{"id":"bgbl1-1988-21-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":21,"date":"1988-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_21.pdf#page=7","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1988-05-25T00:00:00Z","page":643,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988\nZweite Verordnung\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Mai 1988\nAuf Grund des § 69 Abs. 4 und des § 105 Abs. 1 des                   Wort „Entwicklungsbereich\" werden die Worte\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der                          „und wird die Maßnahme nicht im vereinfachten\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284),                     Verfahren durchgeführt\" eingefügt.\nwovon § 105 Abs. 1 durch § 8 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes           bb) In Nummer 1 wird das Wort „Städtebauförde-\nvom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625) geändert worden ist,                rungsgesetzes\" durch die Verweisung ,,§ 16\ndes § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in                   des Städtebauförderungsgesetzes oder des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982                        § 153 Abs. 5 des Baugesetzbuchs\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 972),                                                cc) In den Nummern 2 und 3 werden die Worte\n,,nach den Vorschriften des Städtebauförde-\ndes§ 36 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1421) und                    rungsgesetzes\" gestrichen.\ndes § 34 Abs. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-      2. In § 14 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-\n,,Verlorene Baukostenzuschüsse sind auch Geldlei-\ntember 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185)\nstungen, mit denen die Gemeinde dem Eigentümer\nwird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-          Kosten der Modernisierung erstattet oder die ihm vom\ndesrates,                                                     L~nd oder von der Gemeinde als Modernisierungszu-\nschüsse gewährt werden.\"\nauf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Woh-\nnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetz-\n3. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten „Auf-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten\nbereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1      wendungen entsprechend\" die Worte ,, ; dies gilt nicht,\ndes Grundgesetzes,                                            soweit Darlehen oder Zuschüsse nach vollständiger\nTilgung anderer Finanzierungsmittel verringert werden\"\nvom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und              eingefügt.\nStädtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft mit         4. § 26 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\na) In Absatz 2 wird der Betrag „240 Deutsche Mark\"\nersetzt durch „320 Deutsche Mark\".\nb) In Absatz 3 wird der Betrag „35 Deutsche Mark\"\nArtikel 1                               ersetzt durch „45 Deutsche Mark\".\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung\n5. § 28 wird wie folgt geändert:\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der        a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553) wird\n,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-\nwie folgt geändert:\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                   1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 15,50\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 142                  Deutsche Mark,\nAbs. 2 des Bundesbaugesetzes\" ersetzt durch\n,,§ 194 des Baugesetzbuchs\".                              2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar\n1953 bis zum 31 . Dezember 1969 bezugsfertig\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               geworden sind, höchstens 14,50 Deutsche Mark,\naa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort               3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar\n„Städtebauförderungsgesetz\" die Worte „oder                1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig\ndem Baugesetzbuch\" eingefügt; nach dem                     geworden sind, höchstens 11 ,50 Deutsche Mark,","644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember                    die durch den Ausbau neugeschaffenen Wohnun-\n1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-              gen von der Bezugsfertigkeit an als öffentlich geför-\nfertig werden, höchstens 9 Deutsche Mark.                 derter preisgebundener Wohnraum. Der Vermieter\nhat eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung für\nDiese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung\nsämtliche öffentlich geförderten Wohnungen des\nweder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit einschließlich\ntete Dusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark.\nder neugeschaffenen Wohnungen aufzustellen. Die\nDiese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die\nsich ergebende Durchschnittsmiete. bedarf der\neine Sammelheizung vorhanden ist, um 1, 10 Deut-\nGenehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmi-\nsche Mark, bei Anschluß an eine Fernheizung\ngung wirkt auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit\njedoch höchstens um 0, 75 Deutsche Mark und für\nder neugeschaffenen Wohnungen, jedoch nicht\nWohnungen, für die ein maschinell betriebener Auf-\nmehr als vier Jahre zurück. Die Bewilligungsstelle\nzug vorhanden ist, um 1 ,00 Deutsche Mark.\"\ndarf die Durchschnittsmiete nur genehmigen, wenn\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „1,60 Deutsche               diese die bisherige Durchschnittsmiete nicht über-\nMark\" ersetzt durch „ 1 ,90 Deutsche Mark\".                     steigt.\"\nc) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:               b) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.\n,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-       c) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 4\"\nreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 1O Deut-               ersetzt durch „Absätze 1 bis 3\".\nsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr\nangesetzt werden. Dieser Satz verringert sich für      3. § 16 wird wie folgt geändert:\nWohnungen, die überwiegend nicht tapeziert sind,\num 1 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für               a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung,,§ Sa Abs. 2\nWohnungen mit Heizkörpern um 0,80 Deutsche                      und Abs. 3 Satz 2 bis 5\" ersetzt durch,,§ Sa Abs. 1,\nMark und für WohQungen, die überwiegend mit                     2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5\"; der letzte Halbsatz wird\nDoppelfenstern oder Verbundfenstern ausgestattet                wie folgt gefaßt:\nsind, um 0,85 Deutsche Mark.\"                                   ,,§ Sa Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit der·Maßgabe,\nd) In Absatz 5 wird der Betrag „75 Deutsche Mark\"                  daß an die Stelle des Zeitpunkts der Genehmigung\nersetzt durch „90 Deutsche Mark\".                               im Falle der Aufteilung der Zeitpunkt der Aufstellung\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung, im Falle der\nZusammenfassung der Zeitpunkt der Zustimmung\n6. An § 32 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                      des Darlehens- oder Zuschußgebers zur Zusam-\n,,Anstelle einer besonderen Form der Wirtschaftlich-               menfassung tritt,\".\nkeitsberechnung nach Satz 1 darf eine Wirtschaftlich-         b) In Absatz 6 wird die Verweisung ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2\"\nkeitsberechnung nach den Vorschriften des ersten bis               ersetzt durch ,,§ 7 Abs.1 Satz 2 bis 4\".\nvierten Abschnittes aufgestellt werden, wenn eine Sen-\nkung der laufenden Aufwendungen für den begünstig-        4. § 19 wird aufgehoben.\nten Wohnraum auf Grund von Umständen, die vom\nBauherrn nicht zu vertreten sind, nicht mehr erzielt\n5. § 30 wird wie folgt geändert:\nwerden kann oder die besondere Zweckbestimmung\nfür diesen Teil des Wohnraums entfallen ist.\"                 Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird\neinziger Absatz.\n7. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „290 Deutsche Mark\"\nersetzt durch „385 Deutsche Mark\".                        6. § 35 erhält folgende Fassung:\n,,§ 35\nSondervorschrift für Berlin\nArtikel 2                                 Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in\nfolgender Fassung:\nÄnderung der Neubaumietenverordnung 1970\n,,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisge-\nbundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948\nDie Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.\"\nBekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579) wird\nwie folgt geändert:\n1 . In § 1 Abs. 3 werden die Worte „oder nach § 45 Abs. 2                                  Artikel 3\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 85 Abs. 2\nÄnderung der Wohngeldverordnung\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes\" gestrichen.\nDie Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                               Bekanntmachung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1S. 2022)\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt zusammen-         wird wie folgt geändert:\ngefaßt:\n,,(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter      1 . § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nWohnungen ohne Genehmigung der Bewilligungs-                ,,(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes\nstelle zu Wohnungen ausgebaut worden, so gelten          bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                  645\nder Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag              1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wieder-\nhierfür angegeben ist, oder können in§ 5 Abs. 2 Nr. 1                herstellung, des Ausbaus oder der Erweiterung\noder 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebs-                    des Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne\nkosten im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis-                der §§ 2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbau-\nmäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind              gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und\nvon der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzu-                 der §§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes\nsetzen:                                                             für das Saarland in der jeweils geltenden Fas-\nsung;\n1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-           2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohn-\nwärmeversorgungsanlagen 1,60 Deutsche Mark                      geld-Lastenberechnung durch bauliche Maßnah-\nmonatlich je Quadratmeter Wohnfläche;                           men, die den Gebrauchswert des Wohnraums\nnachhaltig erhöhen oder nachhaltig Einsparun-\n2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-\ngen von Heizenergie bewirken (Modernisierung\noder Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0 ,30\nim Sinne dieser Verordnung). Hierunter fallen\nDeutsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnflä-\nche;                                                            auch Maßnahmen der Instandsetzung, wenn sie\ndurch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung\n3. für      Untermietzuschläge je Untermietverhältnis                von Wohnraum oder zur Einsparung von Heiz-\n5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie-                energie verursacht werden;\ntete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder\n10 Deutsche Mark monatlich, wenn der unterver-              3. der nachträglichen Errichtung oder des nach-\nträglichen Ausbaus einer dem öffentlichen Ver-\nmietete Wohnraum von 2 oder mehr Personen\nbenutzt wird;                                                    kehr dienenden Verkehrsfläche oder des nach-\nträglichen Anschlusses an Versorgungs- und\n4. für Vergütungen für die Überlassung von                           Entwässerungsanlagen;\na) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich,                  4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den\nb) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich.                    Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.\"\nVon der sich danach ergebenden Miete sind abzuset-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach den dort\nzen:                                                             genannten Stichtagen\" gestrichen.\n1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln,           c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nausgenommen übliche Einbaumöbel,                             ,,Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzie-\na) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den             rungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzie-\nteilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden           rungsmitteln treten.\"\nMiete,\nb) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den     5. § 13 wird wie folgt geändert:\nvollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des ausge-\nMiete;                                                 wiesenen Fremdmittels\" durch die Worte „der aus-\n2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu              gewiesenen Fremdmittel\" ersetzt.\nanderen als Wohnzwecken, insbesondere zu                 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom\nHundert der auf diesen Raum entfallenden Miete.\"            „Ist die tatsächliche Leistung geringer, so ist die\ngeringere Leistung anzusetzen.\"\n2. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n6. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n„Können auch entsprechende Zulagen vergleichbarer\nHeime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen            „Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr\nSchwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür            22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und\nBeträge in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtent-            je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie\ngelts abzusetzen.\"                                           die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-\nnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen.\"\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „außer der                                    Artikel 4\nHypothekengewinnabgabe\" gestrichen.\nÄnderung der Ablösungsverordnung\nb) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger\nAbsatz.\nDie Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Februar 1966 (BGBI. 1 S. 107), zuletzt\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                           geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung\nwohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 546), wird wie folgt geändert:\n,,(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind\nFremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen,            In § 7 wird die Verweisung ,,§ 32 Abs. 4 bis 7 des\nwenn sie der Finanzierung folgender Zwecke          Einkommensteuergesetzes\" ersetzt durch ,,§ 32 Abs. 1\ngedient haben:                                      und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes\".","646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 5                                                       §3\nSchlußvorschriften                                            Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 1                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Woh-\nBekanntmachung                          nungsbaugesetzes, des § 33a des Wohnungsbindungs-\ngesetzes und des § 39 des Wohngeldgesetzes auch im\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und         Land Berlin.\nStädtebau kann die Zweite Berechnungsverordnung und\ndie Wohngeldverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt-                                     §4\nmachen.\nInkrafttreten\n§2\nGeltung im Saarland\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2\nNr. 1, 4 und 6 am 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1, 4 und\nDie Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.            6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}