{"id":"bgbl1-1988-19-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":19,"date":"1988-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_19.pdf#page=5","order":5,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1988-05-05T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                              585\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 5. Mai 1988\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987\n(BGBI. 1S. 425) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821)\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1162), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1105), wird wie folgt geändert:\n1. Anhang I wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1.7, 2.6 und 3.2 wird jeweils der Betrag von „22,- DM\" durch den Betrag von „27,- DM\" ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\n,,Terminzuschläge und Reisezeiten\".\nc) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:\n„5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muß, wird für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 27, - DM für\njede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine\nStunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 27,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit\n27,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,\nist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil\nGebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1\nund 5.2.2 zu berechnen.\"\n2. Anhang II wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4.1 w[rd der Betrag von „22, - DM\" durch den Betrag von „27, - DM\" ersetzt.\nb) In Nummer 4.3 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\n,,Terminzuschläge und Reisezeiten\".\nc) Nummer 4.3.2 wird wie folgt gefaßt:\n„4.3.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muß, wird für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 27,- DM für\njede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine\nStunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 27, - DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n4.3.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit\n27, - DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbun-\nden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n4.3.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil\nGebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern\n4.3.2.1 und 4.3.2.2 zu berechnen.\"\n3. Anhang III wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\naa) Gruppe II Buchstabe f wird gestrichen.\nbb) Der Gruppe III wird folgender Buchstabe f angefügt:\n,,f) Behindertenaufzug\".\nb) In den Nummern 1.5 und 3 wird jeweils der Betrag von „22,- DM\" durch den Betrag von „27,- DM\" ersetzt.","586                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) In Nummer 5 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\n,,Terminzuschläge und Reisezeiten\".\nd) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:\n„5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muß, wird für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 27,- DM für\njede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine\nStunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 27, - DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit\n27, - DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,\nist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil\nGebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1\nund 5.2.2 zu berechnen.\"\n4. Anhang IV wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1 und 4 wird jeweils der Betrag von „22,- DM\" durch den Betrag von „27,- DM\" ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\n,,Terminzuschläge und Reisezeiten\".\nc) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:\n„5.2.1 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit\n27,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\n5.2.2 Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\"\n5. Anhang V erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.\n6. Anhang VI wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird der Betrag von „22,- DM\" durch den Betrag von „27,- DM\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\n,,Terminzuschläge und Reisezeiten\".\nc) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2.1 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit\n27,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\n2.2.2 Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch\nim Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                                587\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 5)\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten\nPrüfung der Gesamtanlage\n1.1      Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1. 1.1 und dem Zuschlag\nnach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1 .3 vervielfacht werden. Die jeweilige\nHöchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Neben den Gebühren für die Prüfung der\nGesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den\nNummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden\nnur die dort genannten Gebühren erhoben.\n1.1 .1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt\nfür Läger für ortsbewegliche Gefäße                                                                150,-DM\nfür Läger mit ortsfesten Tanks                                                                       20,-DM\nfür Füllstellen                                                                                     120,-DM\nfür Tankstellen                                                                                      40,-DM\n1.1.2   Zuschläge\nDie Zuschläge betragen\nfür Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank                                        10,-DM\nfür Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung                       15,-DM\nfür Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil                                10,-DM\n1.1 .3  Prüfungsfaktor\nDer Prüfungsfaktor beträgt\nfür die Prüfung vor Inbetriebnahme                                                                        1,0\nfür die wiederkehrende Prüfung                                                                            0,9\nfür die Prüfung nach wesentlicher Änderung                                                                0,9\nfür die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme                                     0,9\n1 .1 .4 Höchstgebühr\nDie Höchstgebühr beträgt\nfür die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks                                                   1 400,-DM\nfür die Prüfung von Füllstellen                                                                     300,-DM\nfür die Prüfung von Tankstellen                                                                     160,-DM","588                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2        Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks\n2.1      Be m es s u n g s g r u n d I a g e\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1 , die mit dem\nPrüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.\n2.1.1    Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\nbis 10 000 Liter                                                                            120,-DM\nüber 10 000 Liter bis 50 000 Liter                                                          133,-DM\nüber 50 000 Liter                                                                           151,-DM\n2.1.2    Prüfungsfaktor\n2.1.2.1  Bei Prüfungen vor lnbetri~bnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnung                                    1,5\nfür die Bauprüfung                                                                                1,5\nfür die Druckprüfung                                                                              1,0\nfür die Prüfung der Außenisolierung                                                               1,5\nfür die äußere Prüfung                                                                            1,0\nfür die innere Prüfung                                                                            1,0\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung                                                            2,0\nfür die Dichtheitsprüfung                                                                         1,3\nfür die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung           1,1\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                0,3\n2.1 .2.3 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der\nPrüfungsfaktor\nfür die äußere Prüfung                                                                            0,9\nfür die innere Prüfung                                                                            1,5\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung                                                             1,4\nfür die Dichtheitsprüfung                                                                         1,2\nfür die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung            1,0\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                 0,2\n3        Flachbodentanks\n3.1      Be m es s u n g s g r u n d I a g e\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1 .1 , die mit dem\nPrüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.\n3.1 .1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\nbis 5 000 m3                                                                                217,-DM\nüber 5 000 m3 bis 1O 000 m3                                                                 367,-DM\nüber 10 000 m3 bis 20 000 m3                                                                500,-DM\nüber 20 000 m3                                                                              500,-DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 1O 000 m3                                          83,-DM","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                          589\n3.1 .2   Prüfungsfaktor\n3.1.2.1  Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen                                     1,2\nfür die Bauprüfung                                                                                   2,5\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                                 2,5\nfür die Standdruckprobe                                                                              1,0\nfür die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.)                                               1,0\nfür die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes                                                      0,7\nfür die äußere Prüfung                                                                               1,0\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                    0,5\n3.1 .2.3 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der\nPrüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                               1,5\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                                 1,4\nfür die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes                                                      0,7\nfür die äußere Prüfung                                                                               0,9\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                    0,3\n3.2      F I ach b o den tank s i n Sonder bau weise\nFür die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden\nGebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden\nAufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n4        Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen\n4.1      Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohr-\nleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n4.2      Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit\nEinrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach\ndem tatsächlichen Aufwand erhoben.\n5        Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer\nFür die Prüfungen vor der Inbetriebnahme, wiederkehrenden und angeordneten Prüfungen werden je Tank und\nPrüfung 90 v. H. der Gebühren nach Nummer 2.1.1 erhoben.\n6        Tanks von Eisenbahnkesselwagen\n6.1      Prüfungen vor In betrieb nahm e\nFür die Prüfungen (Bauprüfung, Druckprüfung) werden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks\nbis 20 000 Liter                                                                               160,-DM\nüber 20 000 Liter bis 50 000 Liter                                                             192,-DM\nüber 50 000 Liter                                                                              224,-DM\n6.2      Wie de r k e h r e n d e u n d an g eo r d n et e P r ü f u n gen\nFür wiederkehrende und angeordnete Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 6 1 erhoben.","590                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n7       Sonderregelungen\n7.1     Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nnach den Nummern 2, 3, 5 und 6\nWerden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so\nwerden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern\n2, 3, 5 und 6 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben\nsind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.\n7.2      Prüfung unterteilter Tanks\nBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile\ngleichzeitig erfolgt.\n8        Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-\nschutz\n8.1      E I e kt r i s c h e E in r ich tu n gen\n8.1.1   Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede\nin sich geschlossene Anlage\neine Grundgebühr von                                                                                  65,-DM\nund folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-\nnormale\ngeschützte\nBauart         Bauart\nDM             DM\nfür jedes Gerät\n(Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)\nbis zu einer Leistung von je 15 kW                                                23,-           12,-\nbis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW                                       42,-           22,-\nfür jede Leuchte                                                                      8,-            6,-\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten.\n8. 1 .2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren\nerhoben:\nFür die Prüfung einer Abgabeeinrichtung                                                               66,-DM\nIst eine Abgabeeinrichtung mit Zusatzeinrichtungen, z. B. Belegdrucker, Fernübertragung\nausgestattet, so erhöht sich diese Gebühr um 50 v. H.\nFür die Prüfung von Abgabeeinrichtungen mit mehreren Zapfaggregaten werden die\nGebühren je Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben.\nFür die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11\nerhoben.\n8.2     E i n r i c h tu n g e n f ü r de n B I i t z s c h u t z\n8.2.1   Für die Prüfung der Einrichtungen für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene\nAnlage\neine Grundgebühr von                                                                                  61,- DM\nerhoben.\nFür die Prüfung jeder Ableitung und jedes Erdungsanschlusses einschließlich solcher zur\nAbleitung statischer Ladung wird ein Zuschlag von                                                     12,-DM\nerhoben.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                                591\n8.3    Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz\n8.3.1  Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben:\nPrüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung                                                           8,-DM\nFunktionsprüfung für den ersten Tank                                                               114,-DM\nfür jeden weiteren Tank ein Zuschlag von                                                            38,-DM\nfür jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von                                                          19,-DM\nfür jede Anode ein Zuschlag von                                                                     19,-DM.\n8.3.2   Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen\nwerden erhoben\nMessung des spezifischen Bodenwiderstandes                                                        114,-DM\nMessung des Tank/Bodenpotentials je Tank                                                            63,-DM\nErmittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank                                                     32,-DM.\n8.3.3   Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und\nFüllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n8.4    Angeordnete Prüfungen\nFür angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.\n9       Fernleitungen\n9.1    Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten\n- Vorprüfung\n- Bauprüfung\n- Festigkeits- und Dichtheitsprüfung\n- Abnahmeprüfung\n- Wiederkehrende Prüfung\nwerden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel\nK =d  · (1 · A + B) + Z · C\nerrechnet werden.\nHierin bedeuten:\nK = Gebühr in DM\nd = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2\n1 = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu\nberücksichtigen sind.\nBei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser\nmit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht.\nEine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige\nFördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem\nAbstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene\nDoppelleitungen, z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht\nangerechnet.\nA = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 9.3\nB = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4\nC = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten\nZ = Anzahl der DMS-Meßgitter bzw. SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitun-\ngen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten.\nErgeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren oder wird nur ein Teil der\nFernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt (Teilprüfung), so ist die Gebühr entsprechend dem tatsäch-\nlichen Aufwand zu mindern.\nBei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der\nGebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km hinaus-\ngehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinausgehende\nLeitungslänge 65 v. H.","592                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n9.2   Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:\nWiederkehrende\nFestigkeits-                                      Prüfung\nAußendurchmesser                          Vor-             Bau-          u. Dichtheits-        Abnahme-                  bei Medium\nder Fernleitung in mm                     prüfung           prüfung           prüfung              prüfung\nRohöl          Produkt\n1                                2               3                  4                    5               6               7\n$   273,1                             0,6              0,6                0,6                 0,65            0,75            0,80\n> 273, 1 <       304,8                             0,7              0,6                0,7                 0,7             0,75            0,80\n~  304,8     $   406,4                             0,7              0,6                0,7                 0,7             1,00            1,08\n>  406,4     $   711 ,2                            1,0              1,0                1,0                 1,0             1,00            1,08\n>  711,2                                           1,3              1,5                1,3                 1,3             1,00            1,08\nErgeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser unverhält-\nnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.\n9.3  Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:\nWiederkehrende\nFestigkeits-                                Prüfungen            Wiederkehrende\nVor-            Bau-                                    Abnahme-                außer                  Prüfungen·\nu. Dichtheits-           prüfung\nprüfung          prüfung              prüfung                                   Prüfungen               des KKS )   3\ndes KKS 2 ) 3 )\n1                      2                3                    4                     5                     6                      7\nMindestlänge 1                        5                1                  51)                     5                   5                      5\nFaktor A                        1 430           3 700                 1 290                 1 070                   70                     40\n1)  Bei einer Oichthe1tsprüfung, die aus einer äußereren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1 = 1 km.\n2)  Fur Jede zusätzliche D1chthe1tsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.\n3) KKS    = Kathodischer Korros1onsschutz.\n9.4  Der Zahlenwert für den Faktor 8 ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen; er errechnet sich aus der\nSumme der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte 8 1 bis 8 5.\nWieder-\nkehrende\nPrüfung          Wieder-\nFestig-                        außer                            Wieder-\nkehrende          kehrende\nkeits-                     Prüfung der\nHilfs-\nAb-                        Prüfung der        Prüfung der\nVor-         Bau-           und                         elektro-\nStation                                                                         nahme-                           elektro-         Dichtheit\nwerte       prüfung       prüfung        Dicht-                    technischen\nprüfung                      technischen          an Slop-\nheits-                       Einrich-\nEinrich-       systemen\nprüfung                     tungen und\ntungen\nder Dicht-\nheit an Slop-\nsystemen\n1                       2             3             4             5            6                7                8                9\nPump- und Druck-\nerhöhungsstation                     8 1        17 740        17 740         7 090        14 190           3 230              720              600\nÜbergabestation                      82           6 380         6 380        2 480          4 970          1 640              285              300\nAbzweigstation                       83           4 260         4 260        1 660          3 550          1 065              285              180\nSchieberstation                      84           1 660         1 660           710         1 420             620             110               -\nSicherheits- bzw.\nEntlastungsstation                   85           8 510         8 510        3 550          7090           2 000              285              300\nWerden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für\ndie zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren\nFunktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren\nFunktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                                593\n9.5    Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:\nAuswertung                             Ermittlung neuer\nDurchführung             und                                  Nullwerte für\ngrafische Darstellung   Stellungnahme\nvon Dehnungs-       von Dehnungs-      zu den Dehnungs-         Dehnungs-\nmessungen            messungen          messungen            messungen\nFaktor C\nDMS-Meßgitter                   7,8                 5,4                  1,2                95,7\nSDM-Meßlängen                 15,5                 10,8                 12,0                23,9\nDie Gebühren\nje Prüfung\nbetragen jedoch\nin DM mindestens\nDMS-Meßgitter                380                  540                  380          300/Rohrmeßebene\nSDM-Meßlängen                380                  190                  380          300/Rohrmeßebene\nDie Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden\nbeträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 850,- DM.\n9.6   Werden Prüfungen durchgeführt, die\n1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung,\nBauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung\n(Prüfarten) hinausgehen\noder\n2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,\nso ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\n1O    Verbindungsleitungen\nFür Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\n11     Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 1Onicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen\nberechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand\nberechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertel-\nstunde 27,- DM.\n12     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder zu Ende geführt\nwurden\n12.1  Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern\n1 bis 10 berechnet werden.\n12.2  Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben\nunberücksichtigt.\n13    Terminzuschläge und Reisezeiten\n13.1  Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.","594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 27,- DM für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 27 ,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n27,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist\ndie Reisezeit anteilig zu berechnen.\n13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu\nberechnen."]}