{"id":"bgbl1-1988-14-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":14,"date":"1988-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof -","law_date":"1988-03-23T00:00:00Z","page":478,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["478                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof -\nVom 23. März 1988\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg\n- Freihafenteil Waltershof - vom 18. November 1980 (BGBI. 1 S. 2152),\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 410),\nwird wie folgt geändert:\n1 . Satz 13 wird wie folgt gefaßt:\n„Sie folgt dem Maschenzaun auf der Hochwasserschutzwand - diesen im\nFreihafen belassend - zuerst 278,5 m in südöstlicher Richtung, beschreibt\ndann einen nach Nordwesten offenen Halbkreis von 85 m Länge und setzt\nsich sodann in gerader Linie 57 min nordwestlicher und anschließend 81 min\nnordöstlicher Richtung fort.\"\n2. Die Sätze 23 bis 25 werden wie folgt gefaßt:\n„In dieser Richtung verläuft sie 45 m, wendet sich sodann auf einer Länge von\n35 m nach Osten, überquert in gerader Linie das Freihafengleis der Hafen-\nbahn auf einer Länge von 10 m und verläuft 55 m weiter an der Südwestseite\ndes Maschenzauns. Sodann wendet sie sich 12,5 m in südwestlicher, 10 m in\nnordwestlicher und 12,8 m in nordöstlicher Richtung zurück bis an den\nMaschenzaun und folgt diesem 70 m bis an die Ostecke des Gebäudes der\nAbfertigungsstelle Bahnhof Waltershof. Sie führt an der Nordostseite und an\nder Nordwestseite des Gebäudes entlang - dieses im Zollgebiet belassend -\nbis zu seiner Westecke.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. März 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}