{"id":"bgbl1-1988-16-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":16,"date":"1988-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_16.pdf#page=5","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags","law_date":"1988-04-14T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988                                   517\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland\nzu einer Stufe des Auslandszuschlags\nVom 14. April 1988\nAuf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-        ·2. In§ 2 Abs. 2 wird im Abschnitt „II. Amerika\" nach der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Zeile „Mineral Wells, Fort Woltersrrexas\" die Zeile\n1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) wird im Einvernehmen         ,,Mobile/Ala. 6 (sechs)\" eingefügt.\nmit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bun-\ndesminister der Finanzen verordnet:                                                      Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nArtikel 1                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-\nDie Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im     besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAusland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli\n1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch die Verord-                                Artikel 3\nnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2290), wird wie\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Novem-\nfolgt geändert:\nber 1987 in Kraft.\n1. In § 1 wird nach der Zeile „1. Europa\" die Zeile „Alba-     (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990\nnien Tirana 9 (neun)\" eingefügt.                        außer Kraft.\nBonn, den 14. April 1988\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","518                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nVerordnung\nüber die Zulassung von Fernmeldeeinrichtungen\n(Fernmeldezulassungsverordnung - FZulV)\nVom 15. April 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der          kommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost und\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,           Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:          2. die Fernmeldeeinrichtungen mit den Einrichtungen der\nDeutschen Bundespost störungsfrei zusammenarbei-\nten,\n§1\nInhalt der Zulassung                      3. die technischen und betrieblichen Funktionsbedingun-\ngen der jeweiligen Telekommunikationsdienste erfüllt\n(1) Mit der Zulassung bestätigt die Deutsche Bundes-           und unzulässige Leistungsmerkmale ausgeschlossen\npost, daß eine von ihr geprüfte einzelne Fernmeldeeinrich-         werden,\ntung oder bei einer Serienfertigung jede mit dem geprüften\nMuster elektrisch und mechanisch übereinstimmende             4. beim Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen vermeidbare\nbau- und funktionsgleiche Fernmeldeeinrichtung                     Störungen anderer oder durch andere ausgeschlossen\nsind.\n1. zur Benutzung als Endstelleneinrichtung des öffent-\nlichen Telekommunikationsnetzes der Deutschen Bun-       Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist, daß die\ndespost,                                                 Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung der\n2. zur Benutzung als Fernmeldeeinrichtung an posteige-        Fernmeldeeinrichtung dem geltenden Fernmelderecht ent-\nnen Stromwegen, internationalen Festverbindungen,        spricht.\ninternationalen Mietleitungen oder\n(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen sind,\n3. zur Errichtung und zum Betrieb als Funkanlage             soweit sie nicht in gesetzlichen Vorschriften enthalten sind,\ngeeignet ist. Die Zulassung schließt weder die benut-         in besonderen Verwaltungsvorschriften festzulegen und\nzungsrechtlich erforderliche Benutzungserlaubnis noch die     im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fern-\nGenehmigung nach § 2 des Gesetzes über Fernmelde-            meldewesen bekanntzumachen. Falls die Bekannt-\nanlagen mit ein.                                              machung nur einen Hinweis enthält, ist die Bezugsquelle\nanzugeben.\n(2) Die Zulassung kann sich auf die gesamte Fern-\nmeldeeinrichtung oder einzelne Geräte, Baugruppen,               (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderun-\nSchaltungen oder Softwaremodule beziehen. Gegenstand         gen können im Interesse einer ordnungsgemäßen Prüfung\nder von der Zulassungsbehörde durchzuführenden techni-        besondere Prüfvorkehrungen für die Fernmeldeeinrichtun-\nschen Prüfung ist nicht, ob die allgemein anerkannten        gen vorschreiben.\nRegeln der Technik einschließlich der Sicherheitsbestim-\nmungen eingehalten sind. Die der Zulassung zugrunde                                        §4\nliegende Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßig-\nkeit und Güte des Geräts sowie Art und Aufwand der                               Zuständige Behörde\ntechnischen Ausführung.                                          Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zulassungen\n(3) Durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt die    im Fernmeldewesen. Die Zulassungsbehörde ist zu-\nDeutsche Bundespost, daß eine von ihr geprüfte Fern-         gleich Prüfstelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Richt-\nmeldeeinrichtung mit gemeinsamen Konformitätsspezifi-         linie 86/361/EWG des Rates der Europäischen Gemein-\nkationen aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemein-     schaften vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegen-\nschaft übereinstimmt.                                        seitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von\nTelekommunikations-Endgeräten (ABI. EG Nr. L 217/21 ).\n§2\nRechtsanspruch auf Zulassung\nDie Zulassung ist zu erteilen, wenn die in § 3 genannten                                §5\nVoraussetzungen erfüllt sind.                                                      Zulassungsarten\n§3                                 (1) Allgemeinzulassungen werden für Fernmeldeein-\nrichtungen erteilt, die im gesamten Geltungsbereich dieser\nZulassungsvoraussetzungen                    Verordnung oder in wesentlichen Teilen dieses Geltungs-\n(1) Voraussetzung der Zulassung ist, daß je nach Ver-     bereichs benutzt werden sollen.\nwendungsart der Fernmeldeeinrichtung diejenigen Anfor-\n(2) Einzelzulassungen werden für Fernmeldeeinrichtun-\nderungen eingehalten sind, die sicherstellen sollen, daß\ngen erteilt, die von einer oder mehreren genau bezeichne-\n1. durch Anschaltung oder Errichtung und Betrieb von         ten Personen an einem oder mehreren genau bezeichne-\nFernmeldeeinrichtungen die Einrichtungen des Tele-      ten Verwendungsorten benutzt werden sollen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988                                519\n(3) Nur als Einzelzulassung nach Bestimmung der         sungsinhabers die Zulassung entsprechend geändert\nDeutschen Bundespost werden erteilt:                      werden.\n1. Vorführzulassungen für Fernmeldeeinrichtungen, die\nauf Messen oder ähnlichen Veranstaltungen für Infor-                                §9\nmations- oder Werbezwecke benutzt werden sollen,                         Verlängerung, Änderung\n2. Versuchszulassungen zur Entwicklung von Prototypen        (1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers ist der Zeit-\nvon Fernmeldeeinrichtungen durch sachkundige An-      raum, für den eine befristete Zulassung erteilt ist, zu ver-\ntragsteller.                                          längern, soweit fernmeldetechnische, fernmeldebetrieb-\n(4) Erprobungszulassungen werden nach Bestimmung        liche und benutzungsrechtliche Gründe nicht entgegen-\nder Deutschen Bundespost für die betriebliche Erprobung    stehen.\nvon Fernmeldeeinrichtungen erteilt.                           (2) Beabsichtigt der Zulassungsinhaber, die Fernmel-\ndeeinrichtung gegenüber dem geprüften Muster zu\n§6                              ändern, so hat er dies der Zulassungsbehörde anzuzei-\nBefristung                          gen. Für das Verfahren gilt § 14 sinngemäß. Die Zulas-\nsungsbehörde entscheidet, ob für die geänderte Fernmel-\nZulassungen können befristet erteilt werden. Die Frist  deeinrichtung die Zulassung zu ändern oder wegen der\nwird jeweils nach den fernmeldetechnischen, fernmelde-     Bedeutung der Änderung eine neue Zulassung zu erteilen\nbetrieblichen und benutzungsrechtlichen Erfordernissen     ist.\neinschließlich der voraussichtlichen zukünftigen fernmel-\ndetechnischen oder fernmeldebetrieblichen Entwicklung                                   §10\nbestimmt. Eine nach Jahren bestimmte Frist endet jeweils\nmit Ablauf des letzten Kalenderjahres.                                                Widerruf\n(1) Zulassungen können widerrufen werden, wenn\n§7                              1. der Zulassungsinhaber die für die zugelassenen Fern-\nAuflagen                                meldeeinrichtungen maßgeblichen Zulassungsvoraus-\nsetzungen nicht einhält oder gegen die mit der Zulas-\nZulassungen können mit Auflagen verbunden werden.            sung verbundenen Auflagen verstößt,\nDem Zulassungsinhaber kann insbesondere aufgegeben        2. eine wesentliche Änderung der Zulassungsvoraus-\nwerden, daß jeder in den Verkehr zu bringenden Fernmel-         setzungen oder der Einrichtungen der Deutschen\ndeeinrichtung eine Anmeldekarte, eine Abschrift des\nBundespost dies erfordert,\nZulassungsbescheides, die zu beachtende Anschaltean-\nweisung, ein Hinweis auf die vom Inhaber der Fernmelde-    3. der Zulassungsinhaber die erteilte Zulassung miß-\neinrichtung zusätzlich zur Zulassung zu beachtenden Vor-         braucht,\nschriften (bei Endstelleneinrichtungen die Benutzungser-   4. der Zulassungsinhaber keine Fernmeldeeinrichtungen\nlaubnis nach § 168 der Telekommunikationsordnung oder           zur Nachprüfung bereitstellt (§ 11 Abs. 1 Satz 1) oder\nbei Funkanlagen die Genehmigung zum Errichten und                die Nachprüfung (§ 11 Abs. 1 Satz 2) nicht ermöglicht,\nBetreiben nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen)\nbeizufügen ist. Außerdem kann mit der Zulassung die        5. der Zulassungsinhaber fällige Gebühren und Auslagen\nAuflage verbunden werden, der Deutschen Bundespost               (§ 18) trotz Erinnerung mit Hinweis auf den möglichen\nunentgeltlich das Recht einzuräumen, die technischen             Widerruf nicht innerhalb eines Monats nach Bekannt-\nUnterlagen in der zur Unterrichtung ihrer Dienststellen          gabe der Erinnerung bezahlt und der Gebührenrück-\nerforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.                        stand mindestens 500,- DM beträgt.\nVorführzulassungen, Versuchszulassungen und Erpro-\n§8                              bungszulassungen können auch aus anderen fernmelde-\nSonstige einschränkende Nebenbestimmungen             technischen oder fernmeldebetrieblichen Gründen wider-\nrufen werden.\nZulassungen können aus fernmeldetechnischen, fern-\nmeldebetrieblichen oder benutzungsrechtlichen Gründen          (2) Ist ein Zulassungsinhaber nicht mehr vorhanden\nim Rahmen des § 3 auf                                      oder nicht mehr zu ermitteln, kann der Widerruf auch\ngegenüber demjenigen erklärt werden, der die Zulassung\n1. eine begrenzte Zahl von Fernmeldeeinrichtungen,         durch die Verwendung des Zulassungszeichens tatsäch-\n2. bestimmte, genau bezeichnete Verwendungsorte oder       lich gebraucht.\nVerwendungsbereiche,\n3. bestimmte Betriebszeiten,                                                             § 11\n4. bestimmte Betriebsart~n.                                                          Nachprüfung\n5. die Anschaltung der zugelassenen Fernmeldeeinrich-          (1) Die Zulassungsbehörde kann von dem Zulassungs-\ntung an bestimmte andere Fernmeldeeinrichtungen,      inhaber verlangen, daß er nach Auswahl durch die Beauf-\ntragten der Zulassungsbehörde eine oder mehrere Fern-\n6. die Verwendung der zugelassenen Fernmeldeeinrich-\nmeldeeinrichtungen aus der laufenden Produktion oder\ntung für bestimmte Telekommunikationsdienste oder\neinem Import- oder Auslieferungslager auf seine Kosten\nTelekommunikationsdienstleistungen\nbereitstellt, damit sie die Einhaltung der Zulassungsvor-\nbeschränkt werden. Sind die Voraussetzungen der            aussetzungen nachprüfen kann. Kann der Zulassungs-\nBeschränkung weggefaHen, kann auf Antrag des Zulas-        inhaber keine Fernmeldeeinrichtungen bereitstellen, weil","520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ner weder produziert noch ein Import- oder Auslieferungsla-   3. Bezeichnung der Fernmeldeeinrichtung, Beschreibung\nger unterhält, hat er der Zulassungsbehörde auf Verlangen         des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise,\nmitzuteilen, wo sich die zugelassenen Fernmeldeeinrich-      4. eine Erklärung, daß die Fernmeldeeinrichtung und die\ntungen befinden, und die Nachprüfung zu ermöglichen.\nPrüfmuster den allgemein anerkannten Regeln der\nDie Nachprüfung ist gebührenfrei; dies gilt nicht für eine        Technik im Sinne des§ 1 der Zweiten Verordnung zur\nwegen der Feststellung von Mängeln erforderliche Wieder-\nDurchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der\nholungsprüfung.\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987\n(2) Ergibt die Nachprüfung, daß die Zulassungsvoraus-          (BGBI. 1 S. 146) entsprechen.\nsetzungen nicht eingehalten sind, kann dem Zulassungs-\n(2) Die Zulassungsbehörde fordert fehlende Antrags-\ninhaber vor einer abschließenden Entscheidung ermög-\nunterlagen beim Antragsteller an. Kommt der Antragsteller\nlicht werden, innerhalb einer angemessenen Frist im Rah-\ndieser Aufforderung nicht nach, so setzt ihm die Zulas-\nmen einer Wiederholungsprüfung nachzuweisen, daß die\nsungsbehörde eine angemessene Frist mit dem Hinweis,\nMängel beseitigt sind.\ndaß der Antrag nach Ablauf der Frist als zurückgenommen\n(3) Daneben kann die Zulassungsbehörde dem Zulas-         gilt. Die Zulassungsanträge werden in der Reihenfolge des\nsungsinhaber die Kennzeichnung von Fernmeldeeinrich-          Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet.\ntungen mit dem DBP-Zulassungszeichen vorläufig unter-         Anträge auf Vorführzulassungen werden vorrangig bear-\nsagen sowie die Entfernung des DBP-Zulassungszeichens         beitet. Die Zulassungsbehörde soll innerhalb von sechs\nvon bereits gekennzeichneten Fernmeldeeinrichtungen           Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterla-\nverlangen.                                                   gen über den Zulassungsantrag entscheiden.\n(3) Die Zulassungsbehörde kann ein oder mehrere\n§12                             Prüfmuster anfordern. Die Prüfmuster sind der Zulas-\nErlöschen der Zulassungen                    sungsbehörde kostenfrei zu übersenden. Nach Abschluß\nder Prüfung werden die Prüfmuster auf Kosten des Antrag-\n(1) Zulassungen erlöschen durch                           stellers an ihn zurückgesandt. Falls eine Zollabfertigung\n1. Fristablauf (§ 6),                                        erforderlich ist, obliegt diese dem Antragsteller. Die Gefahr\nfür Transportschäden und Schäden, die bei der ordnungs-\n2. Widerruf (§ 10),\ngemäßen Prüfung der Prüfmuster entstehen, trägt der\n3. Verzicht des Inhabers gegenüber der Zulassungs-           Antragsteller.\nbehörde.                                                    (4) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit  Zulassungsbehörde eine Vorprüfung durchführen, soweit\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und des Absatzes 1 Nr. 3 kann die    dies in den Zulassungsvoraussetzungen bestimmt ist. In\nZulassungsbehörde auf Antrag eines Vertreibers der vom       diesem Fall wird das Zulassungsverfahren nach der Prü-\nWiderruf betroffenen Fernmeldeeinrichtungen bestimmen,       fung von Mustern aus der Serienproduktion (Endprüfung)\ndaß die Zulassung für die noch in seinem Besitz befind-      abgeschlossen.\nlichen und rechtmäßig gekennzeichneten Fernmelde-                (5) Die technische Prüfung findet grundsätzlich am Sitz\neinrichtungen für eine Übergangszeit fortgilt.               der Zulassungsbehörde oder an einem von der Zulas-\nsungsbehörde,bestimmten anderen Ort statt. In begründe-\nten Ausnahmefällen kann die Prüfung auf Wunsch des\n§13                             Antragstellers und mit Zustimmung der Zulassungs-\nbehörde auch an einem sonstigen Ort durchgeführt wer-\nAntragstellung                        den. Die hierdurch bedingten Mehrkosten hat der Antrag-\n(1) Hersteller, Aufbaufirmen und Vertreiber von Fern-     steller zu tragen.\nmeldeeinrichtungen sind berechtigt, Zulassungen für Fern-       (6) Die Zulassungsbehörde kann technische Prüfungen\nmeldeeinrichtungen zu beantragen. Einzelanwender sind       anderer ganz oder teilweise anerkennen oder durch\nberechtigt, Einzelzulassungen zu beantragen.                andere durchführen lassen, wenn und solange die Gleich-\n(2) Bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens kann       wertigkeit der Prüfverfahren und Prüfergebnisse mit denen\nbeantragt werden, daß die Zulassung einem anderen           der Zulassungsbehörde gewährleistet ist. Im Zweifel sind\nerteilt wird, wenn dieser die Voraussetzungen des Absat-    die Prüfergebnisse der Zulassungsbehörde dafür maß-\nzes 1 erfüllt und dem Antrag zustimmt.                      gebend, ob die entsprechenden Zulassungsvoraussetzun-\ngen eingehalten sind.\n(7) Im Verfahren über die Erteilung einer Allgemein-\n§14                            zulassung unterbleibt die technische Prüfung, soweit die\nÜbereinstimmung mit gemeinsamen Konformitätsspezifi-\nZulassungsverfahren\nkationen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 86/\n(1) Die Zulassung ist schriftlich bei der Zulassungs-    361/EWG durch eine Konformitätsbescheinigung einer für\nbehörde zu beantragen. Der Antrag und die Antrags-          die Durchführung von Konformitätsprüfungen an Endgerä-\nunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen; die        ten zuständigen Stelle nachgewiesen ist. Dies gilt nicht,\nZulassungsbehörde kann bei einzelnen Antragsunterlagen      wenn die Zulassungsbehörde Mängel bei der Anwendung\nAusnahmen hiervon zulassen. Der Antrag muß min-             der gemeinsamen Konformitätsspezifikation feststellt oder\ndestens enthalten:                                          feststellt, daß die gemeinsame Konformitätsspezifikation\nselbst nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht,\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,\ndie mit ihr festgelegt werden sollten. Das weitere Verfah-\n2. Angaben über die Art der beantragten Zulassung (§ 5),    ren richtet sich nach Artikel 8 der Richtlinie 86/361/EWG.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988                                521\n§15                               (2) Die Zulassung geht auf den Erben oder sonstigen\nZulassungszeichen, Kennzeichnungspflicht           Gesamtrechtsnachfolger des Zulassungsinhabers über.\nDieser hat innerhalb von zwei Monaten bei der Zulas-\n(1) Das Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost    sungsbehörde schriftlich die Änderung der Zulassungs-\n(DBP-Zulassungszeichen) besteht aus der Umrandung,        urkunde zu beantragen.\ndem Postsignum, dem Kennbuchstaben und der Zulas-\nsungsnummer (DBP-Zulassungsnummer) nach dem                                          §18\nMuster der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Für jede                           Gebühren, Auslagen\nZulassung wird dem Zulassungsinhaber eine DBP-Zulas-\nsungsnummer zugeteilt.                                       (1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden\nGebühren und Auslagen nach der Anlage 2 zu dieser\n(2) Der Zulassungsinhaber hat das DBP-Zulassungs-     Verordnung erhoben.\nzeichen mit der ihm zugeteilten DBP-Zulassungsnummer\nauf jeder zugelassenen Fernmeldeeinrichtung in der ihm        (2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,\nvorgeschriebenen Anordnung dauerhaft und jederzeit fest-   1. wer die Amtshandlung veranlaßt, insbesondere die\nstellbar anzubringen. Wenn die Kennzeichnung mit dem           Zulassung beantragt,\nDBP-Zulassungszeichen nach dem Muster der Anlage 1\nwegen zu geringer Größe der Fernmeldeeinrichtung nicht     2. wer die Gebührenpflicht durch eine gegenüber der\nmöglich ist, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeich-         Zulassungsbehörde abgegebene Erklärung übernom-\nnung der Fernmeldeeinrichtung mit dem DBP-Zulassungs-          men hat,\nzeichen in kleinerem Maßstab oder die Kennzeichnung auf    3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Geset-\nder Verpackung gestatten. Die Zulassungsbehörde kann           zes haftet.\nim Zulassungsbescheid verlangen, daß der Zulassungs-\nMehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.\ninhaber die zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen mit\nergänzenden Zeichen kennzeichnet.                            (3) Die Gebührenforderung entsteht, sobald             die\n(3) Der Zulassungsinhaber darf das DBP-Zulassungs-     gebührenpflichtige Amtshandlung ausgeführt ist.\nzeichen in seiner Werbung für zugelassene Fernmeldeein-       (4) Die Gebühren werden einen Monat nach der\nrichtungen bei gleichzeitiger Angabe des zugelassenen     Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebühren-\nVerwendungszwecks benutzen. Dabei darf die Zulassung       schuldner fällig.\nnicht als Nachweis einer besonderen Fortschrittlichkeit\noder Güte der zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen her-        (5) Die Zulassur,gsbehörde kann in begründeten Aus-\nausgestellt werden.                                        nahmefällen Gebühren auf Antrag des Gebührenschuld-\nners stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen gestatten.\n§ 16                              (6) Der Gebührenschuldner kann gegen Gebührenan-\nMängel während des Zulassungsverfahrens,           sprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten\nAblehnung von Zulassungsanträgen               Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von der Zulas-\nsungsbehörde zu begleichen sind.\n(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen\nMängel, die der Zulassung entgegenstehen, soll die Zulas-     (7) Der ~nspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt\nsungsbehörde dem Antragsteller zunächst Gelegenheit        in vier Jahren. Mit Eintritt der Verjährung erlischt der\nzur Beseitigung der Mängel geben.                          Anspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder\nGebührenteilbeträge werden bis zum Eintritt der Verjäh-\n(2) Ergeben sich bei der technischen Prüfung von Prüf- rung nachgefordert.\nmustern Mängel, kann die Zulassungsbehörde dem\nAntragsteller Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel       (8) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-\nund zur erneuten Vorstellung des Prüfmusters zur Wieder-   res, in dem der Anspruch fällig geworden ist, spätestens\nholungsprüfung geben.                                      mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalender-\njahres.\n(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Fernmeldeein-\nrichtung oder das Prüfmuster den allgemein anerkannten        (9) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch\nRegeln der Technik nicht entsprechen, so kann die Zulas-   innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höhe-\nsungsbehörde die Vorlage eines Nachweises hierüber ver-    rer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\nlangen.                                                       (10) Die Verjährung wird unterbrochen durch schrift-\n(4) Wird dem Zulassungsantrag nicht entsprochen, ist   liche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe des Ge-\nder Ablehnungsbescheid schriftlich und unter Angabe der    bührenbescheids, Anerkenntnis des Verpflichteten, Klage-\nGründe zu erteilen sowie mit einer Rechtsbehelfsbeleh-     erhebung, Stundung, jede Vollstreckungsmaßnahme,\nrung zu versehen.                                          Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und\nErmittlungen der Zulassungsbehörde über Wohnsitz oder\nAufenthalt des Zahlungspflichtigen. Die Verjährung wird\n§17\nnur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die\nÜbertragung der Zulassung,                  Unterbrechungshandlung bezieht.\nGesamtrechtsnachfolge\n(11) Die Zulassungsbehörde hat überzahlte oder zu\n(1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers überträgt die    Unrecht erhobene Gebühren zu erstatten. Der Erstat-\nZulassungsbehörde die Zulassung auf einen anderen,         tungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des\nwenn dieser 9ie Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt    vierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die\nund mit der Ubertragung einverstanden ist.                 Bezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.","522                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(12) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene                                         § 21\nVorauszahlung verlangen.                                                  Haftung der Deutschen Bundespost\n(13) Für Auslagen sind die Absätze 2 bis 12 entspre-            Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch\nchend anwendbar.                                                Verletzung ihrer Pflichten im Zulassungsverfahren entste-\n§ 19                               hen, gegenüber den Antragstellern nach den allgemeinen\nSonstige Rechte der Zulassungsbehörde                   gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht\ndes Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Be-\nDie Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Erfüllung          diensteten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes\nder dem Zulassungsinhaber nach dieser Verordnung                bestimmt ist.\nobliegenden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall                                    § 22\nanzuordnen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nVollstreckungsgesetzes durchzusetzen.                                          Überleitung von Verfahren\nBereits begonnene Verfahren sind nach den bisherigen\n§ 20                               Vorschriften zu Ende zu führen.\nVerschwiegenheitspflicht\nDie Bediensteten der Deutschen Bundespost oder                                           § 23\nderen Beauftragte dürfen ohne Zustimmung des Antrag-                                  Berlin-Klausel\nstellers Dritten einschließlich der mit den Zulassungs-\nverfahren nicht befaßten Bediensteten der Deutschen                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBundespost gegenüber keine Angaben über noch nicht              leitungsgesetzes i_n Verbindung mit§ 37 des Postverwal-\nabgeschlossene Zulassungsverfahren oder abgelehnte              tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nZulassungsanträge machen. Sie dürfen aus Zulassungs-\nverfahren gewonnene Kenntnisse, insbesondere über                                           § 24\ntechnische Lösungen, nicht zur Beratung anderer Antrag-\nInkrafttreten\nsteller verwenden; dies gilt nicht für allgemein zugängliche\nInformationen.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.\nBonn, den 15. April 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz - Sc h i II in g","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988                            523\nAnlage 1\n(zu § 15)\nZulassungszeichen der Deutschen Bundespost\nPostsignum\nKennbuchstabe\nZulassungsart\nUmrandung\n57     45\nA999                                  20\n5\n999N                                  20\n51---                                           A999\nE\n9N             Jahresangabe\nnach DIN IEC 62\nDBP-Zulassungsnummer\nAnmerkungen:\nDie Zahlenangaben für die Bemaßung sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichengröße kann frei bestimmt werden.\nDie Schriftgröße für die DBP-Zulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des\nKennzeichens beträgt mithin 5, 7 mm.\nKennzeichenelement                                        Verhältniswert\nHöhe des Postsymbols (Form des Postsymbols nach PTZ-Norm 1101.1 0) und des\n45\nKennbuchstabens\nDefinition der Schrift:\nStrichstärke des Kennbuchstabens                                                                  5\nHelvetica, schmal, halbfett\nHöhe der alphanumerischen DBP-Zulassungsnummer                                                  20\nAbstände zwischen Umrandung und den Kennzeichenelementen                                          5\nStrichstärke der Umrandung                                                                        1","524                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 18)\nGebührenvorschriften\nVorbemerkungen\n1    Die Zulassungsbehörde erhebt für ihre Dienstleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage 2.\n2    Die Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Zulassungsanträgen werden nach festen Sätzen\n(Gebührennummern 01 bis 08), die für die technische Prüfung werden nach dem Arbeitsaufwand (Gebühren-\nnummern 09 bis 12) erhoben.\n3    Der Arbeitsaufwand setzt sich aus dem Aufwand für das Personal (Gebührennummern 09 bis 11) und für\ndie Meßgeräte (Gebührennummer 12) zusammen. Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden\naufzurunden.\n4   Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:\n4.1 vorbereitende Schriftwechsel, Gespräche und ausführliche Beratungen, lnempfangnahme und Vorbereitung der\nPrüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Laborarbeiten sowie sonstige\nVorarbeiten,\n4.2 die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern,\n4.3 Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Meßergebnisse und sonstige Abschlußarbeiten, Rücksendung der\nPrüfmuster,\n4.4 Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließlich Entwurf, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur\nDatenerfassung und Rechnungsbearbeitung.\n5   Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragstellers an einem anderen Ort (§ 14 Abs. 5 Satz 2) durchgeführt,\nso sind Gebühren nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für:\n5.1 Reisezeiten,\n5.2 Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.\n6   Die Vorbemerkungen sind auch auf Verfahren gemäß § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 4\nund § 16 Abs. 2 anzuwenden.        -\n7   Bei Anträgen, die Einzelzulassungen betreffen, ermäßigen sich die vorgesehenen Gebühren der Gebührennummern\n01-03 auf die Hälfte; die Gebühren der Gebührennummern 09-12 können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden,\nwenn dies der Billigkeit entspricht.\n8   Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der verwaltungsmäßigen Bearbeitung begonnen wurde, so\nermäßigen sich die vorgesehenen Gebühren der Gebührennummern 01-08 auf die Hälfte. Die Vorbemerkung 8\nfindet neben der Vorbemerkung 7 keine Anwendung.\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                              Deutsche\nnummer\nMark\n01          Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulassungsantrages einschließlich der\nAusstellung einer Zulassungsurkunde ................................. .                 150\n02          Änderung einer Zulassungsurkunde .................................. .                   100\n03          Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde ..................... .                50\n04          Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes ....................... .                 150\n05          Verwaltungsmäßige Bearbeitung und technische Prüfung einschließlich der Aus-\nstellung einer Zulassungsurkunde für ein seriengefertigtes Gerät der Unterhal-\ntungselektronik oder eine Baueinheit von Rundfunkempfangs-Antennenanlagen\noder von Breitbandanlagen, wenn dafür ein Gutachten eines von der Zulassungs-\nbehörde anerkannten Meßplatzes vorliegt .............................. .                200"]}