{"id":"bgbl1-1988-2-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":2,"date":"1988-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/2#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_2.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung über die Anmeldung von Geschmacksmustern und typographischen Schriftzeichen (Musteranmeldeverordnung - MusterAnmV)","law_date":"1988-01-08T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["76                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anmeldung von Geschmacksmustern\nund typographischen Schriftzeichen ,\n(Musteranmeldeverordnung - MusterAnmV)\nVom 8. Januar 1988\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom      2. eine fortlaufende Numerierung der in der Anmeldung\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12             zusammengefaßten Muster oder Modelle oder deren\nAbs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des               Fabrik- oder Geschäftsnummern;\nArtikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom\n3. Angaben, die eine Zuordnung der eingereichten Dar-\n6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382), jeweils in Verbindung mit\nstellungen zu den angemeldeten Mustern oder Model-\n§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom\nlen sicherstellen;\n5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1\nNr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1           4. soweit Muster oder Modelle als Grundmuster oder als\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:                  deren Abwandlung behandelt werden sollen (§ 8 a\nAbs. 1 Geschmacksmustergesetz), ihre entsprechende\n§ 1                                  Bezeichnung unter Verwendung der Angaben nach\nNummer 2.\nAnwendungsbereich\n(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung\nFür die Anmeldung von Mustern, einschließlich der typo-   soll ferner enthalten:\ngraphischen Schriftzeichen, oder Modellen gelten ergän-\nzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmusterge-             1. die Zahl der in der Anmeldung zusammengefaßten\nsetzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfolgenden          Muster oder Modelle;\nVorschriften'.                                               2. eine kurze und genaue, sämtliche Muster oder Modelle\n§2                                   erfassende Bezeichnung.\nAnmeldung                               (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-\nmachung der Abbildung aufzuschieben (§ 8 b Abs. 1\nDie Anmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 3\nGeschmacksmustergesetz), so erstreckt sich dieser\nGeschmacksmustergesetz; Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2\nAntrag bei einer Sammelanmeldung auf alle in der Sam-\nSchriftzeichengesetz) besteht aus\nmelanmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle.\n1. dem Eintragungsantrag (§§ 3 und 4),\n2. der Darstellung des Musters oder Modells (§§ 5 bis 7)                                 §5\noder der Abbildung der typographischen Schriftzeichen                      Darstellung; Abbildung\nund dem mit den Schriftzeichen hergestellten Text von\nmindestens drei Zeilen (§ 5 Abs. 5).                        (1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschmacks-\nmustergesetz) hat das zum Schutz angemeldete Muster\n§3                               oder Modell ohne Beiwerk zu zeigen. Es muß vor einem\neinheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein.\nEintragungsantrag\n(2) Für die Darstellung sind Lichtbilder als Positivpapier-\n(1) Der Eintragungsantrag muß enthalten:                  abzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwen-\n1 . die Erklärung, daß für das Muster oder Modell die        den, die den gezeigten Gegenstand dauerhaft wieder-\nEintragung in das Musterregister beantragt wird;         geben und für den Fotooffsetdruck, die Mikroverfilmung\neinschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückver-\n2. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und\ngrößerungen und die elektronische Bildspeicherung und\nsonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung\n-wiedergabe geeignet sind.\ndes Anmelders ermöglichen;\n3. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder       (3) Die Darstellung ist in drei übereinstimmenden\neines Vertreters.                                        Stücken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren gra-\nphischen oder fotografischen Wiedergaben bestehen, die\n(2) Der Eintragungsantrag soll eine kurze und genaue      jeweils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein dürfen. Die vom\nBezeichnung des Musters oder Modells enthalten.              Anmelder für die Veröffentlichung im Geschmacksmuster-\nblatt bestimmte Abbildung muß einseitig auf gesondertem\n§4                               Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das\nBlatt muß aus weißem Papier oder weißer Folie bestehen.\nEintragungsantrag bei Sammelanmeldung\nEs darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A4\n(1) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung        nicht überschreiten. Es muß eine quadratische oder recht-\nvon Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 9 Geschmacks-            eckige Form haben und darf nicht gefaltet sein.\nmustergesetz) muß ferner enthalten:\n(4) Die graphische Darstellung des Musters oder\n1. die Erklärung, daß für mehrere Muster oder Modelle die    Modells muß in gleichmäßig schwarzen, nicht verwisch-\nEintragung in das Musterregister beantragt wird;         baren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                  77\nkann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe pla-        gesetz), so soll sie aus nicht mehr als 100 Wörtern, bei\nstischer Einzelheiten enthalten. Schriftliche Erläuterungen    einer Sammelanmeldung aus nicht mehr als 200 Wörtern\noder Maßangaben auf oder unmittelbar neben der Wieder-         bestehen.\ngabe des Gegenstandes sind nicht zulässig.\n§9\n(5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzei-               Teilung der Sammelanmeldung\nchen hergestellt wird (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schrift-\nzeichengesetz), sind die vorstehenden Vorschriften ent-          (1) Die Teilungserklärung (§ 7 Abs. 10 Geschmacks-\nsprechend anzuwenden.                                         mustergesetz) muß enthalten:\n1. das Aktenzeichen der Anmeldung, die geteilt werden\n§6\nsoll, soweit es dem Anmelder bereits mitgeteilt worden\nDarstellung durch ein flächenmäßiges Muster                 ist;\n(1) Eine Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster       2. die fortlaufende oder die Fabrik- oder Geschäftsnum-\ndes Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7             mer der Muster oder Modelle, die Gegenstand der\nAbs. 4 Geschmacksmustergesetz) muß die folgenden Vor-             abgetrennten Anmeldung sind.\naussetzungen erfüllen:\n(2) Die Teilungserklärung soll ferner eine berichtigte\n1 . Für jedes Muster darf nur eine Darstellung des Erzeug-    Bezeichnung (§ 3 Abs. 2) der in den Teilanmeldungen\nnisses durch ein flächenmäßiges Muster eingereicht       enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren\nwerden.                                                  Bezeichnung durch die Teilung unrichtig geworden ist.\n2. Das Muster darf nicht größer als 50 x 100 x 2,5 cm\noder 75 x 100 x 1,5 cm sein. Es muß auf das Format                                   § 10\nDIN A4 zusammenlegbar sein.\nMängel der Anmeldung\n3. Das flächenmäßige Muster oder sämtliche in einer\nSammelanmeldung zusammengefaßten flächenmäßi-               Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen des\ngen Muster dürfen einschließlich Verpackung nicht        § 5 Abs. 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter\nschwerer als 1O kg sein.                                 Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Wird der\nMangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das\n(2) Auf die Kombination von Oberflächengestaltungen,       Patentamt die Beseitigung des Mangels selbst veranlas-\ndie nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist  sen. Die dadurch entstandenen Kosten werden nach § 10\nAbsatz 1 entsprechend anzuwenden.                             der Musterregisterverordnung vom Anmelder als Auslagen\nerhoben.\n§7                                                          § 11\nDarstellung durch das Modell                                        Deutsche Sprache\n(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen       Anträge, Erklärungen und Eingaben sind in deutscher\nwerden soll(§ 7 Abs. 6 Geschmacksmustergesetz), ist es        Sprache einzureichen. Die Benutzung fremdsprachiger\nerforderlich, daß                                             Fachausdrücke, die sich im Geltungsbereich dieser Ver-\n1. das Modell in einem Exemplar mit der Anmeldung             ordnung durchgesetzt haben, ist zulässig.\neingereicht wird;\n2. zugleich die Darstellung des Modells nach § 5 einge-                                   § 12\nreicht wird;\nBerlin-Klausel\n3. das Modell nicht größer als 50 x 40 x 40 cm ist;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n4. das Modell einschließlich Verpackung nicht schwerer        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\nals 1O kg ist.                                           vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) zur Änderung\n(2) Läßt das Patentamt die Darstellung durch das Modell    des Geschmacksmustergesetzes und mit Artikel 3 Abs. 1\nzu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebühr(§ 7      des Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 6 Satz 2 Geschmacksmustergesetz) zu entrichten.\n§ 13\n§8                                          Inkrafttreten; Übergangsvorschrift\nBeschreibung\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die\nWird zur Erläuterung des Musters oder Modells eine         bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen ver-\nBeschreibung eingereicht (§ 7 Abs. 7 Geschmacksmuster-        bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.\nMünchen, den 8. Januar 1988\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer"]}