{"id":"bgbl1-1988-21-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":21,"date":"1988-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_21.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung","law_date":"1988-05-20T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                               639\nVerordnung\nüber Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung\nVom 20. Mai 1988\nAuf Grund des § 11 a Abs. 3 in Verbindung mit § 16 b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nArt und Umfang der Aufzeichnung\n(1) Für die Aufzeichnungen nach§ 11 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen\nein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft\neinzutragen:\nLfd.\nNr.                                        Herkunft                                          Verbleib\nEingangstag    Bezeichnung der            Name und genaue        Abgangstag     Name und genaue\ngeborenen, vom Mutter-    Anschrift des Ver-                     Anschrift des\ntier abgesetzten oder     äußerers, Angabe der                   Erwerbers oder Art\nerworbenen Wirbeltiere    sonstigen Bezugsquelle                 des sonstigen Abgangs\nnach Art und Zahl sowie   oder Angabe, ob aus ·\nAngabe der besonderen     eigener Zucht stammend\nMerkmale oder einer\nvorgeschriebenen\nKennzeichnung\n(2) Affen, Hunde und Katzen sind einzeln aufzuführen.\n(3) Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.\n§2\nKennzeichnung von Hunden und Katzen\nDie Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach § 11 a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist durch Tätowierung\nvorzunehmen. Das Kennzeichen besteht, von links nach rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahr-\nzeugkennzeichens des Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung vorgenommen werden muß,\nsowie einer Nummernkombination, die sich aus der Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden\nTiernummer zusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt. Die Buchstaben sind im\nlinken, die Nummernkombination im rechten Ohr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muß die Tätowie-\nrung auf der linken Innenschenkelseite erfolgen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen gestatten, daß eine\nandere geeignete Kennzeichnung verwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die\nTiere unter ihrer Aufsicht gekennzeichnet werden.\n§3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutzgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","640                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nVerordnung\nzur Bekämpfung des Bisams\n(Bisamverordnung)\nVom 20. Mai 1988\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 8, 9, 11           (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\nBuchstabe b, Nr. 12 bis 15 und des § 44 Abs. 3 Nr. 2         men von Absatz 1 zulassen, soweit dadurch nicht die\ndes Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986            Gefahr entsteht, daß sich der Bisam ausbreitet.\n(BGBI. 1 S. 1505) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                                                §3\n§ 1                                               Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\nÜberwachung und Bekämpfung\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nauf behördliche Anordnung\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 den Bisam\nSoweit die zuständige Behörde es anordnet, sind ver-      züchtet oder hält.\npflichtet:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\n1 . a) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und      Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nGewässergrundstücken,                               vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung\nb) zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich-   nach § 1 Satz 1 zuwiderhandelt.\ntete und\n§4\nc) zur Benutzung oberirdischer Gewässer oder zur\nAusübung der Fischerei Berechtigte,                                        Länderbefugnis\ndie Ufer- und Gewässergrundstücke auf das Auftreten        Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen\ndes Bisams zu überwachen,                               nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes; weiter-\ngehende Vorschriften zur Bekämpfung des Bisams zu\n2. a) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und\nerlassen, insbesondere\nGewässergrundstücken und\n1. anzuordnen, daß\nb) zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich-\ntete,                                                   a) die zuständige Behörde den Bisam bekämpft und\nden Bisam zu bekämpfen.                                         sich dabei auch Dritter bedienen kann,\nb) die zuständige Behörde Grundstücke auf das Auf-\nDie zuständige Behörde benennt in einer Anordnung nach\nSatz 1 Nr. 2 diejenigen Grundstücke und oberirdischen                treten des Bisams überwacht,\nGewässer, auf, in oder an denen der Bisam aus wichtigen          c) andere als die in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\nöffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen des               aufgeführten Verfügungsberechtigten und Besitzer\nArten- und Biotopschutzes, nicht oder nur auf bestimmte              ihre Grundstücke auf das Auftreten des Bisams zu\nArt und Weise bekämpft werden darf.                                  überwachen haben und\nd) das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des\n§ 2\nBisams der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,\nsowie\nVerbot des Züchtens und Haltens\n2. bestimmte Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren für die\n( 1) Das Züchten und das Halten des Bisams sind ver-         Bekämpfung des Bisams vorzuschreiben oder zu ver-\nboten.                                                           bieten.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                  641\n§5                                  September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2\nÄnderung und Aufhebung von Rechtsverordnungen\nzuwiderhandelt.\"\n(1) In\n1. § 10 der Verordnung zur Bekämpfung des                         (4) § 9 der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrank-\nKartoffelkrebses vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 625),     heiten im Obstbau vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1120), die\ndurch die Verordnung vom 22. November 1979 (BGBI. 1S.\n2. § 8 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel-            1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnematoden vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627),\n3. § 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-            1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieseF wird wie\nSchildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), die            folgt geändert:\nzuletzt durch Verordnung vom 4. August 1983 (BGBI. 1           a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-\nS. 1069) geändert worden ist,                                       gesetzes\" wird durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1\n4. § 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwick-                     Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nlern vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1149)                              September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;\nwird jeweils die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzen-           b) in Nummer 2 wird das abschließende Komma durch\nschutzgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1                     das Wort „oder\" ersetzt;\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep-                 c) in Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt\ntember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt.                                  ersetzt;\n(2) § 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharka-              d) Nummer 4 wird gestrichen.\nkrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804) wird wie folgt\n2. Folgender Absatz wird angefügt:\ngeändert:\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie           Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nfolgt geändert:                                                September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\na) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-           sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1\ngesetzes\" wird durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1      zuwiderhandelt.\"\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nSeptember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;             (5) § 11 der Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli\nb) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort              1981 (BGBI. 1 S. 611) wird wie folgt geändert:\n,,oder\" ersetzt;\n1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\nc) in Nummer 4 wird das abschließende Wort „oder\"              geändert:\ndurch einen Punkt ersetzt;\na) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-\nd) Nummer 5 wird gestrichen.                                        gesetzes\" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1\n2. Folgender Absatz wird angefügt:                                       Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nSeptember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.                 b) die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.\nSeptember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\n2. Folgender Absatz wird angefügt:\nsig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2\nAbs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt.\"              ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\n(3) § 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschim-            September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1 S.              sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder\n502) wird wie folgt geändert:                                       § 7 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anweisung nach § 4\nSatz 2 zuwiderhandelt.\"\n1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie\nfolgt geändert:                                               (6) § 1O der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember\na) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-     1985 (BGBI. 1 S. 2551) wird wie folgt geändert:\ngesetzes\" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.     1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie\nSeptember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;              folgt geändert:\nb) in Nummer 4 wird das Komma durch das Wort                   a) Die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-\n,,oder\" ersetzt;                                             gesetzes\" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nc) in Nummer 5 wird das abschließende Wort „oder\"\nSeptember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt;\ndurch einen Punkt ersetzt;\nb) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\nd) Nummer 6 wird gestrichen.\n,,oder\" ersetzt;\n2. Folgender Absatz wird angefügt:                                  c) in Nummer 4 wird das abschließende Wort „oder\"\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2              durch einen Punkt ersetzt;\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.                 d) Nummer 5 wird gestrichen.","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Folgender Absatz wird angefügt:                            3. Schleswig-Holstein\ndie Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nder Kartoffel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.\nderungsnummer 7823-1 -13-b, veröffentlichten berei-\nSeptember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nnigten Fassung.\nsig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2,\n§§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 zuwiderhandelt.\"\n§6\n(7) Es treten außer Kraft:                                                        Berlin-Klausel\n1. die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte in der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-\n7823-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-\ngesetzes auch im Land Berlin.\ndert durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. April\n1975 (BGBI. 1 S. 967),            ·\n2. Bayern                                                                                 §7\ndie Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten                                Inkrafttreten\nder Kartoffel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 7823-1-13-a, veröffentlichen bereinig-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nten Fassung,                                               Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988\nZweite Verordnung\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Mai 1988\nAuf Grund des § 69 Abs. 4 und des § 105 Abs. 1 des                   Wort „Entwicklungsbereich\" werden die Worte\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der                          „und wird die Maßnahme nicht im vereinfachten\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284),                     Verfahren durchgeführt\" eingefügt.\nwovon § 105 Abs. 1 durch § 8 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes           bb) In Nummer 1 wird das Wort „Städtebauförde-\nvom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625) geändert worden ist,                rungsgesetzes\" durch die Verweisung ,,§ 16\ndes § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in                   des Städtebauförderungsgesetzes oder des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982                        § 153 Abs. 5 des Baugesetzbuchs\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 972),                                                cc) In den Nummern 2 und 3 werden die Worte\n,,nach den Vorschriften des Städtebauförde-\ndes§ 36 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1421) und                    rungsgesetzes\" gestrichen.\ndes § 34 Abs. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-      2. In § 14 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-\n,,Verlorene Baukostenzuschüsse sind auch Geldlei-\ntember 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185)\nstungen, mit denen die Gemeinde dem Eigentümer\nwird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-          Kosten der Modernisierung erstattet oder die ihm vom\ndesrates,                                                     L~nd oder von der Gemeinde als Modernisierungszu-\nschüsse gewährt werden.\"\nauf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Woh-\nnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetz-\n3. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten „Auf-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten\nbereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1      wendungen entsprechend\" die Worte ,, ; dies gilt nicht,\ndes Grundgesetzes,                                            soweit Darlehen oder Zuschüsse nach vollständiger\nTilgung anderer Finanzierungsmittel verringert werden\"\nvom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und              eingefügt.\nStädtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft mit         4. § 26 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\na) In Absatz 2 wird der Betrag „240 Deutsche Mark\"\nersetzt durch „320 Deutsche Mark\".\nb) In Absatz 3 wird der Betrag „35 Deutsche Mark\"\nArtikel 1                               ersetzt durch „45 Deutsche Mark\".\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung\n5. § 28 wird wie folgt geändert:\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der        a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553) wird\n,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-\nwie folgt geändert:\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                   1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 15,50\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 142                  Deutsche Mark,\nAbs. 2 des Bundesbaugesetzes\" ersetzt durch\n,,§ 194 des Baugesetzbuchs\".                              2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar\n1953 bis zum 31 . Dezember 1969 bezugsfertig\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               geworden sind, höchstens 14,50 Deutsche Mark,\naa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort               3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar\n„Städtebauförderungsgesetz\" die Worte „oder                1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig\ndem Baugesetzbuch\" eingefügt; nach dem                     geworden sind, höchstens 11 ,50 Deutsche Mark,","644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember                    die durch den Ausbau neugeschaffenen Wohnun-\n1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-              gen von der Bezugsfertigkeit an als öffentlich geför-\nfertig werden, höchstens 9 Deutsche Mark.                 derter preisgebundener Wohnraum. Der Vermieter\nhat eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung für\nDiese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung\nsämtliche öffentlich geförderten Wohnungen des\nweder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit einschließlich\ntete Dusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark.\nder neugeschaffenen Wohnungen aufzustellen. Die\nDiese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die\nsich ergebende Durchschnittsmiete. bedarf der\neine Sammelheizung vorhanden ist, um 1, 10 Deut-\nGenehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmi-\nsche Mark, bei Anschluß an eine Fernheizung\ngung wirkt auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit\njedoch höchstens um 0, 75 Deutsche Mark und für\nder neugeschaffenen Wohnungen, jedoch nicht\nWohnungen, für die ein maschinell betriebener Auf-\nmehr als vier Jahre zurück. Die Bewilligungsstelle\nzug vorhanden ist, um 1 ,00 Deutsche Mark.\"\ndarf die Durchschnittsmiete nur genehmigen, wenn\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „1,60 Deutsche               diese die bisherige Durchschnittsmiete nicht über-\nMark\" ersetzt durch „ 1 ,90 Deutsche Mark\".                     steigt.\"\nc) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:               b) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.\n,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-       c) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 4\"\nreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 1O Deut-               ersetzt durch „Absätze 1 bis 3\".\nsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr\nangesetzt werden. Dieser Satz verringert sich für      3. § 16 wird wie folgt geändert:\nWohnungen, die überwiegend nicht tapeziert sind,\num 1 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für               a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung,,§ Sa Abs. 2\nWohnungen mit Heizkörpern um 0,80 Deutsche                      und Abs. 3 Satz 2 bis 5\" ersetzt durch,,§ Sa Abs. 1,\nMark und für WohQungen, die überwiegend mit                     2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5\"; der letzte Halbsatz wird\nDoppelfenstern oder Verbundfenstern ausgestattet                wie folgt gefaßt:\nsind, um 0,85 Deutsche Mark.\"                                   ,,§ Sa Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit der·Maßgabe,\nd) In Absatz 5 wird der Betrag „75 Deutsche Mark\"                  daß an die Stelle des Zeitpunkts der Genehmigung\nersetzt durch „90 Deutsche Mark\".                               im Falle der Aufteilung der Zeitpunkt der Aufstellung\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung, im Falle der\nZusammenfassung der Zeitpunkt der Zustimmung\n6. An § 32 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                      des Darlehens- oder Zuschußgebers zur Zusam-\n,,Anstelle einer besonderen Form der Wirtschaftlich-               menfassung tritt,\".\nkeitsberechnung nach Satz 1 darf eine Wirtschaftlich-         b) In Absatz 6 wird die Verweisung ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2\"\nkeitsberechnung nach den Vorschriften des ersten bis               ersetzt durch ,,§ 7 Abs.1 Satz 2 bis 4\".\nvierten Abschnittes aufgestellt werden, wenn eine Sen-\nkung der laufenden Aufwendungen für den begünstig-        4. § 19 wird aufgehoben.\nten Wohnraum auf Grund von Umständen, die vom\nBauherrn nicht zu vertreten sind, nicht mehr erzielt\n5. § 30 wird wie folgt geändert:\nwerden kann oder die besondere Zweckbestimmung\nfür diesen Teil des Wohnraums entfallen ist.\"                 Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird\neinziger Absatz.\n7. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „290 Deutsche Mark\"\nersetzt durch „385 Deutsche Mark\".                        6. § 35 erhält folgende Fassung:\n,,§ 35\nSondervorschrift für Berlin\nArtikel 2                                 Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in\nfolgender Fassung:\nÄnderung der Neubaumietenverordnung 1970\n,,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisge-\nbundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948\nDie Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.\"\nBekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579) wird\nwie folgt geändert:\n1 . In § 1 Abs. 3 werden die Worte „oder nach § 45 Abs. 2                                  Artikel 3\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 85 Abs. 2\nÄnderung der Wohngeldverordnung\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes\" gestrichen.\nDie Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                               Bekanntmachung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1S. 2022)\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt zusammen-         wird wie folgt geändert:\ngefaßt:\n,,(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter      1 . § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nWohnungen ohne Genehmigung der Bewilligungs-                ,,(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes\nstelle zu Wohnungen ausgebaut worden, so gelten          bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                  645\nder Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag              1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wieder-\nhierfür angegeben ist, oder können in§ 5 Abs. 2 Nr. 1                herstellung, des Ausbaus oder der Erweiterung\noder 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebs-                    des Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne\nkosten im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis-                der §§ 2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbau-\nmäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind              gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und\nvon der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzu-                 der §§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes\nsetzen:                                                             für das Saarland in der jeweils geltenden Fas-\nsung;\n1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-           2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohn-\nwärmeversorgungsanlagen 1,60 Deutsche Mark                      geld-Lastenberechnung durch bauliche Maßnah-\nmonatlich je Quadratmeter Wohnfläche;                           men, die den Gebrauchswert des Wohnraums\nnachhaltig erhöhen oder nachhaltig Einsparun-\n2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-\ngen von Heizenergie bewirken (Modernisierung\noder Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0 ,30\nim Sinne dieser Verordnung). Hierunter fallen\nDeutsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnflä-\nche;                                                            auch Maßnahmen der Instandsetzung, wenn sie\ndurch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung\n3. für      Untermietzuschläge je Untermietverhältnis                von Wohnraum oder zur Einsparung von Heiz-\n5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie-                energie verursacht werden;\ntete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder\n10 Deutsche Mark monatlich, wenn der unterver-              3. der nachträglichen Errichtung oder des nach-\nträglichen Ausbaus einer dem öffentlichen Ver-\nmietete Wohnraum von 2 oder mehr Personen\nbenutzt wird;                                                    kehr dienenden Verkehrsfläche oder des nach-\nträglichen Anschlusses an Versorgungs- und\n4. für Vergütungen für die Überlassung von                           Entwässerungsanlagen;\na) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich,                  4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den\nb) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich.                    Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.\"\nVon der sich danach ergebenden Miete sind abzuset-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach den dort\nzen:                                                             genannten Stichtagen\" gestrichen.\n1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln,           c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nausgenommen übliche Einbaumöbel,                             ,,Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzie-\na) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den             rungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzie-\nteilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden           rungsmitteln treten.\"\nMiete,\nb) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den     5. § 13 wird wie folgt geändert:\nvollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des ausge-\nMiete;                                                 wiesenen Fremdmittels\" durch die Worte „der aus-\n2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu              gewiesenen Fremdmittel\" ersetzt.\nanderen als Wohnzwecken, insbesondere zu                 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom\nHundert der auf diesen Raum entfallenden Miete.\"            „Ist die tatsächliche Leistung geringer, so ist die\ngeringere Leistung anzusetzen.\"\n2. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n6. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n„Können auch entsprechende Zulagen vergleichbarer\nHeime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen            „Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr\nSchwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür            22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und\nBeträge in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtent-            je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie\ngelts abzusetzen.\"                                           die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-\nnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen.\"\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „außer der                                    Artikel 4\nHypothekengewinnabgabe\" gestrichen.\nÄnderung der Ablösungsverordnung\nb) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger\nAbsatz.\nDie Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Februar 1966 (BGBI. 1 S. 107), zuletzt\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                           geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung\nwohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 546), wird wie folgt geändert:\n,,(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind\nFremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen,            In § 7 wird die Verweisung ,,§ 32 Abs. 4 bis 7 des\nwenn sie der Finanzierung folgender Zwecke          Einkommensteuergesetzes\" ersetzt durch ,,§ 32 Abs. 1\ngedient haben:                                      und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes\".","646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 5                                                       §3\nSchlußvorschriften                                            Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 1                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Woh-\nBekanntmachung                          nungsbaugesetzes, des § 33a des Wohnungsbindungs-\ngesetzes und des § 39 des Wohngeldgesetzes auch im\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und         Land Berlin.\nStädtebau kann die Zweite Berechnungsverordnung und\ndie Wohngeldverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt-                                     §4\nmachen.\nInkrafttreten\n§2\nGeltung im Saarland\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2\nNr. 1, 4 und 6 am 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1, 4 und\nDie Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.            6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                 647\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wohngeldverordnung\nVom 25. Mai 1988\nAuf Grund des Artikels 5 § 1 der zweiten Verordnung zur Änderung wohnungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1S. 643) wird nachstehend der\nWortlaut der Wohngeldverordnung in der ab 1. Juli 1988 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2022),\n2. den am 1. Juli 1988 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des§ 36 Nr. 1\ndes Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1421 ).\nBonn, den 25. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider\nWohngeldverordnung\n{WoGV}\nErster Teil                          bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen; dazu\ngehören auch Beträge, die auf Grund eines Mietvertrages\n§ 1                              oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung an einen Drit-\nten zu bezahlen sind.\nAnwendungsbereich\n(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen,\n(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeld-       die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen,\ngesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils         namentlich Vergütungen für die Überlassung einer\ndieser Verordnung zu ermitteln.\nGarage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.\n(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist\nnach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung                                 §3\nzu berechnen.                                                         Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen\n(3) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des      (1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt\nWohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verord-         worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahlten\nnung beigefügten Anlage.                                      Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeit-\nraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind.\n(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen\nZweiter Teil                          gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem\nMieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrech-\nWohngeld-Mietenermittlung                      net, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich\ndie Miete hierdurch tatsächlich vermindert.\n§2\nMiete                                                         §4\nSach- und Dienstleistungen des Mieters\n(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für\ndie Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund                  (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für\neines Mietvertrages oder ·einer ähnlichen Nutzungsver-        den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, so ist\neinbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter zu    die ermäßigte Miete zugrunde zu legen.","648                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für   2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und Fern-\nden Vermieter und erhält er dafür von diesem eine                 warmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c und\nbestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Einfluß         Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1)\nauf die Miete.                                                   der Zweiten Berechnungsverordnung bezeichneten\n§5                                  Kosten\na) der Arbeitspreis und der Verrechnungspreis,\nNicht feststehende Betriebskosten\nb) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-\nStehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Miet-              anlagen und\nzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teil-\nweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pausch-            c) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs. Der\nbeträge anzusetzen.                                                  Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene Beträge\nfür Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Ver-\n§ 6\nwaltungs- und Instandhaltungskosten zuzurechnen.\nAußer Betracht bleibende Kosten,\nZuschläge und Vergütungen                       (3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und der\nUntermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzu-\n(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeich-       wenden.\nnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete\nenthalten, ohne daß ein besonderer Betrag hierfür ange-                                    §7\ngeben ist, oder können in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des                  Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen\nWohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im einzel-\nnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwie-         (1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines\nrigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst   Heimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum\nfolgende Pauschbeträge abzusetzen:                           und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekösti-\ngung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung eines\n1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,\nRaumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit mehre-\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-\nren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzusetzen.\nwärmeversorgungsanlagen 1 ,60 Deutsche Mark\nSind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene Zulagen,\nmonatlich je Quadratmeter Wohnfläche;\ninsbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die erkennbar\n2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder       nicht auf die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum ent-\nFernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deutsche          fallen, so ist der nach Satz 1 maßgebende Vomhundert-\nMark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;              satz nur auf das übrige Entgelt anzuwenden. Können\n3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut-     solche im Gesamtentgelt enthaltene Zulagen im einzelnen\nsche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn-     nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-\nraum von einer Person benutzt wird, oder 10 Deutsche    keiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in Höhe\nMark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum       entsprechender Zulagen vergleichbarer Heime abzu-\nvon 2 od_er mehr Personen benutzt wird;                 setzen. Können auch entsprechende Zulagen vergleichba-\nrer Heime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen\n4. für Vergütungen für die Überlassung von                   Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in\na) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich,             Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtentgelts abzu-\nsetzen.\nb) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich.\n(2) § 6 ist nicht anzuwenden.\nVon der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen:\n1 . für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, aus-                                   §8\ngenommen übliche Einbaumöbel,\nMietwert\na) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den\nteilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden          (1) Als Mietwer.t für Wohnraum soll der Betrag zugrunde\nMiete,                                              gelegt werden, der der Miete für vergleichbaren Wohn-\nraum entspricht. Dabei sind Unterschiede des Wohnwer-\nb) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den\ntes, insbesondere in der Größe, Lage und Ausstattung des\nvollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden\nWohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschläge zu\nMiete;\nberücksichtigen.\n2                                             0\n· ~~d;:i~!g~~~~!:c~:~~;~~~~s~:e: ::r;~:1e!~                   (2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für\nliehen oder beruflichen zwecken, 30 vom Hundert der     vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht\nauf diesen Raum entfallenden Miete.                     zugru nd e gelegt werden kann.\n(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2\ndes Wohngeldgesetzes:                                                                  Dritter Teil\n1 . bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs-                      Wohngeld-Lastenberechnung\nanlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungsan-\nlagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d sowie in                                   §9\nNummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3 (zu § 27             Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung\nAbs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung in der\njeweils geltenden Fassung bezeichneten Betriebs-            (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen zur\nkosten;                                                  Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                 649\nBewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohnraum        2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-\nentfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der Wohnraum           Lastenberechnung durch bauliche Maßnahmen, die\nanzusehen, der vom Antragberechtigten und den zu sei-            den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö-\nnem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern zu Wohn-             hen oder nachhaltig Einsparungen· von Heizenergie\nzwecken benutzt wird.                                            bewirken (Modernisierung im Sinne dieser Verord-\nnung). Hierunter fallen auch Maßnahmen der Instand-\n(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-\nsetzung, wenn sie durch bauliche Maßnahmen zur\nnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden\nVerbesserung von Wohnraum oder zur Einsparung von\nBelastung auszugehen. Ist die Belastung für das dem\nHeizenergie verursacht werden;\nBewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr fest-\nstellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum      3. der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen\nnicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung auszugehen.       Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden\nVerkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses\nan Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;\n§ 10\n4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den\nGegenstand und Inhalt                         Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.\nder Wohngeld-Lastenberechnung\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch\n(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen       andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn-\n1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer      geld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der\nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das        ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen,\nGebäude,                                                der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle der_\n2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sondereigen-        Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der\ntum stehenden Wohnraum und den damit verbundenen       jeweils geltenden Fassung jedoch nur mit dem Ablösungs-\nMiteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-   betrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzie-\ntum,            ·                                      rungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln\ntreten.\n3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-\nähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und             (3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nden Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-      Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu leisten,\nwohnrecht erstreckt,                                   sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszu-\nweisen.\n4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-\nteil.                                                                               § 13\n(2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fäl-                 Belastung aus dem Kapitaldienst\nlen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige Neben-\n(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszu-\ngebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das\nweisen\nGrundstück einzubeziehen. Das Grundstück besteht aus\nden überbauten und den dazugehörigen Flächen.               1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbeson-\ndere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen.\n(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremd-          Fremdmittel,\nmittel und die Belastung auszuweisen.\n2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,\n§ 11                           3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen\nFremdmittel,\nFremdmittel\n4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-\nFremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind                   renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12\n1. Darlehen,                                                     genannten Zwecke.\n2. gestundete Restkaufgelder,                               Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenver-\nsicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken in\n3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks            Höhe von 2 vom Hundert der ausgewiesenen Fremdmittel\nohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder  auszuweisen.\nnicht.\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung\n§ 12                           aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jah-\nAusweisung der Fremdmittel                  resleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung\ngeringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen.\n(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmit-\ntel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finan-\nzierung folgender Zwecke gedient haben:                                                  § 14\n1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wiederherstel-                   Belastung aus der Bewirtschaftung\nlung, des Ausbaus oder der Erweiterung des Gebäudes\n(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instand-\noder des Wohnraums im Sinne der §§ 2, 16 und 17 des\nhaltungskosten, Betriebskosten und Verwaltungskosten\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweils gelten-\nauszuweisen.\nden Fassung und der §§ 2, 1O und 11 des Wohnungs-\nbaugesetzes für das Saarland in der jeweils geltenden     (2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr\nFassung;                                               22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und je","650                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nQuadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die              (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeldge-\nfür den Gegenstand cler Wohngeld-Lastenberechnung ent-         setzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüberlas-\nrichtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten         sung von Räumen oder Flächen an einen anderen die\nsind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-         darin enthaltenen Beträge\nnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten\n1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-\nBeträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2\nzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie\ngenannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen,\nnicht angesetzt werden.\n2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fernwärme-\n§ 15                                 und Fernwarmwasserversorgungsanlagen und\nNutzungsentgelte, Pachtzinsen                   3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und\nund Fernheizungskosten                           Waschmaschinen\nabzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist\n( 1) Leistet der Antrag berechtigte an Stelle des Kapital-\nentsprechend anzuwenden.\ndienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebskosten\nund der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an einen            (3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-\nDritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld-           Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche\nLastenberechnung in Höhe der nach den §§ 13 und 14             Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden. Wenn\nansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit die nach den            für die Überlassung einer Garage an einen anderen ein\n§§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nutzungsentgelt            geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag von\nnicht enthalten sind und vom Antragberechtigten unmittel-      weniger als 480, aber mindestens von 360 Deutsche Mark\nbar an den Gläubiger entrichtet werden, sind diese             im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage einem anderen\nBeträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit             gegen ein höheres Entgelt als den in Satz 1 genannten\neine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist,     Betrag überlassen, so ist das Entgelt in voller Höhe abzu-\nist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte Nut-          setzen.\nzungsentgelt anzusetzen.\n(4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im\n(2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt-      Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind\nschaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete Landzu-        insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der\nlage, so ist auch der Pachtzins für diese Landzulage           laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder Annuitäts-\nanzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepachtete Landzu-       darlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht\nlage von der Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen           zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.\nNebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.\n(3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Deckung                                Vierter Teil\nder Kosten für die Fernwärme- und Fernwarmwasserver-\nsorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der in § 16                            Schlußvorschriften\nAbs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohngeld-Lasten-\nberechnung anzusetzen.§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist entspre-                                   § 17\nchend anzuwenden.                                                             (Aufhebung von Vorschriften)\n§ 16\n§ 18\nAußer Betracht bleibende Belastung\nBerlin-Klausel\n(1) In den Fällen des § .7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldge-\nsetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, als sie     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nauf die in § 1O Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichne-     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeldge-\nten Räume oder Flächen entfällt, die von dem Antragbe-        setzes auch im Land Berlin.\nrechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden\nFamilienmitglied ausschließlich gewerblich oder beruflich                                  § 19\nbenutzt werden. Soweit die Belastung auf Räume oder                              Überleitungsvorschrift\nFlächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil einer Kleinsied-\nlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle          Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften die-\ngehören, wird sie jedoch berücksichtigt, es sei denn, diese   ser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch\nRäume oder Flächen werden von anderen Personen als            nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkraft-\ndem Antragberechtigten und seinen zum Haushalt rech-          treten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzu-\nnenden Familienmitgliedern benutzt.                            wenden.\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 3)\nDie Anlage ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 vom\n31. Oktober 1985 auf den Seiten 2010 bis 2021 veröffent-\nlicht.\n/","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988                                 651\nVerordnung\nüber die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide\nam Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88\nVom 26. Mai 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und    abzugeben. Die Abgabeanmeldung nach Satz 1 ist\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-          getrennt von Abgabeanmeldungen nach § 3 der Getreide-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-       Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am 1. Juni\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im       1988 geltenden Fassung abzugeben.\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft verordnet:                                      (2) In der Abgabeanmeldung sind die Mengen der am\nStichtag vorhandenen Getreidelagerbestände und die\n§ 1                            Höhe des Abgabebetrages anzugeben. Die für den Nach-\nweis einer geltend gemachten Abgabebefreiung erforder-\nAnwendungsbereich                        lichen Befreiungsbescheinigungen sind beizufügen; auf\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Verlangen sind ..die in§ 7 der Getreide-Mitverantwortungs-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission         abgabeverordnung in der am 1. Juni 1988 geltenden Fas-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der               sung genannten Belege vorzulegen.\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich\n(3) Das Hauptzollamt kann bis zum 30. Juni 1988 ver-\nder Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)\nlangen, daß der Abgabeanmeldung eine Bescheinigung\n1. für Getreide, das sich am Ende des Getreidewirt-         eines öffentlich bestellten und vereidigten Wägers über\nschaftsjahres 1987/88 bei den in den vorstehend         das Gewicht der angemeldeten Mengen beigefügt oder\ngenannten Rechtsakten bezeichneten Marktbeteiligten     nachträglich vorgelegt wird.\nim Lager befindet (§ 3),\n(4) Die Abgabe ist bis zum 31. Juli 1988 an die Bundes-\n2. für Getreide, das nach Beginn des Getreidewirtschafts-\nkasse Bremen abzuführen. Wird die Abgabe auf Grund der\njahres 1988/89 von einem Mitgliedstaat in den Gel-\nAbgabeanmeldung nach Absatz 1 zusammen mit Abga-\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, ohne\nben auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 der\ndaß die Abgabe nach den vorstehend genannten\nGetreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am\nRechtsakten in dem Abgangsmitgliedstaat zu erheben\n1. Juni 1988 geltenden Fassung in einer Überweisung\nwar (§ 4), und\nabgeführt, sind die Einzelbeträge auf dem Überweisungs-\n3. für Getreide, das aus dem Geltungsbereich dieser Ver-     formular getrennt auszuweisen.\nordnung in einen anderen Mitgliedstaat vor Beginn des\nGetreidewirtschaftsjahres 1988/89 verbracht wird (§ 5).                               §4\nDie Vorschriften über die Erhebung der Mitverantwor-                        Erhebung der Abgabe\ntungsabgabe für sonstiges Getreide nach der Getreide-                   im innergemeinschaftlichen Handel\nMitverantwortungsabgabeverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. September 1986 (BGBI. 1                  (1) Der Zollbeteiligte, der Getreide nach dem 30. Juni\nS. 1497), geändert durch die Verordnung vom 16. März         1988 aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen\n1987 (BGBI. 1 S. 943), bleiben unberührt.                    Portugal, in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nbringt, für das die Abgabe nicht bereits nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten im Abgangsmitgliedstaat zu erhe-\n§2\nben war, hat die Abgabeanmeldung zusammen mit der\nZuständigkeit                         Zollanmeldung vorzulegen. Zuständig ist die Zollstelle, die\ndie Waren zum freien Verkehr oder zur Zollgutlagerung\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nabfertigt. Die vorzulegenden Versandpapiere müssen\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-\neinen nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nwaltung.\nschriebenen bestätigten Vermerk enthalten, daß die Ver-\n§3                              sandpapiere vor dem 1. Juli 1988 von der zuständigen\nErhebung der Abgabe                        Stelle des Abgangsmitgliedstaates entgegengenommen\nauf Getreidelagerbestände                    worden sind. In der Abgabeanmeldung sind die verbrachte\nGetreidemenge und die Höhe des Abgabebetrages anzu-\n(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsaktenabgabe-       geben.\npflichtigen Marktbeteiligten haben die Abgabeanmeldung\n(§ 168 der Abgabenordnung) für die bei ihnen am 1. Juli        (2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf\n1988, 0.00 Uhr, vorhandenen und nicht verarbeiteten          den Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben\nGetreidelagerbestände bis zum 15. Juli 1988 bei dem für      war, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.§ 3 Abs. 4\nden Lagerort des Getreides zuständigen Hauptzollamt          Satz 2 gilt entsprechend.","652                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 5                               Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Getreide, das\naus einem Drittland eingeführt, aus Portugal verbracht\nVersand von Getreide\noder aus der Deutschen Demokratischen Republik oder\nim innergemeinschaftlichen Handel\nBerlin (Ost) bezogen worden ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für\nWird Getreide, für das keine Bescheinigung über den         Landwirte, die nach den Steuergesetzen keiner Buch-\nAnspruch auf Befreiung von der Abgabe nach                     führungspflicht unterliegen.\n1. der Verordnung zur Erfassung der von der Mitverant-            (2) Der Abgabepflichtige hat die nach den in § 1 genann-\nwortungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am          ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungen, die in\nEnde des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom             Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie\n20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798), die durch Artikel 2 der     die sich darauf beziehenden Belege, Schriftstücke und\nVerordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1462)           sonstigen geschäftlichen Unterlagen sechs Jahre lang auf-\ngeändert worden ist, oder                                  zubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen\n2. der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in           nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.\nder am 1. Juni 1988 geltenden Fassung\nvorgelegt wird, aus dem Geltungsbereich dieser Verord-                                      §7\nnung vor dem 1. Juli 1988 nach einem anderen Mitglied-                        Anzuwendende Vorschriften\nstaat verbracht, hat der Zollbeteiligte der zuständigen Aus-\ngangszollstelle nach § 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirt-             Die Vorschriften der §§ 9, 11 und 12 der Getreide-\nschaftsverordnung oder der Zollstelle, die das Versandpa-       Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am 1. Juni\npier COM-T2L nach der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87              1988 geltenden Fassung über Duldungs- und Mitwirkungs-\nausstellt, die Versandpapiere mit einem nach den in § 1        pflichten, Verjährung sowie über Muster und Vordrucke für\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Vermerk über            Abgabeanmeldungen gelten entsprechend.\ndie Vorlage der Versandpapiere vor dem 1. Juli 1988 zur\namtlichen Bestätigung vorzulegen.                                                           §8\nBerlin-Klausel\n§6\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n(1) Der Abgabepflichtige ist, über die nach den in § 1      Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich-               auch im Land Berlin.\nnungspflichten hinaus, verpflichtet,\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                                                        §9\n2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-\nInkrafttreten\nzelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der\nLagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen und             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Verbleibs des Getreides zu machen.                     Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKittel"]}