieren, Filtrieren und\nund hygienischer             Trocknen\nArbeitsmethoden                                                                        12\n(§ 4 Nr. 6)               c) Destillieren, Extrahieren, Veraschen und\nGlühen\nd) Lösungen herstellen\ne) Kationen und Anionen nachweisen\n6\nf) Gewichts- und Maßanalyse durchführen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                             699\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nAusbildungsjahr\n1                 2                                            3                                 4\ng) physikalische Geräte bedienen\nh) internationale Maßeinheiten nennen\n6\ni) Dichte-, Siede- und Schmelzpunkt bestimmen\nk) Mikroskop bedienen\n1) mikroskopische Präparate, insbesondere\nDeckglas- und einfache Färbepräparate,                    10\nanfertigen\nm) Farb- und Reagenzlösungen herstellen\nn) Methodenvorschriften lesen und anwenden\no) Protokolle und Untersuchungsberichte erstellen\np) Bedeutung der Hygiene für die Untersuchung                   8\nund Produktion in der Milchwirtschaft\nbegründen\nq) flüssige und feste Nährmedien bereiten\nr) Sterilisieren und Desinfizieren\ns) Keimfreiheit der verwendeten Gerätschaften                 10\nfeststellen\nt) Autoklaven und Heißluftsterilisatoren bedienen\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\n- Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr -\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2         1     3\n1                 2                                            3                                4\n1   die in§ 4                      die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 5,\nNr. 1 bis 5                    Spalte 3, aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile             Kenntnisse\ndes Ausbildungs-\nberufsbildes\n2   Berufsbezogene                 a) Notwendigkeit und Bedeutung des Lebens-\nRechtsvorschriften                 mittelrechtes begründen\n(§ 4 Nr. 7)                    b) wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes\nund der Ersten Verordnung zur Ausführung       während der\ndes Milchgesetzes über die Milchgewinnung,     gesamten Fachbildung\n-behandlung und -verarbeitung aufzeigen        zu vermitteln\nc) Vorschriften über die Herstellung, Zusammen-\nsetzung und Qualitätseigenschaften von Milch\nund Milcherzeugnissen erläutern\nd) über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eich-\nvorschritten Auskunft geben","700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n2               3\n1                 2                                        3                               4\ne) Bestimmungen der Milch-Güteverordnung\nbeschreiben\nf) produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe\nund Höchstmengen in Lebensmitteln erläutern\n3   Rohstoff Milch            a) Entstehung, Gewinnung und Behandlung\nsowie seine                   der Rohmilch beschreiben\nBe- und Verarbeitung      b) Zusammensetzung und Eigenschaften\n(§ 4 Nr. 8)                   der Milch erläutern                              2\nc) mikrobiologische Beschaffenheit\nder Rohmilch beschreiben\nd) Verfahren für die Bearbeitung der Milch und\ndie Herstellung von Milchprodukten beschreiben\n2\ne) Zusammensetzung und Eigenschaften\nder Milchprodukte erläutern\n4   Auswählen und             a) chemisch-physikalische und mikrobiologische\nEntnehmen von Proben          Proben entnehmen                                 2\n(§ 4 Nr. 9)               b) Proben kennzeichnen und behandeln\nc) Bedeutung der Probenauswahl begründen\nd) Probenarten unterscheiden                         2\ne) Kriterien für die Probenahme aufzeigen\nf) Zeitpunkt und Ort der Probenahme,\n2\ninsbesondere bei Stufenkontrollen, festlegen\n5   Durchführen von           a) Proben nach Vorschrift vorbereiten\nchemischen und            b) produktbezogene Untersuchungsverfahren\nphysikalischen                anwenden, insbesondere\nUntersuchungen\nder Milch und                 aa) Fettgehalt butyrometrisch bestimmen\nMilcherzeugnisse              bb) Eiweißtiter bestimmen\nsowie von Lebens-             cc) Wassergehalt von Butter und Trocken-\nmittelzusatzstoffen                milcherzeugnissen ermitteln               10\n(§ 4 Nr. 10)                  dd) Säuregrad bestimmen\nee) pH-Wert messen\nff) Erhitzungsnachweis durchführen\ngg) Konsistenz und Viskosität messen\nhh) physikalische Schlagrahmprüfung\ndurchführen\nii) Chloridbestimmung durchführen\nkk) fettfreie Trockenmasse berechnen\nII) Aschegehalt bestimmen                        2\nmm) Refraktion messen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988                             701\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                         in Wochen\nTeil des                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n2                3\n1                2                                             3                               4\nnn) Fettgehalt gewichtsanalytisch\nund photometrisch bestimmen\noo) Gesamtstickstoff- und Eiweißgehalt\nbestimmen                                   6              14\nPP) Milchzuckergehalt gewichtsanalytisch,\nmaßanalytisch und enzymatisch ermitteln\nqq) Trockenmassegehalt feststellen\nrr)   Fettkennzahlen feststellen\nss) Milchfälschungen und Fremdwasser-\nzusätze nachweisen                                          2\ntt) Löslichkeit und Reinheitsgrad von\nTrockenmilcherzeugnissen feststellen\nc) Wirkungsgrad von Lab und Labpräparaten\nprüfen\nd) Salzbad kontrollieren\ne) Wasser und Kesselspeisewasser untersuchen\n6\nf) Abwasser und Abwasseranlagen überwachen\ng) Konzentration und Wirksamkeit von Reinigungs-\nund Desinfektionsmitteln kontrollieren\nh) Verpackungsmittel prüfen\n6   Durchführen von                a) Proben unter sterilen Bedingungen\nmikrobiologischen                 vorbereiten\nUntersuchungen                b) Methoden für die Keimzahlbestimmung\n(§ 4 Nr. 11)\nbeschreiben\n8\nc) Keimzahlen direkt und indirekt bestimmen\nd) Colititer bestimmen\ne) Hemmstoffe nachweisen\nf) Zellgehalt der Rohmilch direkt und indirekt\nbestimmen\ng) Keimtiter, insbesondere nach der Most\nProbable Number-Methode (MPN-Methode)\nfeststellen                                      2\nh) Oberflächenausstriche anfertigen\ni) spezielle Keimgruppen, insbesondere\naa) coliforme Keime\nbb) Eiweißzersetzer\ncc) Fettspalter\ndd) Hefen und Schimmelpilze\nee) Pseudomonaden                                8                6\nff) gramnegative Reinfektionskeime\ngg) Säurebildner und Nichtsäurebildner\nhh) Sporenbildner\nmit Hilfe geeigneter Nährmedien und\nBebrütungsbedingungen nachweisen","702                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\n·Teil des                                                                in Wochen\nlfd.\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n2               3\n1                2                                       3                               4\nk) Keimgruppendifferenzierungen und\n-isolierungen mikroskopisch und mit Hilfe\nvon Stoffwechselreaktionen durchführen\n1) Kulturen für die Produktion züchten\nund überwachen\nm) Molkereihilfsstoffe und Verpackungsmittel                        8\nkontrollieren\nn) Maschinen und Produktionsräume mit Hilfe\nvon Klatsch- und Abstrichpräparaten prüfen\no) Wasser nach den Vorschriften der\nTrinkwasser-Verordnung untersuchen\n7   Durchführen von           a) über Zweck, Anwendungsgebiete und\nsensorischen                 Umfang sensorischer Prüfungen in der\nPrüfungen                    Molkereiwirtschaft Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12)              b) Prüfzweck und Prüfmethoden an praktischen\nBeispielen erläutern\nc) Fehler bei der Handhabung von                                    4\nSinnenprüfungen erkennen\nd) Erkennungs- und Schwellenwertprüfung\ndurchführen\ne) sensorische Prüfmethoden bei Milch,\nMilcherzeugnissen, Butter und Käse anwenden\n·.\n8   Auswerten und             a) stöchiometrische Berechnungen durchführen\nBeurteilen von            b) maßanalytische Ergebnisse ermitteln\nUntersuchungs-\nc) gewichtsanalytische Berechnungen durchführen   4\nergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)              d) mikrobiologische Ergebnisse auf Bezugs-\neinheiten umrechnen\ne) mit Tabellen und Eichkurven umgehen\nf) Doppel- und Mehrfachansätze vergleichen\nund bewerten\ng) Ergebnisse lebensmittelrechtlich beurteilen     4                4\nh) Mittelwert, Standardabweichung und\nNormalverteilung berechnen\ni) Ergebnisberichte erstellen und weiterleiten\n9   Durchführen von           a) Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen\nProduktkontrollen            Labor und Produktion begründen\nzur Qualitätssicherung    b) Anlieferungsmilch und Zukaufprodukte\n(§ 4 Nr. 14)                 kontrollieren\n6\nc) Kontrollpläne für die Produktionsbegleitung\nerstellen\nd) Maßnahmen zur Qualitätssicherung und\nBeseitigung von Qualitätsmängeln einleiten"]}