{"id":"bgbl1-1988-21-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":21,"date":"1988-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_21.pdf#page=11","order":8,"title":"Neufassung der Wohngeldverordnung","law_date":"1988-05-25T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                 647\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wohngeldverordnung\nVom 25. Mai 1988\nAuf Grund des Artikels 5 § 1 der zweiten Verordnung zur Änderung wohnungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1S. 643) wird nachstehend der\nWortlaut der Wohngeldverordnung in der ab 1. Juli 1988 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2022),\n2. den am 1. Juli 1988 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des§ 36 Nr. 1\ndes Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1421 ).\nBonn, den 25. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider\nWohngeldverordnung\n{WoGV}\nErster Teil                          bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen; dazu\ngehören auch Beträge, die auf Grund eines Mietvertrages\n§ 1                              oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung an einen Drit-\nten zu bezahlen sind.\nAnwendungsbereich\n(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen,\n(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeld-       die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen,\ngesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils         namentlich Vergütungen für die Überlassung einer\ndieser Verordnung zu ermitteln.\nGarage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.\n(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist\nnach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung                                 §3\nzu berechnen.                                                         Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen\n(3) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des      (1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt\nWohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verord-         worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahlten\nnung beigefügten Anlage.                                      Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeit-\nraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind.\n(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen\nZweiter Teil                          gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem\nMieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrech-\nWohngeld-Mietenermittlung                      net, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich\ndie Miete hierdurch tatsächlich vermindert.\n§2\nMiete                                                         §4\nSach- und Dienstleistungen des Mieters\n(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für\ndie Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund                  (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für\neines Mietvertrages oder ·einer ähnlichen Nutzungsver-        den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, so ist\neinbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter zu    die ermäßigte Miete zugrunde zu legen.","648                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für   2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und Fern-\nden Vermieter und erhält er dafür von diesem eine                 warmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c und\nbestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Einfluß         Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1)\nauf die Miete.                                                   der Zweiten Berechnungsverordnung bezeichneten\n§5                                  Kosten\na) der Arbeitspreis und der Verrechnungspreis,\nNicht feststehende Betriebskosten\nb) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-\nStehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Miet-              anlagen und\nzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teil-\nweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pausch-            c) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs. Der\nbeträge anzusetzen.                                                  Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene Beträge\nfür Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Ver-\n§ 6\nwaltungs- und Instandhaltungskosten zuzurechnen.\nAußer Betracht bleibende Kosten,\nZuschläge und Vergütungen                       (3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und der\nUntermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzu-\n(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeich-       wenden.\nnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete\nenthalten, ohne daß ein besonderer Betrag hierfür ange-                                    §7\ngeben ist, oder können in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des                  Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen\nWohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im einzel-\nnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwie-         (1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines\nrigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst   Heimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum\nfolgende Pauschbeträge abzusetzen:                           und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekösti-\ngung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung eines\n1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,\nRaumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit mehre-\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-\nren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzusetzen.\nwärmeversorgungsanlagen 1 ,60 Deutsche Mark\nSind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene Zulagen,\nmonatlich je Quadratmeter Wohnfläche;\ninsbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die erkennbar\n2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder       nicht auf die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum ent-\nFernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deutsche          fallen, so ist der nach Satz 1 maßgebende Vomhundert-\nMark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;              satz nur auf das übrige Entgelt anzuwenden. Können\n3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut-     solche im Gesamtentgelt enthaltene Zulagen im einzelnen\nsche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn-     nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-\nraum von einer Person benutzt wird, oder 10 Deutsche    keiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in Höhe\nMark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum       entsprechender Zulagen vergleichbarer Heime abzu-\nvon 2 od_er mehr Personen benutzt wird;                 setzen. Können auch entsprechende Zulagen vergleichba-\nrer Heime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen\n4. für Vergütungen für die Überlassung von                   Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in\na) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich,             Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtentgelts abzu-\nsetzen.\nb) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich.\n(2) § 6 ist nicht anzuwenden.\nVon der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen:\n1 . für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, aus-                                   §8\ngenommen übliche Einbaumöbel,\nMietwert\na) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den\nteilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden          (1) Als Mietwer.t für Wohnraum soll der Betrag zugrunde\nMiete,                                              gelegt werden, der der Miete für vergleichbaren Wohn-\nraum entspricht. Dabei sind Unterschiede des Wohnwer-\nb) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den\ntes, insbesondere in der Größe, Lage und Ausstattung des\nvollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden\nWohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschläge zu\nMiete;\nberücksichtigen.\n2                                             0\n· ~~d;:i~!g~~~~!:c~:~~;~~~~s~:e: ::r;~:1e!~                   (2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für\nliehen oder beruflichen zwecken, 30 vom Hundert der     vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht\nauf diesen Raum entfallenden Miete.                     zugru nd e gelegt werden kann.\n(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2\ndes Wohngeldgesetzes:                                                                  Dritter Teil\n1 . bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs-                      Wohngeld-Lastenberechnung\nanlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungsan-\nlagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d sowie in                                   §9\nNummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3 (zu § 27             Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung\nAbs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung in der\njeweils geltenden Fassung bezeichneten Betriebs-            (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen zur\nkosten;                                                  Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                 649\nBewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohnraum        2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-\nentfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der Wohnraum           Lastenberechnung durch bauliche Maßnahmen, die\nanzusehen, der vom Antragberechtigten und den zu sei-            den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö-\nnem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern zu Wohn-             hen oder nachhaltig Einsparungen· von Heizenergie\nzwecken benutzt wird.                                            bewirken (Modernisierung im Sinne dieser Verord-\nnung). Hierunter fallen auch Maßnahmen der Instand-\n(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-\nsetzung, wenn sie durch bauliche Maßnahmen zur\nnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden\nVerbesserung von Wohnraum oder zur Einsparung von\nBelastung auszugehen. Ist die Belastung für das dem\nHeizenergie verursacht werden;\nBewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr fest-\nstellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum      3. der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen\nnicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung auszugehen.       Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden\nVerkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses\nan Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;\n§ 10\n4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den\nGegenstand und Inhalt                         Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.\nder Wohngeld-Lastenberechnung\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch\n(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen       andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn-\n1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer      geld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der\nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das        ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen,\nGebäude,                                                der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle der_\n2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sondereigen-        Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der\ntum stehenden Wohnraum und den damit verbundenen       jeweils geltenden Fassung jedoch nur mit dem Ablösungs-\nMiteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-   betrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzie-\ntum,            ·                                      rungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln\ntreten.\n3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-\nähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und             (3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nden Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-      Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu leisten,\nwohnrecht erstreckt,                                   sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszu-\nweisen.\n4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-\nteil.                                                                               § 13\n(2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fäl-                 Belastung aus dem Kapitaldienst\nlen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige Neben-\n(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszu-\ngebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das\nweisen\nGrundstück einzubeziehen. Das Grundstück besteht aus\nden überbauten und den dazugehörigen Flächen.               1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbeson-\ndere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen.\n(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremd-          Fremdmittel,\nmittel und die Belastung auszuweisen.\n2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,\n§ 11                           3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen\nFremdmittel,\nFremdmittel\n4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-\nFremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind                   renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12\n1. Darlehen,                                                     genannten Zwecke.\n2. gestundete Restkaufgelder,                               Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenver-\nsicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken in\n3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks            Höhe von 2 vom Hundert der ausgewiesenen Fremdmittel\nohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder  auszuweisen.\nnicht.\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung\n§ 12                           aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jah-\nAusweisung der Fremdmittel                  resleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung\ngeringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen.\n(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmit-\ntel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finan-\nzierung folgender Zwecke gedient haben:                                                  § 14\n1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wiederherstel-                   Belastung aus der Bewirtschaftung\nlung, des Ausbaus oder der Erweiterung des Gebäudes\n(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instand-\noder des Wohnraums im Sinne der §§ 2, 16 und 17 des\nhaltungskosten, Betriebskosten und Verwaltungskosten\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweils gelten-\nauszuweisen.\nden Fassung und der §§ 2, 1O und 11 des Wohnungs-\nbaugesetzes für das Saarland in der jeweils geltenden     (2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr\nFassung;                                               22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und je","650                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nQuadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die              (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeldge-\nfür den Gegenstand cler Wohngeld-Lastenberechnung ent-         setzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüberlas-\nrichtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten         sung von Räumen oder Flächen an einen anderen die\nsind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-         darin enthaltenen Beträge\nnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten\n1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-\nBeträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2\nzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie\ngenannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen,\nnicht angesetzt werden.\n2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fernwärme-\n§ 15                                 und Fernwarmwasserversorgungsanlagen und\nNutzungsentgelte, Pachtzinsen                   3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und\nund Fernheizungskosten                           Waschmaschinen\nabzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist\n( 1) Leistet der Antrag berechtigte an Stelle des Kapital-\nentsprechend anzuwenden.\ndienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebskosten\nund der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an einen            (3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-\nDritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld-           Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche\nLastenberechnung in Höhe der nach den §§ 13 und 14             Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden. Wenn\nansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit die nach den            für die Überlassung einer Garage an einen anderen ein\n§§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nutzungsentgelt            geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag von\nnicht enthalten sind und vom Antragberechtigten unmittel-      weniger als 480, aber mindestens von 360 Deutsche Mark\nbar an den Gläubiger entrichtet werden, sind diese             im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage einem anderen\nBeträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit             gegen ein höheres Entgelt als den in Satz 1 genannten\neine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist,     Betrag überlassen, so ist das Entgelt in voller Höhe abzu-\nist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte Nut-          setzen.\nzungsentgelt anzusetzen.\n(4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im\n(2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt-      Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind\nschaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete Landzu-        insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der\nlage, so ist auch der Pachtzins für diese Landzulage           laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder Annuitäts-\nanzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepachtete Landzu-       darlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht\nlage von der Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen           zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.\nNebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.\n(3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Deckung                                Vierter Teil\nder Kosten für die Fernwärme- und Fernwarmwasserver-\nsorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der in § 16                            Schlußvorschriften\nAbs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohngeld-Lasten-\nberechnung anzusetzen.§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist entspre-                                   § 17\nchend anzuwenden.                                                             (Aufhebung von Vorschriften)\n§ 16\n§ 18\nAußer Betracht bleibende Belastung\nBerlin-Klausel\n(1) In den Fällen des § .7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldge-\nsetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, als sie     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nauf die in § 1O Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichne-     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeldge-\nten Räume oder Flächen entfällt, die von dem Antragbe-        setzes auch im Land Berlin.\nrechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden\nFamilienmitglied ausschließlich gewerblich oder beruflich                                  § 19\nbenutzt werden. Soweit die Belastung auf Räume oder                              Überleitungsvorschrift\nFlächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil einer Kleinsied-\nlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle          Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften die-\ngehören, wird sie jedoch berücksichtigt, es sei denn, diese   ser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch\nRäume oder Flächen werden von anderen Personen als            nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkraft-\ndem Antragberechtigten und seinen zum Haushalt rech-          treten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzu-\nnenden Familienmitgliedern benutzt.                            wenden.\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 3)\nDie Anlage ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 vom\n31. Oktober 1985 auf den Seiten 2010 bis 2021 veröffent-\nlicht.\n/"]}