{"id":"bgbl1-1988-17-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":17,"date":"1988-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/17#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_17.pdf#page=21","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gaslastverteilungs-Verordnung","law_date":"1988-04-19T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988                                  549\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gaslastverteilungs-Verordnung\nVom 19. April 1988\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a,               c) die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Ver-\nNr. 5 bis 7, des§ 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des§ 8 Abs. 6                  wendung von Waren der gewerblichen Wirt-\nsowie der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstel-                     schaft, die für eine Versorgung mit Gas erforder-\nlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        lich sind;\n3. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1069), von denen die §§ 5, 9\nund 21 Nr. 2 durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz             2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und\nv~m 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind,                 die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom\nwrrd von der Bundesregierung und                                        Bezug von Gas.\n(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und\nauf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes            Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben,\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, inner-\n752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung          halb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird vom Bun-             Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue\ndesminister für Wirtschaft                                         Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das\nangestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                          Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden\nkann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche\nEntgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein ange-\nmessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Ver-\nArtikel 1                            tragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein sol-\nDie Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976            cher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die\n(BGBI. 1 S. 1849) wird wie folgt geändert:                       Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.\n(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den\nAbsätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforder-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versor-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             gung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um\n,,(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brenn-        die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu\nbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für         mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestim-\nei~e Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung         mung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksich-\nmittelbar oder unmittelbar geeignet sind.\"                tigen.\n(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungs-\n,,(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit       gesetzes erlassen.\n~nzu~enden, als es für die leitungsgebundene                  (5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfü-\noffentlrche Gasversorgung verwendet wird.\"                gungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabenbund c sowie\nVerfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in\n2. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten\nInhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein\n,,(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen          sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindun-\n1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen,             gen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbro-\nbeziehen oder abgeben, über                               chen sind.\na) die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die                 (6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich\nBearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lage-         ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt.\nrung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwen-      Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung auf-\ndung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;                   gehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entspre-\nchendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfü-\nb) die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Ver-          gung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch\nbringung, Verwendung, Instandsetzung und Ver-        eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet wor-\nänderung von ortsfesten und beweglichen Anla-        den sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine\ngen und Produktionsmitteln, die für die Gasver-      Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben\nsorgung erforderlich sind;                           mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.\"","550                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter\ndes Leiters der Lastverteilerstelle.\"\n,,§ 6 a\n(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der\ntechnischen Lastverteilung sowie den versorgungs-           4. § 8 erhält folgende Fassung:\ntechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruk-                                        ,,§ 8\ntur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.\nWer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren\n(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein lei-      Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht\ntender Angehöriger des Gasversorgungsunterneh-                 eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirt-\nmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweili-         schaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirt-\ngen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise                schaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.\"\nobliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gas-\nversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vor-\n5. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in\nVerwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die                ,,(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten\nbei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind           anwendbar.\"\noder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Auf-\nsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind,\nsowie über die Besorgnis der Befangenheit sind inso-       6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-\nweit nicht anzuwenden.                                         Verordnung erhält die Fassung, die sich aus der Anlage\nzu dieser Änderungsverordnung ergibt.\n(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks-\noder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige\ndes Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehren-\nArtikel 2\nbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausge-\nstaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nLandesrecht.                                               Kraft.\nBonn, den 19. April 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh.I\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988                             551\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 6)\nAnlage\nzu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung\nDie aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis Vlb (Gebietsstand 1. November\n1987) umfassen:\nLastverteilungsgebiet 1\nDie Länder\nBremen,\nHamburg,\nSchleswig-Holstein,\nNiedersachsen\nmit den Regierungsbezirken\nBraunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum\nLastverteilungsgebiet III gehören),\nHannover,\nLüneburg,\nWeser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemein-\nden/Städte des Landkreises Osnabrück),\nHessen\nmit dem Regierungsbezirk Kasse 1\nmit dem Kreis/Landkreis Kassel\nmit den Gemeinden/Städten Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil lhringshau-\nsen), Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Reinhards-\nhagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg\n(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III).\nLastverteilungsgebiet II\nDie Länder\nNordrhein-Westfalen\nmit den Regierungsbezirken\nArnsberg,\nDetmold,\nDüsseldorf,\nKöln,\nMünster,\nNiedersachsen\nmit dem Regierungsbezirk Weser - Ems\nmit der kreisfreien Stadt Osnabrück\nund dem Landkreis Osnabrück\nmit den Gemeinden/Städten Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Beim, Bissendorf, Bohmte,\nDissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasberge~. Hilter am Teutobur-\nger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet 1),","552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nRheinland-Pfalz\nmit den Regierungsbezirken\nKoblenz\nmit der kreisfreien Stadt Koblenz\nund den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-\nZell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),\nRhein-Hunsrück-Kreis\nmit der verbandsfreien Gemeinde Boppard (Stadt) und der Verbandsgemeinde Emmelshausen\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),\nRhein-Lahn-Kreis\nmit der großen kreisangehörigen Stadt Lahnstein und der Verbandsgemeinde Braubach\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),\nTrier\nmit den Landkreisen\nDaun,\nBitburg-Prüm\nmit der Verbandsgemeinde Prüm,\nHessen\nmit den Regierungsbezirken\nGießen\nmit dem Kreis/Landkreis Marburg-Biedenkopf\nmit den Gemeinden/Städten Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),\nKassel\nmit den Kreisen/Landkeisen\nKassel\nmit den Gemeinden/Städten Breuna, Wolfhagen\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),\nWaldeck-Frankenberg\nmit den Gemeinden/Städten Allendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee,\nDiemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach,\nLichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).\nLastverteilungsgebiet III\nDie Länder\nHessen\nmit den Regierungsbezirken\nDarmstadt\nmit den kreisfreien Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden\nund den Kreisen/Landkreisen Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),\nDarmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offen-\nbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,\nGießen\nmit den Kreisen/Landkreisen Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf\n(ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988                       553\nKassel\nmit der kreisfreien Stadt Kassel\nund den Kreisen/Landkreisen Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II\naufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungs-\ngebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis,\nNiedersachsen\nmit dem Regierungsbezirk Brau n schweig\nmit dem Landkreis Göttingen\nmit den Gemeinden/Städten Friedland, Göttingen, Rosdorf\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet 1),\nRheinland-Pfalz\nmit den Regierungsbezirken\nKoblenz\nmit dem Landkreis Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden),\nRheinhessen-Pfalz\nmit der kreisfreien Stadt Mainz\nund den Landkreisen\nAlzey-Worms\nmit der verbandsfreien Gemeinde Osthofen (Stadt)\nund den Verbandsgemeinden Eich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemeinde Partenheim\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),\nMainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),\nBayern*)\nmit dem Regierungsbezirk Unterfranken\nmit der kreisfreien Stadt Aschaffenburg\nund dem Kreis/Landkreis Aschaffenburg\nmit den Gemeinden/Städten Alzenau i. Ufr., St., Bessenbach, Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach,\nHaibach, Hösbach, Johannesberg, Kahla. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach, Laufach,\nMainaschaff, Mömbris, M., Sailauf, Schöllkrippen, M., Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,\nWesterngrund\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Via).\nLastverteilungsgebiet IV\nDie Länder\nSaarland,\nRheinland-Pfalz\nmit den Regierungsbezirken\nKoblenz\nmit den Landkreisen Bad Kreuznach, Birkenfeld,\nCochem-Zell\nmit der Verbandsgemeinde Zell (Mosel)\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),\nRhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden),\n\") Die Abkurzungen nach den Gemeinden/Stadien haben folgende Bedeutung:\nM.          = Markt\nSt.         = Stadt\nGKSt.       = Große Kreisstadt.","554                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nTrier\nmit der kreisfreien Stadt Trier\nund den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die\nzum Lastverteilungsgebiet II gehört),\nRheinhessen-Pfalz\nmit den kreisfreien Städten Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein,\nNeustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,\nWorms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal (Pfalz), versorgt,\nund den Landkreisen Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,\nLudwigshafen, Pirmasens,\nAlzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),\nMainz-Bingen\nmit der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).\nLastverteilungsgebiet V\nDie Länder\nBaden-Württemberg\nmit den Regierungsbezirken\nFreiburg,\nTübingen,\nKar I s ruhe (ohne die Städte Buchen, Walldürn aus dem Neckar-Odenwald-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet Via\ngehören),\nStuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet\nVia gehören),\nBayern*)\nmit den Regierungsbezirken\nSchwaben\nmit den Kreisen/Landkreisen Lindau (Bodensee),\nNeu-Ulm\nmit den Gemeinden/Städten Elchingen, Neu-Ulm, GKSt., Senden, St., Vöhringen, St.\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Vlb),\nUnterfranken\nmit dem Kreis/Landkreis Würzburg\nmit den Gemeinden/Städten Bieberehren, Röttingen, St., Tauberrettersheim\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Via),\nRheinland-Pfalz\nmit dem Regierungsbezirk Rhein h essen - Pf a I z\nmit der kreisfreien Stadt Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung Süddeutschland GmbH, Stuttgart,/\nEnergie- und Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,\nHessen\nmit dem Regierungsbezirk Darmstadt\nmit dem Kreis/Landkreis Bergstraße\nmit der Stadt Viernheim.\n\") Die Abkurzungen nach den Gemeinden/Stadien haben folgende Bedeutung:\nM.         = Markt\nSt.        = Stadt\nGKSt.      = Große Kreisstadt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988                             555\nLastverteilungsgebiet Via\nDie Länder\nBaden-Württemberg\nmit den Regierungsbezirken\nStuttgart\nmit dem Main-Tauber-Kreis\nmit den Gemeinden Freudenberg, Wertheim,\nKarlsruhe\nmit dem Neckar-Odenwald-Kreis\nmit den Gemeinden Buchen, Walldürn,\nBayern*)\nmit den Regierungsbezirken\nOberbayern\nmit dem Landkreis Eichstätt\nmit den Gemeinden/Städten Adelschlag, Altmannstein, M., Beilngries, St., Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf,\nDollnstein, M., Egweil, Eichstätt, GKSt., Hitzhofen, Kinding, M., Kipfenberg, M., Mindelstetten, Mörnsheim, M.,\nNassenfels, M., Pollenfeld, Schernfeld, Titting, M., Walting, Wellheim, M.\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Vlb),\nNiederbayern\nmit den Landkreisen Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet Vlb gehörenden Gemeinden), Freyung-\nGrafenau, Regen,\nKelheim\nmit dem Markt Painten,\nStraubing-Bogen\nmit den Gemeinden/Städten Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf,\nMariaposching, Mitterfels, M., Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt\nEnglmar, Schwarzach, M., Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Vlb),\nOberpfalz\nmit den kreisfreien Städten Amberg, Weiden i. d. Opf.\nund den Landkreisen Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungs-\ngebiet Vlb gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf, Tirschenreuth,\nRegensburg\nmit den Gemeinden/Städten Beratzhausen, M., Brunn, Deuerling, Duggendorf, Holzheim a. Forst, Kallmünz, M.,\nLaaber, M.\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Vlb),\nOberfranken,\nM i t t e I f r a n k e n und\nU n t er f ran k e n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet 111 gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffen-\nburg und die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehören-\nden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg).\n\") Die Abkurzungen nach den Gemeinden/Städten haben folgende Bedeutung\nM.          =   Markt\nSt.         = Stadt\nGKSt        = Große Kreisstadt.","556                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nLastverteilungsgebiet Vlb\nDas Land\nBayern*)\nmit den Regierungsbezirken\n0 b erb a y e r n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet Via gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),\nNiederbayern\nmit den kreisfreien Städten Landshut, Passau, Straubing\nund den Landkreisen\nDeggendorf\nmit den Gemeinden/Städten Aholming, Buchhofen, Deggendorf, GKSt., Künzing, Moos, Oberpöring, Osterhofen,\nSt., Otzing, Plattling, St., Stephansposching, Wallerfing\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Via),\nDingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet Via gehört), Landshut,\nPassau, Rottal-Inn, Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet Via gehörenden Gemeinden/Städte),\nOberpfalz\nmit der kreisfreien Stadt Regensburg\nund den Landkreisen\nCham\nmit der Gemeinde Rettenbach\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Via),\nRegensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet Via gehörenden Gemeinden),\nSchwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V - sowie ohne die zum Last-\nverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).\n*) Die Abkürzungen nach den Gemeinden/Stadten haben folgende Bedeutung·\nM.        =  Markt\nSt.        = Stadt\nGKSt.      = Große Kreisstadt."]}