{"id":"bgbl1-1988-14-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":14,"date":"1988-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/14#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_14.pdf#page=19","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (1. ÄndVTKO)","law_date":"1988-03-30T00:00:00Z","page":495,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                               495\nErste Verordnung\nzur Änderung der Telekommunikationsordnung\n(1. ÄndVTKO)\nVom 30. März 1988\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1761) wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n»§ 24\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Teletexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),\nb) Festanschlüssen (§§ 97 bis 102),\nc) Universalanschlüssen (§§ 103 bis 111 ),\nd) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31 ) ,\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benutzungs-\nerlaubnis (§§ 168 bis 173),\n3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endstelleneinrichtungen (§§ 174 und 175),\n4. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 3 (§§ 188 bis 192 und 197 bis 200),\nb) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nc) Festverbindungen (§§ 221 bis 224),\nd) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),\n5. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für\na) private Verbindungsleitungen (§§ 231 bis 237),\nb) private Leitungen für Direktruf (Anhang 4 §§ 12, 32 bis 38),\n6. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\"\n2. § 199 Abs. 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,(12) Für Wählverbindungen, die von Wählanschlüssen der Gruppe L ausgehen, die nur innerhalb des Teletex-\ndienstes benutzt werden, wird die Mindestgebühr nach Absatz 10 Nr. 2 nicht erhoben.\"\n3. § 220 Abs. 1 Nr. 6.2 wird wie folgt gefaßt:\n„6.2         Dienstübergang Teletex-Telexdienst\n6.2.1       Von Wählanschlüssen der Gruppe L ausgehend                     Verbindungsgebühren wie für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 2 (§ 195)\n6.2.2       Von Universalanschlüssen ausgehend ................ .          Verbindungsgebühren wie für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 2 (§ 195),\njedoch mit einer durchgehenden Zeit-\neinheit von 15 Sekunden im Normal-\ntarif und 45 Sekunden im Billigtarif\".","496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. In Anhang 2 Abschnitt 1 werden nach der Übergangsvorschrift zu § 91 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse\nmit digitalen Anschaltepunkten) folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n.,Zu § 91 Abs. 5 Nr. 1.1.3 (Grundgebühren für Wählanschlüsse der Gruppe L)\nBis zum 31. Dezember 1993 werden für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2400 bit/s, die nur innerhalb des Teletexdienstes benutzt werden, anstelle der Gebühren nach§ 91 Abs. 5 Nr. 1.1.3\nfolgende monatlichen Grundgebühren erhoben:\n1. Grundgebühr 1:      170,- DM,\n2. Grundgebühr 2:       90,- DM.\nZu § 91 Abs. 6 (Gebühr für den Wechsel der zu erhebenden Grundgebühr)\nFür Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s, die nur innerhalb des\nTeletexdienstes benutzt werden, wird die einmalige Gebühr nach§ 91 Abs. 6 für den Wechsel von Grundgebühr 1 auf\ndie Grundgebühr 2 nicht erhoben, wenn der Antrag auf Wechsel der Grundgebühr bis zum 31. Dezember 1988 beim\nzuständigen Fernmeldeamt eingeht.\"\n5. In Anhang 4 wird der Abschnitt 4 aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . März 1988 in Kraft.\nBonn, den 30. März 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nDr. Florian"]}