{"id":"bgbl1-1988-20-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1988-04-29T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":3,"num_pages":23,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                   607\nVierte Verordnung\nzur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung\nder zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen\nder Bundesrepublik Deutschland\nVom 29. April 1988\nAuf Grund des § 522 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der\nFassung des Artikels 1 Nr. 12 des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni\n1972 (BGBI. 1 S. 966) wird verordnet:\n§ 1\nIn Ergänzung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von\nVerklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland vom 14. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1189), zuletzt geändert durch die Dritte\nVerordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung\nder zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der\nBundesrepublik Deutschland vom 13. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 765), wird die\nVerklarung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch durch das\nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland\nin Amsterdam\naufgenommen.\n§2\nNicht mehr berechtigt zur Aufnahme vor.t Verklarungen und somit zu streichen\nist das Generalkonsulat Rotterdam jetzt Außenstelle der Botschaft Den Haag.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 7 des Seerechtsänderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Lauten s c h I a g e r","608                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 19. Mal 1988\nAuf Grund\n- des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1, und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,\n- des § 1O Abs. 1O des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird von der Bundesregierung,\n- des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), wird vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach\nAnhörung. der beteiligten Kreise,\n- des§ 120e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425)\nwird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\njeweils mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nDie Störfall-Verordnung - 12. BlmSchV- vom 27. Juni 1980 (BGBI. 15. n2), geändert durch Artikel 5 der Verordnung\nvom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten,\" gestrichen.\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 sowie die§§ 7 bis 9 gelten nur für die im\nAnhang I zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen.\"\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine außerhalb des gestörten Anlageteils auftretende Gefahr für\ndie Arbeitnehmer,. die Nachbarn oder die Allgemeinheit, soweit\n1. das Leben von Menschen bedroht oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu\nbefürchten sind,\n2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder\n3. Sachen von hohem Wert, insbesondere Gewässer, Böden, Tier- oder Pflanzenbestände, geschädigt werden\nkönnen, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt\nwürde.\"                                  ·","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                                609\n3. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts ist nach dem Wort „Störfallabwehr\" anzufügen:\n,, ; Arbeitsschutz\".\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit den für Katastrophenschutz und allgemeine\nGefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzustellen, fortzuschreiben und den- Inhalt\ndiesen Behörden mitzuteilen,\".\nb) Dem Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten\nStelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung\neinzurichten und zu unterhalten.\"\nc) Felgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden\nund die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.\"\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„ 1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die\nAnlage in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,\".\nb) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n„Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche\nDurchführung\n1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,\n2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,\n3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie\n4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen.\"\nc) Felgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen nach Anhang II oder von Zubereitungen, die solche\nStoffe enthalten, hat- auch soweit das Lager Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungsbedürfti-\ngen Anlage ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Menge, der\njeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungs-\nmitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen mit Informationen bereit-\nzuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung erforderlich ist, ins-\nbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Änderungen des\nLagerbestandes sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfristig verfügbar\naufzubewahren und auf Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zuständigen\nStellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Daten-\nträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können.\"                      ·\n6. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n,,§ 6a\nSchutz des Bedienungspersonals\nDer Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu\ntreffen, um zu verhindern, daß bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemeingefahr\nnicht hervorgerufen werden kann, ein zum Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils gehörender Arbeitnehmer\neiner Lebensgefahr oder der Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt werden kann;\nsonstige Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.\"\n7. Dem§ 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Der Betreiber hat über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus auch die Auswirkungen, die sich aus einer\nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemeingefahr nicht hervorgerufen werden kann, für\ndas Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils ergeben können, sowie die zur Erfüllung der Anforderungen\nnach § 6a vorgesehenen Maßnahmeri darzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend.\"\n8. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei\nder zuständigen Behörde zu hinterlegen.\"","610                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezeichnung,,§§ 3 bis 9\" wird durch die Bezeichnung,,§§ 3 bis 6 und§ 7 Abs. 1 sowie§§ 8 und 9\" ersetzt.\nb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\n„Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten nach § 7 Abs. 3 befreien, soweit dies\nmit dem Schutz der dort bezeichneten Arbeitnehmer vereinbar ist. Die Befreiung soll befristet werden.\"\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen\n1. den Eintritt eines Störfalls oder\n2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der durch Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung\na) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind oder\nb) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:\n,,und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.\"\nc) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n,,b) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer Wieder-\nholung vergleichbarer Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs anzugeben.\"\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n,,(3a) Der Betreiber hat eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die nur bei der Bedienung des\ngestörten Anlageteils beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet werden konnten, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist\nzur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten. Soweit sich aus der eingetretenen Störung\nneue Erkenntnisse zur Verhinderung von Störfällen ergeben, hat der Betreiber die Aufzeichnung der zuständigen\nBehörde zu ubersenden.\"\ne) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absatz 1\" die Worte „und Absatz 3a Satz 3\" eingefügt.\n11 . An § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen,. die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der\nGewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2 sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der\nAnwendungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens\ndieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Änderungsverordnung.\"\n12. § 12a wird aufgehoben.\n13. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,§13\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n1. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde-\nstens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt oder die\nvorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht wöchentlich\nfortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurzfristig verfügbar\naufbewahrt,\n2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht\nhinterlegt oder nicht ergänzt,\n3. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Störung\nnicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder\nberichtigt oder\n4. entgegen§ 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig erstattet.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                                                                        611\n14. Anhang I dieser Verordnung wird wie folgt gefaßt:\n,,Anhang 1 *)\n1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen\n2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyse-\nanlagen)\n3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch\neine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt\nunberührt\n4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung\n5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest\n6. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen\nin Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von\nParaffin\n7. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle\n8. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen\n9. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle\n10. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten\n11. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefähr-\nlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe,\npyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum\nLaden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur\nHerstellung von Zündhölzern\n12. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder\nmaschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden\n13. Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-\nmitteln oder ihrer Wirkstoffe\n14. Anlagen zum Lagern von insgesamt 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger\nZubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1\ns.   1470)\n15. Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat\n16. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt\n300 Tonnen oder mehr\n17. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 50 000 Tonnen oder mehr\n18. Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 1 000 Tonnen\noder mehr\n19. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 75 Tonnen oder mehr\n20. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 500 Tonnen\noder mehr\n21. Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 100 Tonnen\noder mehr\n22. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt\n2 000 Tonnen oder mehr\n23. Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von im Anhang II der Störfall-Verordnung bezeichneten\nStoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6, 14, 15,\n17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84,102, 110, 112, 114, 116, 169, 173, 184,\n185, 211, 223, 236, 245, 246, 261, 266, 271, 272, 277, 281, 286, 294, 295, 303, 305, 306, 31 O oder 317 handelt\"\n\") Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlage\nbetrieben werden.","612                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n15. Anhang II dieser Verordnung wird wie folgt gefaßt:\n„Anhang II\n1\nNr.            Stoff oder Stoffgruppen                                                                                                       GAS-Nummer     )\nB renn bare Gase , das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im\ngasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben\nund deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20 ° C oder bei einer geringeren Temperatur liegt.\n2         Leicht entzündliche F I ü ss ig keite n, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen\nFlammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °C liegt.\n3         Entzünd I ich e F I ü s s i g k e i t e n , das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-\n. punkt unter 55 ° C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 ° C liegt, sofern\ndie Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siedebeginns liegt und der\nStoff durch erhöhten Druck im flüssigen Zustand gehalten wird.\n4         Ex p I o s i o n s g e f ä h r I ich e Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577), soweit sie zur Verwendung als\nSprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung\nbestimmt und den Lagergruppen 1 .1 zugeordnet sind.\n5         Acetoncyanhydrin                                                                                                                   75-86-5\n6         Acetylchlorid                                                                                                                      75-36-5\n7         Acetylen, soweit in ungelöster Form im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden                                                        74-86-2\n8         Acrolein                                                                                                                          107-02-8\n9         Acrylamid                                                                                                                          79-06-1\n10          Acrylnitril                                                                                                                       107-13-1\n11          Alanate, wie\n11 .1   Lithiumaluminiumhydrid                                                                                                 16853-85-3\n11 .2   Natriumaluminiumhydrid                                                                                                 13770-96-2\n12          Aldicarb                                                                                                                          116-06-3\n13         Aldrin                                                                                                                             309-00-2\n14          Alkalichlorate\n15          Alkaliethoxide\n16          Alkalimetalle\n17          Alkalimethoxide\n18          Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid                                                                                              8001-54-5\n19          Allylalkohol                                                                                                                      107-18-6\n20          Allylamin                                                                                                                         107-11-9\n21          Aluminiumchlorid, wasserfrei                                                                                                    7446-70-0\n22          o-Aminoazotoluol                                                                                                                   97-56-3\n23          4-Aminodiphenyl                                                                                                                    92-67-1\nund seine Salze\n24          Amiton                                                                                                                             78-53-5\nund seine Satze\n25          Ammoniak                                                                                                                        7664-41-7\n26          Ammoniumnitrat                                                                                                                  6484-52-2\n26.1    Ammoniumnitrat\n2\n26.2    Ammoniumnitrat in Form von Düngemitteln                        )\n1)  Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.\n2)  Dies gilt für Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A und B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988          613\nNr.  Stoff oder Stoffgruppen                                                GAS-Nummer  1\n)\n27  Anabasin                                                                  494-52-0\n28  Antimontrioxid, in atembarer Form                                        1309-64-4\n29  Arsen(llI)- und (V)-Verbindungen\n30  Arsenwasserstoff (Arsin)                                                 7784-42-1\n31  Asbest, in atembarer Form                                                1332-21-4\n32  Atrazin                                                                  1912-24-9\n33  Auraminhydrochlorid                                                      2465-27-2\n34  Azinphos-ethyl                                                           2642-71-9\n35  Azinphos-methyl                                                            86-50-0\n36  Benzalchlorid                                                              98-87-3\n37  Benzaldehydcyanhydrin                                                     532-28-5\n38  Benzidin\nund seine Salze, wie\n38.1   Benzidinhydrochlorid                                               531-85-1\n38.2   Benzidinsulfat                                                   21136-70-9\n39  Benzol                                                                     71-43-2\n40  Benzotrichlorid                                                            98-07-7\n41  Benzoylchlorid                                                             98-88-4\n42  Benzylchlorid                                                             100-44-7\n43  Beryllium                                                                7440-41-7\nund seine Verbindungen\n44  Biphenyle, bromierte, wie\n44.1   Hexabrombiphenyl                                                 36355-01-8\n45  Biphenyle, (ab dreifach) chlorierte                                      1336-36-3\n46  Bis(chlormethyl)-ether                                                    542-88-1\n46a Bis(2-chlorethyl)-(sulfid)                                                505-60-2\n47  Bleialkylverbindungen, wie\n47 .1  Bleitetraethyl                                                      78-00-2\n47 .2  Bleitetramethyl                                                     75-74-1\n48  Boranate, wie\n48. 1  Natriumborhydrid                                                 16940-66-2\n48.2   Aluminiumborhydrid\n49  Bortrihalogenide\n50  Brom                                                                     7726-95-6\n51  Bromadiolon                                                             28772-56-7\n52  Bromcyan                                                                  506-68-3\n53  Brommethan                                                                 74-83-9\n54  1 ,3-Butadien                                                             106-99-0\n55  Butansulton                                                              1633-83-6\n56  2-Butenal (Crotonaldehyd)                                                 123-73-9\n57  Cadmiumchlorid                                                          10108-64-2","614                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nNr.  Stoff oder Stoffgruppen                                                CAS-Nummer 1 )\n58 Cadmiumnitrat                                                            10325-94-7\n59 Cadmiumstearat, in atembarer Form                                         2223-93-0\n60 Cadmiumsulfat                                                            10124-36-4\n61 Calciumchromat, in atembarer Form                                        13765-19-0\n62 Carbofuran                                                                1563-66-2\n63 Carbophenothion                                                            786-19-6\n64 Cellulosenitrat                                                           9004-70-0\n65 Cetyltrimethylammoniumbromid                                                57-09-0\n66 Cetylpyridiniumchlorid                                                     123-03-5\n67 Chlor                                                                     7782-50-5\n68 Chlorcyan                                                                  506-77-4\n69 2-Chlorethanol                                                             107-07-3\n70 Chlorfenvinphos                                                            470-90-6\n71 N-Chlorformyl-morpholin                                              --- 15159-40-7\n72 Chlorhexidin                                                                55-56-1\n73 Chlormephos                                                              24934-91-6\n74 Chlormethyl-methylether                                                    107-30-2\n75 Chlorphacinon                                                             3691-35-8\n76 Chlorsulfonsäure                                                          7790-94-5\n77 Chlorthiophos                                                            60238-56-4\n78 4-Chlor-o-toluidin                                                          95-69-2\n79 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                                      7647-01-0\n80 Chrom(lII)-chromate                                                      24613-89-6\n81 Chromoxychlorid                                                           7791-14-2\n82 Chromsäure                                                               11115-74-5\n83 Chromschwefelsäure\n84 Chromtrioxid                                                              1330-82-0\n85 Coumaphos                                                                   56-72-4\n86 Crimidin                                                                   535-89-7\n87 Cumatetralyl                                                              5836-29-3\n88 Cyanohydrine, wie\n88.1   Ethylencyanhydrin\n89 Cyanide, nicht komplex, wasserlöslich, wie\n89.1    Natriumcyanid                                                      143-33-9\n89.2    Kaliumcyanid                                                       151-56-8\n90 Cyanmethylquecksilberguanidin                                              502-39-6\n91 Cyanphosphorsäuredimethylamid                                            63917-41-9\n92 Cyanthoat                                                                 3734-95-0\n93 Cyanwasserstoff                                                             74-90-8\n94 Cycloheximid                                                                66-81-9","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988           615\n1\nNr. Stoff oder Stoffgruppen                                                  CAS-Nummer     )\n95 Cyhexatin                                                                 13121-70-5\n96 p,p'-DDT                                                                      50-29-3\n97 Deiquat                                                                    2764-72-9\nund seine Salze, wie\n97.1    Deiquatdibromid                                                       85-00-7\n98 Demeton-O                                                                    298-03-3\n99 Demeton-S                                                                    126-75-0\n100 Demeton-S-methylsulfon                                                    17040-19-6\n101 Dialifos                                                                  10311-84-9\n102 2, 4-Diaminoanisol                                                           615-05-4\n103 Diazomethan                                                                  334-88-3\n104 1,2-Dibrom-3-chlorpropan                                                      96-12-8\n105 1,2-Dibromethan                                                              106-93-4\n106 Dichloracetylen                                                            7572-29-4\n107 3,3' -Dichlorbenzidin                                                         91-94-1\nund seine Salze, wie\n107.1    Dichlorbenzidindihydrochlorid                                       612-83-9\n108 1,4-Dichlor-2-buten                                                          764-41-0\n109 2,2' -Dichlor-diethylether                                                 . 111-44-4\n110 1,2-Dichlorethan                                                             107-06-2\n111 Dichlorethylarsin                                                            598-14-1\n112 2,4-Dichlorphenol                                                            120-83-2\n113 Dichlorphenylarsin                                                           696-28-6\n114 1,2-Dichlorpropan                                                             78-87-5\n115 1,3-Dichlorpropen (cis und trans)                                            542-75-6\n116 2,3-Dichlorpropen                                                             78-88-6\n117 Dichromate, lösliche\n118 Dicrotophos                                                                  141-66-2\n119 Dieldrin                                                                      60-57-1\n120 0,0-Diethyl-S-( ethylsulfinylmethyl)-thiophosphat                          2588-05-8\n121 0,0-Diethyl-S-( ethylsulfonylmethyl)-thiophosphat                          2588-06-9\n122 0, 0-Diethyl-S-( ethylthiomethyl)-thiophosphat                             2600-69-3\n123 0,0-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithiophosphat                            78-52-4\n124 0,0-Diethyl-0-(4-methylcumarin-7-yl)-thiophosphat\n125 0,0-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat                            3309-68-0\n126 Diethylsulfat                                                                 64-67-5\n127 Dimefox                                                                      115-26-4\n128 Dimetan                                                                      122-15-6\n129 Dimethoat                                                                     60-51-5","616                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nNr. Stoff oder Stoffgruppen                                               CAS-Nummer 1)\n130 3,3' -Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin)                                   119-90-4\nund seine Salze, wie\n130.1    o-Dianisidindihydrochlorid                                    20325-40-0\n131 3,3'-Dimethylbenzidin (o-Tolidin)                                        119-93-7\n132 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid                                              79-44-7\n133 Dimethylsulfamoylchlorid                                               13360-57-1\n134 3,3' -Dimethyl-4,4' diaminodiphenyl-methan                               838-88-0\n135 1,1-Dimethylhydrazin                                                      57-14-7\n136 1,2-Dimethylhydrazin                                                     540-73-8\n137 N,N-Dimethylnitrosamin                                                    62-75-9\n138 Dimethylsulfat                                                            77-78-1\n139 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC)                                              534-52-1\nund seine Salze, wie\n139.1    DNOC-Natriumsalz                                               2312-76-7\n140 Dinitrotoluole (lsomerengemische)                                      25321-14-6\n141 Dinobuton                                                                973-21-7\n142 Dinoseb                                                                   88-85-7\nund seine Salze\n143 Dinoterb,                                                               1420-07-1\nseine Salze und Ester\n144  Dioxacarb                                                               6988-21-2\n145  Dioxathion                                                                78-34-2\n146  Diphacinon                                                                82-66-6\n147  Dischwefeldichlorid (S2Cl 2)                                           10025-67-9\n148  Disulfoton                                                               298-04-4\n149  Endosulfan                                                               115-29-7\n150  Endrin                                                                    72-20-8\n151 Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan)                                 106-89-8\n152 EPN                                                                     2104-64-5\n153 Ethion                                                                   563-12-2\n154  Ethoprophos                                                            13194-48-4\n155 Ethylbromacetat                                                          105-36-2\n156 Ethylcarbamat                                                             51-79-6\n157  Ethylenimin (Aziridin)                                                   151-56-4\n158 Ethylenoxid                                                               75-21-8\n159 S-(2-Ethylsulfinylethyl)-0,0-dimethyl-dithiophosphat\n160  Fenamiphos                                                             22224-92-6\n161  Fenbutatinoxid                                                         13356-08-6\n162 Fensulfothion                                                            115-90-2\n163 Fenthion                                                                  55-38-9","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                             617\n1\nNr.         Stoff oder Stoffgruppen                                                                          GAS-Nummer    )\n164         Fluenetil                                                                                          4301-50-2\n165         Fluor                                                                                              7782-41-4\n166         Fluoralkansäuren, deren Derivate und Salze mit einer Kettenlänge bis CS\n167         Fluorwasserstoff                                                                                   7664-39-3\n168        Fonofos                                                                                              944-22-9\n169        Formaldehyd (~50 Gew.-%)                  3\n)                                                          50-00-0\n170        Formetanat                                                                                         22259-30-9\n171        Glykolsäurenitril                                                                                    107-16-4\n172        Heptenophos                                                                                        23560-59-0\n173        Hexachlorbenzol                                                                                      118-74-1\n174        Hexachlordibenzodioxin (HCDD)                                                                      34465-46-8\n3\nGehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,005 mg/kg (ppm)                               )\n175        Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)                                                                680-31-9\n176        Hydrazin (~ 5 Gew.-%)              3\n)                                                               302-01-2\n177        lsobenzan                                                                                            297-78-9\n178        lsodrin                                                                                              465-73-6\n179        lsofenphos                                                                                         25311-71-1\n180        lsolan                                                                                               119-38-0\n181        Jodessigsäure                                                                                         64-69-7\n182        Jodmethan                                                                                             74-88-4\n183        Juglon                                                                                               481-39-0\n184      . Kaliumtetracyanomercurat(II)                                                                         591-89-9\n185        Kaliumtetrajodomercurat(II)                                                                         7783-33-7\n186        Kobalt, in atembarer Form als\nKobaltmetall                                                                                        7440-48-4,\n-oxid und                                                                                           1307-96-6\n-sulfid                                                                                             1317-42-6\n187        Lindan                                                                                                58-89-9\n188        Malathion                                                                                            121-75-5\n189        Medinoterb                                                                                          3996-59-6\nund seine Salze, wie\n189.1      Medinoterbacetat                                                                         2487-01-6\n190        Mephosfolan                                                                                          950-10-7\n191        Mercaptane\n192        Metallalkyle, wie\n192.1      Aluminiumalkyle\n192.2 Magnesiumalkyle\n192.3 .Zinkalkyle\n192.4 Zinnalkyle\n·193        Metallhydride (Alkali- und Erdalkalimetalle)\n3) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.","618                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1\nNr. Stoff oder Stoffgruppen                                              CAS-Nummer    )\n194 Methamidophos                                                         10265-92-6\n195 Methanthiol                                                              74-93-1\n196 Methidathion                                                            950-37-8\n197 Methomyl                                                              16752-77-5\n198 4,4 '-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA)                                101-14-4\nund seine Salze\n199 Methylisocyanat                                                         624-83-9\n200 Methylisothiocyanat                                                     556-61-6\n201 Methylquecksilberchlorid                                                115-09-3\n202 Methylquecksilberthioacetamid\n203 Methylvinylsulfon                                                      3680-02-2\n204 Mevinphos                                                             26718-65-0\n205 Mipafox                                                                 371-86-8\n206 Monocrotophos                                                          6923-22-4\n207 Monofluoracetamid                                                       640-19-7\n208 Naphthaline, chlorierte                                               70776-03-3\n209 2-Naphthylamin                                                           91-59-8\nund seine Salze\n210 1-Naphthylthioharnstoff (ANTU)                                           86-88-4\n211 Natriumamid                                                            7782-92-5\n212 Natriumazid                                                           26628-22-8\n213 Natriumfluoracetat                                                       62-74-8\n214 Natriumpentachlorphenolat                                               131-52-2\n215 Natriumselenit                                                        10102-18-8\n216 Nickel, in atembarer Form als\nNickelmetall                                                           7440-02-0\n-sulfid und sulfidische Erze,\n-oxid und -carbonat sowie\nNickelverbindungen in Form atembarer Tröpfchen\n217 Nickeltetracarbonyl                                                   13463-39-3\n218 5-Nitroacenaphthen                                                      602-87-9\n219 4-Nitrobiphenyl                                                          92-93-3\n220 2-Nitronaphthalin                                                       581-89-5\n221 2-Nitropropan                                                            79-46-9\n222 Norbormid                                                               991-42-4\n223 Oleum                                                                  8014-95-7\n224 Omethoat                                                               1113-02-6\n225 Osmiumtetroxid                                                        20816-12-0\n226 Oxamyl                                                                23135-22-0\n227 Oxydisulfoton                                                          2497-07-6\n228 Paraoxon                                                                311-45-5","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                           619\nNr.        Stoff oder Stoffgruppen                                                                        CAS-Nummer  1\n)\n229        Paraquat\nund seine Salze, wie\n229.1       Paraquatdihydrochlorid                                                               1910-42-5\n230        Parathion                                                                                          56-38-2\n231        Parathion-methyl                                                                                  298-00-0\n232        Pentaboran                                                                                      19624-22-7\n233        Pentachlorethan                                                                                    76-01-7\n234        Pentachlorphenol                                                                                   87-86-5\n235        1-Pentanthiol                                                                                     110-66-7\n236        Peroxide, organische 3)\n236.1        tert. Butylperoxyacetat (~ 57 Gew. -% )                                              107-71-1\n236.2        tert. Butylperoxyisobutyrat (~57 Gew.-%)                                             109-13-7\n236.3        tert. Butylperoxyisopropylcarbonat (~ 57 Gew.-%)                                    2372-21-6\n236.4        tert. Butylperoxymaleat (~57 Gew.-%)                                                1931-62-0\n236.5        tert. Butylperoxypivalat (~ 57 Gew.-%)                                               927-07-1\n236.6        Dibenzylperoxydicarbonat (~ 57 Gew.-%)                                              2144-45-8\n236.7        2,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan (~ 57 Gew.-%)                                      2167-23-9\n236.8        1, 1-Di-(tert. -butylperoxy)-cyclohexan (~ 57 Gew. -% )                             3006-86-8\n236.9        Di-sec. -butylperoxydicarbonat (~ 57 Gew. -% )                                     19910-65-7\n236.10 Diethylperoxydicarbonat (~ 30 Gew. -% )                                                  14666-78-5\n236.11 2,2-Dihydroperoxypropan (~30 Gew.-%)                                                      2614-76-8\n236.12 Diisobutyrylperoxid (~50 Gew.-%)                                                          3437-84-1\n236.13 Di-n-propylperoxydicarbonat (~ 57 Gew.:%)                                                16066-38-0\n236.14 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxacyclononan (~57 Gew.-%)                            22397-33-7\n236.15 Methylethylketonperoxid (~48 Gew.-%)                                                      1338-23-4\n236.16 Methylisobutylketonperoxid (~ 57 Gew. -% )                                               37206-20-5\n236.17 Peroxyessigsäure (~38 Gew.-%)                                                               79-21-0\n237        Phenylquecksilbersalze, wie\n237 .1     Phenylquecksilberacetat                                                                 62-38-4\n238        Phorat                                                                                            298-02-2\n239        Phosacetim                                                                                       4104-14-7\n240        Phosgen                                                                                            75-44-5\n241        Phosphamidon                                                                                    13171-21-6\n242        Phosphide der Alkali-, Erdalkalimetalle, des Aluminiums und des Zinks\n243        Phospholan                                                                                        947-02-4\n244        Phosphor, weißer, gelber                                                                         7723-14-0\n245        Phosphorpentachlorid                                                                            10026-13-8\n246        Phosphortrichlorid                                                                               7719-12-2\n247        Phosphorwasserstoff                                                                              7803-51-2\n248        Piproctanyl                                                                                     69309-47-3\nund seine Salze, wie\n248.1      Piproctanyliumbromid                                                                 56717-11-4\n249        Promurit                                                                                         5836-73-7\nund seine Verbindungen\n3) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.","620                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1\nNr.        Stoff oder Stoffgruppen                                                                        CAS-Nummer    )\n250        1,3-Propansulton                                                                                 1120-71-4\n251        1-Propen-2-chlor-1 ,3-dioldiacetat                                                              10118-72-6\n252        beta-Propiolacton                                                                                  57-57-8\n253        Propylenimin                                                                                       75-55-8\n254        Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)                                                                     75-56-9\n255        Prothoat                                                                                         2275-18-5\n256        Pyranocumarin                                                                                    5375-87-1\n257        Pyrazoxon                                                                                         108-34-9\n258        Quecksilber,                                                                                     7439-97-6\nseine löslichen Salze und Quecksilber(ll)-oxid\n259        Quecksilberalkyle\n260        Rotenon                                                                                            83-79-4\n261        Sauerstoff, flüssiger                                                                            7782-44-7\n262        Sauerstoffdifluorid •                                                                            7783-41-7\n263        Schradan                                                                                          152-16-9\n264        Schwefeldichlorid                                                                               10545-99-0\n265        Schwefelkohlenstoff                                                                                75-15-0\n266        Schwefeloxide, wie\n266.1      Schwefeldioxid                                                                        7446-09-5\n262.2      Schwefeltrioxid                                                                       7446-11-9\n267        Schwefelpentafluorid (Dischwefeldecafluorid)                                                     5714-22-7\n268        Schwefelwasserstoff                                                                              7783-06-4\n269        Selenhexafluorid                                                                                 7783-79-1\n270        Selenwasserstoff                                                                                 7783-07-5\n271        Silbernitrat                                                                                     7761-88-8\n272        Silicumtetrachlorid                                                                             10026-04-7\n273        Stibin                                                                                           7803-52-3\n274        Stickstoffoxide, wie\n274.1      Distickstoffoxid                                                                     10024-97-2\n274.2      Stickstoffoxid                                                                       10102-43-9\n274.3      Stickstoffdioxid                                                                     10102-44-0\n275        Strontiumchromat, in atembarer Form                                                              7789-06-2\n276        Sulfotep                                                                                         3689-24-5\n277        Sulfurylchlorid (SO2Cl 2 )                                                                       7791-25-5\n278        T ellurhexafluorid                                                                               7783-80-4\n279        TEPP                                                                                              107-49-3\n280        Terbufos                                                                                        13071-79-9\n281        Terphenyle, chlorierte                                                                          61788-33-8\n282        1,1,2,2-Tetrabromethan                                                                             79-27-6\n283        T etrabutylzinn                                                                                  1461-25-2\n284        2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD),                                                        1746-01-6\nGehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm) 3)\n3} Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988          621\n1\nNr. Stoff oder Stoffgruppen                                                CAS-Nummer    )\n285 1, 1,2,2-Tetrachlorethan                                                   79-34-5\n286 T etrachlorethen                                                          127-18-4\n287 Tetrachlormethan                                                           56-23-5\n288 T etramin                                                                  80-12-6\n289 Thallium                                                                 7440-28-0\nund seine Verbindungen\n290 Thiabendazol                                                              148-79-8\n291 Thionazin                                                                 297-97-2\n292 Thiophenol                                                                108-98-5\n293 Tirpate                                                                 26419-73-8\n294 Thionylchlorid (SOCl 2 )                                                 7719-09-7\n295 Titantetrachlorid                                                         750-45-0\n296 o-Toluidin                                                                 95-53-4\n297 2,4-Toluylendiamin                                                         95-80-7\n298 2,6-Toluylendiisocyanat (TDI)                                              91-08-7\n299 T olylfluanid                                                             737-27-1\n300 Triamifos                                                                1031-47-6\n301 Triazophos                                                              24017-47-8\n302 Tributylzinn-Verbindungen\n303 1,2,4-Trichlorbenzol                                                      120-82-1\n304 2,3,4-Trichlor-1-buten                                                   2431-50-7\n305 1, 1, 1-Trichlorethan                                                      71-55-6\n306 Trichlorethen                                                              79-01-6\n307 Trichlormethylsulfenylchlorid                                             594-42-3\n308 T richlornitromethan                                                       76-06-2\n309 Trichloronat                                                              327-98-0\n310 2,4,5-Trichlorphenol                                                       95-95-4\n311 Tricyclohexylzinn-Verbindungen, wie\n311.1     Azocyclotin                                                   41083-11-8\n312 Triethylenmelamin                                                          51-18-3\n313 Triphenylzinn-Verbindungen\n314 Uran                                                                     7440-61-1\nund seine Verbindungen\n315 Vinylchlorid                                                               75-01-4\n316 Warfarin                                                                   81-81-2\n317 Wasserstoff                                                              1333-74-0\n318 Zinkchromat                                                              1328-67-2\n319 Zinkkaliumchromat                                                       41189-36-0\"","622                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung der Vierten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV - vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer „2.1 0,\" die Nummer „4.11,\" eingefügt.\n2. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3.4 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „2000\" durch die Zahl „ 1000\" ersetzt.\nb) In Nummer 4.2 wird in den Spalten 1 und 2 die Textstelle „vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772)\" gestrichen.\nc) In Nummer 4.3 Buchstabe c wird angefügt:\n,, ; Nummer 4.11 bleibt unberührt\".\nd) In Nummer 4.4 wird nach dem Wort „Schmierstoffraffinerien\" angefügt:\n,, , in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin\".\ne) Nach Nummer 4.1 0 wird in Spalte 1 angefügt:\n„4.11 Anlagen zum Umgang mit\na) gentechnisch veränderten Mikroorganismen,\nb) gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu\nwerden,\nc) Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach a) oder Zellkulturen nach b),\nsoweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,\nausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen\".\nf) Nummer 7 .27 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen und Brauereien mit einem Ausstoß von 5 000 hl Bier oder\nmehr je Jahr\".\ng) In Nummer 8.1 werden in Spalte 1 die Worte „mit einer Leistung von 750 Kilogramm oder mehr je Stunde\" sowie\nSpalte 2 gestrichen.\nh) Nummer 8.4 erhält folgende Fassung:\nin Spalte 1:\n„8.4     Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet\nwerden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus\nin Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf\nzurückgewonnen werden\",\nin Spalte 2:\n„Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für\nden Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde\".\ni) Nach Nummer 8.5 wird in Spalte 1 angefügt:\n,,8.6    Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren,\nsoweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll;\nNummer 4.1 bleibt unberührt\".\nj) In Nummer 9.3 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „5000\" durch die Zahl „ 1000\" ersetzt.\nk) In Nummer 9.4 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „200\" durch die Zahl „ 75\" ersetzt.\n1) Nummer 9.7 wird wie folgt gefaßt:\nin Spalte 1:\n„Anlagen zum Lagern von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen\nder Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\",\nin Spalte 2:\n„Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger\nZubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1\ns. 1470)\".","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                                      623\nm) In Nummer 9.8 werden\n- in den Spalten 1 und 2 die Zahl „250\" durch die Zahl „ 100\" und das Wort „Natriumchlorat\" jeweils durch das\nWort „Alkalichlorat\",\n- in Spalte 2 die Zahl „25\" durch die Zahl „5\" ersetzt.\nn) In Nummer 9.9 wird\nin Spalte 1 eingefügt:\nAnlagen zum Lagern von 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder ihrer\nWirkstoffe\",\nSpalte 2 wie folgt gefaßt:\n,,Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-\nmitteln oder ihrer Wirkstoffe\".\no) Nach Nummer 9.11 wird\nin Spalte 1 eingefügt:\n„9.12 „Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 100 Tonnen oder\nmehr                                                                              ·\n9.13 Anlagen zum Lagern von 2500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B\nnach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\n9.14 Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von im Anhang II der Störfall-Verordnung bezeichneten\nStoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6,\n14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, 110, 112, 114, 116, 169,\n173,184,185,211,223,236,245,246,261,266,271,272,277,281,286,294,295,303,305,306,310\noder 317 handelt\",\nin Spalte 2 eingefügt:\n„9.13 Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen bis weniger als 2500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen\nder Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\n9.14 Anlagen zum Lagern von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von im Anhang II der Störfall-Verordnung\nbezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der\nNummern 1 bis 4, 6, 14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, 110,\n112,114,116,169,173,184,185,211,223,236,245,246,261,266,271,272,277,281,286,294,295,\n303, 305, 306, 310 oder 317 handelt\".\nArtikel 3\nÄnderung der Fünften Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n§ 1 der Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte - 5. BlmSchV - vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 504, 727),\nder durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586) neu gefaßt worden ist, wird wie folgt geändert:\nDer Nummer 23 wird hinter dem Wort „Schmierstoffraffinerien\" angefügt:\n,, , in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin\".\nArtikel 4\nÄnderung der Neunten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nDie Verordnung über Grundsätze des Genehmigungsverfahrens - 9. BlmSchV - vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1\nS. 274), geändert durch§ 15 der Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 2a wird wie folgt geändert:\na) Die Textstelle „vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772)\" wird gestrichen.\nb) Nach den Worten „anzuwenden ist\"· werden die Worte „und die in Anhang I der Störfall-Verordnung bezeichnet\nsind\" angefügt.\nc) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich zusagt, daß er mit der\nGenehmigungserteilung gemäß§ 10 der Störfall-Verordnung von den Pflichten nach den§§ 7 bis 9 der Störfall-\nVerordnung ganz oder teilweise befreit wird.\"","624                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. In § 13 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,Soweit dem Antrag nach § 4 Abs. 2a eine Sicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung von Sachverständi-\ngengutachten zur Beurteilung der Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der Regel notwendig.\"\nArtikel 5\nNeufassung der Störfall-Verordnung\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der\nvom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 6\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes und § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.\nBonn, den 19. Mai 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. He I mut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 25. Mai 1988                625\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zwölften Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Störfall-Verordnung)\nVom 19. Mai 1988\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1\nS. 608) wird nachstehend der Wortlaut der Zwölften Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) in der ab\n1. September 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. September 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Juni 1980\n(BGBI. 1 S. 772),\n2. den am 1. November 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586),\n3. den am 1. September 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis 3 wurden erlassen auf Grund\ndes § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 120e Abs. 1\nder Gewerbeordnung.\nBonn, den 19. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer","626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZwölfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Störfall-Verordnung) - 12. B~mSchV -\nErster Abschnitt                                              Zweiter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                 Störfallvorsorge und Störfallabwehr;\nArbeitsschutz\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                      §3\nSicherheitspflichten\n(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anla-              (1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und\ngen, in denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung       Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkeh-\nim bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei          rungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtun-\neiner Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entste-          gen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vor-\nhen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen nur so        schriften bleiben unberührt.\ngeringe Mengen dieser Stoffe vorhanden sein oder entste-\nhen können, daß eine Gemeingefahr infolge einer Störung           (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind\ndes besti_mmungsgemäßen Betriebs offensichtlich ausge-         1. betriebliche Gefahrenquellen,\nschlossen ist.                                                 2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie_ Erdbeben-\n(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5        oder Hochwassergefahren, und\nund Abs. 2 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nur für die im          3. Eingriffe Unbefugter\nAnhang I zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen.\nzu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquel-\nlen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise\n§2                               ausgeschlossen werden können.\nBegriffsbestimmungen\n(3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die\n(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung   Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu\ndes bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die ein Stoff           halten.\nnach Anhang II zu dieser Verordnung frei wird, entsteht, in\nBrand gerät oder explodiert und eine Gemeingefahr her-            (4) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten\nvorgerufen wird.                                               nach den Absätzen 1 und 3 müssen dem Stand der\nSicherheitstechnik entsprechen.\n(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine\naußerhalb des gestörten Anlageteils auftretende Gefahr\nfür die Arbeitnehmer, die Nachbarn oder die Allgemeinheit,                                 §4\nsoweit                                                                                Anforderungen\n1. das Leben von Menschen bedroht oder schwerwie-                           zur Verhinderung von Störfällen\ngende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen\nDer Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus\nzu befürchten sind,\n§ 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere\n2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\nbeeinträchtigt werden kann oder                          1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer\nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwar-\n3. Sachen von hohem Wert, insbesondere Gewässer,                  tenden Beanspruchungen genügt,\nBöden, Tier- oder Pflanzenbestände, geschädigt wer-\nden können, falls durch eine Veränderung ihres           2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen\nBestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl              a) innerhalb der Anlage vermieden werden und ·\nbeeinträchtigt würde.\nb) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchti-\n(3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verord-           genden Weise von außen auf sie einwirken können,\nnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,\nEinrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische          3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und\nEignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen            Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,\noder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert               4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrich-\nerscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der               tungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszu-\nSicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Ver-           statten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten\nfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuzie-              ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und\nhen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.               voneinander unabhängig sind,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                                  627\n5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor       1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicher-\nEingriffen Unbefugter zu schützen.                             heitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,\n2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der\nAnlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,\n§5\n3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und\nAnforderungen                              Reparaturarbeiten sowie\nzur Begrenzung von Störfallauswirkungen\n4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher-\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich       heitseinrichtungen.\naus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere                 Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht\n1 . sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fun-     durch die zuständige Behörde aufzubewahren.\ndamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfäl-\n(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen\nlen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden\nnach Anhang II oder von Zubereitungen, die solche Stoffe\nkönnen,\nenthalten, hat- auch soweit das Lager Teil oder Nebenein-\n2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechni-        richtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage\nschen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderli-     ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsübli-\nchen technischen und organisatorischen Schutzvor-         chen Bezeichnungen, die Menge, der jeweilige Lagerort\nkehrungen zu treffen,                                     sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz\n3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit        von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter\nden für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahren-       Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen\nabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzu-       mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine\nstellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behör-     wirksame Gefahrenabwehr · und Schadensbekämpfung\nden mitzuteilen,                                          erforderlich ist, inbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das\nVerzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Ände-\n4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von          rungen des Lagerbestandes sofort und im übrigen\nihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten      wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfri-\nStelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfüg- stig verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für\nbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung ein-       die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung\nzurichten und zu unterhalten.                             zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde\n(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der       kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen\nBegrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftra-        Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar\ngen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.             gemacht werden können.\n(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem                                     § 6a\nStörfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden\nSchutz des Bedienungspersonals\nund die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach-\nkundig beraten werden.                                            Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß\nder möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu\n§6                               treffen, um zu verhindern, daß bei einer Störung des\nbestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemein-\nErgänzende Anforderungen                      gefahr nicht hervorgerufen werden kann, ein zum Bedie-\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich   nungspersonal des gestörten Anlageteils gehörender\naus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den     Arbeitnehmer einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer\n§§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus                      schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ausge-\nsetzt werden kann; sonstige Arbeitsschutzvorschriften\n1 . die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch    bleiben unberührt.\nbedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die Anlage in ·\nsicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen                                   §7\nund regelmäßig zu warten,                                                      Sicherheitsanalyse\n2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allge-            (1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzuferti-\nmein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,        gen, die folgende Angaben enthält:\n3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun-        1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens\ngen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,            einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedin-\n4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-               gungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Ver-\nsungen und durch Schulung des Personals Fehlverhal-           wendung von Fließbildern,\nten vorzubeugen und                                       2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsa-\n5. die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den            men Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Voraus-\nbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für             setzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,\nden Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unter-\n3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die\nweisen.                                                       Menge                                              ·\n(2) Der- Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen     a) .der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die\nüber die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchfüh-             in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vor-\nrung                                                                   handen sein können,","628                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die                                § 11\nbei einer Störung des bestimmungsgemäßen -\nMeldepflichten\nBetriebs entstehen können, und\n( 1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-\nc) der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungs-\nmäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von       züglich mitzuteilen\nStoffen nach Anhang II zu dieser Verordnung führen   1 . den Eintritt eines Störfalls oder\nkönnen,\n2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei\n4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten         der durch Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung\nAnforderungen erfüllt werden und                              a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind\noder\n5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem\nStörfall ergeben können.                                      b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbar-\nschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden\nFür Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2             können.\nder Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmi-                (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mit-\ngungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 274)        teilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer\nentsprechend.                                                 Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestä-\ntigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu\n(2) In der SicherMeitsana1yse kann insoweit auf Unterla-- ergänzen oder zu bericht~gen. ·\ngen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen              (3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber\nwerden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten.            1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1\n(3) Der Betreiber hat über die in Absatz 1 genannten            a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswir-\nAngaben hinaus auch die Auswirkungen, die sich aus                    kungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheits-\neiner Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch                  technischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden\ndie eine Gemeingefahr nicht hervorgerufen werden kann,                können und\nfür das Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils\nb) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung\nergeben können, sowie die zur Erfüllung der Anforderun-\ndes Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen\ngen nach § 6 a vorgesehenen Maßnahmen darzulegen.\nsowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergrif-\nAbsatz 2 gilt entsprechend.\nfen worden sind, oder\n§8                              2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2\nFortschreibung der Sicherheitsanalyse                   a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische\nBeurteilung maßgebenden Umstände zu beschrei-\nDer Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der\nben und\nSicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnis-\nb) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur\nsen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung\nAbwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer\nsind, anzupassen.\nWiederholung      vergleichbarer Störungen des\n§9                                      bestimmungsgemäßen B_etriebs anzugeben.\nBereithalten der Sicherheitsanalyse                  (3 a) Der Betreiber hat eine Störung des bestimmungs-\ngemäßen Betriebs, durch die nur bei der Bedienung des\nDer Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse\ngestörten Anlageteils beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet\nständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei\nwerden konnten, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist zur\nder zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die in\nEinsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhal-\nder Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine\nten. Soweit sich aus der eingetretenen Störung neue\nBeurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt\nErkenntnisse zur Verhinderung von Störfällen ergeben, hat\nwerden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheits-\nder Betreiber die Aufzeichnung der zuständigen Behörde\nanalyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb\nzu übersenden.\neiner angemessenen Frist zu ergänzen.\n(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1\n§ 10                             und Absatz 3a Satz 3 unverzüglich zu unterrichten. Eine\nAbschrift der schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach\nAusnahmen\nAbsatz 2 ist ihm auf Verlangen zu überlassen.\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber\nvon den Pflichten nach den §§ 3 bis 6 und 7 Abs. 1 sowie\nden §§ 8 und 9 befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere\nDritter Abschnitt\nwegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, der              Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften\ngeringen Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser\nVerordnung oder durch Maßnahmen auf benachbarten                                           § 12\nGrundstücken, eine Gemeingefahr nicht zu besorgen ist.                          Übergangsvorschritten\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber\nvon den Pflichten nach§ 7 Abs. 3 befreien, soweit dies mit       (1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-\ndem Schutz der dort bezeichneten Arbeitnehmer vereinbar      tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der\n=st. Die Befreiung soll befristet werden.                     zuständigen Behörde","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988                                     629\n1 . die Bezeichnung und den Standort der Anlage und               stens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3\nSatz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt\n2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die\noder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält,\nMenge der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verord-\nentgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht\nnung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen\nwöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3\nBetrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des\nSatz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurz-\nbestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,\nfristig verfügbar aufbewahrt,\ninnerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf ' 2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht\nUnterlagen nach § 1O Abs.1 des Bundes-lmmissionschutz-             anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht\ngesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-Immis-              hinterlegt oder nicht ergänzt,\nsionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung nach\n3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den\n§ 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. Dezem-\nEintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Stö-\nber 1978 (BGB!. 1 S. 2027) verwiesen werden, als diese\nrung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen §\nAngaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.\n11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\n(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-         vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt\ntretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die              oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig\nnach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich,          ergänzt oder berichtigt oder\nspätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser 4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nVerordnung, bereitzuhalten. In begründeten Fällen kann            Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndie zuständige Behörde diese Frist bis zu einem weiteren          dig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nJahr verlängern.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für An-                                       § 14\nlagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissions-\n(Änderung der 4. BlmSchV)\nschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der\nGewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2\n§ 15\nsind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwen-\ndungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert                            (Änderung der 9. BlmSchV)\nwird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens die-\nser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens\n§ 16\nder Änderungsverordnung.\nBerlin-Klausel\n§ 13                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nOrdnungswidrigkeiten                       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 73 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes sowie in Verbindung mit § 156 der\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des           Gewerbeordnung auch im Land Berlin.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n§ 17\n1. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen\nnicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde•                          (Inkrafttreten)\nAnhang I und Anhang II\nsind bei der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608) in dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes auf den Seiten 611 bis 621 abgedruckt."]}