{"id":"bgbl1-1988-14-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":14,"date":"1988-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_14.pdf#page=8","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)","law_date":"1988-03-28T00:00:00Z","page":484,"pdf_page":8,"num_pages":11,"content":["484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I\nzweite Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n(Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)\nVom 28. März 1988\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                     1. Leistungen an Schwerbehinderte\nBesondere Förderung der Einstellung                § 19 Technische Arbeitshilfen\nund Beschäftigung Schwerbehinderter\naus Mitteln der Ausgleichsabgabe                 § 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes\ndurch die Bundesanstalt für Arbeit\n§ 21  Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit\n§     Grundsatz                                               § 22  Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer\nbehinderungsgerechten Wohnung\n§ 2 Arbeitgeber\n§ 23 Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft\n§ 3 Schwerbehinderte\n§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und\n§ 4 Art der Leistungen                                              Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten\n§ 5 Höhe der Leistungen                                       § 25 Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen\n§ 6 Dauer der Leistungen\n§ 7 Anrechnung vergleichbarer Leistungen                                        II. Leistungen an Arbeitgeber\n§ 8 Antrag                                                    § 26 Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von\nArbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte\n§ 9 Zuständigkeit\n§ 27 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen\n§ 10 Nebenbestimmungen über die Rückzahlung\n§ 11  Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen                            III. Sonstige Leistungen\n§ 12 Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand            § 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreu-\nung Schwerbehinderter\n§ 13 Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung\n§29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs-\nund Bildungsmaßnahmen\nzweiter Abschnitt\nFörderung der Eingliederung Schwerbehinderter                                    3. Unterabschnitt\nin das Arbeits- und Berufsleben\nLeistungen für Einrichtungen\naus Mitteln der Ausgleichsabgabe\nzur Eingliederung Schwerbehinderter\ndurch die Hauptfürsorgestellen\nin das Arbeits- und Berufsleben\n§ 14 Verwendungszwecke                                        § 30  Förderungsfähige Einrichtungen\n§ 31  Förderungsvoraussetzungen\n1. Unterabschnitt                          § 32  Förderungsgrundsätze\nLeistungen zur Förderung des\nArbeits- und Ausbildungsplatzangebots                     § 33 Art und Höhe der Leistungen\nfür Schwerbehinderte\n§ 34 Tilgung und Verzinsung von Darlehen\n§15  Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und\nAusbildungsplätzen für Schwerbehinderte\n§ 16  Schwerbehinderten-Sonderprogramme                                                  Dritter Abschnitt\nAusgleichsfonds\n2. Unter abschnitt\nLeistungen zur begleitenden Hilfe                                            1. Unterabschnitt\nim Arbeits- und Berufsleben                                 Gestaltung des Ausgleichsfonds\n§ 17 Leistungsarten                                            § 35  Rechtsform\n§ 18  Leistungsvoraussetzungen                                 § 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                               485\n§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung                         3. Unter abschnitt\nVerfahren zur Vergabe\n§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans                                   der Mittel des Ausgleichsfonds\n§ 39   Feststellung des Wirtschaftsplans                     § 42 Anmeldeverfahren und Anträge\n§ 40   Ausführung des Wirtschaftsplans                       § 43 Vorschlagsrecht des Beirates\n§ 44   Entscheidung\n§ 45 Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-\n2. Unter abschnitt                             nung\nFörderung                                                   Vierter Abschnitt\nder Eingliederung Schwerbehinderter                                         Schlußvorschriften\nin das Arbeits- und Berufsleben\naus Mitteln des Ausgleichsfonds                   § 46 Berlin-Klausel\n§ 41  Verwendungszwecke                                     § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 2 und § 33    erklärt, bei erfolgreichem Verlauf im Anschluß an das\nAbs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fas-      Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungs-\nsung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1         verhältnis mit dem Schwerbehinderten einzugehen.\nS. 1421) sowie des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zur\nErleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den                                         §3\nRuhestand vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) verordnet\nSchwerbehinderte\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n(1) Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von\nfolgenden arbeitslosen oder im Sinne des § 44 Abs. 2\nSatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosigkeit\nErster Abschnitt                       unmittelbar bedrohten, beim Arbeitsamt gemeldeten\nBesondere Förderung der Einstellung                  Schwerbehinderten:\nund Beschäftigung Schwerbehinderter                  1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer\naus Mitteln der Ausgleichsabgabe                       Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders\ndurch die Bundesanstalt für Arbeit                     betroffen sind, insbesondere solche,\na) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer\n§ 1                                    Behinderung nicht nur vorübergehend einer beson-\nGrundsatz                                  deren Hilfskraft bedürfen oder\nb) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht\nDie Bundesanstalt für Arbeit erbringt Leistungen zur              nur vorübergehend, insbesondere durch Erbringung\nbesonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung              sonstiger notwendiger persönlicher Hilfen oder die\nSchwerbehinderter aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds                Beschäftigung einer notwendigen Ersatzkraft, mit\nzugewiesenen Mitteln an Arbeitgeber nach Maßgabe der                 außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeit-\n§§ 2 bis 13.\ngeber verbunden ist oder\nc) die infolge ihrer Behinderung, auch nach behinde-\n§ 2\nrungsgerechter Ausstattung ihres Arbeitsplatzes\nArbeitgeber                                  gemäß § 14 des Schwerbehindertengesetzes und\n(1) Besondere Förderleistungen erhalten Arbeitgeber,              Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten, nicht\ndie                                                                  nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesent-\nlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,\n1. ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäfti-               die in der Regel wenigstens 30 vom Hundert gerin-\ngungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengeset-             ger ist als diejenige eines Nichtbehinderten in ver-\nzes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen                  gleichbarer Funktion oder unter Berücksichtigung\ndes § 3 auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9              der betrieblichen Akkordbezugsgrundlage oder\nAbs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) oder\nd) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-\n2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht                 stens 50 allein infolge geistiger oder seelischer\nSchwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3               Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und Abs. 3 Nr. 1\ne) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine\nunbefristet oder zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen           abgeschlossene Ausbildung oder sonstige beruf-\nBildung einstellen und beschäftigen.                                 liche Bildung haben oder erreichen können,\n(2) Absatz 1 gilt auch bei befristeter Einstellung zur     2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet\nProbe, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bereit        haben,","486                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung           vergütung; wenn die Vermittlung in eine berufliche Aus-\nlänger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren,              bildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinde-\nrung auf besondere Schwierigkeiten stößt, bis zu 100\n4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, die wegen\nvom Hundert,\nArt oder Schwere der Behinderung nur kürzer als\nbetriebsüblich, insbesondere weniger als 19 Stunden      3. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung in den\nwöchentlich, beschäftigt werden können.                      Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Schwerbehinder-\nten Arbeitsentgelt oder eine sonstige Vergütung leistet,\n(2) Auf die Dauer der Arbeitslosigkeit im Sinne des            bis zu 80 vom Hundert dieser Vergütung.\nAbsatzes 1 Nr. 3 werden insbesondere angerechnet\nZeiten der\n§6\n1 . Teilnahme an einer beruflichen Bildungs- oder Rehabi-\nlitationsmaßnahme,                                                         Dauer der Leistungen\n2. befristeten Probebeschäftigung,                               Die Zuschüsse werden erbracht\n3. Teilnahme an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung.              1. bei Arbeitsverhältnissen für die Dauer von bis zu drei\nJahren,\n(3) Darüber hinaus wird die Einstellung und Beschäfti-\ngung von folgenden Schwerbehinderten ohne Rücksicht           2. bei Ausbildungsverhältnissen für die Dauer der Ausbil-\nauf Arbeitslosigkeit gefördert:                                   dung,\n1. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung         3. bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den aus-\nin einer anerkannten Werkstatt für Behinderte,               bildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluß\nan eine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige\n2. Schwerbehinderte, die zur Ausbildung oder sonstigen            berufliche Bildung für die Dauer von einem Jahr, sofern\nberuflichen Bildung eingestellt werden oder im               während der Ausbildung oder sonstigen beruflichen\nAnschluß an eine abgeschlossene Ausbildung oder              Bildung Zuschüsse nach § 5 erbracht wurden,\nsonstige berufliche Bildung durch den ausbildenden\noder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis  4. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung für\nübernommen werden,                                           deren Dauer,\n3. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4       5. bei befristeten Probearbeitsverhältnissen für die Dauer\nnach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, wenn           von bis zu sechs Monaten,\nsie wegen Art oder Schwere der Behinderung keine         6. bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den-\nAusbildung oder sonstige berufliche Bildung erreichen        selben Arbeitgeber im Anschluß an ein Probearbeits-\nkönnen, oder                                                 verhältnis unter Anrechnung einer Förderung während\n4. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im              der Probezeit für die Dauer von bis zu drei Jahren.\nAnschluß an ein befristetes Probearbeitsverhältnis.\n§7\n§4                                       Anrechnung vergleichbarer Leistungen\nArt der Leistungen                          (1) Die Zuschüsse werden zusätzlich, jedoch unter\n( 1) Die Förderleistungen werden als laufende              Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt\nZuschüsse zum Arbeitsentgelt, zur Ausbildungsvergütung        für Arbeit oder der Rehabilitationsträger erbracht. Solche\noder zu den sonstigen Vergütungen erbracht, die der           Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein\nArbeitgeber bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bil-        Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozial-\ndung an den Schwerbehinderten leistet.                        leistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach\ndiesem Abschnitt vergleichbare Leistungen vorgesehen\n(2) Bei Ausbildungsverhältnissen können die Zuschüsse      sind. Es ist auch unzulässig, Zuschüsse nach diesem\nzu Beginn der Förderung in einem Betrag für die gesamte       Abschnitt auf solche Leistungen anzurechnen.\nFörderungsdauer gezahlt werden, wenn dies wegen der\nBesonderheiten des Betriebs oder der Dienststelle zweck-         (2) Die Zuschüsse werden nicht erbracht, wenn der\nmäßig ist.                                                    Arbeitgeber vergleichbare Leistungen eines vorrangigen\nTrägers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht beantragt.\n§ 5                               (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Leistungen aus regiona-\nHöhe der Leistungen                       len Sonderprogrammen; ergänzende Leistungen aus Pro-\ngrammen nach § 16 werden nicht angerechnet.\nDie Zuschüsse werden erbracht\nbei Arbeitsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert des\n§ 8\nzum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tariflichen\noder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für                             Antrag\ndie Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts; sie          Die Zuschüsse werden auf Antrag des Arbeitgebers\nwerden für das zweite und dritte Jahr um je 10 Prozent-\nerbracht. Der Antrag ist vor der Einstellung zu stellen. In\npunkte herabgesetzt,                                      Ausnahmefällen kann der Antrag zur Vermeidung unbilli-\n2 bei Ausbildungsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert           ger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstel-\nder zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tarifli-    lung des Schwerbehinderten gestellt werden. Die\nchen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht          Zuschüsse werden vom Zeitpunkt der Einstellung an\nbesteht, für die Ausbildung ortsüblichen Ausbildungs-     erbracht.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                    487\n§9                                                           § 12\nZuständigkeit                             Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand\nFür die Bewilligung der Zuschüsse sind die Arbeitsämter      (1) Zusätzlich zu den besonderen Förderleistungen\nzuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem  nach den §§ 2 bis 11 erhalten Arbeitgeber, die ohne\nSitz des einstellenden Betriebes oder der einstellenden      Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht\nDienststelle. Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit     hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbe-\nkann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine     hinderte unter den Voraussetzungen des § 3 im Wege der\nandere Dienststelle für zuständig erklären.                 Wiederbesetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhe-\nstandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) auf\n§ 10                            einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des\nSchwerbehindertengesetzes) unbefristet oder zur Ausbil-\nNebenbestimmungen über die Rückzahlung                dung einstellen und beschäftigen, einen Zuschuß in Höhe\n(1) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung          von 5 vom Hundert der Vorruhestandsleistung im Sinne\nbewilligt, daß der Arbeitgeber den Schwerbehinderten         des § 3 des Vorruhestandsgesetzes. Der Zuschuß wird für\nwährend der Förderzeit beschäftigt und bei unbefristeten     die Dauer der Zuschußzahlung nach dem Vorruhestands-\nArbeitsverhältnissen nach Ablauf der Förderzeit wenig-       gesetz zu den Vorruhestandsleistungen für den ausge-\nstens ein Jahr weiterbeschäftigt mit der Auflage, den        schiedenen Arbeitnehmer, für den der Schwerbehinderte\nZuschuß andernfalls nach folgender Maßgabe zurückzu-         beschäftigt wird, höchstens jedoch für die Dauer von\nzahlen:                                                      3 Jahren, erbracht.\n1. Bei einem Ausscheiden während der Förderzeit ist der         (2) § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Nr. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 10\nvor dem Ausscheiden, höchstens jedoch der für die       Abs. 1 gelten entsprechend.\nletzten zwölf Monate erbrachte Zuschuß zurückzu-\nzahlen.                                                     (3) Der Antrag des Arbeitgebers auf Anerkennung der\nVoraussetzungen für die Erbringung eines Zuschusses zu\n2. Bei einem Ausscheiden nach der Förderzeit ist für\nden Vorruhestandsleistungen gilt zugleich als Antrag auf\njeden Monat, der zum vollen Jahr der Weiterbeschäf-\neinen Zuschuß nach Absatz 1.\ntigung fehlt, ein Betrag in Höhe des im letzten Monat\nder Förderzeit erbrachten Zuschusses zurückzuzahlen.\n§ 13\nEine Rückzahlungspflicht darf nicht auferlegt werden für\ndie Fälle, in denen                                              Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung\n1. das Beschäftigungsverhältnis vom Schwerbehinderten            Die Bundesanstalt für Arbeit stellt die Zahl der geförder-\ngekündigt oder                                          ten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, weitere Tat-\n2. das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendigt      bestände und ausgewählte Merkmale sowie die Höhe der\nwird oder                                               erforderlichen Aufwendungen und Ausgaben nach näherer\nBestimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\n3. der Arbeitgeber den Schwerbehinderten mit Zustim-\nordnung fest. Sie teilt diesem die Ergebnisse der Erfas-\nmung der Hauptfürsorgestelle kündigt oder\nsung in regelmäßigen Abständen mit.\n4. der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen\nanderen Schwerbehinderten unter den Voraussetzun-\ngen des § 3 einstellt und beschäftigt.\nZweiter Abschnitt\n(2) Die Leistungsempfänger sind im Bewilligungs-                                    Förderung\nbescheid zu verpflichten, den Eintritt der Voraussetzungen             der Eingliederung Schwerbehinderter\nnach Absatz 1 anzuzeigen.                                                 in das Arbeits- und Berufsleben\naus Mitteln der Ausgleichsabgabe\n§ 11                                          durch die Hauptfürsorgestellen\nNachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen\n§ 14\n(1) Über den Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist\nunverzüglich nach Eingang des Antrags zu entscheiden.                            Verwendungszwecke\nDer Zuschuß ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im             (1) Die Hauptfürsorgestellen haben die ihnen zur Verfü-\nübrigen auch dann zu bewilligen, wenn eine vergleichbare     gung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließ-\nLeistung der Bundesanstalt für Arbeit oder eines Rehabili-    lich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der\ntationsträgers gemäß § 7 beantragt, über den Antrag aber     zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten\nnoch nicht entschieden ist.                                   Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistun-\n(2) Wird dem Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung      gen:\nbewilligt, hat die Bundesanstalt für Arbeit ihren Bewilli-    1. Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbil-\ngungsbescheid über Zuschüsse nach diesem Abschnitt für            dungsplatzangebots für Schwerbehinderte,\ndie Zukunft insoweit aufzuheben, als der Zuschuß der\n2. Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und\nvergleichbaren Leistung entspricht. Die Erstattung der\nBerufsleben, einschließlich der Durchführung von Auf-\nnachrangig erbrachten Zuschüsse an die Bundesanstalt\nklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,\nfür Arbeit durch den vorrangigen Träger bestimmt sich\nnach den §§ 104 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetz-          3. Leistungen für Einrichtungen zur Eingliederung\nbuch.                                                             Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben und","488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und            Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht\nModellvorhaben auf dem Gebiet der Eingliederung          werden, die durch die Ausbildung Schwerbehinderter im\nSchwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben,       Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände ent-\nsofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regio-      stehen.\nnale Bedeutung zukommt oder beim Bundesminister             (2) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich\nfür Arbeit und Sozialordnung beantragte Mittel aus dem   der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an\nAusgleichsfonds nicht erbracht werden konnten.           den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur erbracht wer-\nden, soweit Mittel für denselben Zweck· nicht von anderer\n(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für\nSeite zu erbringen sind oder erbracht werden. Art und\ndie Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.\nHöhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen\ndes Einzelfalles. Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hun-\n(3) Die Hauptfürsorgestellen können sich an der Förde-\ndert getilgt werden; von der Tilgung kann im Jahr der\nrung von Vorhaben nach § 41 Abs. 2 durch den Aus-\nAuszahlung und dem darauf folgenden Kalenderjahr abge-\ngleichsfonds beteiligen.\nsehen werden. Auch von der Verzinsung kann abgesehen\nwerden. ·\n(3) Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits-\n1. Unterabschnitt                         und Ausbildungsplätzen und die Einrichtung von Teilzeit-\nLeistungen zur Förderung des                       arbeitsplätzen können, wenn Leistungen nach Absatz 1\nArbeits- und Ausbildungsplatzangebots                        nicht erbracht werden, nach den Vorschriften über die\nfür Schwerbehinderte                          begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 26) geför-\ndert werden.\n§ 15\n§ 16\nLeistungen a!'l Arbeitgeber\nzur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen                      Schwerbehinderten-Sonderprogramme\nfür Schwerbehinderte\n(1) Die Hauptfürsorgestellen können der Bundesanstalt\n(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis          für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung\nzur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu         befristeter regionaler Sonderprogramme gemäß § 33\nden Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten:              Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zuweisen.\n1. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls            (2) Die Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe\nbehinderungsgerecht ausgestatteter Arbeitsplätze in       durch die Hauptfürsorgestellen für die Erfüllung von\nBetrieben oder Dienststellen für Schwerbehinderte,        Verbindlichkeiten aus der Durchführung des 4. Schwer-\na) die ohne Beschäftigungspflicht oder über die           behinderten-Sonderprogramms des Bundes und der Län-\nBeschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehin-    der zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter\ndertengesetzes) eingestellt werden sollen,            und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für\nSchwerbehinderte vom 19. November 1981 (BAnz.\nb) die im Rahmen der Erfüllung der besonderen             Nr. 223 vom 28. November 1981 ), zuletzt geändert am\nBeschäftigungspflicht gegenüber im Arbeits- und       3. Februar 1986 (BAnz. S. 1553), ist auch nach dem\nBerufsleben besonders betroffenen Schwerbehin-        30. Juni 1986 zulässig.\nderten(§ 6 des Schw~rbehindertengesetzes) einge-\nstellt werden sollen,\nc) die nach einer längerfristigen Arbeitslosigkeit von\nmehr als 12 Monaten eingestellt werden sollen,                          2. U n t e r a b s c h n i tt\nd) die im Anschluß an eine Beschäftigung in einer               Leistungen zur begleitenden Hilfe\nanerkannten Werkstatt für Behinderte eingestellt                im Arbeits- und Berufsleben\nwerden sollen oder\ne) die zur Durchführung von Maßnahmen der beson-                                       § 17\nderen Fürsorge und Förderung nach § 14 Abs. 2                                Leistungsarten\nSatz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehin-\ndertengesetzes auf einen neu zu schaffenden             (1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und\nArbeitsplatz umgesetzt werden sollen oder deren      Berufsleben können erbracht werden\nBeschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf          1. an Schwerbehinderte\neinen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden\nwürde,                                                    a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),\n2. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls             b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),\nbehinderungsgerecht ausgestatteter Ausbildungs-               c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 21 ),\nplätze und Plätze zur sonstigen beruflichen Bildung für\nSchwerbehinderte, insbesondere zur Teilnahme an               d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer\nMaßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, in Betrie-             behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),\nben oder Dienststellen,                                       e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),\nwenn gewährleistet wird, daß die geförderten Plätze für            f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und\neinen nach Lage des Einzelfalles zu bestimmenden lang-                Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten\nfristigen Zeitraum Schwerbehinderten vorbehalten bleiben.             (§ 24) und","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                             489\ng) in besonderen     behinderungsbedingten Lebens-                  1. Leistungen an Schwerbehinderte\nlagen (§ 25),\n§ 19\n2. an Arbeitgeber\nTechnische Arbeitshilfen\na) zur     behinderungsgerechten     Einrichtung  von\nArbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehin-       Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre\nderte (§ 26) und                                    Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des Schwer-\nb) bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),           behinderten im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen\nHöhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatz-\n3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisatio-    beschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die\nnen zu den Kosten einer ·psychosozialen Betreuung      technische Weiterentwicklung.\nSchwerbehinderter (§ 28),\n§ 20\n4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und\nBildungsmaßnahmen (§ 29).                                        HIifen zum Erreichen des Arbeitsplatzes\nDaneben können solche Leistungen unter besonderen              Schwerbehinderte können Leistungen zum Erreichen\nUmständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht            des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-\nwerden, die dazu dienen und geeignet sind, die Eingliede-   Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251)\nrung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben      erhalten.\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung                                     § 21\noder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäfti-               Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit\ngung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.\n(1) Schwerbehinderte können Darlehen oder Zins-\n(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen, die zuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer\nder Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter nicht    selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn\noder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden.    1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen\nInsbesondere können medizinische Maßnahmen sowie                 Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfül-\nUrlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.\nlen,\n2. sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraus-\n§ 18                                 sichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen\nkönnen und\nLeistungsvoraussetzungen\n3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Ent-\n(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 dürfen nur erbracht           wicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.\nwerden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von\n(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt\neinem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von\nwerden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und\nanderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie\ndem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden.\nein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der\nSatz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für\nNachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des\nBundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Aufstockung       die Verzinsung.\nvon Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen      (3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des\nder Hauptfürsorgestellen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 letzter Halb-  laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.\nsatz des Schwerbehindertengesetzes) und die Pflicht der\nHauptfürsorgestellen, Leistungen zur begleitenden Hilfe im     (4) Die§§ 17 bis 20 und die§§ 22 bis 25 sowie§ 27 sind\nArbeits- und Berufsleben vorläufig zu erbringen (§ 31       zugunsten von Schwerbehinderten, die eine selbständige\nAbs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes), _bleiben      Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, ent-\nunberührt.                                                   sprechend anzuwenden.\n§ 22\n(2) Leistungen an Schwerbehinderte zur begleitenden\nHilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden,     Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung\neiner behinderungsgerechten Wohnung\n1 . wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichti-       (1) Schwerbehinderte können Leistungen erhalten\ngung von Art oder Schwere der Behinderung auf           1. zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohn-\nbesondere Schwierigkeiten stößt und durch die Lei-           raum im Sinne des § 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-\nstungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden        baugesetzes,\nkann und\n2. zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung\n2. wenn es dem Schwerbehinderten wegen des behinde-               an die besonderen behinderungsbedingten Bedürf-\nrungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erfor-       nisse und\nderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen    3. zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder er-\nFällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berück-          heblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene\nsichtigen.                                                   Wohnung.\n(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende       (2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse\nLeistungen erbracht werden. laufende Leistungen können      oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzin-\nin der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen      sung bestimmen sich nach den Umständen des Einzel-\nkönnen wiederholt erbracht werden.                          falls.","490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzu-       gung mit einer Dauer auch von weniger als 19 Stunden\nrechnen, als sie Schwerbehinderten für denselben Zweck            wöchentlich wegen Art oder Schwere der Behinderung\nwegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht              notwendig ist,\nwerden.                                                        3. die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen\nmit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren\n§ 23                                 Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des\nHilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft                   Schwerbehinderten im Gebrauch der nach den Num-\nmern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,\nSchwerbehinderte, die wegen Art oder Schwere der\n4. sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauer-\nBehinderung übliche Erholungsmöglichkeiten nicht nutzen\nhafte behinderungsgerechte Beschäftigung Schwer-\nkönnen, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft auf\nbehinderter in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht,\nbesondere, personell, räumlich und sächlich behinde-\nerleichtert oder gesichert werden kann.\nrungsgerecht ausgestattete Einrichtungen angewiesen\nsind, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die       Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen\nInanspruchnahme dieser Einrichtungen entstehenden Auf-       zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.\nwendungen erhalten.\n(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den\nUmständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berück-\n§ 24                            sichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur\nHilfen zur Teilnahme an Maßnahmen                   Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 14\nzur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse          Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes\nund Fertigkeiten                       besteht und erfüllt wird sowie ob Schwerbehinderte ohne\nBeschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht\nSchwerbehinderte, die an inner- oder außerbetrieblichen   hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) oder im\nMaßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und           Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungs-\nErweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten     pflicht gegenüber im Arbeits- und Berufsleben besonders\noder zur Anpassung an die technische Entwicklung teil-        betroffenen Schwerbehindßrten (§ 6 des Schwerbehin-\nnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und             dertengesetzes) beschäftigt werden.\nAnpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer\nden Bedürfnissen dieser Schwerbehinderten entsprechen,           (3) § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nkönnen Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die\nTeilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwen-                                         § 27\ndungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Auf-\nLeistungen bei außergewöhnlichen Belastungen\nstieg erbracht werden.\n(1) Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außer-\ngewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäfti-\n§ 25                            gung eines Schwerbehinderten verbunden sind, der nach\nHilfen in besonderen                     Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und\nbehinderungsbedingten Lebenslagen                  Berufsleben besonders betroffen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstaben a bis d des Schwerbehindertengesetzes in\nAndere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits-\nVerbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und\nund Berufsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten       Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung) oder in Teilzeit(§ 9 Abs. 2\nLeistungen können an Schwerbehinderte erbracht werden,       des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 3\nwenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder      Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung) beschäftigt wird, vor\nSchwere der Behinderung erforderlich sind, um die Ein-       allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungs-\ngliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem all-      verhältnis gefährdet würde.\ngemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern\noder zu sichern.                                                (2) Außergewöhnliche Belastungen sind überdurch-\nschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige\nBelastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung\neines Schwerbehinderten auch nach Ausschöpfung aller\nII. Leistungen an Arbeitgeber                  Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen\nfür den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.\n§ 26                               (3) Für die Zuschüsse zu notwendigen Kosten nach\nLeistungen                          Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.\nzur behinderungsgerechten Einrichtung\n(4) Die Dauer des Zuschusses bestimmt sich nach den\nvon Arbeits- und Ausbildungsplätzen\nUmständen des Einzelfalls.\nfür Schwerbehinderte\n(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis\nzur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für                         III. Sonstige Leistungen\nfolgende Maßnahmen erhalten:\n§ 28\n1. die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhal-\ntung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsan-                  Leistungen zur Durchführung\nlagen, Maschinen und Geräte,                               der psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter\n2. die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwer-        (1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste,\nbehinderte, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäfti-    die die Hauptfürsorgestelle an der Durchführung der ihr","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                 491\nobliegenden Aufgabe der im Einzelfall erforderlichen           Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nach-\npsychosozialen Betreuung Schwerbehinderter unter Fort-         teilsausgleiche nach dem Schwerbehindertengesetz und\nbestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistun-    anderen Vorschriften.\ngen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten er-\nhalten.\n3. U n t e r a b s c h n i tt\n(2) Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, daß                         Leistungen für Einrichtungen\n1. der psychosoziale Dienst nach seiner personellen,               zur Eingliederung Schwerbehinderter\nräumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchfüh-                 in das Arbeits- und Berufsleben\nrung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung\ngeeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestat-                                   § 30\ntet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine               Förderungsfähige Einrichtungen\npsychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende\nBerufserfahrung ver1ügen, und                                (1) Leistungen können für die Schaffung, Erweiterung,\nAusstattung und Modernisierung folgender Einrichtungen\n2. die Maßnahmen\nerbracht werden:\na) nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme,\n1. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche\nAusübung oder Sicherung einer möglichst dauer-\nEinrichtungen zur Vorbereitung von Behinderten auf\nhaften Beschäftigung Schwerbehinderter auf dem\neine berufliche Bildung oder die Eingliederung in das\nallgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür\nArbeits- und Berufsleben,\ngeeignet sind,\n2. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche\nb) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und\nEinrichtungen zur beruflichen Bildung Behinderter,\nSparsamkeit durchgeführt werden, insbesondere\ndie Kosten angemessen sind, und                        3. Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung\nmedizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Behinderte\nc) aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Haupt-\nauf eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in\nfürsorgestelle und dem Träger des psychosozialen\ndas Arbeits- und Berufsleben vorbereiten,\nDienstes durchgeführt werden.\n4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des\nLeistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für\nSchwerbehindertengesetzes,\nSchwerbehinderte erbracht werden, die diesen Dienst\nunter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden       5. Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwaren-\nVoraussetzungen im Einvernehmen mit der Hauptfür-                   vertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ),\nsorgestelle unmittelbar in Anspruch nehmen.                         zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008),\n(3) Leistungen sollen in der Regel bis zur vollen Höhe\nder notwendigen Kosten erbracht werden, die aus der            6 · Wohnstätten für Behinderte, die auf dem allgemeinen\nArbeitsmarkt, in Werkstätten für Behinderte oder in\nBeteiligung an den im Einzelfall erforderlichen Maßnah-\nmen entstehen. Das Nähere über die Höhe der zu über-                Blindenwerkstätten tätig sind,\nnehmenden Kosten, ihre Erfassung, Darstellung und              7. besondere Einrichtungen zur Erhaltung der Arbeitskraft\nAbrechnung bestimmt sich nach der Vereinbarung                      für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,\nzwischen der Hauptfürsorgestelle und dem Träger des                 in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerk-\npsychosozialen Dienstes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2                 stätten tätig sind, aber wegen Art oder Schwere ihrer\nBuchstabe c.                                                        Behinderung übliche Erholungseinrichtungen in\nzumutbarer Weise nicht nutzen können.\n§ 29                                 (2) Öffentliche oder gemeinnützige Träger eines beson-\nLeistungen zur Durchführung von Aufklärungs-,              deren Beförderungsdienstes für Behinderte können\nSchulungs- und Bildungsmaßnahmen                    Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten\nAusstattung von Kraftfahrzeugen erhalten. Die Höhe der\n(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaß-        Leistung bestimmt sich nach dem Umfang, in dem der\nnahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der           besondere Beförderungsdienst für Fahrten Schwer-\nSchwerbehinderten,         Beauftragte    der   Arbeitgeber,   behinderter von und zur Arbeitsstätte benutzt wird.\nBetriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsi-\ndialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird          (3) Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden\ngefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Hauptfür-       Betriebs dürfen nur ausnahmsweise erbracht werden,\nsorgestellen im Sinne des§ 31 Abs. 2 Satz 4 des Schwer-        wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungs-\nbehindertengesetzes handelt. Die Durchführung von Maß-         möglichkeiten für Behinderte abgewendet werden kann.\nnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann\ngefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und                                         § 31\ndie Hauptfürsorgestellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung\nFörderungsvoraussetzungen\nmaßgeblich beteiligt sind.\n( 1) Die Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 können\n(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bil-\ndungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte             gefördert werden, wenn sie\nPersonen, die die Eingliederung Schwerbehinderter in das        1. ausschließlich oder überwiegend Behinderte auf-\nArbeits- und Berufsleben zum Gegenstand haben, können                nehmen, die Leistungen eines F{ehabilitationsträgers\ngefördert werden. Dies gilt auch für notwendige Informa-             oder eines Trägers der Sozialhilfe in Anspruch neh-\ntionsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten,          men,","492                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Behinderten unabhängig von der Ursache der Behinde-         5. Blindenwerkstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5:\nrung und unabhängig von der Mitgliedschaft in der              Sie müssen gemäß § 5 des Blindenwarenvertriebsge-\nOrganisation des Trägers der Einrichtung offenstehen           setzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt\nund\nwerden.\n3. nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen\n6. Wohnstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 6:\nAusstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Rehabili-\ntationsmaßnahmen nach zeitgemäßen Erkenntnissen                Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung,\ndurchgeführt werden und einer dauerhaften Eingliede-           Wohnflächenbemessung und Ausstattung den beson-\nrung in das Arbeits- und Berufsleben dienen.                   deren Bedürfnissen der Behinderten entsprechen. Die\nAufnahme auch von Behinderten, die nicht im Arbeits-\n(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei                oder Berufsleben stehen, schließt eine Förderung ent-\n1. Einrichtungen im- Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1:                  sprechend dem Anteil der im Arbeits- oder Berufsleben\nDie in diesen Einrichtungen durchzuführenden Maß-              stehenden Schwerbehinderten nicht aus. Der Verbleib\nnahmen sollen den individuellen Belangen der Behin-             von Schwerbehinderten, die nicht mehr im Arbeits-\nderten Rechnung tragen und sowohl eine werksprak-               oder Berufsleben stehen, insbesondere von Schwer-\ntische wie fachtheoretische Unterweisung umfassen.              behinderten nach dem Ausscheiden aus einer Werk-\nEine begleitende Betreuung entsprechend den Bedürf-            statt für Behinderte, beeinträchtigt nicht die zweckent-\nnissen der Behinderten muß sichergestellt sein. Maß-            sprechende Verwendung der eingesetzten Mittel.\nnahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Bildung        7. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 7:\nsollen sich auf mehrere Berufsfelder erstrecken und\nSie müssen nach ihrer personellen, räumlichen und\nAufschluß über Neigung und Eignung der Behinderten\nsächlichen Ausstattung darauf ausgerichtet sein,\ngeben.\nSchwerbehinderte aufzunehmen, die wegen Art oder\n2. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2:                    Schwere der Behinderung sonst übliche Erholungs-\na) Die Eignungsvoraussetzungen nach den §§ 20 bis               möglichkeiten in zumutbarer Weise nicht nutzen kön-\n22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den                 nen. Nummer 6 Satz 2 findet Anwendung.\n§§ 21 bis 23 der Handwerksordnung zur Ausbildung\nin anerkannten Ausbildungsberufen müssen erfüllt                                    § 32\nsein. Dies gilt auch für Ausbildungsgänge, die nach                        Förderungsgrundsätze\n§ 44 in Verbindung mit § 48 des Berufsbildungs-\ngesetzes oder nach § 41 in Verbindung mit § 42 b           (1) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich\nder Handwerksordnung durchgeführt werden.              der Träger der Einrichtung in einem angemessenen Ver-\nhältnis an den Gesamtkosten beteiligt und alle anderen\nb) Außer- oder überbetriebliche Einrichtungen sollen\nFinanzierungsmöglichkeiten aus Mitteln der öffentlichen\nunter Einbeziehung von Plätzen für berufsvorberei-\nHände und aus privaten Mitteln in zumutbarer Weise in\ntende Maßnahmen über in der Regel mindestens\nAnspruch genommen worden sind.\n200 Plätze für die berufliche Bildung in mehreren\nBerufsfeldern verfügen. Sie müssen in der Lage             (2) Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Lei-\nsein, Behinderte mit besonderer Art oder Schwere       stungen für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu\nder Behinderung beruflich zu bilden. Sie müssen        erbringen sind oder erbracht werden. Werden Einrichtun-\nüber die erforderliche Zahl von Ausbildern und die     gen aus Haushaltsmitteln des Bundes oder anderer öffent-\npersonellen und sächlichen Voraussetzungen für         licher Hände gefördert, ist eine Förderung aus Mitteln der\neine begleitende ärztliche, psychologische und         Ausgleichsabgabe nur zulässig, wenn der Förderungs-\nsoziale Betreuung entsprechend den Bedürfnissen        zweck sonst nicht erreicht werden kann.\nder Behinderten verfügen. Bei Unterbringung im\nInternat muß die behinderungsgerechte Betreuung           (3) Leistungen können nur erbracht werden, wenn ein\nsichergestellt sein. Die Einrichtungen sind zur ver-   Bedarf an entsprechenden Einrichtungen festgestellt und\ntrauensvollen Zusammenarbeit insbesondere unter-       die Deckung der Kosten des laufenden Betriebs gesichert\neinander und mit den für die Rehabilitation zuständi-  ist.\ngen Behörden verpflichtet.\n(4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Ausgleichs-\n3. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3:               abgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung durch die\nDie in diesen Einrichtungen in einem ineinandergreifen-    gleiche Stelle vorangegangen ist.\nden Verfahren durchzuführenden medizinischen und\nberufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation                                           § 33\nmüssen entsprechend den individuellen Gegebenhei-                          Art und Höhe der Leistungen\nten so ausgerichtet sein, daß nach Abschluß dieser\nMaßnahmen ein möglichst nahtloser Übergang in eine            (1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen\nberufliche Bildungsmaßnahme oder in das Arbeits-            erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur\noder Berufsleben gewährleistet ist. Für die Durchfüh-       Verbilligung von Fremdmitteln.\nrung der Maßnahmen müssen besondere Fachdienste\n(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den\nzur Verfügung stehen.\nUmständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil\n4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 30 Abs. 1         der Schwerbehinderten an der Gesamtzahl des aufzuneh-\nNr. 4:                                                      menden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situa-\nSie müssen gemäß § 57 des Schwerbehindertenge-             tion der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeu-\nsetzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt       tung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitations-\nwerden.                                                     maßnahmen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                    493\nTilgung und Verzinsung von Darlehen                              Aufstellung eines Wirtschaftsplans\n(1) Darlehen nach§ 33 sollen jährlich mit 2 vom Hundert        (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirt-\ngetilgt und mit 2 vom Hundert verzinst werden; bei Ausstat-   schaftsplan aufzustellen.\ntungsinvestitionen beträgt die Tilgung 1O vom Hundert. Die\ndurch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wach-          (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr\nsen den Tilgungsbeträgen zu.                                  1 . zu erwartenden Einnahmen,\n(2) Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann      2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und\nbis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme           3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigun-\nabgesehen werden.                                                  gen.\nZinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte\nZuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres\nDritter Abschnitt                      fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.\nAusgleichsfonds                             (3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben\nauszugleichen.\n1. Unterabschnitt                              (4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\nGestaltung des Ausgleichsfonds                             (5) Die Ausgaben sind übertragbar.\n§ 35\n§ 39\nRechtsform\nFeststellung des Wirtschaftsplans\nDer Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur\nEingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und               Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt\nGesellschaft (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges    im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nSondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und        im Einvernehmen mit dem Beirat für die Rehabilitation der\nRechnungsführung. Er ist von den übrigen Vermögen des         Behinderten (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bun-\nBundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu      deshaushaltsordnung findet keine Anwendung.\nhalten. Für Verbindlichkeiten, die der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung als Verwalter des Ausgleichs-\nfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds; der Aus-                                    § 40\ngleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlich-                   Ausführung des Wirtschaftsplans\nkeiten des Bundes.\n(1) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind\ndie jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für\n§ 36                            Zuwendungen des Bundes zugrunde zu legen. Von ihnen\nWeiterleitung der Mittel                   kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nan den Ausgleichsfonds                      zen abgewichen werden.\n(1) Die Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. Januar          (2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben\ndas Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorange-            führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finan-\ngangene Rechnungsjahr dem Bundesminister für Arbeit           zierung der Ausgaben durch das Aufkommen an Aus-\nund Sozialordnung mitzuteilen und den dem Ausgleichs-         gleichsabgabe gesichert ist.\nfonds zuzuführenden Anteil zu überweisen. Der Mitteilung\nist das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zugrunde zu                  (3) Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur\nlegen, das bis zum 31. Dezember tatsächlich an die             zulässig, wenn\nHauptfürsorgestellen abgeführt worden ist.                     1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares\nBedürfnis besteht und\n(2) Die Hauptfürsorgestellen haben zum 30. Juni eines\n2. entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.\njeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 45 vom\nHundert der bis zum 31. Mai eingegangenen Beträge, .zum        Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn\n30. November eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in          1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares\nHöhe von 45 vom Hundert der zwischen dem 1. Juni und                 Bedürfnis besteht und\n31. Oktober eingegangenen Beträge zu leisten.\n2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabean-\nsätzen eingespart werden oder entsprechende Ein-\n§ 37                                   nahmeerhöhungen vorliegen.\nAnwendung der Vorschriften                      Die Entscheidung hierüber trifft der Bundesminister für\nder Bundeshaushaltsordnung                      Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen und im Einvernehmen mit dem\nFür den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushalts-       Beirat.\nordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung\nerlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vor-              (4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die\nschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.         Ausgabemittel verzinslich anzulegen.","494                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. U n t e r a b s c h n i tt                    § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach vorheriger Abstimmung mit dem\nLand, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll.\nFörderung                                   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung leitet die\nder Eingliederung Schwerbehinderter                             Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.\nin das Arbeits- und Berufsleben\naus Mitteln des Ausgleichsfonds\n§ 43\n§ 41                                                 Vorschlagsrecht des Beirats\nVerwendungszwecke                                  (1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die\nStellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in\n(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwen-          welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen\nden für Zuweisungen der zur besonderen Förderung der                und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden\nEinstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter erfor-             sollen.\nderlichen Mittel an die Bundesanstalt für Arbeit.\n(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in\n(2) Sie sind ferner zu verwenden für Leistungen für:             Abwandlung eines schriftlichen Antrags Vorhaben zur\n1. Einrichtungen nach § 30, soweit sie den Interessen               Förderung vorschlagen.\nmehrerer Länder dienen; Einrichtungen dienen den\nInteressen mehrerer Länder auch dann, wenn sie                                              § 44\nBestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein\nländerübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen                                     Entscheidung\nzum Gegenstand hat,                                               (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n2. überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung              entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des\nder Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter,             Beirats durch schriftlichen Bescheid.\n3. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen,                         (2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu\n4. Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaß-                   unterrichten.\nnahmen auf dem Gebiet der Eingliederung Schwerbe-                                           § 45\nhinderter in das Arbeits- und Berufsleben, sofern                           Vorhaben des Bundesministers\ndiesen     Maßnahmen          überregionale      Bedeutung                    für Arbeit und Sozialordnung\nzukommt.\nFür Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und\n(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die        Sozialordnung, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzulei-\nZuweisungen nach Absatz 1 zu verwenden.                             ten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.\n(4) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förderung von\nForschungs- und Modellvorhaben durch die Hauptfür-\nsorgestellen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteiligen, sofern                                   Vierter Abschnitt\ndiese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund\nvon Bedeutung sein können.                                                              Schlußvorschriften\n(5) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.\n§ 46\nBerlin-Klausel\n3. U n t e r a b s c h n i tt                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nVerfahren zur Vergabe der Mittel                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwer-\ndes Ausgleichsfonds                                behindertengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 42                                                              § 47\nAnmeldeverfahren und Anträge                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDer Bedarf an Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes               Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsabgabeverordnung\nist von der Bundesanstalt für Arbeit rechtzeitig anzu-              Schwerbehindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1\nmelden. Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom                 S. 1228), zuletzt geändert durch § 12 der Kraftfahrzeug-\nTräger der Maßnahme schriftlich beim Bundesminister für             hilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1\nArbeit und Sozialordnung zu beantragen, in den Fällen des           S. 2251 ), außer Kraft.\nBonn, den 28. März 1988\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}