{"id":"bgbl1-1988-21-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":21,"date":"1988-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-21-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_21.pdf#page=15","order":9,"title":"Verordnung über die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88","law_date":"1988-05-26T00:00:00Z","page":651,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                 651\nVerordnung\nüber die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide\nam Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88\nVom 26. Mai 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und    abzugeben. Die Abgabeanmeldung nach Satz 1 ist\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-          getrennt von Abgabeanmeldungen nach § 3 der Getreide-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-       Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am 1. Juni\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im       1988 geltenden Fassung abzugeben.\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft verordnet:                                      (2) In der Abgabeanmeldung sind die Mengen der am\nStichtag vorhandenen Getreidelagerbestände und die\n§ 1                            Höhe des Abgabebetrages anzugeben. Die für den Nach-\nweis einer geltend gemachten Abgabebefreiung erforder-\nAnwendungsbereich                        lichen Befreiungsbescheinigungen sind beizufügen; auf\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Verlangen sind ..die in§ 7 der Getreide-Mitverantwortungs-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission         abgabeverordnung in der am 1. Juni 1988 geltenden Fas-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der               sung genannten Belege vorzulegen.\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich\n(3) Das Hauptzollamt kann bis zum 30. Juni 1988 ver-\nder Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)\nlangen, daß der Abgabeanmeldung eine Bescheinigung\n1. für Getreide, das sich am Ende des Getreidewirt-         eines öffentlich bestellten und vereidigten Wägers über\nschaftsjahres 1987/88 bei den in den vorstehend         das Gewicht der angemeldeten Mengen beigefügt oder\ngenannten Rechtsakten bezeichneten Marktbeteiligten     nachträglich vorgelegt wird.\nim Lager befindet (§ 3),\n(4) Die Abgabe ist bis zum 31. Juli 1988 an die Bundes-\n2. für Getreide, das nach Beginn des Getreidewirtschafts-\nkasse Bremen abzuführen. Wird die Abgabe auf Grund der\njahres 1988/89 von einem Mitgliedstaat in den Gel-\nAbgabeanmeldung nach Absatz 1 zusammen mit Abga-\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, ohne\nben auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 der\ndaß die Abgabe nach den vorstehend genannten\nGetreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am\nRechtsakten in dem Abgangsmitgliedstaat zu erheben\n1. Juni 1988 geltenden Fassung in einer Überweisung\nwar (§ 4), und\nabgeführt, sind die Einzelbeträge auf dem Überweisungs-\n3. für Getreide, das aus dem Geltungsbereich dieser Ver-     formular getrennt auszuweisen.\nordnung in einen anderen Mitgliedstaat vor Beginn des\nGetreidewirtschaftsjahres 1988/89 verbracht wird (§ 5).                               §4\nDie Vorschriften über die Erhebung der Mitverantwor-                        Erhebung der Abgabe\ntungsabgabe für sonstiges Getreide nach der Getreide-                   im innergemeinschaftlichen Handel\nMitverantwortungsabgabeverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. September 1986 (BGBI. 1                  (1) Der Zollbeteiligte, der Getreide nach dem 30. Juni\nS. 1497), geändert durch die Verordnung vom 16. März         1988 aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen\n1987 (BGBI. 1 S. 943), bleiben unberührt.                    Portugal, in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nbringt, für das die Abgabe nicht bereits nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten im Abgangsmitgliedstaat zu erhe-\n§2\nben war, hat die Abgabeanmeldung zusammen mit der\nZuständigkeit                         Zollanmeldung vorzulegen. Zuständig ist die Zollstelle, die\ndie Waren zum freien Verkehr oder zur Zollgutlagerung\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nabfertigt. Die vorzulegenden Versandpapiere müssen\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-\neinen nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nwaltung.\nschriebenen bestätigten Vermerk enthalten, daß die Ver-\n§3                              sandpapiere vor dem 1. Juli 1988 von der zuständigen\nErhebung der Abgabe                        Stelle des Abgangsmitgliedstaates entgegengenommen\nauf Getreidelagerbestände                    worden sind. In der Abgabeanmeldung sind die verbrachte\nGetreidemenge und die Höhe des Abgabebetrages anzu-\n(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsaktenabgabe-       geben.\npflichtigen Marktbeteiligten haben die Abgabeanmeldung\n(§ 168 der Abgabenordnung) für die bei ihnen am 1. Juli        (2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf\n1988, 0.00 Uhr, vorhandenen und nicht verarbeiteten          den Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben\nGetreidelagerbestände bis zum 15. Juli 1988 bei dem für      war, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.§ 3 Abs. 4\nden Lagerort des Getreides zuständigen Hauptzollamt          Satz 2 gilt entsprechend.","652                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 5                               Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Getreide, das\naus einem Drittland eingeführt, aus Portugal verbracht\nVersand von Getreide\noder aus der Deutschen Demokratischen Republik oder\nim innergemeinschaftlichen Handel\nBerlin (Ost) bezogen worden ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für\nWird Getreide, für das keine Bescheinigung über den         Landwirte, die nach den Steuergesetzen keiner Buch-\nAnspruch auf Befreiung von der Abgabe nach                     führungspflicht unterliegen.\n1. der Verordnung zur Erfassung der von der Mitverant-            (2) Der Abgabepflichtige hat die nach den in § 1 genann-\nwortungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am          ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungen, die in\nEnde des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom             Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie\n20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798), die durch Artikel 2 der     die sich darauf beziehenden Belege, Schriftstücke und\nVerordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1462)           sonstigen geschäftlichen Unterlagen sechs Jahre lang auf-\ngeändert worden ist, oder                                  zubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen\n2. der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in           nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.\nder am 1. Juni 1988 geltenden Fassung\nvorgelegt wird, aus dem Geltungsbereich dieser Verord-                                      §7\nnung vor dem 1. Juli 1988 nach einem anderen Mitglied-                        Anzuwendende Vorschriften\nstaat verbracht, hat der Zollbeteiligte der zuständigen Aus-\ngangszollstelle nach § 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirt-             Die Vorschriften der §§ 9, 11 und 12 der Getreide-\nschaftsverordnung oder der Zollstelle, die das Versandpa-       Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am 1. Juni\npier COM-T2L nach der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87              1988 geltenden Fassung über Duldungs- und Mitwirkungs-\nausstellt, die Versandpapiere mit einem nach den in § 1        pflichten, Verjährung sowie über Muster und Vordrucke für\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Vermerk über            Abgabeanmeldungen gelten entsprechend.\ndie Vorlage der Versandpapiere vor dem 1. Juli 1988 zur\namtlichen Bestätigung vorzulegen.                                                           §8\nBerlin-Klausel\n§6\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n(1) Der Abgabepflichtige ist, über die nach den in § 1      Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich-               auch im Land Berlin.\nnungspflichten hinaus, verpflichtet,\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                                                        §9\n2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-\nInkrafttreten\nzelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der\nLagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen und             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Verbleibs des Getreides zu machen.                     Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKittel","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                653\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n8. März 1988 - 1 BvR 1092/84 - wird folgende Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 1O Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mir§ 1O\nAbsatz 3 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundes-\ngesetzbl. 1 Seite 893) sowie § 1O Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe a in Verbindung mit § 1O Absatz 3 des Wein-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1982 (Bundesgesetzbl. 1Seite 1196) sind mit\nArtikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unverein-\nbar und nichtig, soweit danach der Name einer Lage\n(§ 1O Absatz 2 des Weingesetzes), die kleiner als fünf\nHektar ist, auch dann nicht in die Weinrolle eingetragen\nwerden kann, wenn er im Zeitpunkt des lnkrafttretens\nder Regelung als Ausstattung nach § 25 des Waren-\nzeichengesetzes geschützt war.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 19. Mai 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite     (Nr.         vom)  lnkr-afttretens\n5. 5. 88 Neun?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Stuttgart)                                  2209      (93     19. 5. 88)  30. 6. 88\n96-1-2-33","654                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 20, ausgegeben am 27. Mai 1988\nTag                                                                         Inhalt\nSeite\n24. 5. 88 Gesetz zu der Änderung vom 16. Oktober 1985 des Übereinkomm~!\"S vom 3. September 1976\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT-Ubereinkommen) . . . . . . . . .                                                              510\n21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur\nVerhütung von Zusammenstößen auf See. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            515\n21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    515\n21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Be-\nziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      516\n21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studie11zehtrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        516\n21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           517\n21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See ............... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .                                  517\n21. 4. 88 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-\nliche Haftung für Olverschmutzungsschäden .......................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     518\n26. 4. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung z~ischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Schweizerischen Bundesrat zur Anderung der Vereinbarung über den radiologischen Notfall-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   519\n26. 4. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Schweizerischen Bundesrat zur Durchführung der Vereinbarung über den radiologischen Notfall-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .   520\n27. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-\ntäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . .                                         521\n27. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-\nnalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . •                            522\n27. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-komorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                               523\n27. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauritischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                              524\n28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         526\n28. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbei! . . . . . . . . . .                                                            526\n28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . • . .                                                             528\n28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                                 ·528\n4. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an\nBord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen .......................................• ~                                                                        529\n4. 5. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Qbereinkommens über das Harmonisierte\nSystem zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     530\n9. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                 531\nPreis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}