{"id":"bgbl1-1988-2-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":2,"date":"1988-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_2.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)","law_date":"1988-01-06T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["62                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nüber die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes\n(Bundesarchivgesetz - BArchG)\nVom 6. Januar 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         gen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung sei-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            ner Aufgaben die Vorschriften über die Verarbeitung und\nSicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die\n§ 1                            abgebende Stelle gelten.\nDas Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv         (5) Soweit gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl\nauf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissen-         anfallen, bleibender Wert im Sinne des§ 3 zukommt, sind\nschaftlich zu verwerten.                                    Art und Umfang der dem zuständigen Archiv zu überge-\nbenden Unterlagen durch Vereinbarung mit den in Ab-\n§2                             satz 1 bezeichneten Stellen vorab im Grundsatz festzule-\ngen. Bei maschinell lesbaren Datenträgern ist zusätzlich\n(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des      die Form der Übermittlung de.r Daten zu vereinbaren; sie\nBundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-     hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonsti-   entsprechen. Werden solche Unterlagen, die dem zustän-\ngen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur    digen Archiv angeboten worden sind, nicht innerhalb von\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der    vier Monaten übernommen, ist die anbietende Stelle zu\nWahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland        einer weiteren Aufbewahrung der Unterlagen nicht ver-\noder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, dem Bun-       pflichtet.\ndesarchiv oder in Fällen des Absatzes 3 dem zuständigen\nLandesarchiv zur Übernahme anzubieten und, wenn es             (6) Unterlagen, die nach Auffassung der in Absatz 1\nsich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3      genannten Stellen und des zuständigen Archivs von offen-\nhandelt, als Archivgut des Bundes zu übergeben. Von der      sichtlich geringer Bedeutung sind, brauchen nicht angebo-\nAnbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren         ten zu werden.\nOffenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldege-           (7) Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Ver-\nheimnis verstoßen würde. Rechtsvorschriften des Bundes,      nichtung von Unterlagen bleiben unberührt.\ndurch die anderen Stellen Aufgaben nach§ 1 übertragen\nsind, bleiben unberührt.                                        (8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten,\nSchriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-,\n(2) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in      Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei\neigener Zuständigkeit, ob Unterlagen anzubieten und zu       den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen\nübergeben sind.                                              der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des\n(3) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes,     Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum\nderen örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten     übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen wor-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit          den sind.\nZustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde               (9) Das Bundesarchiv berät die in Absatz 1 bezeichne-\ndem zuständigen Landesarchiv anzubieten und zu überge-       ten Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unter-\nben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter im      lagen.\nSinne des Absatzes 4 und der §§ 4 und 5 durch Landesge-\nsetz sichergestellt ist. Die zuständige oberste Bundesbe-                                §3\nhörde kann solche Unterlagen dem Bundesarchiv anbieten\nund übergeben, sofern hierfür ein begründetes Interesse        Das Bundesarchiv entscheidet im Benehmen mit der\ndes Bundes vorliegt.                                         anbietenden Stelle, ob den Unterlagen bleibender Wert für\ndie Erforschung oder das Verständnis der deutschen\n(4) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen,     Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bür-\ndie                                                          ger oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetz-\n1. dem § 30 der Abgabenordnung, dem § 35 des Ersten          gebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt.\nBuches Sozialgesetzbuch, dem § 32 des Gesetzes\nüber die Deutsche Bundesbank oder dem § 9 des\nGesetzes über das Kreditwesen unterliegen, oder                                      §4\n2. anderen als den in Nummer 1 genannten Rechtsvor-             (1) Rechtsansprüche Betroffener auf Vernichtung der\nschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen.     sie betreffenden personenbezogenen Angaben bleiben\nunberührt.\nDas Bundesarchiv hat von der Übergabe an ebenso wie\ndie abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betrof-         (2) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im\nfener zu berücksichtigen; insbesondere hat es bei Unterla-   Archivgut zu seiner Person enthaltenen Daten zu erteilen,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                  63\nsoweit das Archivgut durch Namen der Person erschlos-        3. der Erhaltungszustand       des   Archivguts   gefährdet\nsen ist. Anstelle einer Auskunft kann das Bundesarchiv           würde, oder\nAkteneinsicht gewähren.\n4. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen\n(3) Wird festgestellt, daß personenbezogene Angaben           würde, oder\nunrichtig sind, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken   5. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des\noder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet ein Betrof-     Strafgesetzbuches oder anderen Rechtsvorschriften\nfener die Richtigkeit personenbezogener Angaben, so ist           des Bundes über Geheimhaltung verletzt würde.\nihm die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen.\nDas zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstel-       (7) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhal-\nlung den Unterlagen hinzuzufügen. Die Gegendarstellung       tungspflicht nach § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetz-\nkann auch von Erben des Betroffenen verlangt werden,          buches unterlegen haben, kann eingeschränkt oder ver-\nwenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend             sagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger\nmachen.                                                       Belange Betroffener erforderlich ist.\n(8) Bei der Benutzung von Unterlagen, die älter als\n§5                             30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der in § 2\n(1) Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als     Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen, sind die Absätze\n30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann      1 bis 7 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für\nauf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts ande-     Unterlagen, die nach§ 2 Abs. 5 und 6 nicht vom Bundes-\nres bestimmt ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und        archiv übernommen werden.\nbesondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern              (9) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur\nprivaten Archivguts bleiben unberührt.                        zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht\n(2) Archivgut des Bundes, das sich auf natürliche Perso-   beeinträchtigt werden.\nnen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betrof-\nfenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht                                 §6\noder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\ndie Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\n(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 80 Jahre nach      nicht bedarf,\nEntstehen benutzt werden.                                     1. die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu\nregeln und\n(4) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\nsolche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur       2. Vorschriften über Gebühren und Auslagen für dessen\nVeröffentlichung bestimmt waren.                                  Benutzung zu erlassen.\n(5) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 kann verkürzt     Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Benut-\nwerden, soweit Absatz 6 dem nicht entgegensteht. Die          zungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den\nSchutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können        die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestim-\nverkürzt werden, wenn die Einwilligung des Betroffenen        men.\nvorliegt. Liegt die Einwilligung des Betroffenen nicht vor,\n§7\nkönnen die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nsatz 2 verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wis-          Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere\nsenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrneh-          als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte\nmung berechtigter Belange unerläßlich ist, die im überwie-    Aufgaben des Bundes übertragen, die in sachlichem\ngenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen      Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder\nund eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch        der Erforschung der deutschen Geschichte stehen.\nangemessene Maßnahmen, insbesondere durch Vorlage\nanonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden\nkann. Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in                                    §8\nAusübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach               Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die        Abgabenordnung unterliegende Angaben über Verhält-\nschutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen             nisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder\nberücksichtigt werden. Die Schutzfristen nach Absatz 1        Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen auch von ande-\nSatz 1 und Absatz 3 können um höchstens 30 Jahre              ren als in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen den\nverlängert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse      zuständigen öffentlichen Archiven zum Zwecke der Archi-\nliegt. Ist das Archivgut bei einer in § 2 Abs. 1 genannten    vierung angeboten und übergeben werden. Auf die Nut-\nStelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder      zung der Unterlagen sind diejenigen Bestimmungen die-\nVerlängerung der Schutzfristen der Einwilligung dieser        ses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, die für Unterlagen\nStelle.                                                       im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 gelten.\n(6) Die Benutzung ist nicht zulässig, soweit\n1 . Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der                                         §9\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder         Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders\ngefährdet würde, oder                                    Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für\n2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige            die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden\nBelange Dritter entgegenstehen, oder                     Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere § 30 der Abga-","64                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbenordnung, § 203 Abs. 2 und § 355 des Strafgesetz-                       nigung zugänglich gemacht worden sind, es sei\nbuches, § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-                       denn, daß der Betroffene der Offenbarung wider-\nbank und § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen.                           spricht,\n2. im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 2.\"\n§ 10\n3. In § 84 werden der Punkt durch einen Strichpunkt\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des\nersetzt und folgende Worte angefügt:\nGesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), zuletzt\ngeändert durch Artikel II § 17 des Gesetzes vom                       ,,§ 71 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\"\n4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                        § 11\n1. § 71 wird wie folgt geändert:                                     Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 1O\na) In der Überschrift wird das Wort „Mitteilungspflich-      genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheim-\nten\" durch das Wort „Pflichten\" ersetzt.                haltung unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2\nAbs. 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven zur Über-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:               nahme und Nutzung angeboten und übergeben werden,\n„Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist           wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entspre-\nzulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung chend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt\nder gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nut-       werden.\nzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bun-\ndesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzli-                                     § 12\nchen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndieses Gesetzes nicht unterschreiten.\"                  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses„ Gesetzes erlassen\n2. § 76 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwerden, gelten im Land Berlin nach§ '14 des Dritten Über-\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht                                  leitungsgesetzes.\n1. im Rahmen des§ 69 Abs. 1 Nr. 1 für personenbezo-\n§ 13\ngene Daten, die im Zusammenhang mit einer\nBegutachtung wegen der Erbringung von Soziallei-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nstungen oder wegen der Ausstellung einer Beschei-       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Januar 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                              65\nGesetz\nüber die zentrale Archivierung von Unterlagen\naus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts\nVom 6. Januar 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         Übernahme von Unterlagen\nder Heimatortskarteien\n§ 1                                (1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unter-\nlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Such-\nArchivierung von Unterlagen\ndienstes.\naus dem Lastenausgleich\n(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände\n(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den\nseiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv,\nLastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das\nsobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland über-\nLastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die\ntragenen Aufgaben abgeschlossen sind.\nwissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus\ndem Bereich des Lastenausgleichs.\n§3\n(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die\nBerlin-Klausel\nüber solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen\nihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lasten-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\neinem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv\nzu übergeben.\n§4\n(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie                           Inkrafttreten\nden Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt der\nBundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nZustimmung des Bundesrates.                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Januar 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}