{"id":"bgbl1-1988-16-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":16,"date":"1988-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_16.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz)","law_date":"1988-04-14T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["514                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Ausführung der EWG-Verordnung\nüber die Europäische wirtschaftliche lnteressenverei_nigung\n(EWIV-Ausführungsgesetz)\nVom 14. April 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           5. die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Angaben sowie Änderungen der Personen der Abwick-\nler und der Angaben;\n§ 1                              6. der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;\nAnzuwendende Vorschriften                      7. eine Klausel, die ein neues Mitglied gemäß Artikel 26\nSoweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des              Abs. 2 der Verordnung von der Haftung für Verbindlich-\nRates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäi-         keiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.\nschen wirtschaftlichen •Interessenvereinigung (EWIV)             (4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen\n- ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - (Verordnung) gilt, sind auf eine   auf Grund des § 1 bleibt unberührt.\nEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Vereini-\n§3\ngung) die folgenden Vorschriften, im übrigen entsprechend\ndie für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vor-            Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung\nschriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als Handels-\n(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-\ngesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.\nregister sind von den Geschäftsführern oder den Abwick-\nlern vorzunehmen. Die Anmeldung zur Eintragung einer\n§2                               Vereinigung ist durch sämtliche Geschäftsführer, die\nAnmeldung zum Handelsregister                    Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der Abwicklung\ndurch sämtliche Abwickler zu bewirken.\n(1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk\nsie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur            (2) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereini-\nEintragung in das Handelsregister anzumelden.                gung und die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß\nihrer Mitglieder kann jeder Beteiligte anmelden. Die Klau-\n(2) Die Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in       sel nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 kann auch das neue Mitglied\ndas Handelsregister hat zu enthalten:                        anmelden.\n1 . die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nach-          (3) In der Anmeldung zur Eintragung haben die\ngestellten Worten „Europäische wirtschaftliche Interes-  Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vor-\nsenvereinigung\" oder der Abkürzung „EWIV\", es sei        liegen, die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung ihrer\ndenn, daß diese Worte oder die Abkürzung bereits in      Bestellung entgegenstehen, und daß sie über ihre unbe-\nder Firma enthalten sind;                                schränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt\n2. den Sitz der Vereinigung;                                 worden sind. Die Belehrung nach§ 53 Abs. 2 des Bundes-\nzentralregistergesetzes kann auch durch einen Notar vor-\n3. den Unternehmensgegenstand;\ngenommen werden.\n4. den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz\noder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und           (4) Die Geschäftsführer haben die Firma nebst ihrer\nden Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds     Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu\nder Vereinigung;                                         zeichnen.\n5. die Geschäftsführer mit Namen, Beruf und Wohnsitz            (5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für neu bestellte\nsowie mit der Angabe, welche Vertretungsbefugnis sie     Geschäftsführer.\nhaben;                                                                                 §4\n6. die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht                              Bekanntmachungen\nunbestimmt ist.\n(1) Das Gericht hat einen Verlegungsplan nach Arti-\n(3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner     kel 14 Abs. 1 der Verordnung sowie die Abtretung der\nanzumelden:                                                  gesamten oder eines Teils der Beteiligung an der Vereini-\n1. Änderungen der Angaben nach Absatz 2;                     gung durch ein Mitglied nach Artikel 22 Abs. 1 der Verord-\nnung gemäß § 1O des Handelsgesetzbuchs durch einen\n2. die Nichtigkeit der Vereinigung;\nHinweis auf die Einreichung der Urkunden beim Handels-\n3. die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweignieder-       register bekanntzumachen.\nlassung der Vereinigung;\n(2) Das Gericht hat die nach Artikel 11 der Verordnung\n4. die Auflösung der Vereinigung;                            im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröf-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988                                     515\nfentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der                   (2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Artikel 19 Abs. 1\nBekanntmachung im Bundesanzeiger dem Amt für amt-                Satz 2 der Verordnung, auf die Anmeldung zur Eintragung\nliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaf-           in das Handelsregister § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend\nten mitzuteilen.                                                 anzuwenden.\n§ 11\n§5\nEröffnung des Konkurs-\nSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit                               oder des Vergleichsverfahrens\nder Geschäftsführer\nDen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder\n(1) Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsfüh-        des gerichtlichen Vergleichsverfahrens können auch die\nrung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften         Geschäftsführer stellen. Im Fall der entsprechenden\nGeschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben           Anwendung des § 130 a des Handelsgesetzbuchs sind die\nund Geheimnisse der Vereinigung, namentlich Betriebs-           Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen\nund Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit        Antrag zu stellen.\nbekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu\nbewahren.                                                                                     § 12\n(2) Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, sind der                          Zwangsgelder\nVereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-                Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Ver-\ndens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie     ordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht\ndie Sorgt alt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-         durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des\nschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweis-        Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne\nlast.                                                           Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche\n(3) Die Ansprüche aus Absatz 2 verjähren in fünf            Mark nicht übersteigen.\nJahren.\n§ 13\n§6                                                       falsche Angaben\nAufstellung des Jahresabschlusses                        Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nDie Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungs-    wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach § 3\nmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den             Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5, abzuge-\nJahresabschluß aufzustellen.                                     benden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3\nAbs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halb-\n§7                                 satz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.\nEntlassung der Geschäftsführer\n§ 14\nSind die Bedingungen für die Entlassung der Geschäfts-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nführer nicht gemäß Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung fest-\ngelegt, so ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nZeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsan-              strafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Vereinigung,\nsprüche aus bestehenden Verträgen.                               namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das\nihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder\n§8                                 Abwickler bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.\nAusscheiden eines Mitglieds                            (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nEin Mitglied scheidet außer aus den Gründen nach\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\nArtikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aus der Vereini-\nJahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein\ngung aus, wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet\nGeheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich\nwird.\nein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den\n§9                                 Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.\nKündigung durch den Privatgläubiger\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Vereinigung verfolgt.\nKündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereini-\nAntragsberechtigt sind von den Mitgliedern bestellte\ngung gemäß § 135 des Handelsgesetzbuchs, so scheidet\nbesondere Vertreter.\ndas Mitglied aus der Vereinigung aus. § 141 des Handels-\ngesetzbuchs ist nicht anzuwenden.                                                              § 15\nVerletzung der Konkursantragspflicht\n§ 10\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nAbwicklung der Vereinigung\nstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130 a Abs. 1 oder 4\n(1) In den Fällen der Auflösung der Vereinigung außer        des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Satz 2\nim Fall des Konkursverfahrens erfolgt die Abwicklung             unterläßt, als Geschäftsführer oder Abwickler bei Zah-\ndurch die Geschäftsführer, wenn sie nicht durch den              lungsunfähigkeit oder Überschuldung der Vereinigung die\nGründungsvertrag oder durch Beschluß der Mitglieder              Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen\nder Vereinigung anderen Personen übertragen ist.                 Vergleichsverfahrens zu beantragen.","516                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-      Einheitswertes der Wert, der sich bei Zugrundelegung\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.                     der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung zur\nZeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellten\nWerte nach Kürzung der Summe der Werte aller\n§ 16\nvermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter um die\nÄnderung von Gesetzen                           Abzüge ergibt.\"\n(1) In § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-       c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-            ,,(6) Das Finanzamt kann um Auskunft über die Höhe\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-          des Einheitswertes oder der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5           der Abgabenordnung festgestellten Werte und um\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142) geän-             Erteilung einer Abschrift der Bescheide ersuc~t we_r-\ndert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 79 Abs. 1 des            den. Sind die Werte noch nicht festgestellt, so sind sie\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter            vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der\nHaftung\" das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt; ferner           ersten Feststellung zu berichtigen; die Angelegenheit\nwird nach der Angabe,,§ 37 Abs. 1 des Gesetzes über die             ist erst mit der Feststellung endgültig erledigt (§ 15).\"\nKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die\nVerschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haf-             (3) In§ 74 c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgeset-\ntung\" die Angabe „oder§ 12 des Gesetzes zur Ausführung          zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\nder EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche         (BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes\nInteressenvereinigung\" eingefügt.                               vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) geändert worden\nist, werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuch\" ein\n(2) § 26 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenhei-      Komma sowie die Angabe „dem Gesetz zur Ausführung\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der     der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,         Interessenvereinigung\" eingefügt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember                                         § 17\n1986 (BGBI. 1 S. 2501) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                              Berlin-Klausel\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „in der Fassung             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bun-            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndesgesetzbl. 1 S. 1861 )\" gestrichen.\n§ 18\nb) In Absatz 2 wird als Satz 5 angefügt:\nInkrafttreten\n,,Ist eine Feststellung des in Satz 2 bezeichneten Ein-\nheitswertes nicht vorgesehen, tritt an die Stelle des        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. April 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988                                   517\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland\nzu einer Stufe des Auslandszuschlags\nVom 14. April 1988\nAuf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-        ·2. In§ 2 Abs. 2 wird im Abschnitt „II. Amerika\" nach der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Zeile „Mineral Wells, Fort Woltersrrexas\" die Zeile\n1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) wird im Einvernehmen         ,,Mobile/Ala. 6 (sechs)\" eingefügt.\nmit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bun-\ndesminister der Finanzen verordnet:                                                      Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nArtikel 1                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-\nDie Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im     besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAusland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli\n1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch die Verord-                                Artikel 3\nnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2290), wird wie\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Novem-\nfolgt geändert:\nber 1987 in Kraft.\n1. In § 1 wird nach der Zeile „1. Europa\" die Zeile „Alba-     (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990\nnien Tirana 9 (neun)\" eingefügt.                        außer Kraft.\nBonn, den 14. April 1988\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}