{"id":"bgbl1-1988-19-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":19,"date":"1988-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_19.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988","law_date":"1988-05-10T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["581\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1988                               Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1988                                                                                                      Nr. 19\nTag                                                                          I n h a It                                                                              Seite\n1 O. 5. 88   Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-\nleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Im Jahre 1988 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          581\nneu: 8232-10-28; 8251-1, 8232-4, 821-2, 822-8\n5. 5. 88  Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger\nAnlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    585\n7102-36\n11. 5. 88   Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         595\n7822-6-1, 7822-7-2, 7822-6-3, 7822-6-4, 7822-6-5\n6. 5. 88  Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverord-\nnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   601\n2125-40-28\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       601\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      602\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 603\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988\nVom 1O. Mai 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           lieh Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1988\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                             nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.\n§2\nArtikel 1                                                                                              Formelrenten\nRentenanpassungsgesetz 1988                                                         (1) Renten, die\n(RAG 1988)                                                         1. nach den§§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,\n2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsge-\nErster Abschnitt                                                            setzes oder\nRentenversicherung                                                       3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes\nberechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe\nder Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für\n§ 1\ndas Jahr 1988 ermittelt wird.\nGrundsatz\n(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-                                         allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,\ngrundlage vom Jahr 1987 auf das Jahr 1988 werden die                                         sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ-                                       infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-","582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nund zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach\n§ 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5                              Dritter Abschnitt\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-                                 Schlußvorschriften\nsetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.\n§8\n§3                                                         Berlin-Klausel\nSonstige Renten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwerden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli\n1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um\n3 vom Hundert erhöht wird.\nArtikel 2\n§4                                                 Änderung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte\nAllgemeines\n(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen            § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nVorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von            Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\nRenten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2            14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch\ngenannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,           Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 7. April 1987 (BGBI. 1\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten          S. 1157) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nmaßgebend sind.\n„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen      vom 1. Juli 1988 an für den verheirateten Berechtigten\nhöheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei-    589,30 Deutsche Mark und für den unverheirateten\nsten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit        Berechtigten 393, 1O Deutsche Mark.\"\ndem Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenver-\nsicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist\ndieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu\nden Aufwendungen für die Krankenversicherung.                                             Artikel 3\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes                                   Änderung\nsind Abrundungen zulässig.                                                 des Arbeiterrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes\n§5\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nAllgemeine Bemessungsgrundlage\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr            rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\n1988 beträgt                                                  sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli\n1987 (BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt\nin der Rentenversicherung\ngeändert:\nder Arbeiter\nund der Angestellten                  29 814 Deutsche Mark\n1. Dem § 41 b wird angefügt:\nund\n,,(6) § 1321 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs-\nin der knappschaftlichen                                          ordnung in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden\nRentenversicherung                   30 129 Deutsche Mark.        Fassung ist für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar\n1984 nicht anzuwenden, sofern über den Anspruch auf\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit eine unanfechtbare\nEntscheidung noch nicht getroffen worden ist.\"\nzweiter Abschnitt\nUnfallversicherung                        2. § 63 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\n§ 6\nb) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende Absätze\nAnpassungsfaktor\nersetzt:\nDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1988 an anzu-                ,,(2) Den Nachweis über den Vornamen, das.\npassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-                   Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat\nsicherung beträgt 1,03.                                                die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsur-\nkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu\n§ 7                                       führen. Eine Glaubhaftmachung der in Satz 1\nPflegegeld                                    genannten Tatsachen genügt, wenn die Mutter\nDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1988 an zwischen                 1. erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat\n426 Deutsche Mark und 1 706 Deutsche Mark monatlich.                        und auch in der Familie nicht beschaffen kann,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988                                      583\n2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer                  kunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu\nGeburtsurkunde bei der für die Führung des                führen. Eine Glaubhaftmachung der in Satz 1\nGeburtseintrags zuständigen deutschen Stelle              genannten Tatsachen genügt, wenn die Mutter\nerfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung            1. erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat\nauch als erfolglos anzusehen ist, wenn die                    und auch in der Familie nicht beschaffen kann,\nzuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung\neiner Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneu-             2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer\nert werden müßte, und                                          Geburtsurkunde bei der für die Führung des\nGeburtseintrags zuständigen deutschen Stelle\n3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen                       erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung\nStandesbeamten auszustellende Bescheinigung                   auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die\nvorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt            zuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung\nihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht                  einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag er-\nführt und nach seiner Kenntnis bei dem Standes-                neuert werden müßte, und\nbeamten des Standesamts I in Berlin (West) ein\nurkundlicher Nachweis über die Geburt ihres                3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen\nKindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor-                Standesbeamten auszustellende Bescheinigung\nliegt.                                                         vorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt\nihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht\n(3) § 55 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-                  führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standes-\ngabe, daß im Rahmen der Ermittlungen des Ver-                       beamten des Standesamts I in Berlin (West) ein\nsicherungsträgers zur Glaubhaftmachung von der                      urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres\nAnforderung von Personenstandsurkunden und                          Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor-\nsonstigen öffentlichen Urkunden abzusehen ist,                      liegt.\nwenn eine Glaubhaftmachung in anderer Weise\nmöglich ist. Das Versicherungsamt hat auf Verlan-                  (3) § 54 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-\ngen der Mutter oder des Versicherungsträgers Ver-               gabe, daß im Rahmen der Ermittlungen des Ver-\nsicherungen an Eides Statt aufzunehmen.\"                        sicherungsträgers zur Glaubhaftmachung von der\nc) Der bisherige Satz 4 wird Absatz 4.                               Anforderung von Personenstandsurkunden und\nsonstigen öffentlichen Urkunden abzusehen ist,\nwenn eine Glaubhaftmachung in anderer Weise\n3. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 63 Satz 1\"\nmöglich ist. Das Versicherungsamt hat auf Verlan-\ndurch die Worte ,,§ 63 Abs. 1\" und das Wort „hierfür\"\ngen der Mutter oder des Versicherungsträgers Ver-\ndurch die Worte „nach § 63 Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.\nsicherungen an Eides Statt aufzunehmen.\"\nc) Der bisherige Satz 4 wird Absatz 4.\nArtikel 4\n3. In § 63 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 62 Satz 1\"\nÄnderung                                 durch die Worte ,,§ 62 Abs. 1\" und das Wort „hierfür\"\ndes Angestelltenversicherungs-                         durch die Worte „nach § 62 Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.\nNeuregelungsgesetzes\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                Artikel 5\nnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                                   Änderung\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1987\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-\n(BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt\nNeuregelungsgesetzes\ngeändert:\n1. Dem § 40 b wird angefügt:                                       Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neure-\ngelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\n,,(6) § 100 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversiche-         derungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fas-\nrungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1983                sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli\ngeltenden Fassung ist für Versicherungsfälle vor dem          1987 (BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. Januar 1984 nicht anzuwenden, sofern über den              geändert:\nAnspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine\nunanfechtbare Entscheidung noch nicht getroffen wor-\n1. Dem § 20 f wird angefügt:\nden ist.\"\n,,(5) § 108 c Abs. 1 Satz 3 des Reichsknappschaftsge-\n2. § 62 wird wie folgt geändert:                                    setzes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden\nFassung ist für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar\na) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.                 1984 nicht anzuwenden, sofern über den Anspruch auf\nb) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende Absätze              Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine unanfechtbare\nersetzt:                                                    Entscheidung noch nicht getroffen worden ist.\"\n,,(2) Den Nachweis über den Vornamen, das\nGeburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat         2. § 36 wird wie folgt geändert:\ndie Mutter durch Vorlage einer Personenstandsur-            a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.","584                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende Absätze                 der Anforderung von Personenstandsurkunden und\nersetzt:                                                         sonstigen öffentlichen Urkunden abzusehen .ist,\n,,(2) Den Nachweis über den Vornamen, das                      wenn eine Glaubhaftmachung in anderer Weise\nGeburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat                 möglich ist. Das Versicherungsamt hat auf Verlan-\ndie Mutter durch Vorlage einer Personenstandsur-                 gen der Mutter oder des Versicherungsträgers Ver-\nkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu               sicherungen an Eides Statt aufzunehmen.\"\nführen. Eine Glaubhaftmachung der in Satz 1                  c) Der bisherige S~tz 4 wird Absatz. 4.\ngenannten Tatsachen genügt, wenn die Mutter\n1 . erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat        3. In§ 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 36 Satz 1\"\nund auch in der Familie nicht beschaffen kann,           durch die Worte,,§ 36 Abs. 1\" und das Wort „hierfür\"\n2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer                 durch die Worte „nach § 36 Abs. 2 Satz 1 \" ersetzt.\nGeburtsurkunde bei der für die Führung des\nGeburtseintrags zuständigen deutschen Stelle\nerfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung\nauch als erfolglos anzusehen ist, wenn die                                    Artikel 6\nzuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung\neiner Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneu-\nBerlin-Klausel\nert werden müßte, und\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nStandesbeamten auszustellende Bescheinigung\nvorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt\nihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht\nführt und nach seiner Kenntnis bei dem Standes-\nArtikel 7\nbeamten des Standesamts I in Berlin (West) ein\nurkundlicher Nachweis über die Geburt ihres                                Inkrafttreten\nKindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor-\nliegt.\nDie Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 1988 in Kraft. Arti-\n(3) § 55 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-      kel 3 Nr. 2 und 3, Artikel 4 Nr. 2 und 3 und Artikel 5 Nr. 2\nNeuregelungsgesetzes gilt entsprechend mit der           und 3 treten mit Wirkung vom 17. Juli 1987 in Kraft. Im\nMaßgabe, daß im Rahmen der Ermittlungen des              übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung\nVersicherungsträgers zur Glaubhaftmachung von            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}