{"id":"bgbl1-1988-21-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":21,"date":"1988-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_21.pdf#page=4","order":6,"title":"Verordnung zur Bekämpfung des Bisams (Bisamverordnung)","law_date":"1988-05-20T00:00:00Z","page":640,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["640                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nVerordnung\nzur Bekämpfung des Bisams\n(Bisamverordnung)\nVom 20. Mai 1988\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 8, 9, 11           (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\nBuchstabe b, Nr. 12 bis 15 und des § 44 Abs. 3 Nr. 2         men von Absatz 1 zulassen, soweit dadurch nicht die\ndes Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986            Gefahr entsteht, daß sich der Bisam ausbreitet.\n(BGBI. 1 S. 1505) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                                                §3\n§ 1                                               Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\nÜberwachung und Bekämpfung\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nauf behördliche Anordnung\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 den Bisam\nSoweit die zuständige Behörde es anordnet, sind ver-      züchtet oder hält.\npflichtet:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\n1 . a) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und      Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nGewässergrundstücken,                               vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung\nb) zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich-   nach § 1 Satz 1 zuwiderhandelt.\ntete und\n§4\nc) zur Benutzung oberirdischer Gewässer oder zur\nAusübung der Fischerei Berechtigte,                                        Länderbefugnis\ndie Ufer- und Gewässergrundstücke auf das Auftreten        Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen\ndes Bisams zu überwachen,                               nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes; weiter-\ngehende Vorschriften zur Bekämpfung des Bisams zu\n2. a) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und\nerlassen, insbesondere\nGewässergrundstücken und\n1. anzuordnen, daß\nb) zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich-\ntete,                                                   a) die zuständige Behörde den Bisam bekämpft und\nden Bisam zu bekämpfen.                                         sich dabei auch Dritter bedienen kann,\nb) die zuständige Behörde Grundstücke auf das Auf-\nDie zuständige Behörde benennt in einer Anordnung nach\nSatz 1 Nr. 2 diejenigen Grundstücke und oberirdischen                treten des Bisams überwacht,\nGewässer, auf, in oder an denen der Bisam aus wichtigen          c) andere als die in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\nöffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen des               aufgeführten Verfügungsberechtigten und Besitzer\nArten- und Biotopschutzes, nicht oder nur auf bestimmte              ihre Grundstücke auf das Auftreten des Bisams zu\nArt und Weise bekämpft werden darf.                                  überwachen haben und\nd) das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des\n§ 2\nBisams der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,\nsowie\nVerbot des Züchtens und Haltens\n2. bestimmte Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren für die\n( 1) Das Züchten und das Halten des Bisams sind ver-         Bekämpfung des Bisams vorzuschreiben oder zu ver-\nboten.                                                           bieten.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                  641\n§5                                  September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2\nÄnderung und Aufhebung von Rechtsverordnungen\nzuwiderhandelt.\"\n(1) In\n1. § 10 der Verordnung zur Bekämpfung des                         (4) § 9 der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrank-\nKartoffelkrebses vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 625),     heiten im Obstbau vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1120), die\ndurch die Verordnung vom 22. November 1979 (BGBI. 1S.\n2. § 8 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel-            1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnematoden vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627),\n3. § 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-            1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieseF wird wie\nSchildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), die            folgt geändert:\nzuletzt durch Verordnung vom 4. August 1983 (BGBI. 1           a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-\nS. 1069) geändert worden ist,                                       gesetzes\" wird durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1\n4. § 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwick-                     Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nlern vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1149)                              September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;\nwird jeweils die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzen-           b) in Nummer 2 wird das abschließende Komma durch\nschutzgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1                     das Wort „oder\" ersetzt;\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep-                 c) in Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt\ntember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt.                                  ersetzt;\n(2) § 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharka-              d) Nummer 4 wird gestrichen.\nkrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804) wird wie folgt\n2. Folgender Absatz wird angefügt:\ngeändert:\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie           Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nfolgt geändert:                                                September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\na) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-           sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1\ngesetzes\" wird durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1      zuwiderhandelt.\"\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nSeptember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;             (5) § 11 der Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli\nb) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort              1981 (BGBI. 1 S. 611) wird wie folgt geändert:\n,,oder\" ersetzt;\n1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\nc) in Nummer 4 wird das abschließende Wort „oder\"              geändert:\ndurch einen Punkt ersetzt;\na) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-\nd) Nummer 5 wird gestrichen.                                        gesetzes\" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1\n2. Folgender Absatz wird angefügt:                                       Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nSeptember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.                 b) die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.\nSeptember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\n2. Folgender Absatz wird angefügt:\nsig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2\nAbs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt.\"              ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\n(3) § 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschim-            September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1 S.              sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder\n502) wird wie folgt geändert:                                       § 7 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anweisung nach § 4\nSatz 2 zuwiderhandelt.\"\n1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie\nfolgt geändert:                                               (6) § 1O der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember\na) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-     1985 (BGBI. 1 S. 2551) wird wie folgt geändert:\ngesetzes\" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.     1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie\nSeptember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;              folgt geändert:\nb) in Nummer 4 wird das Komma durch das Wort                   a) Die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-\n,,oder\" ersetzt;                                             gesetzes\" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nc) in Nummer 5 wird das abschließende Wort „oder\"\nSeptember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;\ndurch einen Punkt ersetzt;\nb) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\nd) Nummer 6 wird gestrichen.\n,,oder\" ersetzt;\n2. Folgender Absatz wird angefügt:                                  c) in Nummer 4 wird das abschließende Wort „oder\"\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2              durch einen Punkt ersetzt;\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.                 d) Nummer 5 wird gestrichen.","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Folgender Absatz wird angefügt:                            3. Schleswig-Holstein\ndie Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nder Kartoffel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nderungsnummer 7823-1 -13-b, veröffentlichten berei-\nSeptember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nnigten Fassung.\nsig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2,\n§§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 zuwiderhandelt.\"\n§6\n(7) Es treten außer Kraft:                                                        Berlin-Klausel\n1. die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte in der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-\n7823-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-\ngesetzes auch im Land Berlin.\ndert durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. April\n1975 (BGBI. 1 S. 967),            ·\n2. Bayern                                                                                 §7\ndie Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten                                Inkrafttreten\nder Kartoffel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 7823-1-13-a, veröffentlichen bereinig-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nten Fassung,                                               Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}