{"id":"bgbl1-1988-14-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":14,"date":"1988-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/14#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_14.pdf#page=21","order":8,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfeverordnung)","law_date":"1988-03-30T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                  497\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter\n(Trockenfutterbeihilfeverordnung)\nVom 30. März 1988\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                                    §4\nForsten verordnet\nErmittlung der für die Festsetzung\nauf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des                der Beihilfe erheblichen Tatsachen\n§ 15 Satz 1 und der §§ 16, 17 Abs. 3 des Gesetzes zur\n(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nerheblichen Tatsachen haben\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit den Bundes-            - die Gewichtsfeststellung,\nministern der Finanzen und für Wirtschaft und                - die Probenahme,\nauf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des        - die Herstellung der Durchschnittsproben sowie\ngenannten Gesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-\n- die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit und Roh-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung\ndes Bundesrates:                                                 protein und der sonstigen nach den in § 1 genannten\nRechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit)\n§ 1\nder für die Trockenfutterherstellung eingesetzten Erzeug-\nAnwendungsbereich                         nisse und des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit ein Verfahren\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           nicht nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                 ben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durch-\ngemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter hin-          schnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der\nsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.                       Beihilfe bereitzuhalten.\n(2) Für die Gewichtsfeststellung und die Probenahme\n§2                              darf der Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellen, die\nZuständigkeit                         die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen\nund von dem Ergebnis der Feststellungen nach Absatz 3\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       nicht betroffen sind. Die Bestellung ist der Bundesanstalt\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für     schriftlich in zwei Stücken mitzuteilen; auf Verlangen sind\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt).             Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit\nvorzulegen.\n§ 3\n(3) Die Feststellung der Beschaffenheit erfolgt durch\nBeihilfevoraussetzungen                     eine öffentlich-rechtliche Untersuchungsanstalt auf Kosten\ndes Verarbeitungsbetriebes. Zur Überprüfung der Be-\n(1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter her-\nschaffenheit kann die Bundesanstalt selbstgezogene Pro-\nstellen will, für das nach den in§ 1 genannten Rechtsakten\nben sowie Rückstellproben untersuchen. Ergeben sich bei\neine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb),\ndieser Untersuchung andere Werte als nach Satz 1 festge-\nhat die Aufnahme der Trockenfutterherstellung unter\nstellt, so wird, falls die Abweichungen nicht innerhalb einer\nAngabe der einzusetzenden Erzeugnisse schriftlich der\nmethodisch bedingten Fehlergrenze liegen, eine weitere\nBundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige sind\nRückstellprobe durch eine Untersuchungsanstalt unter-\n1. eine Beschreibung der Anlage sowie Unterlagen zur           sucht, die nicht schon nach Satz 1 in derselben Sache tätig\nBestimmung der Trocknungskapazität,                       war. Weicht das Ergebnis dieser weiteren Untersuchung\n2. ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen          über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von den\neinschließlich der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Einrich-   Feststellungen nach Satz 1 ab, werden der Beihilfeberech-\ntungen                                                    nung die nach Satz 3 ermittelten Werte zugrundegelegt.\nDie Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die durch die in\nbeizufügen.                                                    der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-\n(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,             suchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger\nbekannt.\n1. zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu ver-\nwenden,                                                      (4) Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der Untersu-\nchung der weiteren Rückstellprobe nach Absatz 3 Satz 3\n2. für den Fall, daß er auch Trockenfutter aus Rückstän-\nentstandenen Auslagen zu erstatten.\nden der Kartoffelverarbeitung für Speise- oder Indu-\nstriezwecke herstellt, die hierzu dienenden Betriebsein-\nrichtungen getrennt von den Einrichtungen zu halten, in                                 § 5\ndenen Trockenfutter nach den in § 1 genannten\nRechtsakten hergestellt wird.                                   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz                 (1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,\ngemachten Angaben ist unverzüglich anzuzeigen.                 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,","498                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden                                    § 8\nErzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung ein-                  Vorausfestsetzung und Gewährung der Beihilfe\nschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungs-\ngemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trok-            Die Vorausfestsetzung und die Gewährung der Beihilfe\nkenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten        erfolgen auf Antrag und durch schriftlichen Bescheid. Dem\nRechtsakten verlangte Angaben aufzuzeichnen; die           Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der\nAufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach         Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen.\nden in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten\nErzeugnisse zu erstellen.                                                               §9\n(2) Die in Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnun-                             Sicherheitsleistung\ngen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die         Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten nichts\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen\nanderes vorgeschrieben ist, sind die dort vorgesehenen\nBelege, Bescheinigungen und Verträge sind sechs Jahre          Sicherheiten durch Hinterlegung einer Geldsumme oder\naufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-              durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der\nfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.               Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten\nwerden von der Bundesanstalt verwaltet. Diese entschei-\n§6                                det auch über die Freigabe oder den Verfall der Sicher-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                   heiten. Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-\nrepublik Deutschland.\nZum Zwecke der Überwachung hat der Verarbeitungs-\nbetrieb den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten                                      § 10\nder Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen\nBerlin-Klausel\ndie in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBelege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nlegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-     Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nzung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der          auch im Land Berlin.\nVerarbeitungsbetrieb verpflichtet, auf seine Kosten Listen\nmit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die\n§ 11\nfür die Überwachung zuständigen Stellen dies verlangen.\nInkrafttreten, Übergangsregelung\n§ 7                                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.\nFristbestimmung\n(2) Verarbeitungsbetriebe, die bereits vor Verkündung\nDie Frist, innerhalb der die als eine Partie im Sinne der in dieser Verordnung die Herstellung von Trockenfutter auf-\n§ 1 genannten Rechtsakte anzusehenden Mengen Trok-             genommen haben, haben die Anzeige nach § 3 Abs. 1 auf\nkenfutter den Verarbeitungsbetrieb verlassen haben müs-          Verlangen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats ein-\nsen, beträgt sechs Monate.                                      zureichen.\nBonn, den 30. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                  499\nAnlage\n(zu § 4)\nBestimmungen\nüber Probenahme und Gewichtsfeststellung\n1. Entnahme und Aufbewahrung der Proben,                      Diese Proben sind· je Arbeitsschicht des Probenehmers\nGewichtsfeststellung                                       und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten\nPlastikbeuteln zu sammeln.\nDer Probenehmer hat für jede Produktform (z. B. Mehl,\nPellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung      Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu ver-\naus je angefangenen 2000 kg Trockenfutter je Fahrzeug        schließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern\nProben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie         aufzubewahren.\nmindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.\n2. Herstellung der Durchschnittsproben\nAls Partie gelten maximal\nAus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von\n- 500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung\neinem Beauftragten der Bundesanstalt Durchschnittspro-\ngetrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,\nals Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zube- ben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine\nreitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet,      reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in\nCodenummer ex 0712.1 0 des Gemeinsamen Zolltarifs,         einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An ver-\nschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel\n- 500 t für Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht     oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trocken-\nfür die menschliche Ernährung geeignet, Codenummer         futter entnommen und in drei Durchschnittsproben von je\nex 1105 des Gemeinsamen Zolltarifs,                        mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben\n- 100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in § 1  werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in Pla-\ngenannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird,          stikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.\nvon ein und derselben Produktform, sofern die Ausliefe-       Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probeneh-\nrung aus dem Trocknungsbetrieb innerhalb von sechs            mer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben\nMonaten erfolgt ist.                                          zugegen sein.","500                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetrreb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.                                                                                           Postvertriebsstück • Z 5702 A - Gebühr bezahlt\nVerordnung\nzur Aussetzung der Nachprüfungen der Viehzählung\nim Jahre 1988\nVom 30. März 1988\nAuf Grund des § 2 Satz 4 des Viehzählungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1S. 817), der durch Artikel 6 Nr. 2 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555) geändert worden ist, wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Nachprüfungen der Ergebnisse der Zählungen bei Rindvieh im Dezember\n1988 sowie bei Schweinen im April und Dezember 1988 werden ausgesetzt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgeset-\nzes in Verbindung mit § 11 des Viehzählungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am\n1. Januar 1989 außer Kraft.\nBonn, den 30. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}