{"id":"bgbl1-1988-17-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":17,"date":"1988-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)","law_date":"1988-04-19T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["530                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMineralölbewirtschaftungs-Verordnung\n(MinÖIBewV)\nVom 19. April 1988\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8, der   sehen Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für\n§§ 3 und 5 Abs. 1, des § 6, des § 8 Abs. 1 und 6 und der    die Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung,\n§§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes    Weiterleitung in Rohrleitungen, Lieferung oder Verwen-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968       dung von Produkten erforderlich sind oder vorgehalten\n(BGBI. 1 S. 1069), von denen die §§ 5, 6, 9 und 21          werden, instandzuhalten, instandzusetzen, abzugeben, zu\nNr. 2 durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom         verbringen, zur Herstellung bestimmter Produkte zu ver-\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,        wenden oder dieses zu unterlassen.\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                                           §3\nUmfang der Verpflichtung\n1. Abschnitt                          Verpflichtungen nach den§§ 1 und 2 sind nur zulässig,\n1. um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur\nEingriffsvorbehalte                         Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bun-\ndeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche\n§ 1                                Versorgung mit Produkten sicherzustellen und\nProdukte                          2. wenn eine Gefährdung der Versorgung durch markt-\ngerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur\n(1) Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft mit\nmit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu\neiner Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes die in der         verhindern ist.\nAnlage aufgeführten Produkte (Produkte) gewinnen, her-      Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.\nstellen, bearbeiten, verarbeiten, beziehen, liefern oder in\nRohrleitungen weiterleiten (Unternehmer), können von der\nzuständigen Behörde verpflichtet werden,                                          II. Abschnitt\n1. in bestimmter Weise über Produkte zu verfügen,\nAllgemeine Bewirtschaftung\n2. in bestimmter Weise Produkte zu gewinnen, herzustel-\nlen, zu verlagern, in Rohrleitungen weiterzuleiten, zu\nbearbeiten, zu verarbeiten, sonst innerbetrieblich ein-                            §4\nzusetzen oder auf sie tatsächlich einzuwirken oder               Allgemeine Verbrauchseinschränkung\n3. Verfügungen und Handlungen im Sinne der Num-               (1) Schränkt der Bundesminister für Wirtschaft durch\nmern 1 und 2 zu unterlassen.                            Rechtsverordnung nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8\n(2) Der Erdölbevorratungsverband steht den Unterneh-     des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch\nmen nach Absatz 1 gleich; für die Einhaltung der Verpflich- oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengen-\ntungen sind die Mitglieder des Vorstandes verantwortlich.   mäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer\nüber diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder ver-\n(3) Inhaber von anderen Unternehmen der gewerblichen     wenden, soweit\nWirtschaft, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Pro-\n1. eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,\ndukte zur Herstellung von Waren oder in sonstiger Weise\nfür ihre Unternehmenszwecke einsetzen, stehen bezüglich     2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3\nder bei ihnen lagernden Produkte dem Unternehmer nach           erlassen ist,\nAbsatz 1 gleich.                                            3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde\noder\n§ 2                            4. die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.\nAnlagen\n(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unterneh-\nUnternehmer nach § 1 Abs. 1 können von der zuständi-     mer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1\ngen Behörde verpflichtet werden, ihre Anlagen, techni-      gleich.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988                                  531\n§5                              schaft zuständige oberste Landesbehörde können ein\nanderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der\nGenehmigungen\nLieferung und des Bezuges bewirtschafteter Produkte\n(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die     sichergestellt ist.\nVerfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug\n(2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versor-\noder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter\ngungsperiode. Diese wird vom Bundesminister für Wirt-\nArten oder Tatbestände allgemein genehmigt werden,\nschaft durch Rechtsverordnung bestimmt.\nsoweit dadurch die für Zwecke der Verteidigung, insbeson-\ndere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der         (3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.\nBundeswehr, der verbündeten Streitkräfte und der öffentli-  Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen sind zu-\nchen Verwaltung erforderliche Versorgung mit Produkten      treffend zu begründen.\nnicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Produkte,\ndie                                                            (4) Wenn Unternehmer Endverbraucher mit bewirtschaf-\n1. zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung oder      teten Produkten beliefern, haben sie die im Bezugschein\nzur Herstellung von anderen Produkten oder Waren       bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des\nbestimmt sind,                                         Bezugscheines und Bezahlung abzugeben, soweit Vorräte\nvorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 1 nicht\n2. an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen Weiter-        entgegensteht.\nveräußerung abgegeben werden oder\n(5) Entsteht im Einzelfall ein nicht vorhersehbarer Bedarf\n3. an öffentliche Auftraggeber und die verbündeten Streit-   an Produkten, dessen sofortige Deckung für Zwecke der\nkräfte auf Grund von Verträgen zu liefern sind, die zum Verteidigung aus besonderem öffentlichen Interesse uner-\nZeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung        läßlich ist, kann die zuständige Behörde den Unternehmer\nnach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbrin-   nach Absatz 4 zur vorrangigen Belieferung bestimmter\ngende Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist.  Bezugscheininhaber verpflichten.\n(2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so         (6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten\nkann die zuständige Behörde in Einzelfällen die Verfügung    Bezugscheine durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr\nüber diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung             aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen\ngenehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1          Behörde auf Anforderung vorzulegen.\nSatz 1 vorliegen.\n(3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1\neingeschränkt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft\ndurch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur                                  111. Abschnitt\nErteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß\nin einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Hal-                                 Meldepflichten\nter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Ver-\ngaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraus-                                  §7\nsetzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer                           Meldung des Aufkommens\n1. über die Abgabe eine Liste führt, die das Datum der                           und der Verarbeitung\nAbgabe, das amtliche Kennzeichen oder das Versiche-\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere\nrungskennzeichen des betankten Kraftfahrzeugs, Art\nzur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bun-\nund Menge der Abgabe sowie die Unterschrift des\ndeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche\nEmpfängers enthält und\nVersorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach\n2. die abgegebene Menge mit dem Namensstempel der            § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen\nTankstelle in ein zu bestimmendes Kontrollpapier ein-   Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den\nträgt.                                                  nächsten Monat folgende Angaben zu melden:\nIn der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, ob und inwie-      1. nach Art und Menge\nweit die Abgabe dem Halter des Kraftfahrzeugs auf seine\na) die inländische Rohölförderung,\nZuteilung nach § 6 anzurechnen ist.\nb) die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach\nUrsprungs- und Bestimmungsländern,\n§6                                  c) die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem\nBezugscheine                                 Inland,\nd) den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland\n(1) Für den Bezug von nach§ 4 Abs. 1 bewirtschafteten\nnach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen\nProdukten können die zuständigen Behörden zur Deckung\nsind die Ablieferungen an die See- und Binnen-\ndes nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag\nschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und\nBezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungs-\nan eigene sowie verbündete Streitkräfte,\nlage erteilen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b kann der Bundesminister für Wirtschaft die dort          e) den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung\ngenannten obersten Bundesbehörden und Dienststellen                  bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstof-\nermächtigen, bis zur Höhe der ihnen zugewiesenen                     fen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung\nMengen Bezugscheine selbst auszustellen. Der Bundes-                 von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die\nminister für Wirtschaft oder die für die gewerbliche Wirt-           Herstellung von Produkten;","532                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\n2. unterteilt nach Art und Menge der Produkte                                         IV. Abschnitt\na) die zur inländischen Versorgung         bestimmten                          Zuständigkeiten\nBestände im Ausland oder auf See,                                    und Schlußbestimmungen\nb) die Bestände im Inland,\nc) die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im                                §9\nBereich der Europäischen Gemeinschaft,                                    Zuständige Behörde\nd) die Bestandsveränderungen durch Verluste;\n(1) Zuständig sind\n3. die Kapazitäten\n1. der Bundesminister für Wirtschaft oder die von ihm\na) der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbei-           bestimmte Stelle für\ntungsanlagen,\na) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;\nb) der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten\nRohrleitungen,                                            b) die Erteilung von Bezugscheinen nach§ 6 Abs. 1 an\nden Bundesminister der Verteidigung für die Bun-\nc) der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab\ndeswehr und die verbündeten Streitkräfte,\n1 000 Kubikmeter.\nden Bundesminister des Innern für den Bundes-\nAls Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch                 grenzschutz,\nandere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche              den Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nEinsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonne-               wesen für die Deutsche Bundespost,\nnen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.\nden Bundesminister für Verkehr für die Deutsche\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch              Bundesbahn und die Bundesanstalt für den Güter-\nRechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstel-                  fernverkehr\nlungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1                 sowie\nverpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben                     das Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für\nhaben.                                                                die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch               tretungen, die bevorrechtigten internationalen Orga-\nRechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstel-                  nisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;\nlungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3         2. das Bundesamt für Wirtschaft für die Erhebung der\nverpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die           Meldungen nach § 7;\nMeldungen abzugeben haben.\n3. die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der          des Bundes\nMeldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren\na) für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs.1\nMeldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht\nund die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung\nbenötigt.\ndes Bedarfs an Produkten für Binnen- und See-\n(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an den              schiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren,\nBundesminister für Wirtschaft weiterleiten, soweit dieser         b) gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaf-\nsie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke be-                tete Produkte an Schiffe im Sinne des Buch-\nnötigt.                                                               stabens a liefern, für die Anforderung entwerteter\nBezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung\n§8                                       der Meldungen nach § 8;\nBesondere Meldepflichten                    4. die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen\nhöheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Län-\n(1) Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben\ndern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerb-\nUnternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunker-\nliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde -\nstation für die Schiffahrt betreiben, der zuständigen\nfür die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1\nBehörde ihre Bestände an bewirtschafteten Produkten\nsowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5\nerstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung\nzur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahr-\nnach § 4 zu melden.\nzeuge und den Flugplatzbetrieb;\n(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Aus-      5. die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der\nfertigung zu erstatten und müssen folgende Angaben ent-            Kreisstufe in allen übrigen Fällen.\nhalten:\n1. den Namen (Firma) des Unternehmers,                           (2) Soweit in Ländern Behörden der allgemeinen Ver-\nwaltung auf der Kreisstufe als untere Behörden der allge-\n2. die Anschrift der Tankstelle bzw. Bunkerstation und        meinen Landesverwaltung tätig sind, können die Landes-\n3. die Höhe des Bestandes an bewirtschafteten Produk-         regierungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz\nten in der für diese üblichen Maßeinheit sowie den      oder teilweise auf die Behörden der kreisangehörigen\nStand der Zählwerke für die Messung der Abgabemen-      Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen.\ngen.\n(3) liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungs-\n(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und        gesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann der\nzu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.         Bundesminister für Wirtschaft Verfügungen erlassen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988                                   533\n(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten                 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3\nBehörden und die höheren Verwaltungsbehörden nach                    nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nAbsatz 1 Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen nicht in der\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirt-\nLage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der\nschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschafts-\nübergeordneten Behörde wahrzunehmen.\nstrafgesetz 1954 geahndet wird.\n(5) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg\nwerden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung               (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21\nüber die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen               Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den\nVerwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.                       Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid\nerlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7\ndie für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung\n§ 10\nzuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und\nZuwiderhandlungen                          5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb\nauf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\n1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6      Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwal-\nAbs. 5 nicht nachkommt,                                      tung auf der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in\n2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,           den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig.\nüber Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht oder\nverwendet,\n3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein über-                                         § 11\nträgt,\nInkrafttreten und Anwendbarkeit\n4. entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezug-\nschein bestimmten Art oder Menge abgibt,                        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mineralölbewirtschaf-\n5. entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorge-          tungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1829)\nschriebenen Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbe-           außer Kraft.\nwahrt oder nicht vorlegt,\n(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstel-\n6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in\nlungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2,\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder   Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn\nnicht rechtzeitig erstattet oder                            es der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nnung bestimmt.\n7. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet    (3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.\nBonn, den 19. April 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","534                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\nzur Mineralölbewirtschattungs-Verordnung\nListe der Produkte gemäß § 1 Abs. 1\nRohöl                                                    Andere Rückstände\nRaffineriegas                                            Wachse\nFlüssiggas                                               Paraffine\nRohbenzin                                                Vaseline\nVergaserkraftstoff (VK)                                  Motorenöle\nTestbenzin                                               Turbinenöle\nFlugbenzin                                               Getriebeöle\nSpezialbenzin                                            Hydrauliköle\nFlugturbinenkraftstoff, leicht                           Metallbearbeitungsöle\nBenzinkomponenten                                        Korrosionsschutzmittel\nDieselkraftstoff (DK)                                    Formenöle\nHeizöl, leicht (HEL)                                     Weißöle\nPetroleum und andere Leuchtöle                           Elektro-Isolieröle\nFlugturbinenkraftstoff, schwer                           Schmierfette\nMitteldestillatkomponenten                               Extrakte aus der Schmierölraffination\nHeizöl, schwer (HS)                                      Basisöle\nHS-Komponenten                                           Sonstige mineralische Öle für besondere Anwendung\nBitumen                                                  Sonstige Schmieröle\nPetrolkoks"]}