{"id":"bgbl1-1988-15-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":15,"date":"1988-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_15.pdf#page=7","order":1,"title":"Verordnung über eine gemeinschaftliche Maßnahme zugunsten von Mais aus Spanien","law_date":"1988-04-06T00:00:00Z","page":507,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988                                     507\nVerordnung\nüber eine gemeinschaftliche Maßnahme\nzugunsten von Mais aus Spanien\nVom 6. April 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16, des § 15 Satz 1, des      gewährt, wenn er zusammen mit dem Antrag auf Abferti-\n§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur        gung zum zollrechtlich freien Verkehr die nach den Rechts-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in           akten des Rates und der Kommission der Europäischen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986             Gemeinschaften über das gemeinschaftliche Versandver-\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-        fahren vorgeschriebenen Dokumente vorlegt, mit denen\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:           der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der abzuferti-\ngenden Waren sowie der Nachweis des Transportes auf\ndem Seeweg von Spanien aus zu erbringen ist.\n§ 1\n(2) Der Antrag ist bei der Zollstelle zu stellen, die die\nAnwendungsbereich\nWaren zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 der Kommis-             (3) Der Zollbeteiligte ist verpflichtet, alle im Zusammen-\nsion vom 6. November 1987 über eine Maßnahme zugun-           hang mit dem Antrag nach Absatz 1 stehenden geschäft-\nsten des nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset-          lichen Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren, so-\nzung vom 31. November 1985 versandten spanischen              weit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen\nMaises (ABI. EG Nr. L 317 S. 34) in der jeweils geltenden     Vorschriften bestehen.\nFassung.\n§4\n§ 2\nBerlin-Klausel\nZuständigkeit\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\ndes in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesfinanz-        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nverwaltung.                                                   auch im Land Berlin.\n§ 3                                                              §5\nVerfahren, Aufbewahrungspflichten                                           Inkrafttreten\n(1) Die in dem in§ 1 genannten Rechtsakt vorgesehene          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. November\nVergünstigung wird dem Zollbeteiligten auf Antrag             1987 in Kraft.\nBonn, den 6. April 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKitte 1"]}