{"id":"bgbl1-1988-19-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":19,"date":"1988-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/19#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_19.pdf#page=15","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"1988-05-11T00:00:00Z","page":595,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                               595\nZweite Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nVom 11. Mai 1988\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\nauf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 5 und 6, des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des\n§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633)\nmit Zustimmung des Bundesrates,\nauf Grund des § 53 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes sowie\nauf Grund des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\nArtikel 1\nErste Änderung der Verordnung\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nDie Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1762) wird\nwie folgt geändert:\n1 . Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 1 a\nSaatgut von Brokkoli und Chinakohl darf noch bis zum 31 . Dezember 1991 ohne Erfüllung der Voraussetzungen\ndes § 3 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1 . das Saatgut vor dem 18. Mai 1988 im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes bereits gewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht worden ist oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1991 dort erstmals gewerbsmäßig\nin den Verkehr gebracht wird und\n2. die Packungen geschlossen und mit einem Etikett desjenigen versehen sind, der das Saatgut in dem Zeitraum\nzwischen dem 18. Mai 1988 und dem 1. Januar 1992 als erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und in den\nVerkehr bringt.\nAuf dem Etikett sind mindestens zu vermerken:\n1. Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und in den\nVerkehr bringt,\n2. die Art,\n3. die Sorte, soweit es sich um Sortensaatgut handelt,\n4. das Datum der Kennzeichnung (Monat, Jahr) und\n5. die Angabe „Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 1991 gestattet\".\nDas Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Satz 2 auf der Verpackung unverwischbar angegeben sind.\nSatz 2 Nr. 5 gilt nicht für Kleinpackungen.\"\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 .2.1 .2 bis 1 .2.1 .4 werden wie folgt gefaßt:\n„ 1.2. 1.2   Agrostis capillaris L.             Rotes Straußgras\n1.2.1 .3    Agrostis gigantea Roth            Weißes Straußgras\n1.2.1.4     Agrostis stolonifera L.           Flechtstraußgras\";\nb) in Nummer 1.2.3.1 wird die Angabe „emend. Metzger\" gestrichen;\nc) in Nummer 1.3.2 wird die Angabe „ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk.\" durch die Angabe ,,(partim)\" ersetzt;\nd) in Nummer 1.3.4 wird die Angabe ,,(partim)\" durch die Angabe „var. silvestris (Lam.) Briggs\" ersetzt;\ne) in Nummer 1.4.1 wird die Angabe „ssp. vulgaris var. alba DC.\" durch die Angabe „var. crassa Mansf.\" ersetzt;\nf) in den Nummern 1.4.2 und 2.4 wird jeweils die Angabe „ssp. vulgaris\" gestrichen;\ng) in Nummer 2.5 wird nach dem Wort „gongylodes\" die Angabe „L\" gestrichen;","596                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nh) in Nummer 2. 7 wird nach der Angabe „var. botrytis\" die Angabe „L.\" angefügt;\ni) nach Nummer 2. 7 wird folgende Nummer eingefügt:\n,,2. 7 a     Brassica oleracea L.            Brokkoli\";\nconvar. botrytis (L.) Alef.\nvar. cymosa Duch.\nj) in Nummer 2.8 werden die Angabe „var. capitata\" durch die Angabe „var. alba DC.\" ersetzt und das Wort\n,,Rotkohl,\" gestrichen;\nk) nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer eingefügt:\n,,2.8 a       Brassica oleracea L.            Rotkohl\";\nconvar. capitata (L.) Alef.\nvar. rubra DC.\n1) nach Nummer 2.10 wird folgende Nummer eingefügt:\n,,2.1 0 a     Brassica pekinensis             Chinakohl\";\n(Lour.) Rupr.\nm) in Nummer 2.11 wird die Angabe „emend. Metzger\" gestrichen.\nArtikel 2\nZweite Änderung der Verordnung\nüber Verfahren vor dem Bundessortenamt\nDie Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 23), geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2527), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 3 werden die Nummern 3 und 4 durch folgende Nummern ersetzt:\n„3. Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt\nist,\n4. Winterraps zur Körnernutzung oder\n5. Kartoffel,\".\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5.2 werden die Worte „Rotkohl, Weißkohl, Wirsing\" durch die Worte „Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,\nChinakohl\" ersetzt;\nb) in Nummer 5.3 wird das Wort „Chinakohl,\" gestrichen.\nArtikel 3\nErste Änderung der Saatgutverordnung\nDie Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das umhüllt (z. B. pilliert oder\ninkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem\nbearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung des Anteils an unschädlichen Verunreinigungen.\"\n2. In § 22 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt:\n,,1. Leguminosen:\nEsparsette,\nPannonische Wicke;\n2. Öl- und Faserpflanzen:\nSchwarzer Senf.\"\n3. In § 30 Satz 1 werden nach dem Wort „Getreide\" die Worte ,, , Futtererbse und Ackerbohne\" eingefügt.\n4. In § 32 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach den Worten „der Bezeichnung\" die Worte „und der Zulassungs-\nnummer\" eingefügt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                                                                      597\n5. § 34 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „Getreidesaatgut\" wird durch die Worte „Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten\" ersetzt;\nb) der Schlußpunkt wird durch einen Doppelpunkt ersetzt;\nc) folgende Buchstaben werden angefügt:\n,,a) Getreidearten,\nb) Weiße Lupine,\nc) Blaue Lupine,\nd) Gelbe Lupine,\ne) Futtererbse,\nf) Ackerbohne,\ng) Pannonische Wicke,\nh) Saatwicke,\ni) Zottelwicke,\nj) Sojabohne und\nk) Sonnenblume.\"\n6. § 49 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Saatgut von Triticale darf noch bis zum 31. März 1988, Saatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoffarmen\nForm, Saatwicke und Phazelie bis zum 31. Oktober 1988, Saatgut von Hundsstraußgras, Rotem Straußgras,\nFlechtstraußgras, Hainrispe, Gemeiner Rispe, Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen Form, Gelber Lupine außer\nder bitterstoffarmen Form und Gelbklee bis zum 1. Juli 1989 und Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee\nund Persischem Klee bis zum 1. Juli 1991 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz\ngenannten Voraussetzungen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden.\"\n7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaßt:\n,,3.1 Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz\";\nb) Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:\n,,4.1 Nackthafer, Sommerhafer,           Sommergerste,               Sommerroggen,                Sommertriticale,             Sommerweichweizen,\nSommerhartweizen\";\nc) den in Nummer 7 aufgeführten Arten wird das Ordnungszeichen „7.1\" vorangestellt; folgende Nummer wird\neingefügt:\n,,7.2 Brokkoli\";\nd) der Nummer 9.2 wird das Wort ,, , Chinakohl\" angefügt.\n8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5.3.1 wird wie folgt gefaßt:\n,,5.3.1        Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\n(m)\n2\n5.3.1.1     für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta . . . . . . . .                                       1 000\n5.3.1.2     für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe\n5.3.1 .2.1  zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn ·\na) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              600\nb) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist                                            300\n5.3.1 .2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn\na) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist                                            600\nb) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             300\n5.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist. . . . . . . . .                                          600\n5.3.1 .2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne\nmännliche Sterilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   300","598                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(m)\n2\n5.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta . . . . . . . . . .    1 000\n5.3.1 .3      Nummer 5.3.1 .2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von\nRunkelrübe\";\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 6.1 .1 .2 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl\";\nbb) Nummer 6.3.1.1 wird durch folgende Nummern ersetzt:\n2         3\n„6.3.1 .1     bei Beta vulgaris\n6.3.1 .1 .1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart                          1 000        600\n6.3.1 .1 .2 zu Bestäubungsquellen von Sorten anderer Unterarten der Gattung Beta .       1 000      1 000\n6.3.1.2     bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art\nund von Pflanzen anderer Brassica-Arten ......................... .          1 000        600\";\ncc) die bisherigen Nummern 6.3.1.2 und 6.3.1.3 werden Nummern 6.3.1.3 und 6.3.1.4.\n9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1.4 Spalte 7 wird der Fußnotenhinweis „6)\" durch den Fußnotenhinweis „7)\" ersetzt;\nb) in den Nummern 3.1.2 und 3.1.3 wird jeweils in Spalte 16 Zeile 3 der Fußnotenhinweis „ 15)\" durch den\nFußnotenhinweis „ 13)\" ersetzt;\nc) die Fußnoten zu Nummer 3.1 werden wie folgt geändert:\naa) In Fußnote 13 werden die Zahl „ 100\" durch die Zahl „200\" und die Zahl „3\" durch die Zahl „5\" ersetzt;\nbb) Fußnote 15 wird gestrichen;\nd) Nummer 4.1 Spalte 13 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 4.1.1 und 4.1.4 werden jeweils die Zahl „5\" durch die Zahl „2\" und die Zahl „20\" durch die\nZahl „5\" ersetzt;\nbb) in Nummer 4.1.2 werden die Zahl „5\" durch die Zahl „3\" und die Zahl „20\" durch die Zahl „ 1O\" ersetzt;\ne) in den Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.1.1 OSpalte 11 werden jeweils die Zahl „5\" durch die Zahl „2\" und\ndie Zahl „20\" durch die Zahl „5\" ersetzt;\nf) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 Spalte 6 wird den Fußnotenhinweisen „3)\" und „4)\" jeweils der Fußnoten-\nhinweis „5)\" angefügt;\nbb) folgende Fußnote wird angefügt:\n„5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei\nBasissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit\neine Probe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe\nmaßgeblich.\"\ng) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 7 .1 .5 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl\";\nbb) in Fußnote 1 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Prunkbohne,\" das Wort „Buschbohne,\" eingefügt;\ncc) in Fußnote 3 Satz 2 wird die Angabe „Spalte 6\" durch die Angabe „Spalte 5\" ersetzt;\nh) in Nummer 8.1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 6\" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\n10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 Spalte 2 wird die Zahl ,,20\" durch die Zahl „25\" ersetzt;","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                                599\nb) Nummer 6.1 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke\";\nc) in Nummer 6.2 Spalte 1 wird nach dem Wort „Porree,\" das Wort „Chinakohl,\" eingefügt.\n11. In Anlage 5 werden die Nummern 1.6 und 1.7 wie folgt gefaßt:\n„ 1.6 Kategorie\n1. 7 Anerkennungsnummer\".\n12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1.2 werden die Worte „Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl\" durch die Worte „Brokkoli,\nWeißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl\" ersetzt;\nb) Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft (§ 26 Abs. 3 Satz 2)\";\nc) Nummer 3.2. 7 wird wie folgt gefaßt:\n„die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EWG A jedoch nur die Angaben nach § 29\nAbs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3\".\nArtikel 4\nErste Änderung der Pflanzkartoffelverordnung\nDie Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192) wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) Basispflanzgut aus Vorstufenpflanzgut wird nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist.\";\nb) die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3;\nc) in dem neuen Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils vor dem Wort „Vorstufenpflanzgut\" das Wort „anerkanntem\"\neingefügt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären\n1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen in den beiden der Antragstellung vorangegangenen Jahren\nkeine Kartoffeln angebaut worden sind;\n2. bei Vorstufenpflanzgut, daß das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen\nsystematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung\ngewonnen worden ist;\n3. bei Basispflanzgut\na) der Klasse S, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst;\nb) der Klasse SE, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der\nKlasse S erwächst;\nc) der Klasse E, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der\nKlasse S oder SE erwächst;\n4. bei Zertifiziertem Pflanzgut, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanz-\ngut erwächst; im Falle des§ 3 Abs. 3, daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Zertifiziertem Pflanzgut\nerwächst.\nWird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt, (Vermehrungsbetrieb) dieselbe Sorte noch für einen\nanderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die\nFlächengröße anzugeben und zu erklären, daß in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.\";\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(5) Dem Antrag auf Anerkennung als Vorstufenpflanzgut sind zusätzlich eine Erklärung und, soweit die .\nAnerkennungsstelle dies verlangt, ein amtlicher Nachweis darüber beizufügen, daß das verwendete Pflanzgut\nnicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist.\"","600                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt, (Vermehrungsbetrieb)\" durch das\nWort „Vermehrungsbetrieb\" ersetzt;\nb) in Absatz 2 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in\nAnlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesse-\nrung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des\nAnbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder\nhinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.\"\n4. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine\nabweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.\";\nb) in Absatz 2 wird nach dem Wort „Anforderungen\" die Angabe „nach Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3\" eingefügt.\n5. In Anlage 4 werden die Nummern 1.6 und 1.7 wie folgt gefaßt:\n„ 1.6 Kategorie und bei Basispflanzgut Klasse\n1.7 Anerkennungsnummer\".\nArtikel 5\nErste Änderung der Rebenpflanzgutverordnung\nIn § 23 Abs. 2 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 204) wird die Jahreszahl „ 1990\" durch\ndie Jahreszahl „1992\" ersetzt.\nArtikel 6\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes auch im Land Berlin.\nArtikel 7\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe b, c und f und Nr. 10 Buchstabe a tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.\n(3) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\n(4) Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d und e tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\n(5) Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a ist, soweit er die Erklärung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Pflanzkartoffelverordnung betrifft,\nerstmalig bei der Antragstellung für die Anerkennung von Pflanzkartoffeln der Ernte 1989 anzuwenden.\nBonn, den 11. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                                       601\nBerichtigung\nder zweiten Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung\nVom 6. Mai 1988\nArtikel 1 Nr. 88 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom\n25. April 1988 (BGBI. 1 S. 563) muß richtig wie folgt lauten:\n88. Die Position „Vinclozolin\" erhält folgende Fassung:\n„Vinclozolin               3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-                  40,0        Hopfen\n5-vinyl-1 ,3-oxazolidin-2,4-dion                 10,0        Kiwifrüchte\neinschließlich Abbau- und Reak-\ntionsprodukte, soweit sie noch                    8,0        Erdbeeren\n3,5-Dichloranilin enthalten,                      5,0        Salat, Weintrauben\nberechnet als Vinclozolin\n3,0        Chinakohl\n2,0        frische Bohnen, Chicoree, Tomaten\n1,0        Kiwifrüchte ohne Schale, Raps\n0,5        Kirschen\n0,05       andere pflanzliche Lebensmittel\".\nBonn, den· 6. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIm Auftrag\nDr. Töpner\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                  lnkrafttretens\nSeite    · (Nr.           vom)\n22. 4. 88    Verordnung Nr. 6/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                        1953       (82       30. 4. 88)         10. 5. 88\n9500-4-6-4\n20. 4. 88    Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über das Ankern in der Pötenitzer Wiek\nund dem Dassower See                                           1953       (82       30. 4. 88)           1. 5. 88\nneu: 9511-1-12","602                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 17, ausgegeben am 3. Mai 1988\nTag                                                                   1n halt                                                                                 Seite\n29. 4. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen\nRepublik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereingten Staaten von\nAmerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flug-\nkörper mittlerer und kürzerer Reichweite ............ : ................................ .                                                              429\n18. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... .                                                             438\n23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von\nRundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet\nwerden .......................................................................... .                                                                     439\n23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens über die Weitergabe tech-\nnischer Informationen zu Verteidigungszwecken .................... , ..................... .                                                            440\n24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen\nleicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-\nrungen zu verwenden sind (ATP) ...................................................... .                                                                 440\n24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der\nInternationalen Atomenergie-Organisation .............................................. .                                                               441\n6. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ .                                                                442\n12. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit                                                               442\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 18, ausgegeben am 14. Mai 1988\nTag                                                                   In halt\nSeite\n28. 4. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der\nregulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy . . . . . .                                                            445\nneu: 188-34\n5. 5. 88 Gesetz zu .~em Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechen-\nland zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung\ndieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den\nBeitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  453\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}