{"id":"bgbl1-1988-15-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":15,"date":"1988-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_15.pdf#page=2","order":6,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes","law_date":"1988-03-30T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["502                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Europawahlgesetzes\nVom 30. März 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\nArtikel 1\nGeltung des Bundeswahlgesetzes\nDas Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nS. 709), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vor-\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1577), wird wie folgt ge-\nschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundes-\nändert:\nwahlgesetzes über\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  die Wahlorgane,\ndas Wahlrecht und die Wählbarkeit,\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndie Vorbereitung der Wahl,\n,,(3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die            die Wahlhandlung,\nWahlvorschläge wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl         die Feststellung des Wahlergebnisses und\nder Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen,         die Nach- und Wiederholungswahlen\ndie ein Wahlvorschlag im Wahlgebiet erhalten hat,\nsowie die Vorschrift des § 49 a des Bundeswahlgeset-\nwird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller\nzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des\nzu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt.\n§ 53 a des Bundeswahlgesetzes über Fristen und\nJeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele\nTermine\nSitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach\nzu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in            in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\"\nder Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile,\ndie sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben,\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nzuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen ent-\nscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nLos. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den              „Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das\nSätzen 2 bis 5 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als             Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststel-\ndie Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu                 len zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter oder\nberücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist,               der Stadtwahlleiter.\"\nnicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze,\nwird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu ver-           b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\ngebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 4\nund 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach              ,,(2) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses\nzu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 4                   können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für\nund 5 zugeteilt.\"                                             jeden Kreis für einzelne oder mehrere kreisange-\nhörige Gemeinden eingesetzt werden; die Anord-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 nung trifft die Landesregierung oder die von ihr\n,,(5) Die auf eine Listenverbindung entfallenden              bestimmte Stelle.\"\nSitze werden auf die beteiligten Listen für die ein-\nzelnen Länder entsprechend Absatz 3 Sätze 2 bis           c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1\n5 verteilt. Absatz 4 gilt entsprechend.\"                       werden nach den Worten „oder der Stadtwahl-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988                               503\nleiter\" eingefügt die Worte,,, im Falle einer Anord-       b) In Absatz 3 werden die Worte „der Vertrauens-\nnung nach Absatz 2 die Gemeindebehörde\".                       mann des Wahlvorschlages und sein Stellver-\ntreter\" durch „die Vertrauensperson des Wahl-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In Satz 1                   vorschlages und die stellvertretende Vertrauens-\nwird die Anführung ,,§ 11\" durch die Anführung                 person\" ersetzt.\n,,§ 49 a Abs. 3\" ersetzt.\n8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils\n4. § 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                            die Worte „des Vertrauensmannes und seines Stell-\n,,(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne              vertreters\" durch „der Vertrauensperson und der stell-\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am                vertretenden Vertrauensperson\" ersetzt.\nWahltage\n1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,                9. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Ver-\n2. seit mindestens drei Monaten\ntrauensmann des Wahlvorschlages und fordert ihn\na) im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder                     auf\" durch „die Vertrauensperson des Wahlvor-\nschlages und fordert sie auf\" ersetzt.\nb) in den europäischen Gebieten der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften         b) In Absatz 4 werden die Worte „der Vertrauens-\nmann\" durch „die Vertrauensperson\" ersetzt.\neine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-\nlich aufhalten,                                       10. § 14 wird wie folgt geändert:\n3. nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom                    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „siebenunddrei-\nWahlrecht zum Deutschen Bundestag ausge-                       ßigsten\" durch „achtundfünfzigsten\" und in Satz 2\nschlossen sind.                                                das Wort „Vertrauensmänner\" durch „Vertrauens-\npersonen\" ersetzt.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei              b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Vertrauens-\neinem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufent-\nmänner\" durch „Vertrauenspersonen\" ersetzt.\nhalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b genann-\nten Gebieten erfüllt.                                            c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Ver-\ntrauensmann\" durch „die Vertrauensperson\" und\n(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2                in Satz 5 das Wort „einunddreißigsten\" durch\ndes Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag                        ,,zweiundfünfzigsten\" ersetzt.\nwahlberechtigten Deutschen.\"                                      d) In Absatz 5 wird das Wort „siebenundzwanzigsten\"\ndurch „achtundvierzigsten\" ersetzt.\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                      e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „siebenunddrei-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            ßigsten\" durch „achtundfünfzigsten\" ersetzt.\n,,Wahlvorschläge von sonstigen politischen Ver-\n11 . § 15 wird wie folgt geändert:\neinigungen müssen deren Namen und, sofern sie\nein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten.\"            a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder\nderen Kennworte,\" durch „und, sofern sie ein\nb) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.                                   Kennwort verwenden, auch dieses,\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                    Ersatzbewerber\" gestrichen.\n,,(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Ver-           c) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte „oder der\ntrauensperson und eine stellvertretende Ver-                    Kennworte\" sowie Satz 3 gestrichen.\ntrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese\nBezeichnung, so gilt die Person, die als erste\n12. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-\nunterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und die-\nverordnung\" die Worte ,,, die nicht der Zustimmung\njenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stell-\nvertretende Vertrauensperson.\"                              des Bundesrates bedarf,\" eingefügt.\n13. In § 26 Abs. 2 werden vor dem Wort „entsprechend\"\n6. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          die Worte „in der jeweils geltenden Fassung\" ein-\n,,Die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversamm-              gefügt.\nlungen dürfen nicht früher als achtzehn Monate, die\nWahlen der Bewerber nicht früher als neun Monate             14. In § 28 werden nach den Worten „und die Rechen-\nvor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem                 schaftslegung\" die Worte „in der jeweils geltenden\ndie Wahl des Europäischen Parlaments ansteht.\"                     Fassung\" eingefügt.\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                 15. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Worte                a) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Ersatz-\n„am siebenundvierzigsten Tage vor der Wahl bis                   männern\" durch „Ersatzpersonen\" ersetzt.\n18.00 Uhr\" durch „am sechsundsechzigsten Tage                b) In Nummer 3 wird das Wort „Ersatzmänner\" durch\nvor der Wahl bis 18 Uhr\" ersetzt.                                ,,Ersatzpersonen\" ersetzt.","504                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 2\naa) In Satz 2 werden die Worte „der nächste              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nErsatzmann\" durch „die nächste Ersatz-            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nperson\" ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Er\" durch das Wort\n,,Sie\" ersetzt.                                                               Artikel 3\ncc) folgender Satz wird angefügt:                       (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-\n,,Die Feststellung, wer als Ersatzperson nach-    res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nrückt, trifft der Präsident des Abgeordneten-\nhauses von Berlin.\"                                  (2) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. März 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}