{"id":"bgbl1-1988-14-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":14,"date":"1988-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln","law_date":"1988-03-25T00:00:00Z","page":479,"pdf_page":3,"num_pages":21,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988       479\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen\nfür Standardzulassungen, Apothekenpflicht\nund Verschreibungspflicht von Arzneimitteln\nVom 25. März 1988\nAuf Grund des § 53 des Arzneimittelgesetzes vom\n24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-\nAusschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht\nund Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom\n2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 30), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 27. Januar 1983 (BGBI. 1S. 62~, wird wie\nfolgt geändert:\nIn § 2 Abs. 3 werden\n1. das Wort „pharmazeutischen\" durch das Wort „human-\npharmazeutischen\" ersetzt,\n2. der Punkt gestrichen und die Worte angefügt:\n,,- ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Indu-\nstrie.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 25. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","480                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer\nVom 25. März 1988\nAuf Grund                                                               anzugeben, soweit sie für die Funktion des Arznei-\nmittels charakteristisch sind. Besteht das Fertig-\n- des § 12 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976\narzneimittel aus mehreren Teilen, so sind auf dem\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der zuletzt gemäß Artikel 1\nBehältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren\nNr. 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung\nUmhüllung die Chargenbezeichnungen der einzel-\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert\nnen Teile anzugeben. Ist die Angabe der wirksamen\nworden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundes-\nBestandteile nach Art und Menge auf dem Behältnis\nministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung,\naus Platzmangel nicht möglich, so ist sie auf der\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie\näußeren Umhüllung oder, sofern auch dies aus\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\nPlatzmangel nicht möglich ist, in einem dem Behält-\n- des § 54 Abs. 1 bis 2 a des Arzneimittelgesetzes, von                   nis beigefügten Informationsblatt vorzunehmen.\"\ndenen Absatz 2 a durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169) eingefügt und                4. § 13 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 zuletzt gemäß Artikel 1 der oben bezeichneten\nZuständigkeitsanpassungsverordnung geändert worden                 a) In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 72 Abs. 2 Nr. 1\nist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für                  oder 2 des Arzneimittelgesetzes\" ersetzt durch die\nWirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-                 Angabe „nach § 72 a Satz 1 Nr. 1 oder 2 des\nheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                     Arzneimittelgesetzes\".\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                             b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,,(5) Der pharmazeutische Unternehmer hat Rück-\nArtikel 1                                   stellmuster zur Verfügung zu halten. § 8 Abs. 3 gilt\nentsprechend.\"\nDie Betriebsverordnung für pharmazeutische Unterneh-\nmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546) wird wie folgt\ngeändert:                                                         5. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,§ 14\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                     Beanstandungen\n,,(2) Die Verantwortungsbereiche sind nach Maßgabe                (1) Der Stufenplanbeauftragte nach § 63 a Abs. 1\nder §§ 19 und 63 a des Arzneimittelgesetzes schriftlich         Satz 1 des Arzneimittelgesetzes hat alle bekanntge-\nfestzulegen.\"                                                   wordenen Meldungen über Arzneimittelrisiken zu sam-\nmeln und die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittel-\n2. § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        gesetzes bestehenden Anzeigepflichten zu erfüllen,\nsoweit sie Arzneimittelrisiken betreffen. Er hat unver-\n„Chargenproben von Arzneimitteln, deren Dauer der\nzüglich die sofortige Überprüfung der Meldungen zu\nHaltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, müssen\nveranlassen und sie daraufhin zu bewerten, ob ein\nmindestens drei Monate, solche, deren Dauer der Halt-\nArzneimittelrisiko vorliegt, wie schwerwiegend es ist\nbarkeit zwischen drei Monaten und einem Jahr beträgt,\nund welche Maßnahmen zur Risikoabwehr geboten\nmindestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Verfall-\nsind. Er hat die notwendigen Maßnahmen zu koordinie-\ndatums gelagert werden.\"\nren. Soweit ein Rückruf eines Arzneimittels oder einzel-\nner Chargen durch den pharmazeutischen Unterneh-\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                     mer erfolgt, hat der Stufenplanbeauftragte unverzüglich\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des              dafür zu sorgen, daß die zuständige Behörde um-\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3\" ersetzt durch die Angabe          gehend benachrichtigt und dabei auch mitgeteilt wird,\n,.im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a, 2 oder 3\".              in welche Staaten die zurückgerufenen Arzneimittel\nausgeführt wurden. Über den Inhalt der Meldungen, die\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             Art der Überprüfung und die dabei gewonnenen\n,,(3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne      Erkenntnisse, das Ergebnis der Bewertung, die koordi-\ndes § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind,        nierten Maßnahmen und die Benachrichtigungen hat\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn            der Stufenplanbeauftragte Aufzeichnungen zu führen.\nihre Behältnisse und, soweit verwendet, ihre äuße-            (2) Soweit ein pharmazeutischer Unternehmer\nren Umhüllungen nach § 10 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und        andere als die in§ 63 a Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittel-\n9 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind.            gesetzes genannten Arzneimittel in den Verkehr bringt,\nDie Angaben über die Darreichungsform können               hat er eine Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben\nentfallen. Die wirksamen Bestandteile sind bei Arz-        nach Absatz 1 zu beauftragen. Die beauftragte Person\nneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a       ist für die Einhaltung der Verpflichtungen entsprechend\ndes Arzneimittelgesetzes nach Art und Menge                Absatz 1 verantwortlich.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                  481\n(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür zu                 dd) Nummer 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nsorgen, daß alle im Betrieb eingehenden Meldungen                       sung:\nüber Arzneimittelrisiken unverzüglich dem Stufenplan-                   ,,d) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 Rückstell-\nbeauftragten oder der nach Absatz 2 Satz 1 beauftrag-                        muster nicht zur Verfügung hält,\".\nten Person mitgeteilt werden.\"\nee) Nummer 5 Buchstabe e erhält folgende Fas-\nsung:\n6. § 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Person\n,,Alle Aufzeichnungen über den Erwerb, die Herstel-\nnicht beauftragt oder entgegen § 14 Abs. 3\nlung, Prüfung, Lagerung, Einfuhr und das Inverkehr-\nnicht dafür sorgt, daß Meldungen recht-\nbringen der Arzneimittel sowie über die Tierhaltung und\nzeitig mitgeteilt werden, oder\".\ndie Aufzeichnungen des Stufenplanbeauftragten oder\nder nach § 14 Abs. 2 Satz 1 beauftragten Person sind               ff)  Nach Nummer 5 Buchstabe e wird folgender\nvollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf                     Buchstabe f angefügt:\ndes Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre                  „f) Aufzeichnungen nicht entsprechend § 15\naufzubewahren.\"                                                             Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen\n7. § 17 wird wie folgt geändert:                                               unleserlich macht oder Veränderungen vor-\nnimmt.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fas-              b} In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5 Buchstabe e\"\nsung:                                                      durch die Angabe „Nr. 5 Buchstabe f\" ersetzt.\n„c) Chargenproben oder Rückstellmuster nicht\n8. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nentsprechend § 8 Abs. 3, auch in Verbin-\ndung mit § 13 Abs. 5 Satz 2, lagert,\".             „Die Kennzeichnungsvorschriften des § 11 Abs. 2 und\n3 finden bis zum 31 . Dezember 1988 keine Anwen-\nbb) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder\"               dung.\"\ndurch ein Komma ersetzt.\nArtikel 2\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a\neingefügt:                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„4 a. als Stufenplanbeauftragter oder als nach     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 beauftragte Person        gesetzes auch im Land Berlin.\nentgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Meldungen\nüber Arzneimittelrisiken nicht sammelt\nArtikel 3\noder entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5\nden dort geregelten Verpflichtungen             Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der\nnicht rechtzeitig nachkommt oder\".           Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","482          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Fleisch-Verordnung\nVom 25. März 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:\nArtikel 1\nAnlage 1 der zuletzt durch § 7 Abs. 4 der Verordnung\nvom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897) geänderten Fleisch-\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89) wird wie folgt geändert:\n1. Die Nummern 11 und 12 erhalten die aus der Anlage zu\ndieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n2. Die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche\nNummer 20 wird angefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\nzur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung ir.1\nKraft.\nBonn, den 25. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                         483\nAnlage\n(ZU Artikel 1)\nStoff\nEWG-            Verwendungszweck                    Höchstmengen\nKenntlich-\nNr.                       Nummer       Verwendungsbedingungen                                                 machung\n2            3                      4                                 5                          6\n11  Glyoxal                        für die Herstellung von Kunst-    a) Glyoxal:\nGlutardialdehyd                därmen aus Rinderspalthäu-           ein Kilogramm dieser Kunst-\nten, die bei Fleischerzeugnis-       därme darf beim Inverkehr-\nsen verwendet werden und             bringen höchstens 0,2 Gramm\nzum Mitverzehr bestimmt oder         chemisch nicht gebundenes\ngeeignet sind; Glyoxal und           Glyoxal oder 0,2 Gramm\nGlutardialdehyd dürfen nicht         chemisch nicht gebundenen\ngleichzeitig verwendet werden        Formaldehyd enthalten\nb) Glutardialdehyd:\nein Kilogramm dieser Kunst-\ndärme darf beim Inverkehr-\nbringen nicht mehr als 0, 1 Milli-\ngramm ungebundenen Glu-\ntardialdehyd und nicht mehr\nals 1,8 Gramm gebundenen\nGlutardialdehyd enthalten\n12 wäßrige Kondensate,             wie Nummer 11                     wie Nummer 11 a\ndie durch Verschwelen\nvon Sägespänen unter\nLuftzutritt und durch\nVerdichtung des Kon-\ndensationsproduktes\ngewonnen sind\n20  Agar-Agar             E 406    bei in luftdicht verschlossenen   Zusatzmenge:\nPackungen oder Behältnissen       nicht mehr als 10 Gramm auf\nerhitzten, tafelfertig zubereite- ein Kilogramm Fleisch- und\nten Fleischerzeugnissen zum       Fettmenge\nGelieren des austretenden\nFleischsaftes","484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I\nzweite Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n(Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)\nVom 28. März 1988\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                     1. Leistungen an Schwerbehinderte\nBesondere Förderung der Einstellung                § 19 Technische Arbeitshilfen\nund Beschäftigung Schwerbehinderter\naus Mitteln der Ausgleichsabgabe                 § 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes\ndurch die Bundesanstalt für Arbeit\n§ 21  Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit\n§     Grundsatz                                               § 22  Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer\nbehinderungsgerechten Wohnung\n§ 2 Arbeitgeber\n§ 23 Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft\n§ 3 Schwerbehinderte\n§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und\n§ 4 Art der Leistungen                                              Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten\n§ 5 Höhe der Leistungen                                       § 25 Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen\n§ 6 Dauer der Leistungen\n§ 7 Anrechnung vergleichbarer Leistungen                                        II. Leistungen an Arbeitgeber\n§ 8 Antrag                                                    § 26 Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von\nArbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte\n§ 9 Zuständigkeit\n§ 27 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen\n§ 10 Nebenbestimmungen über die Rückzahlung\n§ 11  Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen                            III. Sonstige Leistungen\n§ 12 Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand            § 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreu-\nung Schwerbehinderter\n§ 13 Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung\n§29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs-\nund Bildungsmaßnahmen\nzweiter Abschnitt\nFörderung der Eingliederung Schwerbehinderter                                    3. Unterabschnitt\nin das Arbeits- und Berufsleben\nLeistungen für Einrichtungen\naus Mitteln der Ausgleichsabgabe\nzur Eingliederung Schwerbehinderter\ndurch die Hauptfürsorgestellen\nin das Arbeits- und Berufsleben\n§ 14 Verwendungszwecke                                        § 30  Förderungsfähige Einrichtungen\n§ 31  Förderungsvoraussetzungen\n1. Unterabschnitt                          § 32  Förderungsgrundsätze\nLeistungen zur Förderung des\nArbeits- und Ausbildungsplatzangebots                     § 33 Art und Höhe der Leistungen\nfür Schwerbehinderte\n§ 34 Tilgung und Verzinsung von Darlehen\n§15  Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und\nAusbildungsplätzen für Schwerbehinderte\n§ 16  Schwerbehinderten-Sonderprogramme                                                  Dritter Abschnitt\nAusgleichsfonds\n2. Unter abschnitt\nLeistungen zur begleitenden Hilfe                                            1. Unterabschnitt\nim Arbeits- und Berufsleben                                 Gestaltung des Ausgleichsfonds\n§ 17 Leistungsarten                                            § 35  Rechtsform\n§ 18  Leistungsvoraussetzungen                                 § 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                               485\n§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung                         3. Unter abschnitt\nVerfahren zur Vergabe\n§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans                                   der Mittel des Ausgleichsfonds\n§ 39   Feststellung des Wirtschaftsplans                     § 42 Anmeldeverfahren und Anträge\n§ 40   Ausführung des Wirtschaftsplans                       § 43 Vorschlagsrecht des Beirates\n§ 44   Entscheidung\n§ 45 Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-\n2. Unter abschnitt                             nung\nFörderung                                                   Vierter Abschnitt\nder Eingliederung Schwerbehinderter                                         Schlußvorschriften\nin das Arbeits- und Berufsleben\naus Mitteln des Ausgleichsfonds                   § 46 Berlin-Klausel\n§ 41  Verwendungszwecke                                     § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 2 und § 33    erklärt, bei erfolgreichem Verlauf im Anschluß an das\nAbs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fas-      Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungs-\nsung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1         verhältnis mit dem Schwerbehinderten einzugehen.\nS. 1421) sowie des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zur\nErleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den                                         §3\nRuhestand vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) verordnet\nSchwerbehinderte\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n(1) Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von\nfolgenden arbeitslosen oder im Sinne des § 44 Abs. 2\nSatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosigkeit\nErster Abschnitt                       unmittelbar bedrohten, beim Arbeitsamt gemeldeten\nBesondere Förderung der Einstellung                  Schwerbehinderten:\nund Beschäftigung Schwerbehinderter                  1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer\naus Mitteln der Ausgleichsabgabe                       Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders\ndurch die Bundesanstalt für Arbeit                     betroffen sind, insbesondere solche,\na) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer\n§ 1                                    Behinderung nicht nur vorübergehend einer beson-\nGrundsatz                                  deren Hilfskraft bedürfen oder\nb) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht\nDie Bundesanstalt für Arbeit erbringt Leistungen zur              nur vorübergehend, insbesondere durch Erbringung\nbesonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung              sonstiger notwendiger persönlicher Hilfen oder die\nSchwerbehinderter aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds                Beschäftigung einer notwendigen Ersatzkraft, mit\nzugewiesenen Mitteln an Arbeitgeber nach Maßgabe der                 außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeit-\n§§ 2 bis 13.\ngeber verbunden ist oder\nc) die infolge ihrer Behinderung, auch nach behinde-\n§ 2\nrungsgerechter Ausstattung ihres Arbeitsplatzes\nArbeitgeber                                  gemäß § 14 des Schwerbehindertengesetzes und\n(1) Besondere Förderleistungen erhalten Arbeitgeber,              Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten, nicht\ndie                                                                  nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesent-\nlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,\n1. ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäfti-               die in der Regel wenigstens 30 vom Hundert gerin-\ngungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengeset-             ger ist als diejenige eines Nichtbehinderten in ver-\nzes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen                  gleichbarer Funktion oder unter Berücksichtigung\ndes § 3 auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9              der betrieblichen Akkordbezugsgrundlage oder\nAbs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) oder\nd) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-\n2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht                 stens 50 allein infolge geistiger oder seelischer\nSchwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3               Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und Abs. 3 Nr. 1\ne) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine\nunbefristet oder zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen           abgeschlossene Ausbildung oder sonstige beruf-\nBildung einstellen und beschäftigen.                                 liche Bildung haben oder erreichen können,\n(2) Absatz 1 gilt auch bei befristeter Einstellung zur     2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet\nProbe, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bereit        haben,","486                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung           vergütung; wenn die Vermittlung in eine berufliche Aus-\nlänger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren,              bildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinde-\nrung auf besondere Schwierigkeiten stößt, bis zu 100\n4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, die wegen\nvom Hundert,\nArt oder Schwere der Behinderung nur kürzer als\nbetriebsüblich, insbesondere weniger als 19 Stunden      3. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung in den\nwöchentlich, beschäftigt werden können.                      Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Schwerbehinder-\nten Arbeitsentgelt oder eine sonstige Vergütung leistet,\n(2) Auf die Dauer der Arbeitslosigkeit im Sinne des            bis zu 80 vom Hundert dieser Vergütung.\nAbsatzes 1 Nr. 3 werden insbesondere angerechnet\nZeiten der\n§6\n1 . Teilnahme an einer beruflichen Bildungs- oder Rehabi-\nlitationsmaßnahme,                                                         Dauer der Leistungen\n2. befristeten Probebeschäftigung,                               Die Zuschüsse werden erbracht\n3. Teilnahme an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung.              1. bei Arbeitsverhältnissen für die Dauer von bis zu drei\nJahren,\n(3) Darüber hinaus wird die Einstellung und Beschäfti-\ngung von folgenden Schwerbehinderten ohne Rücksicht           2. bei Ausbildungsverhältnissen für die Dauer der Ausbil-\nauf Arbeitslosigkeit gefördert:                                   dung,\n1. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung         3. bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den aus-\nin einer anerkannten Werkstatt für Behinderte,               bildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluß\nan eine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige\n2. Schwerbehinderte, die zur Ausbildung oder sonstigen            berufliche Bildung für die Dauer von einem Jahr, sofern\nberuflichen Bildung eingestellt werden oder im               während der Ausbildung oder sonstigen beruflichen\nAnschluß an eine abgeschlossene Ausbildung oder              Bildung Zuschüsse nach § 5 erbracht wurden,\nsonstige berufliche Bildung durch den ausbildenden\noder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis  4. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung für\nübernommen werden,                                           deren Dauer,\n3. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4       5. bei befristeten Probearbeitsverhältnissen für die Dauer\nnach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, wenn           von bis zu sechs Monaten,\nsie wegen Art oder Schwere der Behinderung keine         6. bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den-\nAusbildung oder sonstige berufliche Bildung erreichen        selben Arbeitgeber im Anschluß an ein Probearbeits-\nkönnen, oder                                                 verhältnis unter Anrechnung einer Förderung während\n4. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im              der Probezeit für die Dauer von bis zu drei Jahren.\nAnschluß an ein befristetes Probearbeitsverhältnis.\n§7\n§4                                       Anrechnung vergleichbarer Leistungen\nArt der Leistungen                          (1) Die Zuschüsse werden zusätzlich, jedoch unter\n( 1) Die Förderleistungen werden als laufende              Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt\nZuschüsse zum Arbeitsentgelt, zur Ausbildungsvergütung        für Arbeit oder der Rehabilitationsträger erbracht. Solche\noder zu den sonstigen Vergütungen erbracht, die der           Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein\nArbeitgeber bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bil-        Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozial-\ndung an den Schwerbehinderten leistet.                        leistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach\ndiesem Abschnitt vergleichbare Leistungen vorgesehen\n(2) Bei Ausbildungsverhältnissen können die Zuschüsse      sind. Es ist auch unzulässig, Zuschüsse nach diesem\nzu Beginn der Förderung in einem Betrag für die gesamte       Abschnitt auf solche Leistungen anzurechnen.\nFörderungsdauer gezahlt werden, wenn dies wegen der\nBesonderheiten des Betriebs oder der Dienststelle zweck-         (2) Die Zuschüsse werden nicht erbracht, wenn der\nmäßig ist.                                                    Arbeitgeber vergleichbare Leistungen eines vorrangigen\nTrägers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht beantragt.\n§ 5                               (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Leistungen aus regiona-\nHöhe der Leistungen                       len Sonderprogrammen; ergänzende Leistungen aus Pro-\ngrammen nach § 16 werden nicht angerechnet.\nDie Zuschüsse werden erbracht\nbei Arbeitsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert des\n§ 8\nzum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tariflichen\noder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für                             Antrag\ndie Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts; sie          Die Zuschüsse werden auf Antrag des Arbeitgebers\nwerden für das zweite und dritte Jahr um je 10 Prozent-\nerbracht. Der Antrag ist vor der Einstellung zu stellen. In\npunkte herabgesetzt,                                      Ausnahmefällen kann der Antrag zur Vermeidung unbilli-\n2 bei Ausbildungsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert           ger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstel-\nder zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tarifli-    lung des Schwerbehinderten gestellt werden. Die\nchen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht          Zuschüsse werden vom Zeitpunkt der Einstellung an\nbesteht, für die Ausbildung ortsüblichen Ausbildungs-     erbracht.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                    487\n§9                                                           § 12\nZuständigkeit                             Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand\nFür die Bewilligung der Zuschüsse sind die Arbeitsämter      (1) Zusätzlich zu den besonderen Förderleistungen\nzuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem  nach den §§ 2 bis 11 erhalten Arbeitgeber, die ohne\nSitz des einstellenden Betriebes oder der einstellenden      Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht\nDienststelle. Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit     hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbe-\nkann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine     hinderte unter den Voraussetzungen des § 3 im Wege der\nandere Dienststelle für zuständig erklären.                 Wiederbesetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhe-\nstandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) auf\n§ 10                            einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des\nSchwerbehindertengesetzes) unbefristet oder zur Ausbil-\nNebenbestimmungen über die Rückzahlung                dung einstellen und beschäftigen, einen Zuschuß in Höhe\n(1) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung          von 5 vom Hundert der Vorruhestandsleistung im Sinne\nbewilligt, daß der Arbeitgeber den Schwerbehinderten         des § 3 des Vorruhestandsgesetzes. Der Zuschuß wird für\nwährend der Förderzeit beschäftigt und bei unbefristeten     die Dauer der Zuschußzahlung nach dem Vorruhestands-\nArbeitsverhältnissen nach Ablauf der Förderzeit wenig-       gesetz zu den Vorruhestandsleistungen für den ausge-\nstens ein Jahr weiterbeschäftigt mit der Auflage, den        schiedenen Arbeitnehmer, für den der Schwerbehinderte\nZuschuß andernfalls nach folgender Maßgabe zurückzu-         beschäftigt wird, höchstens jedoch für die Dauer von\nzahlen:                                                      3 Jahren, erbracht.\n1. Bei einem Ausscheiden während der Förderzeit ist der         (2) § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Nr. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 10\nvor dem Ausscheiden, höchstens jedoch der für die       Abs. 1 gelten entsprechend.\nletzten zwölf Monate erbrachte Zuschuß zurückzu-\nzahlen.                                                     (3) Der Antrag des Arbeitgebers auf Anerkennung der\nVoraussetzungen für die Erbringung eines Zuschusses zu\n2. Bei einem Ausscheiden nach der Förderzeit ist für\nden Vorruhestandsleistungen gilt zugleich als Antrag auf\njeden Monat, der zum vollen Jahr der Weiterbeschäf-\neinen Zuschuß nach Absatz 1.\ntigung fehlt, ein Betrag in Höhe des im letzten Monat\nder Förderzeit erbrachten Zuschusses zurückzuzahlen.\n§ 13\nEine Rückzahlungspflicht darf nicht auferlegt werden für\ndie Fälle, in denen                                              Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung\n1. das Beschäftigungsverhältnis vom Schwerbehinderten            Die Bundesanstalt für Arbeit stellt die Zahl der geförder-\ngekündigt oder                                          ten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, weitere Tat-\n2. das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendigt      bestände und ausgewählte Merkmale sowie die Höhe der\nwird oder                                               erforderlichen Aufwendungen und Ausgaben nach näherer\nBestimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\n3. der Arbeitgeber den Schwerbehinderten mit Zustim-\nordnung fest. Sie teilt diesem die Ergebnisse der Erfas-\nmung der Hauptfürsorgestelle kündigt oder\nsung in regelmäßigen Abständen mit.\n4. der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen\nanderen Schwerbehinderten unter den Voraussetzun-\ngen des § 3 einstellt und beschäftigt.\nZweiter Abschnitt\n(2) Die Leistungsempfänger sind im Bewilligungs-                                    Förderung\nbescheid zu verpflichten, den Eintritt der Voraussetzungen             der Eingliederung Schwerbehinderter\nnach Absatz 1 anzuzeigen.                                                 in das Arbeits- und Berufsleben\naus Mitteln der Ausgleichsabgabe\n§ 11                                          durch die Hauptfürsorgestellen\nNachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen\n§ 14\n(1) Über den Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist\nunverzüglich nach Eingang des Antrags zu entscheiden.                            Verwendungszwecke\nDer Zuschuß ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im             (1) Die Hauptfürsorgestellen haben die ihnen zur Verfü-\nübrigen auch dann zu bewilligen, wenn eine vergleichbare     gung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließ-\nLeistung der Bundesanstalt für Arbeit oder eines Rehabili-    lich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der\ntationsträgers gemäß § 7 beantragt, über den Antrag aber     zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten\nnoch nicht entschieden ist.                                   Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistun-\n(2) Wird dem Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung      gen:\nbewilligt, hat die Bundesanstalt für Arbeit ihren Bewilli-    1. Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbil-\ngungsbescheid über Zuschüsse nach diesem Abschnitt für            dungsplatzangebots für Schwerbehinderte,\ndie Zukunft insoweit aufzuheben, als der Zuschuß der\n2. Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und\nvergleichbaren Leistung entspricht. Die Erstattung der\nBerufsleben, einschließlich der Durchführung von Auf-\nnachrangig erbrachten Zuschüsse an die Bundesanstalt\nklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,\nfür Arbeit durch den vorrangigen Träger bestimmt sich\nnach den §§ 104 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetz-          3. Leistungen für Einrichtungen zur Eingliederung\nbuch.                                                             Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben und","488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und            Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht\nModellvorhaben auf dem Gebiet der Eingliederung          werden, die durch die Ausbildung Schwerbehinderter im\nSchwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben,       Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände ent-\nsofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regio-      stehen.\nnale Bedeutung zukommt oder beim Bundesminister             (2) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich\nfür Arbeit und Sozialordnung beantragte Mittel aus dem   der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an\nAusgleichsfonds nicht erbracht werden konnten.           den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur erbracht wer-\nden, soweit Mittel für denselben Zweck· nicht von anderer\n(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für\nSeite zu erbringen sind oder erbracht werden. Art und\ndie Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.\nHöhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen\ndes Einzelfalles. Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hun-\n(3) Die Hauptfürsorgestellen können sich an der Förde-\ndert getilgt werden; von der Tilgung kann im Jahr der\nrung von Vorhaben nach § 41 Abs. 2 durch den Aus-\nAuszahlung und dem darauf folgenden Kalenderjahr abge-\ngleichsfonds beteiligen.\nsehen werden. Auch von der Verzinsung kann abgesehen\nwerden. ·\n(3) Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits-\n1. Unterabschnitt                         und Ausbildungsplätzen und die Einrichtung von Teilzeit-\nLeistungen zur Förderung des                       arbeitsplätzen können, wenn Leistungen nach Absatz 1\nArbeits- und Ausbildungsplatzangebots                        nicht erbracht werden, nach den Vorschriften über die\nfür Schwerbehinderte                          begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 26) geför-\ndert werden.\n§ 15\n§ 16\nLeistungen a!'l Arbeitgeber\nzur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen                      Schwerbehinderten-Sonderprogramme\nfür Schwerbehinderte\n(1) Die Hauptfürsorgestellen können der Bundesanstalt\n(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis          für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung\nzur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu         befristeter regionaler Sonderprogramme gemäß § 33\nden Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten:              Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zuweisen.\n1. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls            (2) Die Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe\nbehinderungsgerecht ausgestatteter Arbeitsplätze in       durch die Hauptfürsorgestellen für die Erfüllung von\nBetrieben oder Dienststellen für Schwerbehinderte,        Verbindlichkeiten aus der Durchführung des 4. Schwer-\na) die ohne Beschäftigungspflicht oder über die           behinderten-Sonderprogramms des Bundes und der Län-\nBeschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehin-    der zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter\ndertengesetzes) eingestellt werden sollen,            und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für\nSchwerbehinderte vom 19. November 1981 (BAnz.\nb) die im Rahmen der Erfüllung der besonderen             Nr. 223 vom 28. November 1981 ), zuletzt geändert am\nBeschäftigungspflicht gegenüber im Arbeits- und       3. Februar 1986 (BAnz. S. 1553), ist auch nach dem\nBerufsleben besonders betroffenen Schwerbehin-        30. Juni 1986 zulässig.\nderten(§ 6 des Schw~rbehindertengesetzes) einge-\nstellt werden sollen,\nc) die nach einer längerfristigen Arbeitslosigkeit von\nmehr als 12 Monaten eingestellt werden sollen,                          2. U n t e r a b s c h n i tt\nd) die im Anschluß an eine Beschäftigung in einer               Leistungen zur begleitenden Hilfe\nanerkannten Werkstatt für Behinderte eingestellt                im Arbeits- und Berufsleben\nwerden sollen oder\ne) die zur Durchführung von Maßnahmen der beson-                                       § 17\nderen Fürsorge und Förderung nach § 14 Abs. 2                                Leistungsarten\nSatz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehin-\ndertengesetzes auf einen neu zu schaffenden             (1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und\nArbeitsplatz umgesetzt werden sollen oder deren      Berufsleben können erbracht werden\nBeschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf          1. an Schwerbehinderte\neinen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden\nwürde,                                                    a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),\n2. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls             b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),\nbehinderungsgerecht ausgestatteter Ausbildungs-               c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 21 ),\nplätze und Plätze zur sonstigen beruflichen Bildung für\nSchwerbehinderte, insbesondere zur Teilnahme an               d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer\nMaßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, in Betrie-             behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),\nben oder Dienststellen,                                       e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),\nwenn gewährleistet wird, daß die geförderten Plätze für            f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und\neinen nach Lage des Einzelfalles zu bestimmenden lang-                Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten\nfristigen Zeitraum Schwerbehinderten vorbehalten bleiben.             (§ 24) und","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                             489\ng) in besonderen     behinderungsbedingten Lebens-                  1. Leistungen an Schwerbehinderte\nlagen (§ 25),\n§ 19\n2. an Arbeitgeber\nTechnische Arbeitshilfen\na) zur     behinderungsgerechten     Einrichtung  von\nArbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehin-       Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre\nderte (§ 26) und                                    Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des Schwer-\nb) bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),           behinderten im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen\nHöhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatz-\n3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisatio-    beschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die\nnen zu den Kosten einer ·psychosozialen Betreuung      technische Weiterentwicklung.\nSchwerbehinderter (§ 28),\n§ 20\n4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und\nBildungsmaßnahmen (§ 29).                                        HIifen zum Erreichen des Arbeitsplatzes\nDaneben können solche Leistungen unter besonderen              Schwerbehinderte können Leistungen zum Erreichen\nUmständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht            des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-\nwerden, die dazu dienen und geeignet sind, die Eingliede-   Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251)\nrung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben      erhalten.\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung                                     § 21\noder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäfti-               Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit\ngung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.\n(1) Schwerbehinderte können Darlehen oder Zins-\n(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen, die zuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer\nder Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter nicht    selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn\noder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden.    1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen\nInsbesondere können medizinische Maßnahmen sowie                 Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfül-\nUrlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.\nlen,\n2. sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraus-\n§ 18                                 sichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen\nkönnen und\nLeistungsvoraussetzungen\n3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Ent-\n(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 dürfen nur erbracht           wicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.\nwerden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von\n(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt\neinem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von\nwerden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und\nanderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie\ndem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden.\nein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der\nSatz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für\nNachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des\nBundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Aufstockung       die Verzinsung.\nvon Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen      (3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des\nder Hauptfürsorgestellen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 letzter Halb-  laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.\nsatz des Schwerbehindertengesetzes) und die Pflicht der\nHauptfürsorgestellen, Leistungen zur begleitenden Hilfe im     (4) Die§§ 17 bis 20 und die§§ 22 bis 25 sowie§ 27 sind\nArbeits- und Berufsleben vorläufig zu erbringen (§ 31       zugunsten von Schwerbehinderten, die eine selbständige\nAbs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes), _bleiben      Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, ent-\nunberührt.                                                   sprechend anzuwenden.\n§ 22\n(2) Leistungen an Schwerbehinderte zur begleitenden\nHilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden,     Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung\neiner behinderungsgerechten Wohnung\n1 . wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichti-       (1) Schwerbehinderte können Leistungen erhalten\ngung von Art oder Schwere der Behinderung auf           1. zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohn-\nbesondere Schwierigkeiten stößt und durch die Lei-           raum im Sinne des § 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-\nstungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden        baugesetzes,\nkann und\n2. zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung\n2. wenn es dem Schwerbehinderten wegen des behinde-               an die besonderen behinderungsbedingten Bedürf-\nrungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erfor-       nisse und\nderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen    3. zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder er-\nFällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berück-          heblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene\nsichtigen.                                                   Wohnung.\n(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende       (2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse\nLeistungen erbracht werden. laufende Leistungen können      oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzin-\nin der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen      sung bestimmen sich nach den Umständen des Einzel-\nkönnen wiederholt erbracht werden.                          falls.","490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzu-       gung mit einer Dauer auch von weniger als 19 Stunden\nrechnen, als sie Schwerbehinderten für denselben Zweck            wöchentlich wegen Art oder Schwere der Behinderung\nwegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht              notwendig ist,\nwerden.                                                        3. die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen\nmit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren\n§ 23                                 Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des\nHilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft                   Schwerbehinderten im Gebrauch der nach den Num-\nmern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,\nSchwerbehinderte, die wegen Art oder Schwere der\n4. sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauer-\nBehinderung übliche Erholungsmöglichkeiten nicht nutzen\nhafte behinderungsgerechte Beschäftigung Schwer-\nkönnen, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft auf\nbehinderter in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht,\nbesondere, personell, räumlich und sächlich behinde-\nerleichtert oder gesichert werden kann.\nrungsgerecht ausgestattete Einrichtungen angewiesen\nsind, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die       Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen\nInanspruchnahme dieser Einrichtungen entstehenden Auf-       zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.\nwendungen erhalten.\n(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den\nUmständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berück-\n§ 24                            sichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur\nHilfen zur Teilnahme an Maßnahmen                   Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 14\nzur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse          Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes\nund Fertigkeiten                       besteht und erfüllt wird sowie ob Schwerbehinderte ohne\nBeschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht\nSchwerbehinderte, die an inner- oder außerbetrieblichen   hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) oder im\nMaßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und           Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungs-\nErweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten     pflicht gegenüber im Arbeits- und Berufsleben besonders\noder zur Anpassung an die technische Entwicklung teil-        betroffenen Schwerbehindßrten (§ 6 des Schwerbehin-\nnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und             dertengesetzes) beschäftigt werden.\nAnpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer\nden Bedürfnissen dieser Schwerbehinderten entsprechen,           (3) § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nkönnen Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die\nTeilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwen-                                         § 27\ndungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Auf-\nLeistungen bei außergewöhnlichen Belastungen\nstieg erbracht werden.\n(1) Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außer-\ngewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäfti-\n§ 25                            gung eines Schwerbehinderten verbunden sind, der nach\nHilfen in besonderen                     Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und\nbehinderungsbedingten Lebenslagen                  Berufsleben besonders betroffen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstaben a bis d des Schwerbehindertengesetzes in\nAndere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits-\nVerbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und\nund Berufsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten       Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung) oder in Teilzeit(§ 9 Abs. 2\nLeistungen können an Schwerbehinderte erbracht werden,       des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 3\nwenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder      Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung) beschäftigt wird, vor\nSchwere der Behinderung erforderlich sind, um die Ein-       allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungs-\ngliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem all-      verhältnis gefährdet würde.\ngemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern\noder zu sichern.                                                (2) Außergewöhnliche Belastungen sind überdurch-\nschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige\nBelastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung\neines Schwerbehinderten auch nach Ausschöpfung aller\nII. Leistungen an Arbeitgeber                  Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen\nfür den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.\n§ 26                               (3) Für die Zuschüsse zu notwendigen Kosten nach\nLeistungen                          Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.\nzur behinderungsgerechten Einrichtung\n(4) Die Dauer des Zuschusses bestimmt sich nach den\nvon Arbeits- und Ausbildungsplätzen\nUmständen des Einzelfalls.\nfür Schwerbehinderte\n(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis\nzur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für                         III. Sonstige Leistungen\nfolgende Maßnahmen erhalten:\n§ 28\n1. die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhal-\ntung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsan-                  Leistungen zur Durchführung\nlagen, Maschinen und Geräte,                               der psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter\n2. die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwer-        (1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste,\nbehinderte, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäfti-    die die Hauptfürsorgestelle an der Durchführung der ihr","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                 491\nobliegenden Aufgabe der im Einzelfall erforderlichen           Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nach-\npsychosozialen Betreuung Schwerbehinderter unter Fort-         teilsausgleiche nach dem Schwerbehindertengesetz und\nbestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistun-    anderen Vorschriften.\ngen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten er-\nhalten.\n3. U n t e r a b s c h n i tt\n(2) Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, daß                         Leistungen für Einrichtungen\n1. der psychosoziale Dienst nach seiner personellen,               zur Eingliederung Schwerbehinderter\nräumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchfüh-                 in das Arbeits- und Berufsleben\nrung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung\ngeeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestat-                                   § 30\ntet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine               Förderungsfähige Einrichtungen\npsychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende\nBerufserfahrung ver1ügen, und                                (1) Leistungen können für die Schaffung, Erweiterung,\nAusstattung und Modernisierung folgender Einrichtungen\n2. die Maßnahmen\nerbracht werden:\na) nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme,\n1. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche\nAusübung oder Sicherung einer möglichst dauer-\nEinrichtungen zur Vorbereitung von Behinderten auf\nhaften Beschäftigung Schwerbehinderter auf dem\neine berufliche Bildung oder die Eingliederung in das\nallgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür\nArbeits- und Berufsleben,\ngeeignet sind,\n2. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche\nb) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und\nEinrichtungen zur beruflichen Bildung Behinderter,\nSparsamkeit durchgeführt werden, insbesondere\ndie Kosten angemessen sind, und                        3. Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung\nmedizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Behinderte\nc) aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Haupt-\nauf eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in\nfürsorgestelle und dem Träger des psychosozialen\ndas Arbeits- und Berufsleben vorbereiten,\nDienstes durchgeführt werden.\n4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des\nLeistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für\nSchwerbehindertengesetzes,\nSchwerbehinderte erbracht werden, die diesen Dienst\nunter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden       5. Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwaren-\nVoraussetzungen im Einvernehmen mit der Hauptfür-                   vertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ),\nsorgestelle unmittelbar in Anspruch nehmen.                         zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008),\n(3) Leistungen sollen in der Regel bis zur vollen Höhe\nder notwendigen Kosten erbracht werden, die aus der            6 · Wohnstätten für Behinderte, die auf dem allgemeinen\nArbeitsmarkt, in Werkstätten für Behinderte oder in\nBeteiligung an den im Einzelfall erforderlichen Maßnah-\nmen entstehen. Das Nähere über die Höhe der zu über-                Blindenwerkstätten tätig sind,\nnehmenden Kosten, ihre Erfassung, Darstellung und              7. besondere Einrichtungen zur Erhaltung der Arbeitskraft\nAbrechnung bestimmt sich nach der Vereinbarung                      für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,\nzwischen der Hauptfürsorgestelle und dem Träger des                 in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerk-\npsychosozialen Dienstes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2                 stätten tätig sind, aber wegen Art oder Schwere ihrer\nBuchstabe c.                                                        Behinderung übliche Erholungseinrichtungen in\nzumutbarer Weise nicht nutzen können.\n§ 29                                 (2) Öffentliche oder gemeinnützige Träger eines beson-\nLeistungen zur Durchführung von Aufklärungs-,              deren Beförderungsdienstes für Behinderte können\nSchulungs- und Bildungsmaßnahmen                    Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten\nAusstattung von Kraftfahrzeugen erhalten. Die Höhe der\n(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaß-        Leistung bestimmt sich nach dem Umfang, in dem der\nnahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der           besondere Beförderungsdienst für Fahrten Schwer-\nSchwerbehinderten,         Beauftragte    der   Arbeitgeber,   behinderter von und zur Arbeitsstätte benutzt wird.\nBetriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsi-\ndialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird          (3) Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden\ngefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Hauptfür-       Betriebs dürfen nur ausnahmsweise erbracht werden,\nsorgestellen im Sinne des§ 31 Abs. 2 Satz 4 des Schwer-        wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungs-\nbehindertengesetzes handelt. Die Durchführung von Maß-         möglichkeiten für Behinderte abgewendet werden kann.\nnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann\ngefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und                                         § 31\ndie Hauptfürsorgestellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung\nFörderungsvoraussetzungen\nmaßgeblich beteiligt sind.\n( 1) Die Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 können\n(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bil-\ndungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte             gefördert werden, wenn sie\nPersonen, die die Eingliederung Schwerbehinderter in das        1. ausschließlich oder überwiegend Behinderte auf-\nArbeits- und Berufsleben zum Gegenstand haben, können                nehmen, die Leistungen eines F{ehabilitationsträgers\ngefördert werden. Dies gilt auch für notwendige Informa-             oder eines Trägers der Sozialhilfe in Anspruch neh-\ntionsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten,          men,","492                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Behinderten unabhängig von der Ursache der Behinde-         5. Blindenwerkstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5:\nrung und unabhängig von der Mitgliedschaft in der              Sie müssen gemäß § 5 des Blindenwarenvertriebsge-\nOrganisation des Trägers der Einrichtung offenstehen           setzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt\nund\nwerden.\n3. nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen\n6. Wohnstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 6:\nAusstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Rehabili-\ntationsmaßnahmen nach zeitgemäßen Erkenntnissen                Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung,\ndurchgeführt werden und einer dauerhaften Eingliede-           Wohnflächenbemessung und Ausstattung den beson-\nrung in das Arbeits- und Berufsleben dienen.                   deren Bedürfnissen der Behinderten entsprechen. Die\nAufnahme auch von Behinderten, die nicht im Arbeits-\n(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei                oder Berufsleben stehen, schließt eine Förderung ent-\n1. Einrichtungen im- Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1:                  sprechend dem Anteil der im Arbeits- oder Berufsleben\nDie in diesen Einrichtungen durchzuführenden Maß-              stehenden Schwerbehinderten nicht aus. Der Verbleib\nnahmen sollen den individuellen Belangen der Behin-             von Schwerbehinderten, die nicht mehr im Arbeits-\nderten Rechnung tragen und sowohl eine werksprak-               oder Berufsleben stehen, insbesondere von Schwer-\ntische wie fachtheoretische Unterweisung umfassen.              behinderten nach dem Ausscheiden aus einer Werk-\nEine begleitende Betreuung entsprechend den Bedürf-            statt für Behinderte, beeinträchtigt nicht die zweckent-\nnissen der Behinderten muß sichergestellt sein. Maß-            sprechende Verwendung der eingesetzten Mittel.\nnahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Bildung        7. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 7:\nsollen sich auf mehrere Berufsfelder erstrecken und\nSie müssen nach ihrer personellen, räumlichen und\nAufschluß über Neigung und Eignung der Behinderten\nsächlichen Ausstattung darauf ausgerichtet sein,\ngeben.\nSchwerbehinderte aufzunehmen, die wegen Art oder\n2. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2:                    Schwere der Behinderung sonst übliche Erholungs-\na) Die Eignungsvoraussetzungen nach den §§ 20 bis               möglichkeiten in zumutbarer Weise nicht nutzen kön-\n22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den                 nen. Nummer 6 Satz 2 findet Anwendung.\n§§ 21 bis 23 der Handwerksordnung zur Ausbildung\nin anerkannten Ausbildungsberufen müssen erfüllt                                    § 32\nsein. Dies gilt auch für Ausbildungsgänge, die nach                        Förderungsgrundsätze\n§ 44 in Verbindung mit § 48 des Berufsbildungs-\ngesetzes oder nach § 41 in Verbindung mit § 42 b           (1) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich\nder Handwerksordnung durchgeführt werden.              der Träger der Einrichtung in einem angemessenen Ver-\nhältnis an den Gesamtkosten beteiligt und alle anderen\nb) Außer- oder überbetriebliche Einrichtungen sollen\nFinanzierungsmöglichkeiten aus Mitteln der öffentlichen\nunter Einbeziehung von Plätzen für berufsvorberei-\nHände und aus privaten Mitteln in zumutbarer Weise in\ntende Maßnahmen über in der Regel mindestens\nAnspruch genommen worden sind.\n200 Plätze für die berufliche Bildung in mehreren\nBerufsfeldern verfügen. Sie müssen in der Lage             (2) Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Lei-\nsein, Behinderte mit besonderer Art oder Schwere       stungen für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu\nder Behinderung beruflich zu bilden. Sie müssen        erbringen sind oder erbracht werden. Werden Einrichtun-\nüber die erforderliche Zahl von Ausbildern und die     gen aus Haushaltsmitteln des Bundes oder anderer öffent-\npersonellen und sächlichen Voraussetzungen für         licher Hände gefördert, ist eine Förderung aus Mitteln der\neine begleitende ärztliche, psychologische und         Ausgleichsabgabe nur zulässig, wenn der Förderungs-\nsoziale Betreuung entsprechend den Bedürfnissen        zweck sonst nicht erreicht werden kann.\nder Behinderten verfügen. Bei Unterbringung im\nInternat muß die behinderungsgerechte Betreuung           (3) Leistungen können nur erbracht werden, wenn ein\nsichergestellt sein. Die Einrichtungen sind zur ver-   Bedarf an entsprechenden Einrichtungen festgestellt und\ntrauensvollen Zusammenarbeit insbesondere unter-       die Deckung der Kosten des laufenden Betriebs gesichert\neinander und mit den für die Rehabilitation zuständi-  ist.\ngen Behörden verpflichtet.\n(4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Ausgleichs-\n3. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3:               abgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung durch die\nDie in diesen Einrichtungen in einem ineinandergreifen-    gleiche Stelle vorangegangen ist.\nden Verfahren durchzuführenden medizinischen und\nberufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation                                           § 33\nmüssen entsprechend den individuellen Gegebenhei-                          Art und Höhe der Leistungen\nten so ausgerichtet sein, daß nach Abschluß dieser\nMaßnahmen ein möglichst nahtloser Übergang in eine            (1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen\nberufliche Bildungsmaßnahme oder in das Arbeits-            erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur\noder Berufsleben gewährleistet ist. Für die Durchfüh-       Verbilligung von Fremdmitteln.\nrung der Maßnahmen müssen besondere Fachdienste\n(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den\nzur Verfügung stehen.\nUmständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil\n4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 30 Abs. 1         der Schwerbehinderten an der Gesamtzahl des aufzuneh-\nNr. 4:                                                      menden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situa-\nSie müssen gemäß § 57 des Schwerbehindertenge-             tion der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeu-\nsetzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt       tung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitations-\nwerden.                                                     maßnahmen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                    493\nTilgung und Verzinsung von Darlehen                              Aufstellung eines Wirtschaftsplans\n(1) Darlehen nach§ 33 sollen jährlich mit 2 vom Hundert        (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirt-\ngetilgt und mit 2 vom Hundert verzinst werden; bei Ausstat-   schaftsplan aufzustellen.\ntungsinvestitionen beträgt die Tilgung 1O vom Hundert. Die\ndurch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wach-          (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr\nsen den Tilgungsbeträgen zu.                                  1 . zu erwartenden Einnahmen,\n(2) Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann      2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und\nbis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme           3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigun-\nabgesehen werden.                                                  gen.\nZinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte\nZuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres\nDritter Abschnitt                      fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.\nAusgleichsfonds                             (3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben\nauszugleichen.\n1. Unterabschnitt                              (4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\nGestaltung des Ausgleichsfonds                             (5) Die Ausgaben sind übertragbar.\n§ 35\n§ 39\nRechtsform\nFeststellung des Wirtschaftsplans\nDer Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur\nEingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und               Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt\nGesellschaft (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges    im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nSondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und        im Einvernehmen mit dem Beirat für die Rehabilitation der\nRechnungsführung. Er ist von den übrigen Vermögen des         Behinderten (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bun-\nBundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu      deshaushaltsordnung findet keine Anwendung.\nhalten. Für Verbindlichkeiten, die der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung als Verwalter des Ausgleichs-\nfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds; der Aus-                                    § 40\ngleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlich-                   Ausführung des Wirtschaftsplans\nkeiten des Bundes.\n(1) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind\ndie jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für\n§ 36                            Zuwendungen des Bundes zugrunde zu legen. Von ihnen\nWeiterleitung der Mittel                   kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nan den Ausgleichsfonds                      zen abgewichen werden.\n(1) Die Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. Januar          (2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben\ndas Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorange-            führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finan-\ngangene Rechnungsjahr dem Bundesminister für Arbeit           zierung der Ausgaben durch das Aufkommen an Aus-\nund Sozialordnung mitzuteilen und den dem Ausgleichs-         gleichsabgabe gesichert ist.\nfonds zuzuführenden Anteil zu überweisen. Der Mitteilung\nist das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zugrunde zu                  (3) Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur\nlegen, das bis zum 31. Dezember tatsächlich an die             zulässig, wenn\nHauptfürsorgestellen abgeführt worden ist.                     1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares\nBedürfnis besteht und\n(2) Die Hauptfürsorgestellen haben zum 30. Juni eines\n2. entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.\njeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 45 vom\nHundert der bis zum 31. Mai eingegangenen Beträge, .zum        Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn\n30. November eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in          1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares\nHöhe von 45 vom Hundert der zwischen dem 1. Juni und                 Bedürfnis besteht und\n31. Oktober eingegangenen Beträge zu leisten.\n2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabean-\nsätzen eingespart werden oder entsprechende Ein-\n§ 37                                   nahmeerhöhungen vorliegen.\nAnwendung der Vorschriften                      Die Entscheidung hierüber trifft der Bundesminister für\nder Bundeshaushaltsordnung                      Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen und im Einvernehmen mit dem\nFür den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushalts-       Beirat.\nordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung\nerlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vor-              (4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die\nschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.         Ausgabemittel verzinslich anzulegen.","494                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. U n t e r a b s c h n i tt                    § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach vorheriger Abstimmung mit dem\nLand, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll.\nFörderung                                   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung leitet die\nder Eingliederung Schwerbehinderter                             Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.\nin das Arbeits- und Berufsleben\naus Mitteln des Ausgleichsfonds\n§ 43\n§ 41                                                 Vorschlagsrecht des Beirats\nVerwendungszwecke                                  (1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die\nStellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in\n(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwen-          welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen\nden für Zuweisungen der zur besonderen Förderung der                und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden\nEinstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter erfor-             sollen.\nderlichen Mittel an die Bundesanstalt für Arbeit.\n(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in\n(2) Sie sind ferner zu verwenden für Leistungen für:             Abwandlung eines schriftlichen Antrags Vorhaben zur\n1. Einrichtungen nach § 30, soweit sie den Interessen               Förderung vorschlagen.\nmehrerer Länder dienen; Einrichtungen dienen den\nInteressen mehrerer Länder auch dann, wenn sie                                              § 44\nBestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein\nländerübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen                                     Entscheidung\nzum Gegenstand hat,                                               (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n2. überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung              entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des\nder Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter,             Beirats durch schriftlichen Bescheid.\n3. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen,                         (2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu\n4. Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaß-                   unterrichten.\nnahmen auf dem Gebiet der Eingliederung Schwerbe-                                           § 45\nhinderter in das Arbeits- und Berufsleben, sofern                           Vorhaben des Bundesministers\ndiesen     Maßnahmen          überregionale      Bedeutung                    für Arbeit und Sozialordnung\nzukommt.\nFür Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und\n(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die        Sozialordnung, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzulei-\nZuweisungen nach Absatz 1 zu verwenden.                             ten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.\n(4) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förderung von\nForschungs- und Modellvorhaben durch die Hauptfür-\nsorgestellen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteiligen, sofern                                   Vierter Abschnitt\ndiese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund\nvon Bedeutung sein können.                                                              Schlußvorschriften\n(5) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.\n§ 46\nBerlin-Klausel\n3. U n t e r a b s c h n i tt                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nVerfahren zur Vergabe der Mittel                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwer-\ndes Ausgleichsfonds                                behindertengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 42                                                              § 47\nAnmeldeverfahren und Anträge                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDer Bedarf an Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes               Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsabgabeverordnung\nist von der Bundesanstalt für Arbeit rechtzeitig anzu-              Schwerbehindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1\nmelden. Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom                 S. 1228), zuletzt geändert durch § 12 der Kraftfahrzeug-\nTräger der Maßnahme schriftlich beim Bundesminister für             hilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1\nArbeit und Sozialordnung zu beantragen, in den Fällen des           S. 2251 ), außer Kraft.\nBonn, den 28. März 1988\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                               495\nErste Verordnung\nzur Änderung der Telekommunikationsordnung\n(1. ÄndVTKO)\nVom 30. März 1988\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1761) wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n»§ 24\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Teletexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),\nb) Festanschlüssen (§§ 97 bis 102),\nc) Universalanschlüssen (§§ 103 bis 111 ),\nd) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31 ) ,\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benutzungs-\nerlaubnis (§§ 168 bis 173),\n3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endstelleneinrichtungen (§§ 174 und 175),\n4. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 3 (§§ 188 bis 192 und 197 bis 200),\nb) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nc) Festverbindungen (§§ 221 bis 224),\nd) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),\n5. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für\na) private Verbindungsleitungen (§§ 231 bis 237),\nb) private Leitungen für Direktruf (Anhang 4 §§ 12, 32 bis 38),\n6. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).\"\n2. § 199 Abs. 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,(12) Für Wählverbindungen, die von Wählanschlüssen der Gruppe L ausgehen, die nur innerhalb des Teletex-\ndienstes benutzt werden, wird die Mindestgebühr nach Absatz 10 Nr. 2 nicht erhoben.\"\n3. § 220 Abs. 1 Nr. 6.2 wird wie folgt gefaßt:\n„6.2         Dienstübergang Teletex-Telexdienst\n6.2.1       Von Wählanschlüssen der Gruppe L ausgehend                     Verbindungsgebühren wie für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 2 (§ 195)\n6.2.2       Von Universalanschlüssen ausgehend ................ .          Verbindungsgebühren wie für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 2 (§ 195),\njedoch mit einer durchgehenden Zeit-\neinheit von 15 Sekunden im Normal-\ntarif und 45 Sekunden im Billigtarif\".","496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. In Anhang 2 Abschnitt 1 werden nach der Übergangsvorschrift zu § 91 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse\nmit digitalen Anschaltepunkten) folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n.,Zu § 91 Abs. 5 Nr. 1.1.3 (Grundgebühren für Wählanschlüsse der Gruppe L)\nBis zum 31. Dezember 1993 werden für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2400 bit/s, die nur innerhalb des Teletexdienstes benutzt werden, anstelle der Gebühren nach§ 91 Abs. 5 Nr. 1.1.3\nfolgende monatlichen Grundgebühren erhoben:\n1. Grundgebühr 1:      170,- DM,\n2. Grundgebühr 2:       90,- DM.\nZu § 91 Abs. 6 (Gebühr für den Wechsel der zu erhebenden Grundgebühr)\nFür Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s, die nur innerhalb des\nTeletexdienstes benutzt werden, wird die einmalige Gebühr nach§ 91 Abs. 6 für den Wechsel von Grundgebühr 1 auf\ndie Grundgebühr 2 nicht erhoben, wenn der Antrag auf Wechsel der Grundgebühr bis zum 31. Dezember 1988 beim\nzuständigen Fernmeldeamt eingeht.\"\n5. In Anhang 4 wird der Abschnitt 4 aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . März 1988 in Kraft.\nBonn, den 30. März 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nDr. Florian","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                  497\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter\n(Trockenfutterbeihilfeverordnung)\nVom 30. März 1988\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                                    §4\nForsten verordnet\nErmittlung der für die Festsetzung\nauf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des                der Beihilfe erheblichen Tatsachen\n§ 15 Satz 1 und der §§ 16, 17 Abs. 3 des Gesetzes zur\n(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nerheblichen Tatsachen haben\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit den Bundes-            - die Gewichtsfeststellung,\nministern der Finanzen und für Wirtschaft und                - die Probenahme,\nauf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des        - die Herstellung der Durchschnittsproben sowie\ngenannten Gesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-\n- die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit und Roh-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung\ndes Bundesrates:                                                 protein und der sonstigen nach den in § 1 genannten\nRechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit)\n§ 1\nder für die Trockenfutterherstellung eingesetzten Erzeug-\nAnwendungsbereich                         nisse und des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit ein Verfahren\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           nicht nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                 ben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durch-\ngemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter hin-          schnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der\nsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.                       Beihilfe bereitzuhalten.\n(2) Für die Gewichtsfeststellung und die Probenahme\n§2                              darf der Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellen, die\nZuständigkeit                         die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen\nund von dem Ergebnis der Feststellungen nach Absatz 3\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       nicht betroffen sind. Die Bestellung ist der Bundesanstalt\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für     schriftlich in zwei Stücken mitzuteilen; auf Verlangen sind\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt).             Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit\nvorzulegen.\n§ 3\n(3) Die Feststellung der Beschaffenheit erfolgt durch\nBeihilfevoraussetzungen                     eine öffentlich-rechtliche Untersuchungsanstalt auf Kosten\ndes Verarbeitungsbetriebes. Zur Überprüfung der Be-\n(1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter her-\nschaffenheit kann die Bundesanstalt selbstgezogene Pro-\nstellen will, für das nach den in§ 1 genannten Rechtsakten\nben sowie Rückstellproben untersuchen. Ergeben sich bei\neine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb),\ndieser Untersuchung andere Werte als nach Satz 1 festge-\nhat die Aufnahme der Trockenfutterherstellung unter\nstellt, so wird, falls die Abweichungen nicht innerhalb einer\nAngabe der einzusetzenden Erzeugnisse schriftlich der\nmethodisch bedingten Fehlergrenze liegen, eine weitere\nBundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige sind\nRückstellprobe durch eine Untersuchungsanstalt unter-\n1. eine Beschreibung der Anlage sowie Unterlagen zur           sucht, die nicht schon nach Satz 1 in derselben Sache tätig\nBestimmung der Trocknungskapazität,                       war. Weicht das Ergebnis dieser weiteren Untersuchung\n2. ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen          über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von den\neinschließlich der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Einrich-   Feststellungen nach Satz 1 ab, werden der Beihilfeberech-\ntungen                                                    nung die nach Satz 3 ermittelten Werte zugrundegelegt.\nDie Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die durch die in\nbeizufügen.                                                    der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-\n(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,             suchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger\nbekannt.\n1. zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu ver-\nwenden,                                                      (4) Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der Untersu-\nchung der weiteren Rückstellprobe nach Absatz 3 Satz 3\n2. für den Fall, daß er auch Trockenfutter aus Rückstän-\nentstandenen Auslagen zu erstatten.\nden der Kartoffelverarbeitung für Speise- oder Indu-\nstriezwecke herstellt, die hierzu dienenden Betriebsein-\nrichtungen getrennt von den Einrichtungen zu halten, in                                 § 5\ndenen Trockenfutter nach den in § 1 genannten\nRechtsakten hergestellt wird.                                   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz                 (1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,\ngemachten Angaben ist unverzüglich anzuzeigen.                 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,","498                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden                                    § 8\nErzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung ein-                  Vorausfestsetzung und Gewährung der Beihilfe\nschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungs-\ngemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trok-            Die Vorausfestsetzung und die Gewährung der Beihilfe\nkenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten        erfolgen auf Antrag und durch schriftlichen Bescheid. Dem\nRechtsakten verlangte Angaben aufzuzeichnen; die           Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der\nAufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach         Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen.\nden in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten\nErzeugnisse zu erstellen.                                                               §9\n(2) Die in Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnun-                             Sicherheitsleistung\ngen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die         Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten nichts\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen\nanderes vorgeschrieben ist, sind die dort vorgesehenen\nBelege, Bescheinigungen und Verträge sind sechs Jahre          Sicherheiten durch Hinterlegung einer Geldsumme oder\naufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-              durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der\nfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.               Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten\nwerden von der Bundesanstalt verwaltet. Diese entschei-\n§6                                det auch über die Freigabe oder den Verfall der Sicher-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                   heiten. Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-\nrepublik Deutschland.\nZum Zwecke der Überwachung hat der Verarbeitungs-\nbetrieb den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten                                      § 10\nder Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen\nBerlin-Klausel\ndie in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBelege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nlegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-     Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nzung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der          auch im Land Berlin.\nVerarbeitungsbetrieb verpflichtet, auf seine Kosten Listen\nmit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die\n§ 11\nfür die Überwachung zuständigen Stellen dies verlangen.\nInkrafttreten, Übergangsregelung\n§ 7                                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.\nFristbestimmung\n(2) Verarbeitungsbetriebe, die bereits vor Verkündung\nDie Frist, innerhalb der die als eine Partie im Sinne der in dieser Verordnung die Herstellung von Trockenfutter auf-\n§ 1 genannten Rechtsakte anzusehenden Mengen Trok-             genommen haben, haben die Anzeige nach § 3 Abs. 1 auf\nkenfutter den Verarbeitungsbetrieb verlassen haben müs-          Verlangen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats ein-\nsen, beträgt sechs Monate.                                      zureichen.\nBonn, den 30. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988                                  499\nAnlage\n(zu § 4)\nBestimmungen\nüber Probenahme und Gewichtsfeststellung\n1. Entnahme und Aufbewahrung der Proben,                      Diese Proben sind· je Arbeitsschicht des Probenehmers\nGewichtsfeststellung                                       und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten\nPlastikbeuteln zu sammeln.\nDer Probenehmer hat für jede Produktform (z. B. Mehl,\nPellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung      Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu ver-\naus je angefangenen 2000 kg Trockenfutter je Fahrzeug        schließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern\nProben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie         aufzubewahren.\nmindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.\n2. Herstellung der Durchschnittsproben\nAls Partie gelten maximal\nAus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von\n- 500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung\neinem Beauftragten der Bundesanstalt Durchschnittspro-\ngetrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,\nals Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zube- ben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine\nreitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet,      reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in\nCodenummer ex 0712.1 0 des Gemeinsamen Zolltarifs,         einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An ver-\nschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel\n- 500 t für Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht     oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trocken-\nfür die menschliche Ernährung geeignet, Codenummer         futter entnommen und in drei Durchschnittsproben von je\nex 1105 des Gemeinsamen Zolltarifs,                        mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben\n- 100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in § 1  werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in Pla-\ngenannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird,          stikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.\nvon ein und derselben Produktform, sofern die Ausliefe-       Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probeneh-\nrung aus dem Trocknungsbetrieb innerhalb von sechs            mer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben\nMonaten erfolgt ist.                                          zugegen sein."]}