{"id":"bgbl1-1988-2-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":2,"date":"1988-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_2.pdf#page=5","order":1,"title":"Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts","law_date":"1988-01-06T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":5,"num_pages":17,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                              65\nGesetz\nüber die zentrale Archivierung von Unterlagen\naus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts\nVom 6. Januar 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         Übernahme von Unterlagen\nder Heimatortskarteien\n§ 1                                (1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unter-\nlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Such-\nArchivierung von Unterlagen\ndienstes.\naus dem Lastenausgleich\n(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände\n(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den\nseiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv,\nLastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das\nsobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland über-\nLastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die\ntragenen Aufgaben abgeschlossen sind.\nwissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus\ndem Bereich des Lastenausgleichs.\n§3\n(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die\nBerlin-Klausel\nüber solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen\nihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lasten-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\neinem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv\nzu übergeben.\n§4\n(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie                           Inkrafttreten\nden Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt der\nBundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nZustimmung des Bundesrates.                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Januar 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","66                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf· Hauptzollämter\nfür den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)\nVom 7. Januar 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset-           (3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertragen\nzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) sowie          die Zuständigkeiten\ndes § 387 Abs. 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenord-           1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bremen-\nnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:\nNord für\na) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 für\nSchiffe mit Heimathafen Bremen,\n§ 1\nb) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nOberfinanzbezirk Bremen\nScheck,\n(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden über-               c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung\ntragen die Zuständigkeiten                                             nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)\n1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-Ost für                   Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über\ndie Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststel-              das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG\nlung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen           Nr. L 38 S. 1 vom 9. Februar 1977),\nTatsachen;                                                     d) die Überwachung der allgemein zugelassenen\n2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Grenzaufsicht                  Steuerbürgen,\nim Zollgrenzbezirk und auf dem Flughafen Bremen.               e) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\n(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden übertragen                  gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\ndie Zuständigkeiten                                                 f) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                   Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nBremen für die Erstattung von Mineralölsteuer nach                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\n§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-               obliegen,\nsteuergesetzes;                                                g) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\n2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für                                    tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\nschluß,\na) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von Schif-\nfen außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle,           h) die Verwertung beweglicher Sachen,\nb) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von               i) die Verwaltung von Fundsachen,\nBetriebsstoffen auf Schiffen;                              k) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der\n3. des Hauptzollamts Oldenburg -            Oberfinanzbezirk           Barsicherheiten. Nr. 2 bleibt unberührt;\nHannover - für                                            2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\na) die Grenzaufsicht zu Lande im Bereich der Unter-            Bremen für die Bewilligung und den Widerruf des lau-\nweser (rechtsseitig) von der nördlichen Stadtgrenze         fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nBremens bis einschließlich Sandstedt,                      Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\nb) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördlichen     3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nStadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter Siel-              die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\nhafen;                                                     rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\n4. · der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               Rahmen des nach Nummer 2 bewilligten laufenden\nBremen und der Hauptzollämter Emden, Nordhorn,                 Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben.\nOldenburg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Hanno-\nver - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den         (4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertragen\nVerbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-      die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg - Ober-\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders      finanzbezirk Hannover - für\ndafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-    1 . die Grenzaufsicht zu Lande im Bereich der Unterweser\nmen wird, und· die sich daraus ergebenden Maßnah-              und der Wesermündung rechts des Stromes vom Nord-\nmen zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-             rand der Gemeinde Sandstedt bis zur Linie Mündung\nbungsverfahrens.                                               des Oxstedter Baches - Hohe Lieth;","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                   67\n2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter Siel-                                  §3\nhafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außenweser\nOberfinanzbezirk Frankfurt am Main\ndie seeseitige Überwachung des Landgebietes auf\ndem linken Weserufer bis Langlütjen-Unterfeuer, auf         (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West werden\ndem rechten Weserufer bis zum Wremertief.                übertragen die Zuständigkeiten\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nFrankfurt am Main für die Bewilligung und den Widerruf\n§2                                  des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\nOberfinanzbezirk Düsseldorf                       der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n(1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen\ndie Zuständigkeiten                                               die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                Rahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden\nDüsseldorf für                                                Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben;\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden        3. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und Frank-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          furt am Main-Flughafen für die Überwachung der allge-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                mein zugelassenen Steuerbürgen;\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der      4. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main-\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-          flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Fulda und Gießen\ngesetzes;                                                 für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff,\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für              soweit die Steueraufsicht von einem besonders dafür\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-           eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im               wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nRahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten              Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-\nlaufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Ab-                 fahrens.\ngaben;\n(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost werden\n3. des Hauptzollamts Wuppertal und des Hauptzollamts         übertragen die Zuständigkeiten\nKrefeld - soweit der Kreis Neuß betroffen ist - für      1. der übrigen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die            Frankfurt am Main für die Erstattung von Mineralöl-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-          steuer nach § 38 der Verordnung zur Durchführung des\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            Mineralö!steuergesetzes;\nobliegen,                                            2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                         Frankfurt am Main-West für\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\n(2) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die                gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nZuständigkeiten                                                   b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                   Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nDüsseldorf für die Steueraufsicht über die Abgabe und             ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als                 obliegen,\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-        c) die Verwertung beweglicher Sachen.\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-            (3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit des\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des          Hauptzollamts Fulda für die nach § 4 Abs. 3 der lnterzo-\nErhebungsverfahrens;                                     nenüberwachungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 770-1, veröffentlichten berei-\n2. der Hauptzollämter Essen und Krefeld - ausschließlich     nigten Fassungen der Zollverwaltung obliegenden Aufga-\ndes Kreises Neuß - für                                   ben in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Fulda\nübertragen, der wie folgt begrenzt wird:\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-     1. im Norden durch die Grenze zwischen dem Werra-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            Meißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg;\nobliegen,\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                        bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach\nder Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-\n(3) Dem Hauptzollamt Kleve werden übertragen die               zonenüberwachungsverordnung vom 6. September\nZuständigkeiten der Hauptzollämter Emmerich und Gel-              1951, BAnz. Nr.183 vom 21. September 1951;\ndern für\n3. im Süden durch folgende Linie:\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nVon der Grenze zur Deutschen Demokratischen Repu-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nblik - etwa 400 m nordnordöstlich des Punktes, an dem\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;\nvon der Straße Wildeck-Hönebach-Heringen die Straße\n2. die Verwertung beweglicher Sachen.                            nach Kleinensee abzweigt (Grenzspitze) - westwärts","68                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbis zur Brücke über die Autobahn Bad Hersfeld-Wil-          (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden über-\ndeck-Obersuhl bei Punkt 378, von dort südwestwärts        tragen die Zuständigkeiten\nan der östlichen Seite der Autobahn entlang bis zum       1. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-\nSchnittpunkt mit der westlichen Begrenzung des                 nover - und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für die\nGrenzbezirks bei Punkt 440;                                    Grenzaufsicht auf der Unterelbe von der Mündung der\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokrati-               Wischhafener Süderelbe bis zur Seezollgrenze;\nschen Republik.                                           2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-\n(4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wird die            nover - für die Grenzaufsicht\nZuständigkeit der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am            a) in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet am\nMain-Flughafen und Frankfurt am Main-Ost für die Zulas-                 linken Elbufer,\nsung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde-\nb) im Zollgrenzbezirk zwischen der Landesgrenze der\nrung von Waren unter Zollverschluß übertragen.\nFreien und Hansestadt Hamburg und dem Nord-\n(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständigkeit des               westrand des Ortes Over.\nHauptzollamts Fulda für die Zulassung von Straßenfahr-\n(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-\nzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter\ntragen die Zuständigkeiten\nZollverschluß übertragen.\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nHamburg für\n§4\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nOberfinanzbezirk Freiburg                             Zahlungsaufschubs,\nDem Hauptzollamt Freiburg werden übertragen die                 b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der\nZuständigkeiten                                                         Barsicherheiten,\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nFreiburg für die Bewilligung und den Widerruf des                 Scheck,\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nd) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\nnach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                   Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-               das gemeinschaftliche Versandverfahren;\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nRahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\nZahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben;\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten\nFreiburg für die Steueraufsicht über die Abgabe und           laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als             ben;\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-\nHamburg für\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des                a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nErhebungsverfahrens;                                               gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                 b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nFreiburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach               Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\n§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nsteuergesetzes.                                                    obliegen,\nc) die Verwertung beweglicher Sachen,\n§5                                    d) die Verwaltung von Fundsachen.\nOberfinanzbezirk Hamburg\nDie Zuständigkeit des Freihafenamtes Hamburg bleibt\n(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden über-                 unberührt;\ntragen die Zuständigkeiten                                     4. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                St. Annen für die Überwachung der allgemein zugelas-\nHamburg für die Bestellung von Steuerhilfspersonen             senen Steuerbürgen;\nzur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich   5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nerheblichen Tatsachen; für Lotsen gilt Absatz 4 Nr. 1;         die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes\n2. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-                  zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\nSt. Annen für                                                  nen vom 27. August 1986 - BGBI. 1S. 1397). Zuständig\nfür die Entgegennahme der Anmeldung und des\na) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-              Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr(§ 23 Abs. 2 Satz 1\ntern zur Beförderung von Waren unter Zollver-              und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-\nschluß,\nmen Marktorganisationen) sowie für die Entscheidung\nb) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe-           über diesen Antrag ist jedoch die Versandzollstelle\nhandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen dem             (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung\nFreihafen Hamburg und dem Zollgebiet.                      vom 18. Dezember 1986 - BGBI. 1 S. 2671);","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                69\n6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für       3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für\ndie Gewährung der Prämie und die Verwaltung der\na) die Erteilung der Bewilligung an Unternehmen,\nSicherheit für den Prämienvorschuß nach § 9 Abs. 1\nGütertransportmittel im Berlinverkehr selbst mit\nund § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung\namtlich zugelassenen Verschlüssen zu versehen,\neiner Prämie für Tabakblätter vom 24. Juli 1973\n(BGBI. 1 S. 901 ), geändert durch die Verordnung vom       b) - ausgenommen in Cuxhaven - schriftliche Freistel-\n4. August 19n (BGBI. 1 s. 1529).                               lungen von der zollamtlichen Überwachung (§ 6\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Allgemeinen Zollord-\n(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder werden                   nung), die Ausstellung von Bezugs- und Anschrei-\nübertragen die Zuständigkeiten                                     bebüchem für unverzollten Schiffsbedarf von im\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                Geltungsbereich des Zollgesetzes beheimateten\nHamburg für die Bestellung von Lotsen als Steuerhilfs-         Wassersportfahrzeugen sowie für die Entscheidung\npersonen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteu-         über festgestellte Fehlmengen;\nerrechtlich erheblichen Tatsachen;                     4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n2. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzdirektion           Hamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfi-\nHannover- und Itzehoe- Oberfinanzdirektion Kiel - für      nanzbezirk Hannover - ohne die Landkreise Lüneburg,\ndie Grenzaufsicht auf der Unterelbe von der Landes-        Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel und Verden\ngrenze Hamburg bis zur Mündung der Wischhafener            - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den\nSüderelbe;                                                 Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders\n3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Grenzauf-\ndafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-\nsicht in einem Streifen entlang der Zollgrenze um den\nmen wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-\nFreihafen Hamburg, der durch folgende Linie begrenzt\nmen zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-\nwird:\nbungsverfahrens.\nWilhelmsburger Reichsstraße - Vogelhüttendeich -\nAeiherstiegdeich bis zum Schnittpunkt mit der Verlän-     (6) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird die\ngerungslinie des Nippoldwegs - Verlängerungslinie des  Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und\nNippoldwegs und Nippoldweg - Nippoldstraße - Röör-     Hamburg-St. Annen für die Erteilung von Bescheinigungen\nfeld - Köhlbrandstraße - Vulkanstraße - Südkante der   darüber, daß ein Binnenschiff im Berlinverkehr nicht ver•\nKöhlbrandbrücke - Rugenberger Damm - Finkenwer-        schlußsicher hergerichtet werden kann, übertragen.\nder Straße - Dradenaustraße - Antwerpenstraße bis\nzum Schnittpunkt mit dem Eisenbahngleis - Linie über\ndie Eisenbahngleise hinweg zum westlichsten Punkt                                   §6\nder Freihafengrenze - Linie entlang der Freihafen-                     Oberfinanzbezirk Hannover\ngrenze bis zum Westufer des Griesenwerder Hafens -\nWestufer des Griesenwerder Hafens und Parkhafens -        (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zuständig-\nSüd-, West- und Nordufer des Petroleumhafens -         keit der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim, dem\nWestufer des Parkhafens bis zu dessen Endpunkt am      Hauptzollamt Lüneburg die des Hauptzollamts Uelzen und\nBubendey-Ufer - in Richtung Norden verlaufende Linie   dem Hauptzollamt Nordhorn die des Hauptzollamts Osna-\nbis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den       brück für die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-\nStadtteilen Waltershof und Othmarschen in Elbmitte;    folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertra-\ngen.\n4. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Grenz-\naufsicht;                                                 (2) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die\n5. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-         Zuständigkeiten\nburg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Waltershof für     1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\ndie Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe nach         Hannover für\n§ 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung;\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n6. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Mitwir-             Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nkung bei der Erstattung von Visagebühren im inner-             heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\ndeutschen Reiseverkehr;\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\n7. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-                 Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\nSt. Annen für die Zulassung zum Führen des Zollzei-            gesetzes;\nchens 2.\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n(5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden                die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\nübertragen die Zuständigkeiten                                  rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks             Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten\nHamburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach         laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-\n§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-         ben;\nsteuergesetzes;                                        3. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildes-\n2. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-              heim, Lüneburg - ohne die Teile seines Bezirks, die zu\nburg - ausgenommen in Cuxhaven - und Hamburg-               den Landkreisen Harburg, Stade und Cuxhaven gehö-\nWaltershof für die Bewilligung und Überwachung der          ren - Uelzen und des Hauptzollamts Kassel - Oberfi-\nbleibenden Zollgutverwendung von Betriebsstoffen auf        nanzbezirk Frankfurt am Main - für die Steueraufsicht\nSchiffen;                                                   über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-","70                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ngern Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht      Hauptzollamts Hildesheim übertragen, der wie folgt\nvon einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoff-          begrenzt wird:\nkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus           1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken\nergebenden Maßnahmen zur Durchführung der                         der Hauptzollämter Braunschweig und Hildesheim;\nBesteuerung und des Erhebungsverfahrens.\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-\n(3) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zuständig-                 bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach\nkeiten des Hauptzollamts ·uelzen für die nach § 4 Abs. 1               der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-\nBuchstabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüberwachungs-                  zonenüberwachungsverordnung;\nverordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben\n3. im Süden durch folgende Linie:\nsowie die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs\nüber die Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik                   Von einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt-\nin dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Uelzen übertra-               punkts der Oker mit der Grenze zur Deutschen Demo-\ngen, der wie folgt begrenzt wird:                                       kratischen Republik bis zu der 100 m südwestlich\ndavon gelegenen Eisenbahnbrücke über die Oker; von\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken\ndort weiter auf dem Feldweg, der zunächst in nordwest-\nder Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen;\nlicher und dann in südwestlicher Richtung bis zur Bun-\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-                  desstraße 4 bei Höhenpunkt 112,2 verläuft; von hier\nbezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach                geradlinig weiter in westlicher Richtung bis zum Höhen-\nder zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-                punkt 137,0 und anschließend in nordwestlicher Rich-\nzonenüberwachungsverordnung;                                     tung bis zur Straße Beuchte-Wehre; auf dieser Straße\n3. im Süden durch folgende Linie:                                     weiter bis Wehre und am südlichen Ortsrand entlang\nbis zur Straße Wehre--Weddingen beim Höhenpunkt\nVom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demokra-               144,0;\ntischen Republik mit dem zwischen dem Ort Zießau\n(Deutsche Demokratische Republik) und dem Ortsteil           4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-\nSchletau der Gemeinde Lemgow führenden Weg, in                   tischen Republik.\nwestnordwestlicher Richtung über den Höhenpunkt                 (6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zuständigkeit\n21,0 bis zur Straße Schletau-Lomitz (Gemeinde Pre-           des Hauptzollamts Hildesheim für die nach§ 4 Abs. 3 der\nzelle ), von hier geradlinig weiter in nordwestlicher Rich-  lnterzonenüberwachungsverordnung der Zollverwaltung\ntung am Westrand des Ortsteiles Lanze der Gemeinde           obliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des Haupt-\nPrezelle vorbei bis zur westlichen Begrenzung des            zollamts Hildesheim übertragen, der wie folgt begrenzt\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Republik           wird:\nnach der Zweiten Verordnung zur Durchführung der\nlnterzonenüberwachungsverordnung;                            1. Im Norden durch die in Absatz 5 Nr. 3 beschriebene\nLinie;\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-\ntischen Republik.                                             2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-\nbezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach\n(4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständigkeit des              der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-\nHauptzollamts Braunschweig für die nach § 4 Abs. 1 Buch-               zonenüberwachungsverordnung;\nstabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsver-\nordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben sowie             3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezirken der\ndie zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die                 Hauptzollämter Hildesheim und Göttingen;\nGrenze zur Deutschen Demokratischen Republik in dem               4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-\nTeil des Bezirks des Hauptzollamts Braunschweig übertra-               tischen Republik.\ngen, der wie folgt begrenzt wird:\n§7\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken\nOberfinanzbezirk Karlsruhe\nder Hauptzollämter Uelzen und Braunschweig;\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-                (1) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden übertragen\nbezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach            die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des\nder Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-            Bundesgebiets für\nzonenüberwachungsverordnung;                                  1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen\n3. im Süden durch folgende Linie:                                      Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der\nVom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo-                   Zahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden sowie die\nkratischen Republik mit der Straße Weferlingen-Gras-              Anforderung und den Erlaß der im Zusammenhang\nleben entlang dieser Straße bis zur Abzweigung nach               damit verwirkten Säumniszuschläge;\nQuerenhorst in der Ortsmitte Graslebens und von dort          2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen hinsichtlich\ngeradlinig in westlicher Richtung bis zum Höhenpunkt              der unter Nummer 1 bezeichneten Abgaben, soweit sie\n115,5 auf der Straße Ahmstorf-Rennau;                             Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegt.\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokrati-                 (2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die\nschen Republik.                                              Zuständigkeiten\n(5) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zuständig-           1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach § 4 Abs. 3              Karlsruhe für die Bewilligung und den Widerruf des\nder lnterzonenüberwachungsverordnung der Zollverwal-                   laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\ntung obliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des                  Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                     71\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für             d) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-              brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im                 stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\nRahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden                  ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-\nZahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben;                         genommen wird, und die sich daraus ergebenden\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                  Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\nKarlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau - außer in             und des Erhebungsverfahrens;\ndem zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines       5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nBezirks - und Ludwigshafen - Oberfinanzbezirk                die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\nKoblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe und         rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als            Rahmen des nach Nummer 4 Buchstabe c bewilligten\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-       laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-     ben.\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des             (2) Dem Hauptzollamt Lübeck-Ost wird die Zuständig-\nErhebungsverfahrens.                                     keit des Hauptzollamts Lübeck-West für die nach § 4\nAbs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der Zoll-\n(3) Dem Hauptzollamt Mannheim werden übertragen die       verwaltung obliegenden Aufgaben im Grenzbezirk zur\nZuständigkeiten                                              Deutschen Demokratischen Republik im Stadtgebiet\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks          Lübeck übertragen.\nKarlsruhe, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke        (3) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden übertragen\nFreiburg, Koblenz, München, Saarbrücken und Stutt-       die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost für\ngart sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am\nMain-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Frankfurt am      1. die Außenprüfung und Steueraufsicht;\nMain-West und Wiesbaden des Oberfinanzbezirks            2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung\nFrankfurt am Main und der Hauptzollämter Hof, Nürn-          und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;\nberg-Fürth, Regensburg, Schweinfurt, Weiden und\nWürzburg des Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Aus-     3. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\ngabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die               Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nErstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver-        Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;\nwendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer;      4. die Verwertung beweglicher Sachen;\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks          5. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\nKarlsruhe für die Erstattung von Mineralölsteuer nach        zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.\n§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nsteuergesetzes.\n§8                                                            §9\nOberfinanzbezirk Kiel                                       Oberfinanzbezirk Koblenz\n(1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die               (1) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die\nZuständigkeiten                                              Zuständigkeiten\n1. des Hauptzollamts Flensburg für die Grenzaufsicht in      1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nden Küstengewässern der Ostsee mit Ausnahme auf               Koblenz für\nder Schlei;                                                  a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n2. des Hauptzollamts Lübeck-West für die Grenzaufsicht               Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nin den Küstengewässern der Ostsee und auf der Trave               heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nim Zollgrenzbezirk;                                           b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\n3. der Hauptzollämter Flensburg und Itzehoe für die Voll-             Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\nstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung                gesetzes;\nvon Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzoll-       2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;                   die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\n4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\nKiel für                                                      Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten\nlaufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-\na) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nben;\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes,                                            3. der Hauptzollämter Mainz und Trier und des Haupt-\nzollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk Frankfurt am\nb) die Verwaltung der Biersteuer, die nicht als Ein-          Main - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den\ngangsabgabe erhoben wird, mit Ausnahme der                Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\nnach§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 auf das Hauptzollamt          stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders\nStuttgart-West übertragenen Zuständigkeiten,              dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-\nc) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden             men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                bungsverfahrens.","72                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern werden die                       ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Landau in den Ver-                     genommen wird, und die sich daraus ergebenden\nbandsgemeinden Pirmasens-Land und Zweibrücken-Land                       Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\nübertragen für                                                           und des Erhebungsverfahrens,\n1 . die Außenprüfung und Steueraufsicht;                             b) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\n2. Vollstreckungsmaßnahmen durch Vollziehungsbeamte.                      gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nc) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n§ 10                                       Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nOberfinanzbezirk Köln                               obliegen,\n(1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord werden übertragen               d) die Verwertung beweglicher Sachen,\ndie Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd für\ne) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\n1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der               tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\nsich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge-         schluß.\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\nrung und des Erhebungsverfahrens;\n§ 11\n2. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern                              Oberfinanzbezirk München\nzur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.\n(1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden übertra-\n(2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden übertragen           gen die Zuständigkeiten\ndie Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord für\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung\ndie Gewährung der Abgabenvergütung bei Lieferung\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;\nvon Dieselkraftstoff aus Beständen der Deutschen\n2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                   Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen der ameri-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben            kanischen Streitkräfte;\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;      2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n3. die Verwertung beweglicher Sachen.                                München für\n(3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertragen                 a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\ndie Zuständigkeiten                                                      Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                     heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nKöln für                                                       b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung\nnach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-               Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über\ndas gemeinschaftliche Versandverfahren,\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nb) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung         c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\nnach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\nNr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-\ndas gemeinschaftliche Versandverfahren;\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                     Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-                und des Erhebungsverfahrens,\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\nRahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten               d) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nlaufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-                    Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\nben;                                                               gesetzes;\n3. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für                            3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\na) die Überwachung der allgemein zugelassenen                  rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\nSteuerbürgen,                                              Rahmen des nach Nummer 2 Buchstabe a bewilligten\nb) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelassene             laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Ab-\nZollvergünstigungen und Zollverkehre.                      gaben;\n(4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden übertragen          4. des Hauptzollamts München-West für\ndie Zuständigkeiten                                                  a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\n1 . der Hauptzollämter Aachen-Nord und Aachen-Süd                        gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nfür die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der           b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-                   Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\ngesetzes;                                                          ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nobliegen,\n2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für\nc) die Verwertung beweglicher Sachen,\na) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-          d) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-              Scheck,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                               73\ne) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht als      laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-\nEingangsabgaben erhoben werden, mit Ausnahme            ben.\nder für die Biersteuer nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3\nauf das Hauptzollamt Stuttgart-West übertragenen                                § 13\nZuständigkeiten,\nOberfinanzbezirk Nürnberg\nf) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nSteuerbürgen.                                          (1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden übertra-\ngen die Zuständigkeiten\n(2) Dem Hauptzollamt München-West wird die Zustän-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\ndigkeit des Hauptzollamts München-Mitte für die Zulas-\nNürnberg für\nsung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde-\nrung von Waren unter Zollverschluß übertragen.                  a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\n§ 12\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nOberfinanzbezirk Münster                           Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\n(1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die              gesetzes;\nZuständigkeiten                                             2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\n1. der Hauptzollämter Paderborn und Münster sowie des\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\nHauptzollamts Gronau in den Teilen seines Bezirks, die\nRahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten\nzu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt gehören, für die\nlaufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-\nSteueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch\nvon steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit      ben;\ndie Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-     3. der Hauptzollämter Regensburg und Weiden für die\nrichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,         Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch\nund die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur                von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit\nDurchführung der Besteuerung und des Erhebungs-             die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-\nverfahrens;                                                 richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks             und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nMünster, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke           Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-\nBremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Kiel und             fahrens.\nKöln sowie der Hauptzollämter Fulda, Kassel und Gie-      (2) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zuständig-\nßen des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main und des     keit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbezirk Mün-\nHauptzollamts Bamberg des Oberfinanzbezirks Nürn-       chen - für die zollamtliche Behandlung von Waren im\nberg für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, den        grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim\nErlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und    übertragen.\nder durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten\nTabaksteuer.                                              (3) Dem Hauptzollamt Würzburg wird die Zuständigkeit\nder Hauptzollämter Bamberg, Hof und Schweinfurt für die\n(2) Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständigkeit      Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von\nder Hauptzollämter Bochum und Hagen sowie des Haupt-        steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die\nzollamts Gronau in den Teilen seines Bezirkes, die nicht zu Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten\nden Kreisen Coesfeld und Steinfurt gehören, für die         Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich\nSteueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von        daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der\nsteuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die      Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.\nSteueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten\nKraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich\ndaraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der                                        § 14\nBesteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.\nOberfinanzbezirk Saarbrücken\n(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die\nZuständigkeiten\nZuständigkeiten\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n1. des Hauptzollamts Saarlouis für\nMünster für\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,              b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes;                                               c) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ngesetzes;\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im         2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nRahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten            die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-","74                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im                e) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-\nRahmen des nach Nummer 1 Buchstabe b bewilligten                   mengen und die Zahlung des Übernahmegeldes auf\nlaufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-                    Grund der Abfindungsanmeldung,\nben;\nf) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-\n3. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzollamts                  setzung besonderer Ausbeutesätze, wenn sich das\nLandau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem zum                     Erfordernis dazu aus der Abfindungsanmeldung\nLandkreis Pirmasens gehörenden Teil seines Bezirks                ergibt;\nund des Hauptzollamts Kaiserslautern - Oberfinanzbe-\nzirk Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe     2. die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des\nund den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als         Bundesgebietes für die Entgegennahme der Bier-\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-        steuererklärungen der Inhaber gewerblicher Braue-\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-      reien mit Ausnahme der Biersteuererklärungen für\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-              Hausbrauer (§ 9 Abs. 8 des Biersteuergesetzes);\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des\nErhebungsverfahrens.                                      3. die Befugnis, in den Fällen der Nummer 2 im Namen\ndes nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder\n§ 15                                 nach den Vorschriften dieser Verordnung örtlich\nOberfinanzbezirk Stuttgart                       zuständigen Hauptzollamts\na) die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder\n(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden übertragen\nzu erstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzu-\ndie Zuständigkeiten\nheben oder zu ändern und Vorbehalte der Nachprü-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                     fung aufzuheben,\nStuttgart für\nb) verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-           c) auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                     zu den Buchstaben a und b die entsprechenden\nZahlungen anzunehmen oder zu leisten und Auf-\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen                      rechnungen vorzunehmen;\nSteuerbürgen,\n4. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Reutlingen und\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nStuttgart-Ost für die Zulassung von Straßenfahrzeugen\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\nund Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll-\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\nverschluß;\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden          5. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart-Ost\nMaßnahmen zur Durchführung der Besteuerung                 für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs\nund des Erhebungsverfahrens;                               über die Grenze in dem Teil des Stadtkreises Stuttgart,\nder zum Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört,\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nmit Ausnahme der Stadtbezirke Bad Cannstatt, Hedel-\ndie Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-\nfingen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Unter-\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im\ntürkheim und Wangen;\nRahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten\nlaufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-            6. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nben;                                                           Oberfinanzbezirks Stuttgart für die Erstattung von\n3. des Hauptzollamts Stuttgart-West für                             Mineralölsteuer nach § 38 der Verordnung zur Durch-\nführung des Mineralölsteuergesetzes.\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit des\nHauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk München -\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die         für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-       die Grenze in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzoll-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden         amts Augsburg übertragen:\nobliegen,\nc) die Verwertung beweglicher Sachen.                      Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Kell-\nmünz a. d. lller, Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom\n(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden übertra-          Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,\ngen                                                             Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-\nmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Schep-\n1 . die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des\npach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen,\nBundesgebietes für\nRettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach.\na) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfin-\ndungsanmeldungen,\nb) die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungs-                                       § 16\nbeschränkungen,                                                           Berlin-Zuständigkeiten\nc) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\n(1) Dem Hauptzollamt, das nach den §§ 1 bis 15 den\nd) die Festsetzung der zu versteuernden Branntwein-        laufenden Zahlungsaufschub bewilligt, wird auch die\nmengen und die Erhebung des Branntweinauf-             Zuständigkeit für die Bewilligung von Stundung sowie für\nschlags auf Grund der Abfindungsanmeldung,             die Anforderung und den Erlaß von Säumniszuschlägen","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                 75\nfür die im Rahmen des von einem Hauptzollamt im Bun-             anzunehmen oder zu leisten und Aufrechnungen vor-\ndesgebiet - mit Ausnahme von Berlin - bewilligten laufen-        zunehmen; das Hauptzollamt Stuttgart-West wird inso-\nden Zahlungsaufschubs aufgeschobenen Abgaben zuge-               weit im Namen des nach den Vorschriften der Abga-\nwiesen; sie ist durch § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Hauptzollamts-        benordnung örtlich zuständigen Hauptzollamts in Berlin\nzuständigkeitsverordnung - Berlin vom 5. Januar 1988             tätig.\n(GVBI. S. 118) den Hauptzollämtern in Berlin entzogen.\n(4) Dem Hauptzollamt Baden-Baden wird auch die\nZuständigkeit für die Sollstellung der im Rahmen des\n(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden folgende\ninternationalen Alkoholschmuggels angeforderten Abga-\nZuständigkeiten übertragen:\nben, die Anforderung und den Erlaß der im Zusammen-\n1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben;                         hang damit verwirkten Säumniszuschläge sowie die damit\n2. die Gewährung der Prämie für Tabakblätter und die·       verbundenen     Vollstreckungsmaßnahmen     zugewiesen;  sie\nVerwaltung der Sicherheit für den Prämienvorschuß.     ist  durch§  1 Abs. 4 Nr. 5 der Hauptzollamtszuständigkeits-\nverordnung-Berlin den Hauptzollämtern in Berlin entzo-\nSie sind durch § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Hauptzollamtszu- gen.\nständigkeitsverordnung-Berlin den Hauptzollämtern in\nBerlin entzogen.                                                (5) Den Hauptzollämtern im Bundesgebiet - mit Aus-\nnahme von' Berlin - wird die Zuständigkeit für die Bewilli-\n(3) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West wird auch die gung von Stundung sowie für die Anforderung und den\nZuständigkeit für die Entgegennahme der Biersteuererklä- Erlaß von Säumniszuschlägen für die im Rahmen des vom\nrungen der Inhaber gewerblicher Brauereien zugewiesen; Hauptzollamt Berlin-Packhof bewilligten laufenden Zah-\nsie ist durch § 1 Abs. 4 Nr. 4 der Hauptzollamtszuständig- lungsaufschubs aufgeschobenen Abgaben entzogen; sie\nkeitsverordnung-Berlin den Hauptzollämtern in Berlin ent- ist durch § 1 Abs. 2 der Hauptzollamtszuständigkeitsver-\nzogen. Dem Hauptzollamt Stuttgart-West wird außerdem ordnung-Berlin dem Hauptzollamt Berlin-Packhof zuge-\ndie Befugnis zugewiesen, in diesen Fällen                  wiesen.\n1 . die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder zu                                  § 17\nerstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzuheben                 Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift\noder zu ändern und Vorbehalte der Nachprüfung aufzu-\nheben,                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von\n2. verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,\nZuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich meh-\n3. auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen nach      rerer Hauptzollämter vom 21. September 1981 (BGBI. 1\nden Nummern 1 und 2 die entsprechenden Zahlungen      S. 1033) außer Kraft.\nBonn, den 7. Januar 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","76                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anmeldung von Geschmacksmustern\nund typographischen Schriftzeichen ,\n(Musteranmeldeverordnung - MusterAnmV)\nVom 8. Januar 1988\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom      2. eine fortlaufende Numerierung der in der Anmeldung\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12             zusammengefaßten Muster oder Modelle oder deren\nAbs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des               Fabrik- oder Geschäftsnummern;\nArtikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom\n3. Angaben, die eine Zuordnung der eingereichten Dar-\n6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382), jeweils in Verbindung mit\nstellungen zu den angemeldeten Mustern oder Model-\n§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom\nlen sicherstellen;\n5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1\nNr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1           4. soweit Muster oder Modelle als Grundmuster oder als\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:                  deren Abwandlung behandelt werden sollen (§ 8 a\nAbs. 1 Geschmacksmustergesetz), ihre entsprechende\n§ 1                                  Bezeichnung unter Verwendung der Angaben nach\nNummer 2.\nAnwendungsbereich\n(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung\nFür die Anmeldung von Mustern, einschließlich der typo-   soll ferner enthalten:\ngraphischen Schriftzeichen, oder Modellen gelten ergän-\nzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmusterge-             1. die Zahl der in der Anmeldung zusammengefaßten\nsetzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfolgenden          Muster oder Modelle;\nVorschriften'.                                               2. eine kurze und genaue, sämtliche Muster oder Modelle\n§2                                   erfassende Bezeichnung.\nAnmeldung                               (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-\nmachung der Abbildung aufzuschieben (§ 8 b Abs. 1\nDie Anmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 3\nGeschmacksmustergesetz), so erstreckt sich dieser\nGeschmacksmustergesetz; Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2\nAntrag bei einer Sammelanmeldung auf alle in der Sam-\nSchriftzeichengesetz) besteht aus\nmelanmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle.\n1. dem Eintragungsantrag (§§ 3 und 4),\n2. der Darstellung des Musters oder Modells (§§ 5 bis 7)                                 §5\noder der Abbildung der typographischen Schriftzeichen                      Darstellung; Abbildung\nund dem mit den Schriftzeichen hergestellten Text von\nmindestens drei Zeilen (§ 5 Abs. 5).                        (1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschmacks-\nmustergesetz) hat das zum Schutz angemeldete Muster\n§3                               oder Modell ohne Beiwerk zu zeigen. Es muß vor einem\neinheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein.\nEintragungsantrag\n(2) Für die Darstellung sind Lichtbilder als Positivpapier-\n(1) Der Eintragungsantrag muß enthalten:                  abzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwen-\n1 . die Erklärung, daß für das Muster oder Modell die        den, die den gezeigten Gegenstand dauerhaft wieder-\nEintragung in das Musterregister beantragt wird;         geben und für den Fotooffsetdruck, die Mikroverfilmung\neinschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückver-\n2. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und\ngrößerungen und die elektronische Bildspeicherung und\nsonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung\n-wiedergabe geeignet sind.\ndes Anmelders ermöglichen;\n3. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder       (3) Die Darstellung ist in drei übereinstimmenden\neines Vertreters.                                        Stücken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren gra-\nphischen oder fotografischen Wiedergaben bestehen, die\n(2) Der Eintragungsantrag soll eine kurze und genaue      jeweils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein dürfen. Die vom\nBezeichnung des Musters oder Modells enthalten.              Anmelder für die Veröffentlichung im Geschmacksmuster-\nblatt bestimmte Abbildung muß einseitig auf gesondertem\n§4                               Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das\nBlatt muß aus weißem Papier oder weißer Folie bestehen.\nEintragungsantrag bei Sammelanmeldung\nEs darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A4\n(1) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung        nicht überschreiten. Es muß eine quadratische oder recht-\nvon Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 9 Geschmacks-            eckige Form haben und darf nicht gefaltet sein.\nmustergesetz) muß ferner enthalten:\n(4) Die graphische Darstellung des Musters oder\n1. die Erklärung, daß für mehrere Muster oder Modelle die    Modells muß in gleichmäßig schwarzen, nicht verwisch-\nEintragung in das Musterregister beantragt wird;         baren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                  77\nkann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe pla-        gesetz), so soll sie aus nicht mehr als 100 Wörtern, bei\nstischer Einzelheiten enthalten. Schriftliche Erläuterungen    einer Sammelanmeldung aus nicht mehr als 200 Wörtern\noder Maßangaben auf oder unmittelbar neben der Wieder-         bestehen.\ngabe des Gegenstandes sind nicht zulässig.\n§9\n(5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzei-               Teilung der Sammelanmeldung\nchen hergestellt wird (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schrift-\nzeichengesetz), sind die vorstehenden Vorschriften ent-          (1) Die Teilungserklärung (§ 7 Abs. 10 Geschmacks-\nsprechend anzuwenden.                                         mustergesetz) muß enthalten:\n1. das Aktenzeichen der Anmeldung, die geteilt werden\n§6\nsoll, soweit es dem Anmelder bereits mitgeteilt worden\nDarstellung durch ein flächenmäßiges Muster                 ist;\n(1) Eine Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster       2. die fortlaufende oder die Fabrik- oder Geschäftsnum-\ndes Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7             mer der Muster oder Modelle, die Gegenstand der\nAbs. 4 Geschmacksmustergesetz) muß die folgenden Vor-             abgetrennten Anmeldung sind.\naussetzungen erfüllen:\n(2) Die Teilungserklärung soll ferner eine berichtigte\n1 . Für jedes Muster darf nur eine Darstellung des Erzeug-    Bezeichnung (§ 3 Abs. 2) der in den Teilanmeldungen\nnisses durch ein flächenmäßiges Muster eingereicht       enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren\nwerden.                                                  Bezeichnung durch die Teilung unrichtig geworden ist.\n2. Das Muster darf nicht größer als 50 x 100 x 2,5 cm\noder 75 x 100 x 1,5 cm sein. Es muß auf das Format                                   § 10\nDIN A4 zusammenlegbar sein.\nMängel der Anmeldung\n3. Das flächenmäßige Muster oder sämtliche in einer\nSammelanmeldung zusammengefaßten flächenmäßi-               Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen des\ngen Muster dürfen einschließlich Verpackung nicht        § 5 Abs. 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter\nschwerer als 1O kg sein.                                 Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Wird der\nMangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das\n(2) Auf die Kombination von Oberflächengestaltungen,       Patentamt die Beseitigung des Mangels selbst veranlas-\ndie nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist  sen. Die dadurch entstandenen Kosten werden nach § 10\nAbsatz 1 entsprechend anzuwenden.                             der Musterregisterverordnung vom Anmelder als Auslagen\nerhoben.\n§7                                                          § 11\nDarstellung durch das Modell                                        Deutsche Sprache\n(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen       Anträge, Erklärungen und Eingaben sind in deutscher\nwerden soll(§ 7 Abs. 6 Geschmacksmustergesetz), ist es        Sprache einzureichen. Die Benutzung fremdsprachiger\nerforderlich, daß                                             Fachausdrücke, die sich im Geltungsbereich dieser Ver-\n1. das Modell in einem Exemplar mit der Anmeldung             ordnung durchgesetzt haben, ist zulässig.\neingereicht wird;\n2. zugleich die Darstellung des Modells nach § 5 einge-                                   § 12\nreicht wird;\nBerlin-Klausel\n3. das Modell nicht größer als 50 x 40 x 40 cm ist;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n4. das Modell einschließlich Verpackung nicht schwerer        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\nals 1O kg ist.                                           vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) zur Änderung\n(2) Läßt das Patentamt die Darstellung durch das Modell    des Geschmacksmustergesetzes und mit Artikel 3 Abs. 1\nzu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebühr(§ 7      des Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 6 Satz 2 Geschmacksmustergesetz) zu entrichten.\n§ 13\n§8                                          Inkrafttreten; Übergangsvorschrift\nBeschreibung\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die\nWird zur Erläuterung des Musters oder Modells eine         bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen ver-\nBeschreibung eingereicht (§ 7 Abs. 7 Geschmacksmuster-        bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.\nMünchen, den 8. Januar 1988\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer","78                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Führung des Registers\nfür Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen\n(Musterregisterverordnung - MusterRegV)\nVom 8. Januar 1988\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. die Zahl der graphischen oder fotografischen Wieder-\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12               gaben, aus denen die Darstellung des Musters oder\nAbs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des                 Modells besteht;\nArtikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom\n11 . ein Hinweis auf die Darstellung des Musters oder\n6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382), jeweils in Verbindung mit          Modells durch ein flächenmäßiges Muster (§ 7 Abs. 4\n§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom\nGeschmacksmustergesetz), durch ein Modell (§ 7\n5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1\nAbs. 6 Geschmacksmustergesetz) oder in der in § 7\nNr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1\nAbs. 5 des Geschmacksmustergesetzes angegebe-\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:\nnen Weise;\n§1                              12. ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 7\nAbs. 7 Geschmacksmustergesetz);\nMusterregister\n13. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines\nIn das beim Patentamt geführte Musterregister für               einzelnen Musters oder Modells oder eine Sammel-\nGeschmacksmuster einschließlich der typographischen                anmeldung (§ 7 Abs. 9 Geschmacksmustergesetz)\nSchriftzeichen werden die in den nachstehenden Vor-                betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird\nschriften vorgeschriebenen Angaben eingetragen.                    ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammenge-\nfaßten Muster oder Modelle angegeben (§ 4 Abs. 2\n§2                                    Nr. 1 MusterAnmV);\nEintragungen ins Musterregister                 14. die Erklärung, daß ein Muster oder Modell als Grund-\nmuster und weitere Muster oder Modelle als dessen\n(1) Zu der Anmeldung werden eingetragen:                        Abwandlungen behandelt werden sollen (§ 8 a Abs. 1\n1 . der Name oder die Bezeichnung, der Wohnort oder               Geschmacksmustergesetz);\nSitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch        15. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung\ndas Land (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MusterAnmV);                       einer Abbildung (§ 8 b Abs. 1 Geschmacksmusterge-\n2. der Name und Sitz des Vertreters;                              setz);\n3. der Tag der Anmeldung des Musters oder Modells            16. die Schutzdauer (§ 8 b Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1\n(§ 7 Abs. 1, § 1O Abs. 3 Satz 2 und 3 Geschmacksmu-            Geschmacksmustergesetz);\nstergesetz);                                             17. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an\n4. das Aktenzeichen der Anmeldung;                                 der Vergabe von Lizenzen.\n5. die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 3                (2) Ferner werden folgende Angaben eingetragen:\nAbs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 MusterAnmV). Ist die vom        1 . der    Tag der Bekanntmachung der Eintragung\nAnmelder mitgeteilte Bezeichnung offensichtlich              im Geschmacksmusterblatt (§ 8 Abs. 2 Satz 1\nunrichtig oder würde ihre Veröffentlichung gegen die         Geschmacksmustergesetz) und die Bezeichnung des\nöffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen,         Teils des Geschmacksmusterblatts, in dem die\nso kann das Patentamt statt dessen eine geeignete            Bekanntmachung enthalten ist;\nBezeichnung ohne Gewähr für deren Richtigkeit ein-\ntragen;                                                  2. die Beschreibung (§ 7 Abs. 7 Geschmacksmuster-\ngesetz), deren Veröffentlichung beantragt worden ist;\n6. die Numerierung des Musters oder Modells oder seine\nFabrik- oder Geschäftsnummer (§ 4 Abs. 1 Nr. 2           3. falls die Bekanntmachung der Abbildung nachgeholt\nMusterAnm V);                                                worden ist, der Tag der Bekanntmachung(§ Sb Abs. 3\nSatz 1 Geschmacksmustergesetz);\n7. die Warenklassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Geschmacks-\nmustergesetz). Diese Angabe besteht aus der              4. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer\nBezeichnung der Klassen und Unterklassen, bei einer          nach § 9 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 Geschmacksmuster-                (§ 8b Abs. 2 Geschmacksmustergesetz);\ngesetz) aus der Bezeichnung der Klassen;                 5. die Verlängerung der Schutzdauer des Musters oder\n8. die Bezeichnung der Warenklassen nach § 7 Abs. 8              Modells (§ 9 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz);\nSatz 2 des Geschmacksmustergesetzes;                     6. die Änderung in der Person, im Namen, im Wohnort\n9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung            oder im Sitz der eingetragenen Inhaber und ihrer Ver-\ndesselben Musters oder Modells bei Inanspruch-               treter nach § 5;\nnahme der Priorität nach § 7 b des Geschmacksmu-         7. der Tag der Löschung der Einfragung des Musters oder\nstergesetzes;                                                Modells (§ 1O c Abs. 1 Geschmacksmustergesetz);","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                                     79\n8. die Einleitung eines Verfahrens über die Wiedereinset-     Nachweise beizufügen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr\nzung in den vorigen Stand (§ 10 Abs. 5 Geschmacks-        nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so\nmustergesetz); diese Angabe wird nach Beendigung         gilt der Antrag als nicht gestellt.\ndes Verfahrens über die Wiedereinsetzung gelöscht.\nWird Wiedereinsetzung gewährt, so wird dies eingetra-       (3) Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen\ngen.                                                      sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn sich\nihre Unrichtigkeit herausstellt.\n(3) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung einer\nAbbildung (§ 8 b Abs. 1 Geschmacksmustergesetz) bean-                                      § 6\ntragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der\nAnmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9,                           Löschung der Eintragung\nNr. 13 bis 16 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7. Wird der       Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Musterregi-\nSchutz auf die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 des                ster gelöscht (§ 1 O c Abs. 1 Geschmacksmustergesetz).\nGeschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 8 b Abs. 2              Der Antrag auf Löschung der Eintragung nach § 1O c\nGeschmacksmustergesetz), so werden die übrigen An-            Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes ist\ngaben eingetragen.\nschriftlich einzureichen.\n(4) Auf die Eintragung der Anmeldung von typographi-\nschen Schriftzeichen sind die Nummern 7, 8 und 11 des                                      §7\nAbsatzes 1 nicht anzuwenden.\nAuskunft\n§3                                    (1) Das Patentamt erteilt Auskunft aus dem Musterregi-\nster. Auf Antrag wird die Auskunft als Auszug erteilt.\nNamensverzeichnis\n(2) Auf schriftlichen Antrag erteilt das Patentamt Aus-\n(1) Auf Grund der im Musterregister eingetragenen Tat-    kunft aus dem Namensverzeichnis (§ 3). Der Antrag, in\nsachen wird ein Namensverzeichnis geführt, das nach der       dem der Name, der Wohnort oder Sitz des eingetragenen\nalphabetischen Reihenfolge der in das Musterregister ein-     Inhabers anzugeben ist, kann auf einzelne Warenklassen\ngetragenen Inhaber geordnet ist.                              und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die\n(2) Das Namensverzeichnis enthält folgende Angaben:       Anmeldungen eingereicht worden sind.\n1. den Namen oder die Bezeichnung des eingetragenen\nInhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen\n§8\nOrten auch das Land (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 );                                    Geschmacksmusterblatt\n2. den Tag der Anmeldung des Musters oder Modells(§ 2            (1) Das Geschmacksmusterblatt (§ 8 Abs. 2 Satz 1\nAbs. 1 Nr. 3);                                           Geschmacksmustergesetz) enthält\n3. das Aktenzeichen der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4);       • 1 . regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das\n4. die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 2 Abs. 1            Musterregister nach § 2 eingetragenen Tatsachen;\nNr. 5);                                                  2. Abbildungen der Darstellungen der Muster oder\n5. die Warenklassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7);                            Modelle oder der Erzeugnisse selbst, soweit deren\nBekanntmachung nicht nach § 8 a Abs. 1 und § 8 b\n6. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung im                    Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unter-\nGeschmacksmusterblatt und die Bezeichnung des                 bleibt, bei typographischen Schriftzeichen auch den\nTeils des Geschmacksmusterblatts, in dem die                  vorgeschriebenen Text (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2\nBekanntmachung enthalten ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1).              Schriftzeichengesetz);\n3. Beschreibungen, deren Veröffentlichung beantragt ist.\n§4\n(2) Die Abbildung wird in schwarz-weißer, auf Antrag\nEinteilung der Warenklassen                    des Anmelders in farbiger Wiedergabe bekanntgemacht.\n(1) Die Warenklassen, in die das Muster oder Modell        liegen mehrere zur Bekanntmachung geeignete Ab-\neinzuordnen ist, bestimmen sich nach der anliegenden          bildungen vor, bestimmt das Patentamt die bekanntzu-\nEinteilung der Warenklassen.                                  machende Abbildung. Bei Sammelanmeldungen werden\ndie Abbildungen mit den fortlaufenden Nummern, Fabrik-\n(2) Der Präsident des Patentamts macht ein Verzeichnis     oder Geschäftsnummern bekanntgemacht.\nder Unterklassen bekannt, das die Einteilung der Waren-\nklassen für Geschmacksmuster ergänzt.                            (3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen wird in einem\nAnhang zum Geschmacksmusterblatt eine Fortschreibung\ndes Namensverzeichnisses veröffentlicht.\n§5\nÄnderung der Eintragung                                                   §9\n(1) Änderungen des Namens, der Bezeichnung oder der                        Herstellung der Abbildungen\nAnschrift des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen\ndem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das                (1) In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 des\nPatentamt vermerkt diese Änderungen im Musterregister.        Geschmacksmustergesetzes veranlaßt das Patentamt die\nHerstellung von zwei übereinstimmenden fotografischen\n(2) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der         Wiedergaben. Es kann die Herstellung selbst vornehmen\nPerson des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche         oder damit fachkundige Dritte beauftragen.","80                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Satz 1 des    kann nach Maßgabe des § 11 des Geschmacksmusterge-\nGeschmacksmustergesetzes erfüllt, kann das Patentamt         setzes nur bei der mit der Führung des Musterregisters\ndie vorgelegte fotografische oder sonstige graphische Dar-   beauftragten Stelle des Patentamts eingesehen werden.\nstellung als eine für die Bekanntmachung geeignete Abbil-\ndung der Darstellung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 des                                    § 12\nGeschmacksmustergesetzes anerkennen.\nAufbewahrung der eingereichten Unterlagen\n§ 10                               Das Patentamt bewahrt die fotografische oder sonstige\nErstattung von Auslagen                     graphische Darstellung des eingetragenen Musters oder\nModells (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschmacksmustergesetz), die\n(1) Die Kosten der Bekanntmachung bestehen aus den        Abbildung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmuster-\nDruckkosten nach Absatz 2, den Kosten für die Herstel-       gesetzes und die Abbildung der eingetragenen typographi-\nlung der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmuster-        schen Schriftzeichen nebst dem vorgeschriebenen Text\ngesetzes erforderlichen Abbildung und den Kosten für die     (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) auch\nBeseitigung des Mangels nach § 1O Satz 2 der Muster-         nach der Löschung der Eintragung im Musterregister dau-\nanmeldeverordnung. Sie sind als Auslagen (§ 8 Abs. 2         ernd auf. Auf die anderen über die Anmeldung geführten\nSatz 4 Geschmacksmustergesetz) nach Zahlungsauffor-          Unterlagen findet§ 17 der Verordnung über das Deutsche\nderung zu entrichten.                                        Patentamt Anwendung.\n(2) Die Druckkosten bestehen aus den Kosten für die                                   § 13\nVeröffentlichung der Eintragung der Anmeldung ein-                                  Berlin-Klausel\nschließlich des bei typographischen Schriftzeichen vorge-\nschriebenen Texts, der Beschreibung sowie der nach§ 2          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\neinzutragenden Tatsachen. Sie bemessen sich nach dem         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\nRaumbedarf und dem Aufwand für die Veröffentlichung in       vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-\nschwarz-weißer oder in farbiger Wiedergabe.                  mustergesetzes (BGBI. 1S. 2501) und mit Artikel 3 Abs. 1\ndes Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\n§ 14\nEinsichtnahme in Muster oder Modelle\nInkrafttreten; Übergangsvorschrift\nDie Darstellung des Musters oder Modells durch ein\nflächenmäßiges Muster des Erzeugnisses nach § 7 Abs. 4          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die\ndes Geschmacksmustergesetzes oder durch das Modell           bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen ver- .\nselbst nach § 7 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes          bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.\nMünchen, den 8. Januar 1988\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988                    81\nAnlage\n(zu § 4)\nEinteilung der Warenklassen für Geschmacksmuster\nKlasse 01 - Nahrungsmittel\nKlasse 02 - Bekleidung und Kurzwaren\nKlasse 03 - Reiseartikel, Etuis, Schirme und persönliche Gebrauchsgegen-\nstände, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind\nKlasse 04 - Bürstenwaren\nKlasse 05 - Nichtkonfektionierte Textilwaren, Folien (Bahnen) aus Kunst- oder\nNaturstoffen\nKlasse 06 - Wohnungsausstattungen\nKlasse 07 - Haushaltsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind\nKlasse 08 - Werkzeuge und Kleineisenwaren\nKlasse 09 - Verpackungen und Behälter für den Transport oder den Waren-\numschlag\nKlasse 10 - Uhren und andere Meßinstrumente, Kontroll- oder Anzeigegeräte\nKlasse 11 - Ziergegenstände\nKlasse 12 - Transport- und Hebevorrichtungen\nKlasse 13 - Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektri-\nscher Energie\nKlasse 14 - Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung oder Verarbeitung von\nInformationen\nKlasse 15 - Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind\nKlasse 16 - Photographische, kinematographische oder· optische Artikel\nKlasse 17 - Musikinstrumente\nKlasse 18 - Druckerei- und Büromaschinen\nKlasse 19 - Papier- und Büroartikel, Künstler- oder Lehrmittelbedarf\nKlasse 20 - Verkaufs- und Werbeausrüstungen, Schilder\nKlasse 21 - Spiele, Spielzeuge, Zelte und Sportartikel\nKlasse 22 - Waffen, Feuerwerksartikel, Artikel für die Jagd, den Fischfang oder\nzur Schädlingsbekämpfung\nKlasse 23 - Einrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten, sanitäre Anlagen,\nHeizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, feste Brennstoffe\nKlasse 24 - Medizinische und Labor-Ausrüstungen\nKlasse 25 - Bauten und Bauelemente\nKlasse 26 - Beleuchtungsapparate\nKlasse 27 - Tabakwaren und Raucherartikel\nKlasse 28 - Pharmazeutische oder kosmetische Erzeugnisse, Toilettenartikel\nund -ausrüstungen\nKlasse 29 - Vorrichtungen und Ausrüstungen gegen Feuer, zur Unfallver-\nhütung oder Rettung\nKlasse 30 - Artikel für das Halten und Pflegen von Tieren\nKlasse 31 - Maschinen und Apparate für die Herstellung von Nahrung oder\nGetränken, die nicht in anderen Klassen enthalten sind\nKlasse 99 - Verschiedenes"]}