{"id":"bgbl1-1988-20-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/20#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_20.pdf#page=21","order":7,"title":"Neufassung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung)","law_date":"1988-05-19T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 25. Mai 1988                625\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zwölften Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Störfall-Verordnung)\nVom 19. Mai 1988\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1\nS. 608) wird nachstehend der Wortlaut der Zwölften Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) in der ab\n1. September 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. September 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Juni 1980\n(BGBI. 1 S. 772),\n2. den am 1. November 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586),\n3. den am 1. September 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis 3 wurden erlassen auf Grund\ndes § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 120e Abs. 1\nder Gewerbeordnung.\nBonn, den 19. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer","626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZwölfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Störfall-Verordnung) - 12. B~mSchV -\nErster Abschnitt                                              Zweiter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                 Störfallvorsorge und Störfallabwehr;\nArbeitsschutz\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                      §3\nSicherheitspflichten\n(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anla-              (1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und\ngen, in denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung       Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkeh-\nim bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei          rungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtun-\neiner Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entste-          gen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vor-\nhen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen nur so        schriften bleiben unberührt.\ngeringe Mengen dieser Stoffe vorhanden sein oder entste-\nhen können, daß eine Gemeingefahr infolge einer Störung           (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind\ndes besti_mmungsgemäßen Betriebs offensichtlich ausge-         1. betriebliche Gefahrenquellen,\nschlossen ist.                                                 2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie_ Erdbeben-\n(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5        oder Hochwassergefahren, und\nund Abs. 2 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nur für die im          3. Eingriffe Unbefugter\nAnhang I zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen.\nzu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquel-\nlen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise\n§2                               ausgeschlossen werden können.\nBegriffsbestimmungen\n(3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die\n(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung   Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu\ndes bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die ein Stoff           halten.\nnach Anhang II zu dieser Verordnung frei wird, entsteht, in\nBrand gerät oder explodiert und eine Gemeingefahr her-            (4) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten\nvorgerufen wird.                                               nach den Absätzen 1 und 3 müssen dem Stand der\nSicherheitstechnik entsprechen.\n(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine\naußerhalb des gestörten Anlageteils auftretende Gefahr\nfür die Arbeitnehmer, die Nachbarn oder die Allgemeinheit,                                 §4\nsoweit                                                                                Anforderungen\n1. das Leben von Menschen bedroht oder schwerwie-                           zur Verhinderung von Störfällen\ngende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen\nDer Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus\nzu befürchten sind,\n§ 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere\n2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\nbeeinträchtigt werden kann oder                          1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer\nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwar-\n3. Sachen von hohem Wert, insbesondere Gewässer,                  tenden Beanspruchungen genügt,\nBöden, Tier- oder Pflanzenbestände, geschädigt wer-\nden können, falls durch eine Veränderung ihres           2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen\nBestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl              a) innerhalb der Anlage vermieden werden und ·\nbeeinträchtigt würde.\nb) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchti-\n(3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verord-           genden Weise von außen auf sie einwirken können,\nnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,\nEinrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische          3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und\nEignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen            Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,\noder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert               4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrich-\nerscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der               tungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszu-\nSicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Ver-           statten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten\nfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuzie-              ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und\nhen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.               voneinander unabhängig sind,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                                  627\n5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor       1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicher-\nEingriffen Unbefugter zu schützen.                             heitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,\n2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der\nAnlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,\n§5\n3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und\nAnforderungen                              Reparaturarbeiten sowie\nzur Begrenzung von Störfallauswirkungen\n4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher-\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich       heitseinrichtungen.\naus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere                 Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht\n1 . sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fun-     durch die zuständige Behörde aufzubewahren.\ndamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfäl-\n(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen\nlen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden\nnach Anhang II oder von Zubereitungen, die solche Stoffe\nkönnen,\nenthalten, hat- auch soweit das Lager Teil oder Nebenein-\n2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechni-        richtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage\nschen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderli-     ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsübli-\nchen technischen und organisatorischen Schutzvor-         chen Bezeichnungen, die Menge, der jeweilige Lagerort\nkehrungen zu treffen,                                     sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz\n3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit        von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter\nden für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahren-       Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen\nabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzu-       mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine\nstellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behör-     wirksame Gefahrenabwehr · und Schadensbekämpfung\nden mitzuteilen,                                          erforderlich ist, inbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das\nVerzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Ände-\n4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von          rungen des Lagerbestandes sofort und im übrigen\nihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten      wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfri-\nStelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfüg- stig verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für\nbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung ein-       die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung\nzurichten und zu unterhalten.                             zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde\n(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der       kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen\nBegrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftra-        Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar\ngen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.             gemacht werden können.\n(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem                                     § 6a\nStörfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden\nSchutz des Bedienungspersonals\nund die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach-\nkundig beraten werden.                                            Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß\nder möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu\n§6                               treffen, um zu verhindern, daß bei einer Störung des\nbestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemein-\nErgänzende Anforderungen                      gefahr nicht hervorgerufen werden kann, ein zum Bedie-\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich   nungspersonal des gestörten Anlageteils gehörender\naus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den     Arbeitnehmer einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer\n§§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus                      schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ausge-\nsetzt werden kann; sonstige Arbeitsschutzvorschriften\n1 . die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch    bleiben unberührt.\nbedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die Anlage in ·\nsicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen                                   §7\nund regelmäßig zu warten,                                                      Sicherheitsanalyse\n2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allge-            (1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzuferti-\nmein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,        gen, die folgende Angaben enthält:\n3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun-        1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens\ngen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,            einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedin-\n4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-               gungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Ver-\nsungen und durch Schulung des Personals Fehlverhal-           wendung von Fließbildern,\nten vorzubeugen und                                       2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsa-\n5. die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den            men Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Voraus-\nbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für             setzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,\nden Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unter-\n3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die\nweisen.                                                       Menge                                              ·\n(2) Der- Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen     a) .der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die\nüber die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchfüh-             in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vor-\nrung                                                                   handen sein können,","628                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die                                § 11\nbei einer Störung des bestimmungsgemäßen -\nMeldepflichten\nBetriebs entstehen können, und\n( 1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-\nc) der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungs-\nmäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von       züglich mitzuteilen\nStoffen nach Anhang II zu dieser Verordnung führen   1 . den Eintritt eines Störfalls oder\nkönnen,\n2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei\n4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten         der durch Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung\nAnforderungen erfüllt werden und                              a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind\noder\n5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem\nStörfall ergeben können.                                      b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbar-\nschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden\nFür Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2             können.\nder Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmi-                (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mit-\ngungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 274)        teilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer\nentsprechend.                                                 Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestä-\ntigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu\n(2) In der SicherMeitsana1yse kann insoweit auf Unterla-- ergänzen oder zu bericht~gen. ·\ngen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen              (3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber\nwerden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten.            1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1\n(3) Der Betreiber hat über die in Absatz 1 genannten            a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswir-\nAngaben hinaus auch die Auswirkungen, die sich aus                    kungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheits-\neiner Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch                  technischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden\ndie eine Gemeingefahr nicht hervorgerufen werden kann,                können und\nfür das Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils\nb) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung\nergeben können, sowie die zur Erfüllung der Anforderun-\ndes Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen\ngen nach § 6 a vorgesehenen Maßnahmen darzulegen.\nsowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergrif-\nAbsatz 2 gilt entsprechend.\nfen worden sind, oder\n§8                              2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2\nFortschreibung der Sicherheitsanalyse                   a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische\nBeurteilung maßgebenden Umstände zu beschrei-\nDer Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der\nben und\nSicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnis-\nb) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur\nsen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung\nAbwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer\nsind, anzupassen.\nWiederholung      vergleichbarer Störungen des\n§9                                      bestimmungsgemäßen B_etriebs anzugeben.\nBereithalten der Sicherheitsanalyse                  (3 a) Der Betreiber hat eine Störung des bestimmungs-\ngemäßen Betriebs, durch die nur bei der Bedienung des\nDer Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse\ngestörten Anlageteils beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet\nständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei\nwerden konnten, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist zur\nder zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die in\nEinsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhal-\nder Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine\nten. Soweit sich aus der eingetretenen Störung neue\nBeurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt\nErkenntnisse zur Verhinderung von Störfällen ergeben, hat\nwerden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheits-\nder Betreiber die Aufzeichnung der zuständigen Behörde\nanalyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb\nzu übersenden.\neiner angemessenen Frist zu ergänzen.\n(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1\n§ 10                             und Absatz 3a Satz 3 unverzüglich zu unterrichten. Eine\nAbschrift der schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach\nAusnahmen\nAbsatz 2 ist ihm auf Verlangen zu überlassen.\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber\nvon den Pflichten nach den §§ 3 bis 6 und 7 Abs. 1 sowie\nden §§ 8 und 9 befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere\nDritter Abschnitt\nwegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, der              Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften\ngeringen Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser\nVerordnung oder durch Maßnahmen auf benachbarten                                           § 12\nGrundstücken, eine Gemeingefahr nicht zu besorgen ist.                          Übergangsvorschritten\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber\nvon den Pflichten nach§ 7 Abs. 3 befreien, soweit dies mit       (1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-\ndem Schutz der dort bezeichneten Arbeitnehmer vereinbar      tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der\n=st. Die Befreiung soll befristet werden.                     zuständigen Behörde","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                                     629\n1 . die Bezeichnung und den Standort der Anlage und               stens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3\nSatz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt\n2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die\noder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält,\nMenge der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verord-\nentgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht\nnung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen\nwöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3\nBetrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des\nSatz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurz-\nbestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,\nfristig verfügbar aufbewahrt,\ninnerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf ' 2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht\nUnterlagen nach § 1O Abs.1 des Bundes-lmmissionschutz-             anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht\ngesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-Immis-              hinterlegt oder nicht ergänzt,\nsionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung nach\n3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den\n§ 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. Dezem-\nEintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Stö-\nber 1978 (BGB!. 1 S. 2027) verwiesen werden, als diese\nrung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen §\nAngaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.\n11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\n(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-         vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt\ntretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die              oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig\nnach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich,          ergänzt oder berichtigt oder\nspätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser 4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nVerordnung, bereitzuhalten. In begründeten Fällen kann            Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndie zuständige Behörde diese Frist bis zu einem weiteren          dig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nJahr verlängern.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für An-                                       § 14\nlagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissions-\n(Änderung der 4. BlmSchV)\nschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der\nGewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2\n§ 15\nsind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwen-\ndungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert                            (Änderung der 9. BlmSchV)\nwird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens die-\nser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens\n§ 16\nder Änderungsverordnung.\nBerlin-Klausel\n§ 13                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nOrdnungswidrigkeiten                       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 73 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes sowie in Verbindung mit § 156 der\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des           Gewerbeordnung auch im Land Berlin.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n§ 17\n1. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen\nnicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde•                          (Inkrafttreten)\nAnhang I und Anhang II\nsind bei der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608) in dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes auf den Seiten 611 bis 621 abgedruckt.","630           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n§ 687 der Zivilprozeßordnung ist mit Artikel 2 Absatz 1 in\nVerbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes\nunvereinbar und nichtig.\nDas gilt nicht für die Wiederaufhebung einer bereits\nbekanntgemachten Entmündigung, wenn der Betroffene\nin die Bekanntmachung einwilligt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 16. Mai 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                                   631\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark\nVom 17. Mai 1988\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung      umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,    unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist das Jahr\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten      der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1988, unterhalb des\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum           rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen (D, F, G oder\n40jährigen Bestehen der Deutschen Mark ab 1988 eine        J) angebracht.\n2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des ehemaligen\nBundeskanzlers und langjährigen Bundesministers für           Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben '\nWirtschaft, Professor Dr. Ludwig Erhard, prägen zu lassen. und wird von einem schützenden glatten Randstab um-\nDie Höhe der Auflage richtet sich nach den Bedürfnissen    geben.\ndes Zahlungsverkehrs. Mit der Ausgabe wird am 20. Juni        Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:\n1988 begonnen.\n,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT\"\nDie Bildseite der Münze zeigt das Porträt von Professor  versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am\nDr. Ludwig Erhard und die Umschrift:                       Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.\n„DEUTSCHE MARK                            Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen\n1948     1988\".                       Durchmesser von 26, 75 Millimetern. Sie besteht über-\nwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent\nDie Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundes-  Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickel-\nadler. Das Adlerbild ist von der Umschrift:                kern.\n„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                        Der Entwurf der Bildseite stammt von Franz Müller,\n2 DEUTSCHE MARK\"                         München.\nBonn, den 17. Mai 1988\nDer Bundesminister der Finanze.n\nStoltenberg","632                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 19, ausgegeben am 20. Mai 1988\nTag                                                                        Inhalt\nSeite\n29. 4. 88 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche -\n1. Halbjahr 1988) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      462\n613-2-8\n13. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für\nindustrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         463\n14. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen\nFluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      463\n18. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                            464\n19. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung einer\nErgänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der F~~sung des Vertrags\nvom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll-\nund paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken\nergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • •  466\n22. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über den Verzicht\nauf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 467\n27. 4. 88 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens über den Austausch von Reagenzien zur\nBlutgruppenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              467\n29. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Abkommens über die Wehrpflicht\nvon Doppelstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         494\n3. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr und den\nAusflugsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      494\nPreis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}