{"id":"bgbl1-1988-15-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":15,"date":"1988-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_15.pdf#page=5","order":7,"title":"Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)","law_date":"1988-04-05T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988                                 505\nVerordnung\nzur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen\nnach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(BAföG-Einkommens V)\nVom 5. April 1988\nAuf Grund des§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesaus-        d) laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt,\nbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und\nmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet                gleichartigen Einrichtungen für Angehörige i. S. des\nder Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit                § 25 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungsförde-\nZustimmung des Bundesrates:                                        rungsgesetzes (BAföG) geleistet wird, die mit dem\nEinkommensbezieher nicht in Haushaltsgemein-\n§ 1                                    schaft leben (§ 27 a BVG);\nLeistungen der sozialen Sicherung\n4. nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Repa-\nAls Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs             rationsschädengesetz (RepG) und dem Flüchtlings-\nbestimmt sind, gelten folgende Leistungen der sozialen          hilfegesetz (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der\nSicherung:                                                      a) Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278 a LAG),\n1. nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG)                       b) Unterhaltsbeihilfe (§ 1O des Vierzehnten Gesetzes\na) Unterhaltsgeld (§ 44),                                       zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes),\nb) Überbrückungsgeld (§ 55 a),                              c) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis 301 b\nLAG),\nc) Übergangsgeld (§§ 59 ff.),\nd) Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45\nd) Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff.),                                RepG),\ne) Schlechtwettergeld (§§ 83 ff.),                         e) Beihilfe zum Lebensunterhalt(§§ 12 bis 15 FlüHG);\nf) Arbeitslosengeld (§§ 100 ff.),\n5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht\ng) Arbeitslosenhilfe (§§ 134 ff.),\nzum Ausgleich für den Wehrdienst des Auszubildenden\nh) Konkursausfallgeld (§§ 141 a ff.);                       geleistet werden,\n2. nach der Reichsversicherungsordnung (RVO), dem               a) allgemeine Leistungen (§ 5),\nGesetz über die Krankenversicherung der Landwirte           b) Einzelleistungen (§ 6),\n(KVLG), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem\nAngestelltenversicherungsgesetz (AVG) und dem               c) Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitäts-\nReichsknappschaftsgesetz (RKG)                                  offiziere (§ 12 a),\na) Krankengeld (§§ 182 ff. RVO, §§ 19 ff. KVLG),           d) Verdienstausfallentschädigungen       (§ 13    Abs. 1,\n§ 13 a);\nb) Sonderunterstützung für im Familienhaushalt be-\nschäftigte Frauen (§ 12 MuSchG),                        Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen nach\ndem Zivildienstgesetz (§ 78) und dem Bundesgrenz-\nc) Mutterschaftsgeld (§§ 200 ff. RVO, §§ 27 ff. KVLG,       schutzgesetz (§ 59);\n§ 13 MuSchG) und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld\n(§ 14 MuSchG), soweit sie das Erziehungsgeld       6. nach dem Beamtenversorgungsgesetz\nnach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder ver-\ngleichbare Leistungen der Länder übersteigen,            Übergangsgeld (§ 47);\nd) Verletztengeld (§§ 560 ff. RVO) einschließlich der\n7. nach dem Unterhaltsvorschußgesetz\nbesonderen Unterstützung (§ 565 RVO),\nUnterhaltsleistung (§§ 1 ff.);\ne) Übergangsgeld (§§ 568, 1240 ff. RVO, §§ 17 ff.\nAVG, §§ 39 ff. RKG);\n8. Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Ge-\n3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den               währung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des\nGesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für               Steinkohlenbergbaus       vom    13. Dezember      1971\nanwendbar erklären,                                         (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971 ), zuletzt geän-\na) Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG),                      dert am 16. Juni 1983 (BAnz. S. 5901 );\nb) Übergangsgeld (§ 26 a Abs. 1 BVG),                  9. Schwerverletztenzulage an erwerbsgeminderte Land-\nc) Unterhaltsbeihilfe, wenn der Berechtigte nicht in       wirte auf der Grundlage des jeweiligen Zuwendungs-\neiner Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist       bescheides des Bundesministers für Ernährung,\n(§ 26 a Abs. 5 BVG),                                    Landwirtschaft und Forsten.","506                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§2                                2. folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungs-\ngesetz:\nWeitere Einnahmen\na) Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10\nAls Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs                   vom Hundert des Betrages,\nbestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen:\nb) Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1\n1 . nach dem Wehrsoldgesetz                                           Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,\na) Wehrsold (§ 2),                                            c) Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1\nb) Verpflegung (§ 3),                                             Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;\nc) Unterkunft (§ 4);                                           Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von\nPersonen, die im öffentlichen Interesse nach außer-\nEntsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld-        halb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungs-\nund Sachbezüge)                                               förderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort\n- nach dem Zivildienstgesetz (§ 35), dem Bundes-              beschäftigt sind.\ngrenzschutzgesetz (§ 59) sowie\n- für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufs-                                   §4\nfeuerwehr;                                                                    Berlin-Klausel\n2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsozialen Jahres Unterkunft, Verpflegung und Taschen-     leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-\ngeld (§ 1 Nr. 5);                                        bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. Vorruhestandsbezüge, soweit sie steuerfrei sind;\n4. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unter-                                  § 5\nhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der\nLeistungen der Eltern des Auszubildenden und seines                               Inkrafttreten\nEhegatten.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 mit der Maßgabe\nin Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwen-\nden ist, die nach dem 30. Juni 1988 beginnen. Gleichzeitig\n§3\ntritt die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen\nEinnahmen bei Auslandstätigkeit                 geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3\nNr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom\nAls Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs\n21. August 1974 (BGBI. 1 S. 2078), zuletzt geändert durch\nbestimmt sind, gelten ferner\nArtikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1S. 625),\n1 . die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwi-     mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie auf Bewilligungszeit-\nschenstaatlicher Organisationen und Institutionen,       räume weiter anzuwenden ist, die vor dem 1 . Juli 1988\nsoweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;         begonnen haben.\nBonn, den 5. April 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988                                     507\nVerordnung\nüber eine gemeinschaftliche Maßnahme\nzugunsten von Mais aus Spanien\nVom 6. April 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16, des § 15 Satz 1, des      gewährt, wenn er zusammen mit dem Antrag auf Abferti-\n§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur        gung zum zollrechtlich freien Verkehr die nach den Rechts-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in           akten des Rates und der Kommission der Europäischen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986             Gemeinschaften über das gemeinschaftliche Versandver-\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-        fahren vorgeschriebenen Dokumente vorlegt, mit denen\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:           der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der abzuferti-\ngenden Waren sowie der Nachweis des Transportes auf\ndem Seeweg von Spanien aus zu erbringen ist.\n§ 1\n(2) Der Antrag ist bei der Zollstelle zu stellen, die die\nAnwendungsbereich\nWaren zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 der Kommis-             (3) Der Zollbeteiligte ist verpflichtet, alle im Zusammen-\nsion vom 6. November 1987 über eine Maßnahme zugun-           hang mit dem Antrag nach Absatz 1 stehenden geschäft-\nsten des nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset-          lichen Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren, so-\nzung vom 31. November 1985 versandten spanischen              weit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen\nMaises (ABI. EG Nr. L 317 S. 34) in der jeweils geltenden     Vorschriften bestehen.\nFassung.\n§4\n§ 2\nBerlin-Klausel\nZuständigkeit\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\ndes in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesfinanz-        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nverwaltung.                                                   auch im Land Berlin.\n§ 3                                                              §5\nVerfahren, Aufbewahrungspflichten                                           Inkrafttreten\n(1) Die in dem in§ 1 genannten Rechtsakt vorgesehene          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. November\nVergünstigung wird dem Zollbeteiligten auf Antrag             1987 in Kraft.\nBonn, den 6. April 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKitte 1","508           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n20. Januar 1988 - 2 BvL 23/82 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlieht:\n§ 42 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der\nFassung des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur\nVerbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushalts-\nstrukturgesetz - 2.HStruktG -) vom 22. Dezember\n1981 (Bundesgesetzblqtt I Seite 1523) ist mit dem\nGrundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 27. März 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 u. a. - wird folgende\nEntscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 3 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den\nAnspruch auf Bildungsurlaub vom 16. Oktober 1984\n(Gesetz- und Verordnungsbl. 1 Seite 261) ist insoweit\nmit Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes\nunvereinbar, als er den Arbeitgebern Entgeltfort-\nzahlungspfüchten für den Zusatzurlaub pädagogischer\nMitarbeiter auferlegt, ohne Ausgleichsmöglichkeiten\nvorzusehen.\nII. § 1 und § 7 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeit-\nnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen\nWeiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz\n(AWbG) - des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n16. November 1984 (Gesetz- und Verordnungsbl.\nSeite 678) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 27. März 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988                                                                                 509\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 15, ausgegeben am 13. April 1988\nTag                                                                I n h a It                                                                              Seite\n12. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                    366\n18. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . .                                                     370\n21. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  370\n22. 3. 88 Bekanntmachung der Änderungen der Anlagen 2 und 4 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle                                                       372\n23. 3. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Vertrags über die Anerkennung und\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen\nUrkunden in Zivil- und Handelssachen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     375\n24. 3. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Investitionsförderungsvertrags . . . .                                                 376\n24. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über Bau, Instandhaltung und Betrieb\neines Grenztunnels zwischen Füssen und Reutte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     376\n28. 3. 88 Bekanntmachung der geänderten Anlage I des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen\ndes internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            379\n30. 3. 88 Bekanntmachung der deutsch-sowjetischen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammen-\narbeit, wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft, die\nZusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      394\nPreis dieser Ausgabe: 7.21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}