{"id":"bgbl1-1988-2-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":2,"date":"1988-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/2#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_2.pdf#page=18","order":8,"title":"Verordnung über die Führung des Registers für Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen (Musterregisterverordnung - MusterRegV)","law_date":"1988-01-08T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["78                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Führung des Registers\nfür Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen\n(Musterregisterverordnung - MusterRegV)\nVom 8. Januar 1988\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. die Zahl der graphischen oder fotografischen Wieder-\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12               gaben, aus denen die Darstellung des Musters oder\nAbs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des                 Modells besteht;\nArtikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom\n11 . ein Hinweis auf die Darstellung des Musters oder\n6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382), jeweils in Verbindung mit          Modells durch ein flächenmäßiges Muster (§ 7 Abs. 4\n§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom\nGeschmacksmustergesetz), durch ein Modell (§ 7\n5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1\nAbs. 6 Geschmacksmustergesetz) oder in der in § 7\nNr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1\nAbs. 5 des Geschmacksmustergesetzes angegebe-\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:\nnen Weise;\n§1                              12. ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 7\nAbs. 7 Geschmacksmustergesetz);\nMusterregister\n13. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines\nIn das beim Patentamt geführte Musterregister für               einzelnen Musters oder Modells oder eine Sammel-\nGeschmacksmuster einschließlich der typographischen                anmeldung (§ 7 Abs. 9 Geschmacksmustergesetz)\nSchriftzeichen werden die in den nachstehenden Vor-                betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird\nschriften vorgeschriebenen Angaben eingetragen.                    ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammenge-\nfaßten Muster oder Modelle angegeben (§ 4 Abs. 2\n§2                                    Nr. 1 MusterAnmV);\nEintragungen ins Musterregister                 14. die Erklärung, daß ein Muster oder Modell als Grund-\nmuster und weitere Muster oder Modelle als dessen\n(1) Zu der Anmeldung werden eingetragen:                        Abwandlungen behandelt werden sollen (§ 8 a Abs. 1\n1 . der Name oder die Bezeichnung, der Wohnort oder               Geschmacksmustergesetz);\nSitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch        15. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung\ndas Land (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MusterAnmV);                       einer Abbildung (§ 8 b Abs. 1 Geschmacksmusterge-\n2. der Name und Sitz des Vertreters;                              setz);\n3. der Tag der Anmeldung des Musters oder Modells            16. die Schutzdauer (§ 8 b Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1\n(§ 7 Abs. 1, § 1O Abs. 3 Satz 2 und 3 Geschmacksmu-            Geschmacksmustergesetz);\nstergesetz);                                             17. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an\n4. das Aktenzeichen der Anmeldung;                                 der Vergabe von Lizenzen.\n5. die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 3                (2) Ferner werden folgende Angaben eingetragen:\nAbs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 MusterAnmV). Ist die vom        1 . der    Tag der Bekanntmachung der Eintragung\nAnmelder mitgeteilte Bezeichnung offensichtlich              im Geschmacksmusterblatt (§ 8 Abs. 2 Satz 1\nunrichtig oder würde ihre Veröffentlichung gegen die         Geschmacksmustergesetz) und die Bezeichnung des\nöffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen,         Teils des Geschmacksmusterblatts, in dem die\nso kann das Patentamt statt dessen eine geeignete            Bekanntmachung enthalten ist;\nBezeichnung ohne Gewähr für deren Richtigkeit ein-\ntragen;                                                  2. die Beschreibung (§ 7 Abs. 7 Geschmacksmuster-\ngesetz), deren Veröffentlichung beantragt worden ist;\n6. die Numerierung des Musters oder Modells oder seine\nFabrik- oder Geschäftsnummer (§ 4 Abs. 1 Nr. 2           3. falls die Bekanntmachung der Abbildung nachgeholt\nMusterAnm V);                                                worden ist, der Tag der Bekanntmachung(§ Sb Abs. 3\nSatz 1 Geschmacksmustergesetz);\n7. die Warenklassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Geschmacks-\nmustergesetz). Diese Angabe besteht aus der              4. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer\nBezeichnung der Klassen und Unterklassen, bei einer          nach § 9 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 Geschmacksmuster-                (§ 8b Abs. 2 Geschmacksmustergesetz);\ngesetz) aus der Bezeichnung der Klassen;                 5. die Verlängerung der Schutzdauer des Musters oder\n8. die Bezeichnung der Warenklassen nach § 7 Abs. 8              Modells (§ 9 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz);\nSatz 2 des Geschmacksmustergesetzes;                     6. die Änderung in der Person, im Namen, im Wohnort\n9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung            oder im Sitz der eingetragenen Inhaber und ihrer Ver-\ndesselben Musters oder Modells bei Inanspruch-               treter nach § 5;\nnahme der Priorität nach § 7 b des Geschmacksmu-         7. der Tag der Löschung der Einfragung des Musters oder\nstergesetzes;                                                Modells (§ 1O c Abs. 1 Geschmacksmustergesetz);","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                     79\n8. die Einleitung eines Verfahrens über die Wiedereinset-     Nachweise beizufügen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr\nzung in den vorigen Stand (§ 10 Abs. 5 Geschmacks-        nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so\nmustergesetz); diese Angabe wird nach Beendigung         gilt der Antrag als nicht gestellt.\ndes Verfahrens über die Wiedereinsetzung gelöscht.\nWird Wiedereinsetzung gewährt, so wird dies eingetra-       (3) Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen\ngen.                                                      sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn sich\nihre Unrichtigkeit herausstellt.\n(3) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung einer\nAbbildung (§ 8 b Abs. 1 Geschmacksmustergesetz) bean-                                      § 6\ntragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der\nAnmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9,                           Löschung der Eintragung\nNr. 13 bis 16 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7. Wird der       Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Musterregi-\nSchutz auf die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 des                ster gelöscht (§ 1 O c Abs. 1 Geschmacksmustergesetz).\nGeschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 8 b Abs. 2              Der Antrag auf Löschung der Eintragung nach § 1O c\nGeschmacksmustergesetz), so werden die übrigen An-            Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes ist\ngaben eingetragen.\nschriftlich einzureichen.\n(4) Auf die Eintragung der Anmeldung von typographi-\nschen Schriftzeichen sind die Nummern 7, 8 und 11 des                                      §7\nAbsatzes 1 nicht anzuwenden.\nAuskunft\n§3                                    (1) Das Patentamt erteilt Auskunft aus dem Musterregi-\nster. Auf Antrag wird die Auskunft als Auszug erteilt.\nNamensverzeichnis\n(2) Auf schriftlichen Antrag erteilt das Patentamt Aus-\n(1) Auf Grund der im Musterregister eingetragenen Tat-    kunft aus dem Namensverzeichnis (§ 3). Der Antrag, in\nsachen wird ein Namensverzeichnis geführt, das nach der       dem der Name, der Wohnort oder Sitz des eingetragenen\nalphabetischen Reihenfolge der in das Musterregister ein-     Inhabers anzugeben ist, kann auf einzelne Warenklassen\ngetragenen Inhaber geordnet ist.                              und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die\n(2) Das Namensverzeichnis enthält folgende Angaben:       Anmeldungen eingereicht worden sind.\n1. den Namen oder die Bezeichnung des eingetragenen\nInhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen\n§8\nOrten auch das Land (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 );                                    Geschmacksmusterblatt\n2. den Tag der Anmeldung des Musters oder Modells(§ 2            (1) Das Geschmacksmusterblatt (§ 8 Abs. 2 Satz 1\nAbs. 1 Nr. 3);                                           Geschmacksmustergesetz) enthält\n3. das Aktenzeichen der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4);       • 1 . regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das\n4. die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 2 Abs. 1            Musterregister nach § 2 eingetragenen Tatsachen;\nNr. 5);                                                  2. Abbildungen der Darstellungen der Muster oder\n5. die Warenklassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7);                            Modelle oder der Erzeugnisse selbst, soweit deren\nBekanntmachung nicht nach § 8 a Abs. 1 und § 8 b\n6. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung im                    Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unter-\nGeschmacksmusterblatt und die Bezeichnung des                 bleibt, bei typographischen Schriftzeichen auch den\nTeils des Geschmacksmusterblatts, in dem die                  vorgeschriebenen Text (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2\nBekanntmachung enthalten ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1).              Schriftzeichengesetz);\n3. Beschreibungen, deren Veröffentlichung beantragt ist.\n§4\n(2) Die Abbildung wird in schwarz-weißer, auf Antrag\nEinteilung der Warenklassen                    des Anmelders in farbiger Wiedergabe bekanntgemacht.\n(1) Die Warenklassen, in die das Muster oder Modell        liegen mehrere zur Bekanntmachung geeignete Ab-\neinzuordnen ist, bestimmen sich nach der anliegenden          bildungen vor, bestimmt das Patentamt die bekanntzu-\nEinteilung der Warenklassen.                                  machende Abbildung. Bei Sammelanmeldungen werden\ndie Abbildungen mit den fortlaufenden Nummern, Fabrik-\n(2) Der Präsident des Patentamts macht ein Verzeichnis     oder Geschäftsnummern bekanntgemacht.\nder Unterklassen bekannt, das die Einteilung der Waren-\nklassen für Geschmacksmuster ergänzt.                            (3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen wird in einem\nAnhang zum Geschmacksmusterblatt eine Fortschreibung\ndes Namensverzeichnisses veröffentlicht.\n§5\nÄnderung der Eintragung                                                   §9\n(1) Änderungen des Namens, der Bezeichnung oder der                        Herstellung der Abbildungen\nAnschrift des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen\ndem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das                (1) In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 des\nPatentamt vermerkt diese Änderungen im Musterregister.        Geschmacksmustergesetzes veranlaßt das Patentamt die\nHerstellung von zwei übereinstimmenden fotografischen\n(2) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der         Wiedergaben. Es kann die Herstellung selbst vornehmen\nPerson des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche         oder damit fachkundige Dritte beauftragen.","80                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Satz 1 des    kann nach Maßgabe des § 11 des Geschmacksmusterge-\nGeschmacksmustergesetzes erfüllt, kann das Patentamt         setzes nur bei der mit der Führung des Musterregisters\ndie vorgelegte fotografische oder sonstige graphische Dar-   beauftragten Stelle des Patentamts eingesehen werden.\nstellung als eine für die Bekanntmachung geeignete Abbil-\ndung der Darstellung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 des                                    § 12\nGeschmacksmustergesetzes anerkennen.\nAufbewahrung der eingereichten Unterlagen\n§ 10                               Das Patentamt bewahrt die fotografische oder sonstige\nErstattung von Auslagen                     graphische Darstellung des eingetragenen Musters oder\nModells (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschmacksmustergesetz), die\n(1) Die Kosten der Bekanntmachung bestehen aus den        Abbildung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmuster-\nDruckkosten nach Absatz 2, den Kosten für die Herstel-       gesetzes und die Abbildung der eingetragenen typographi-\nlung der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmuster-        schen Schriftzeichen nebst dem vorgeschriebenen Text\ngesetzes erforderlichen Abbildung und den Kosten für die     (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) auch\nBeseitigung des Mangels nach § 1O Satz 2 der Muster-         nach der Löschung der Eintragung im Musterregister dau-\nanmeldeverordnung. Sie sind als Auslagen (§ 8 Abs. 2         ernd auf. Auf die anderen über die Anmeldung geführten\nSatz 4 Geschmacksmustergesetz) nach Zahlungsauffor-          Unterlagen findet§ 17 der Verordnung über das Deutsche\nderung zu entrichten.                                        Patentamt Anwendung.\n(2) Die Druckkosten bestehen aus den Kosten für die                                   § 13\nVeröffentlichung der Eintragung der Anmeldung ein-                                  Berlin-Klausel\nschließlich des bei typographischen Schriftzeichen vorge-\nschriebenen Texts, der Beschreibung sowie der nach§ 2          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\neinzutragenden Tatsachen. Sie bemessen sich nach dem         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\nRaumbedarf und dem Aufwand für die Veröffentlichung in       vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-\nschwarz-weißer oder in farbiger Wiedergabe.                  mustergesetzes (BGBI. 1S. 2501) und mit Artikel 3 Abs. 1\ndes Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\n§ 14\nEinsichtnahme in Muster oder Modelle\nInkrafttreten; Übergangsvorschrift\nDie Darstellung des Musters oder Modells durch ein\nflächenmäßiges Muster des Erzeugnisses nach § 7 Abs. 4          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die\ndes Geschmacksmustergesetzes oder durch das Modell           bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen ver- .\nselbst nach § 7 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes          bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.\nMünchen, den 8. Januar 1988\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                    81\nAnlage\n(zu § 4)\nEinteilung der Warenklassen für Geschmacksmuster\nKlasse 01 - Nahrungsmittel\nKlasse 02 - Bekleidung und Kurzwaren\nKlasse 03 - Reiseartikel, Etuis, Schirme und persönliche Gebrauchsgegen-\nstände, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind\nKlasse 04 - Bürstenwaren\nKlasse 05 - Nichtkonfektionierte Textilwaren, Folien (Bahnen) aus Kunst- oder\nNaturstoffen\nKlasse 06 - Wohnungsausstattungen\nKlasse 07 - Haushaltsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind\nKlasse 08 - Werkzeuge und Kleineisenwaren\nKlasse 09 - Verpackungen und Behälter für den Transport oder den Waren-\numschlag\nKlasse 10 - Uhren und andere Meßinstrumente, Kontroll- oder Anzeigegeräte\nKlasse 11 - Ziergegenstände\nKlasse 12 - Transport- und Hebevorrichtungen\nKlasse 13 - Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektri-\nscher Energie\nKlasse 14 - Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung oder Verarbeitung von\nInformationen\nKlasse 15 - Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind\nKlasse 16 - Photographische, kinematographische oder· optische Artikel\nKlasse 17 - Musikinstrumente\nKlasse 18 - Druckerei- und Büromaschinen\nKlasse 19 - Papier- und Büroartikel, Künstler- oder Lehrmittelbedarf\nKlasse 20 - Verkaufs- und Werbeausrüstungen, Schilder\nKlasse 21 - Spiele, Spielzeuge, Zelte und Sportartikel\nKlasse 22 - Waffen, Feuerwerksartikel, Artikel für die Jagd, den Fischfang oder\nzur Schädlingsbekämpfung\nKlasse 23 - Einrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten, sanitäre Anlagen,\nHeizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, feste Brennstoffe\nKlasse 24 - Medizinische und Labor-Ausrüstungen\nKlasse 25 - Bauten und Bauelemente\nKlasse 26 - Beleuchtungsapparate\nKlasse 27 - Tabakwaren und Raucherartikel\nKlasse 28 - Pharmazeutische oder kosmetische Erzeugnisse, Toilettenartikel\nund -ausrüstungen\nKlasse 29 - Vorrichtungen und Ausrüstungen gegen Feuer, zur Unfallver-\nhütung oder Rettung\nKlasse 30 - Artikel für das Halten und Pflegen von Tieren\nKlasse 31 - Maschinen und Apparate für die Herstellung von Nahrung oder\nGetränken, die nicht in anderen Klassen enthalten sind\nKlasse 99 - Verschiedenes","82                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten der Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge\nbei infolge des Ereignisses von Tschernobyl\nradioaktiv kontaminierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nVom 6. Januar 1988\nDie Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge bei infolge\ndes Ereignisses von Tschernobyl radioaktiv kontaminier-\nten landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 30. Oktober\n1987 (BAnz. S. 14 613) ist am 30. Dezember 1987 durch\ndas Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des\nRates vom 22. Dezember 1987 über die Einfuhrbedingun-\ngen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in\nDrittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tscherno-\nbyl (ABI. EG Nr. L 371 S. 14) außer Kraft getreten.\nBonn, den 6. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hoh lefelder","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                                                                         83\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 1, ausgegeben am 7. Januar 1988\nTag                                                                         I n h a It                                                                              Seite\n7. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                                    2\n7. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     3\n8. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3\n9. 12. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die\nSoziale Sicherheit der Rheinschiffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     4\n10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) ....................................................... .\n10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des ln~~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  5\n10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              6\n10. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                           6\n10. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             8\n14. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          9\n14. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       11\n14. 12. 87 Bekanntmachung von fünf Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         12\n18. 12. 87 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","84                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28}- 3 82 08 · 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3.94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n8. 12. 87         Anordnung über die Übertragung der Zuständigkeit zur\nEntscheidung über Widersprüche auf Gebieten der Per-\nsonalausgaben und der Arbeitszeit im Dienstbereich des\nBundesministers des Innern                                             16 365      (239      22. 12. 87)                 1. 1. 88\nneu: 2030-14-54; 2030-14-51, 2030-14-31\n16. 12. 87          XII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf\nder Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und\nKoblenz (Coblence)                                                     16 513      (241      24. 12. 87)                 1. 1. 88\n9500-9\n9. 12. 87         Sechste V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Einundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-\nmentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof)                        13        (2       6.   1. 88)              27. 3. 88\n96-1~2-81\n9. 12. 87         Dreißigste __verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf)                                    13        (2       6. 1. 88)                27. 3. 88\n96-1-2-10\n10. 12. 87          Zwei~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-\nflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg)                         49        (4       8.   1. 88)              27. 3. 88\n96-1-2-94\n10. 12. 87          Vief1e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-\nflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Westerland/\nSylt)                                                                       49        (4       8.   1. 88)              27. 3. 88\n96-1-2-84\n10. 12. 87          Sechsundzwanzigst~ Verordnung der Bundesanstalt für\nFlugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten\nDurchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nHannover)                                                                   50        (4       8. 1. 88)                27. 3. 88\n96-1-2-28"]}