{"id":"bgbl1-1988-13-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":13,"date":"1988-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_13.pdf#page=7","order":6,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1988-03-24T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                                   427\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im S~raßenverkehr\nVom 24. März 1988\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenver-            b) Der Nummer 10 werden nach der Angabe ,,(Bun-\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-           desgesetzbl. 1 S. 43)\" die Worte\nrungsnummer 9231-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-                ,.sowie für Nachprüfungen nach international verein-\nsung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980                  bartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vor-\n(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, des § 34 a Abs. 2               schriften nachgewiesen wird\"\nund 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1336), der zuletzt durch das Gesetz vom                   angefügt.\n13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, des\n§ 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes       2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern „121, 122,\nvom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) und des § 12              123\" durch die Nummern „131, 132, 133\" ersetzt.\nAbs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährli-\ncher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) wird mit      3. Der 1 . und 2. Abschnitt sowie die Kapitel A und C des\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                             3. Abschnitts der Anlage zu '} 1 erhalten die Fassung\nder Anlage zu dieser Verordnung.\nArtikel 1                                                      Artikel 2\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ngeändert durch die Verordnung vom 20. Oktober 1987            zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\n(BGBI. 1 S. 2315), wird wie folgt geändert:                   28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090), § 39 des Fahrleh-\nrergesetzes, § 23 des Kraftfahrsachverständigengesetzes\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        und § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\na) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6 a             Güter auch im Land Berlin.\neingefügt:\nArtikel 3\n,.6a. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienst-\nwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nDienststelle,\".                                   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 24. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","428                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\n1. Abschnitt\nGebühren des Bundes\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand                                                DM\nNr.\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Straßenverkehrs-Ordnung,\nFahrzeugteileverordnung und Internationale Vereinbarungen\n1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\n111       Erteilung\n111 .1   einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis\nfür Fahrzeugtypen                                                                       1 300,-\n111 .2   einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmi-\ngung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für\ntechnische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder\nFahrzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmi-\ngungssachverhalt                                                                           950,-\n112      Erteilung eines Nachtrags\n112.1    zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis\nfür Fahrzeugtypen\n112.1 .1 ohne Gutachten                                                                            320,-\n112.1 .2 mit Gutachten                                                                             640,-\n112.2    zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-\ngenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder\nGenehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich\neines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO;\nje Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt\n112.2.1  ohne Gutachter.                                                                           240,-\n112.2.2 mit Gutachten                                                                              475,-\n113      Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen\ngenehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen                                           Die Hälfte\nder jeweiligen Gebühren\nnach den\nGebührennummern\n112.1.1 bis 112.2.2\n114      Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion aufgrund einer durch das KBA\nerteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn\n114.1    ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird                                         250,-\n114.2    eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder\nGenehmigung festgestellt wird                                                              640,-\n2. Erfassung von Fahrzeugen und von Fahrerlaubnissen auf Probe\n121      Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungs-\nunterlagen)                                                                                  7,20\n122      Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief                       3,60\n122 a    Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei der Ausgabe von roten Kennzeichen\nzur wiederkehrenden Verwendung                                                               3,60","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                       429\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nNr.\nGegenstand\nDM\n123       Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel\n123.1     bei Fahrzeug mit Fahrzeugbrief                                                       4,80\n123.2     bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief                                                    3,60\n123 a      Berichtigung der Erfassungsunterlagen in anderen Fällen                              1,-\n124       Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung von\nVersicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungskennzeichen                     0,70\n125       Aufstellung der Erfassungsunterlagen für Fahrerlaubnisse der Fahranfänger             1,50\n3. Mitwirkung bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung von Urkunden\n131       Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der\nöffentlichen Bekanntmachung                                                          12,-\n132       Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins, einschließlich der Kosten\nder öffentlichen Bekanntmachung                                                       12,-\n133       Ungültigerklärung einer Bescheinigung über die Zuteilung eines amtlichen Kenn-\nzeichens                                                                              12,-\n4. Schriftliche Auskünfte\n141      Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger\n141.1    Auskunft über ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen im Normalfall                  3,60\n141.2    Auskunft über ein anderes Fahrzeug im Normalfall                                       4,80\n141.3    Eilauskunft (auf besonderen Antrag innerhalb von 12 Stunden nach Gebühren-\nentrichtung)                                                                          72,-\n142      Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen                            10,-\n143      Auskunft aus dem Verkehrszentralregister in Fahrerlaubnisangelegenheiten\n143.1    Normalauskunft                                                                         5,-\n143.2    Auskunft per Text- und Datenanschluß                                                  10,-\n144      Bearbeitung eines Suchantrags und Nachweis über den Verbleib eines Fahr-\nzeugs                                                                                 12,-\n5. Ausnahmegenehmigungen\n151      Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen\nBetriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung                                            235,-\n152      Entscheidung über eine Ausnahme nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung in anderen Fällen und der Straßenverkehrsordnung              12,- bis   144,-\nB. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n198      Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson                         200,- bis 6 000,-\n199      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen, je nach\nPersonal- und Sachaufwand pro Stunde und Person                                  30,- bis   106,-","430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Abschnitt\nGebühren der Behörden im Landesbereich\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\nA. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n1. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201       Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche\nBehörde                                                                             8,-\n202       Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins\n202.1    erstmalig                                                                           40,-\n202.2    nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder\nVerhängung einer Sperrfrist                                                     40,- bis 94,-\n203      Erweiterung einer Fahrerlaubnis                                                     34,-\n204      Ortskundeprüfung                                                                 7,-bis   33,-\n205      Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im\nFührerschein zur Fahrgastbeförderung                                                18,-\n206      Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen\nund Verlängerungen)                                                                  6, -\n207      Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-\nbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung      23,-\n208      Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der\nVerlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer\nFahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen\ngeistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen                              20,- bis 133,-\n209      Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis       13,- bis 80,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.\n210      Ungültigerklärung eines Führerscheins                                               13,-\n211      Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins                 10,-\n212      Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz\nfür einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer\netwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                              10,-\n213     Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins                           6,-\n214      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter\nder Kraftfahrzeugführer                                                          13,- bis 40,-\n215      Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über\nFahrerlaubnisse und Führerscheine                                                7,- bis  53,-\n216     Mitteilung der Fahrerlaubnisse auf Probe an das Kraftfahrt-Bundesamt\n(§ 2 c StVG)                                                                          6-1\n217     Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung (§ 2 a StVG)                38,-\n218     Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ent-\nziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von\nAuflagen nach § 15 b Abs. 2 StVZO                                                    20,-\n219     Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG)                               40,-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                431\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\n2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern\n221      Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug\noder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten Typ gehört              6,-\n222      Ausgabe eines Fahrzeugbriefes                                                     4,-\n223      Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/oder der Erfassungsunterlagen\n223.1    wegen Halterwechsels                                                              8,-\n223.2    aus anderem Anlaß                                                                 6,-\n224      Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes als Ersatz\n224.1    für einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der Gebühr für\ndie Zuteilung des Briefes                                                        19,-\n224.2    für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für die\nAufbietung                                                                       20,-\n225      Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes                                      13,-\n226      Ausfertigung eines Fahrzeugscheins                                               17,-\n227      Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs, beim\nWechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Halters, ein-\nschließlich der Prüfung der notwendigen Unterlagen                                19,-\n228      Berichtigung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine Betriebs-\nerlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug                                        6,-\n229      Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Notfall-\neinsatz\", gegebenenfalls einschließlich der Eintragung im Fahrzeugschein          14,-\n230      Ausfertigung\n230.1   eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar\ngewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültigerklärung       20,-\n230.2   einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar ge-\nwordene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine Betriebserlaubnis für\nbetriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge                                             20,-\n231     Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins                                13,-\n232     Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses\n232.1   für die Erstschrift                                                               14,-\n232.2   für jede weitere Ausfertigung                                                      1,-\n233     Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses\n233.1   für die Erstschrift                                                                4,-\n233.2   für jede weitere Ausfertigung                                                      1,-\n234     Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug             6,-\n235     Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens                                  7,-\n236.1   Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer\nStempelplakette                                                                    6,-\n236.2   Prüfung der Identität eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung innerhalb\ndes Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels                                         6,-\n237     Zuteilung einer Stempelplakette                                                    1,-\n238     Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überführungs-\nfahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes bestimmtes\nFahrzeug                                                                          19,-","432                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nGegenstand                                        DM\nNr.\n239        Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überführungs-\nfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs\n239.1      bis zu vier Seiten                                                                  8,-\n239.2      für jede weitere Seite                                                              1,-\n240        Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden\nVerwendung                                                                        37,-\n241       Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchungen          1,-\n242       Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über die Abgassonderunter-\nsuchung (ASU)                                                                        1,-\n243       Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines\nFahrzeugs                                                                          13,-\n244       Stillegung eines Fahrzeugs\n244.1     Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschließlich der\nEntstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder\nder amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des\nStillegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Unter-\nsagung des Betriebs                                                                10,-\nAb 1. September 1988                                                               10,50\n244.2     Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stillegung eines\nFahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene            2- ,\n244.3     Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als\nendgültig aus dem Verkehr gezogen gelten                                             7,-\n245      Zwangsweise Einziehung und Entstempelung\n245.1    Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerver-\nzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies\nFahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen                     13,-\n245.2    Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und\nEntstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von\nAnhängerverzeict:missen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für\nein zulassungsfreies Fahrzeug                                                   13,- bis 250,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise\nEinziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.\n246      Aushändigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Fahr-\nzeugs nach vorübergehender Stillegung einschließlich der Abstempelung des\nKennzeichens und der Streichung des Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief,\naußer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette                            12,-\n247      Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzu-\nführen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforderung,\nAnordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein Fahr-\nzeug                                                                                10,-\n248      Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-\nstelle                                                                               7-\n1\n249      Übersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungseigen-\ntümer oder in anderen Fällen, einschließlich der damit zusammenhängenden\nVerwahrung                                                                           6,-\n250      (gestrichen)\n251      Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs\noder Anhängers und Bestätigung des Eingangs                                          6,-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                        433\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                          DM\n252        Entscheidung der Zulassungsstelle über die Auskunft über ein Fahrzeug\n252.1      bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer                               4-,\n252.2      in anderen Fällen                                                                     6-,\n253        Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins              10,-\n254        Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als\nErsatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten\neiner etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                         10,-\n255       Änderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungsscheins                    4-'\n258       Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraft-\nfahrzeugen\n258.1     für eine Einzelgenehmigung                                                            14,-\n258.2     für eine Dauergenehmigung                                                        33,- bis    66,-\n259       Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO über\ndie Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen         13,- bis   398,-\n3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und\nOrganisationen Im Bereich der Überwachung\n261       Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den\nWiderruf einschließlich der etwaigen Überprüfung an Ort und Stelle und im Falle\nder Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde\n261.1     Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt                                        107,- bis   439,-\n261.2     Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahrzeuge im\neigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher)                                  73,- bis   293,-\n261.3     Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines\nFahrzeugherstellers nach § 57 Abs. 4 StVZO                                      107,- bis   439,-\n262       Überprüfung\n262.1    einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt                                         107,- bis   439,-\n262.2    eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers                     73,- bis   293,-\n262.3    einer anerkannten Überwachungsorganisation                                       146,- bis   664,-\n262.4    eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-\nherstellers nach § 57 b Abs. 9 StVZO                                            107,- bis   439,-\n4. Sonstige Maßnahmen im Bereich der StVZO\n271      Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister\nnach § 13 a Abs. 4 Nr. 2 StVZO                                                    13,- bis    59,-\n272      Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der\nEintragung                                                                        20,- bis    66,-\nB. Straßenverkehrs-Ordnung\n281      Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an\nArbeitsstellen                                                                    20,- bis   173,-\n282      Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                                          14,-\n283      Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                                    13,- bis   500,-\nbei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand        500,- bis 1 500,-\n284      (gestrichen)\n285      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO                     13,- bis   500,-","434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand                                             DM\nNr.\nC. Ferienreiseverordnung\n291       Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen                            17,-\nD. Fahrlehrergesetz, Straßenverkehrsgesetz\n301       Fahrlehrerprüfung\n301.1    für Klasse 3                                                                             320,-\n301.2     für die Klassen 3 und 1                                                                 400,-\n301 .3   für die Klassen 3 und 2                                                                  480,-\n301 .4   für die Klassen 3, 2 und 1                                                               550,-\n301.5    für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1                                    160,-\n301.6    für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2                                    240,-\n301. 7   für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1                             320,-\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-\nausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht\ndurchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20 v. H.\nfür jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne\nVerschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung\ndes Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende\ngeführt werden konnten.\n302      Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n302.1    der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-\nlehrerscheins, der Nachschulungserlaubnis (§ 31 FahrlG) oder der amtlichen\nAnerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahr-\nanfänger (§ 2 b StVG)                                                                     53,-\n302.2    (gestrichen)\n302.3    der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                         146,-\n302.4    der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                         110,-\n302.5    der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines\nAusbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG, gegebenenfalls einschließlich der\nAusfertigung einer Anerkennungsurkunde                                               133,- bis 465,-\n303      Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n303.1    der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-\nlehrerscheins                                                                             53,-\n303.2    der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                          73,-\n303.3    der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                          53,-\n303 4    der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls\neinschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde                             66,- bis 212,-\n304      Berichtigung eines Fahrlehrerscheins,      einer Erlaubnisurkunde oder einer\nAnerkennungsurkunde                                                                         6,-\n305      Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer\nAnerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar\ngewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung              20,-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                         435\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                           DM\n306       Rücknahme oder Widerruf\n306.1     der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung, der Nachschulungserlaubnis oder\nder Anerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahr-\nanfänger                                                                           53,- bis 133,-\n306.2     (gestrichen)\n306.3    der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                       66,- bis 293,-\n306.4    der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                    53,- bis 212,-\n306.5    der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines\nAusbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG sowie der Erweiterung einer\nFahrlehrerausbi ldungsstätte                                                        66,- bis 439,-\n307      Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder\neiner Anerkennungsurkunde                                                           13,- bis 80,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n308      Überprüfung an Ort und Stelle\n308.1    einer Fahrschule oder Zweigstelle sowie von Nachschulungskursen                     40,- bis 439,-\n308.2    einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                                   66,- bis 550,-\n309      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrer-\nwesen                                                                               13,- bis 53,-\nE. Kraftfahrsachverständigengesetz\n321      Prüfung für die\n321.1    amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                              399,-\n321.2    amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen                          321,-\n321.3    amtliche Anerkennung als Prüfer                                                         279,-\n321.4    amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                                     201,-\n321.5    Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer              201,-\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschus-\nses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerken-\nnung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um\njeweils 331/J v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die\nTeile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-\nreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt-\nfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\n322      Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,\ngegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises                              53,-\n323     Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen ver-\nlorenen oder unbrauchbar gewordenen Ausweis, außer den Kosten einer\netwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                                   20,-\n324      Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung            53,- bis 133,-\n325     Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung                            13,- bis 80,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n329      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsach-\nverständigengesetzes                                                                 13,- bis 46,-","436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       DM\nF. Gefahrgutvero~9nung Straße (GGVS) und\nEuropäisches Ubereinkommen über die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA)\n331       Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung\nzur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, gegebenenfalls ein-\nschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung                                     13,-\n332       Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der\nbesonderen Zulassung, gegebenenfalls einschließlich der Ergänzung der\nBescheinigung                                                                       7,-\n333       Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter gefährlicher\nGüter, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde     13,- bis 66,-\n334       Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über\ndie Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-\ngung der Ausnahmegenehmigung                                                    13,- bis 66,-\n335      In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsaufwand von\nmehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeitsstunde zusätzlich\n42,- DM erhoben.\nG. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n398      Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit\nbei den einzelnen Gebühren-Nummern die Androhung nicht bereits selbst\ngenannt ist                                                                        20,-\n399      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebüh-\nren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht\nbewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 42,- DM je angefangene Arbeitsstunde\nerhoben werden                                                                     42,-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                                 437\n3. Abschnitt\nGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der\namtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung\nStraße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zu dem Europäischen übereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),\nder Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung und der medizinisch-psychologischen\nUntersuchungsstellen\nGebühren-                                                                                               Gebühr\nNr.                                        Gegenstand\nDM\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeugteileverordnung und\nFahrlehrergesetz\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-\nkehr ein\nab            ab\n1. 10. 87     1. 10. 88\n401        Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n401.1     der Klasse 1                                                                          129,-\n401.1 a der Klasse 1 a                                                                          100,-\n401.1 b der Klasse 1 b                                                                            71,-\n401.2     der Klasse 2                                                                            80,-         147,-\n401.3     der Klasse 3                                                                          100,-\n401.4     der Klasse 4                                                                            71,-\n401.5     der Klasse 5                                                                             8,-\n401.6     der Klassen 1 und 2                                                                   194,-          258,-\n401.6 a der Klassen 1 a und 2                                                                   161,-          226,-\n401.7     der Klassen 1 und 3                                                                   215,-\n401.7 a der Klassen 1 a und 3                                                                   185,-\n401.8     nach § 15 StVZO                                                                         20,-\n401.9     Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                                7,-\n401.10    Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                             12,-\nGebühren-                                                                                                      Gebühr\nNr.                                              Gegenstand\nDM\n402       Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n402.1     in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern                                                              108,-\n402.2     in Taxen und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                                                    71,-\n403       Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung durchgeführt,\nermäßigt sich die Gebühr um 13,- DM, wird nur der theoretische Teil der Prüfung durchgeführt,\nbeträgt sie 13,- DM. In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen\nTeil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch\nden theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der\npraktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständi-\ngen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten\nTermin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen\nPrüfungsteil erhoben.","438                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühren-                                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                       DM\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6, 401.6 a, 401.7, 401.7 a der praktische Teil der\nPrüfung nur für eine Klasse wiederholt, so ist nur die Gebühr für diese Klasse nach Nummer 401 ,\nvermindert um 13,- DM, zu entrichten.\nVerkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1 und 3 zur\nStVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.\n404        Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                              5,-\n405        Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise                              2,50\n2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n41 O      Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV\nMit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:\n- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen\nPrüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der\nTP stehen oder von ihr angemietet wurden.\n- Anlegen der Verwaltungsakte bei der TP entsprechend den üblichen organisatorischen\nVerfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages zur Erstellung eines\nGutachtens.\n- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden\nUnterlagen/Anlagen durch den aaS auf Vollständigkeit.\n- Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl\nvon Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller.\n- Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungs-\nablauf anfallen.\nDie Grundgebühren betragen\nfür Prüfungen nach Nummer 410.1                                                                     50,-\nfür Prüfungen nach Nummer 410.2                                                                    200,-\nfür Prüfungen nach Nummer 410.3                                                                    350,-\nfür Prüfungen nach Nummer 410.4                                                                    460,-\nfür Prüfungen nach Nummer 410.5                                                                    600,-\nfür Prüfungen nach Nummer 410.6                                                                    740,-\nfür Prüfungen nach Nummer 410. 7                                                                   880,-\n410.1       1. Schilder\n2.  Amtliches Kennzeichen\n3.  Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)\n4.  Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n5.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.2       1.  Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen\n2.  Abschleppeinrichtungen\n3.  Radabdeckungen\n4.  Ladepritsche lof Zugmaschine\n5.  Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)\n6.  Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen\n7.  Vorstehende Außenkanten\n8.  Gleitschutzeinrichtungen\n9.   Anhänger ohne Bremsanlage\n10.    Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte\n11.    Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.3       1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit\n2.   Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung\n3.   Rückspiegel\n4.   Kraftstoffbehälter aus Blech\n5.   Beiwagen von Krafträdern\n6.   Vorrichtung für Schallzeichen\n7.   Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                          439\nGebühren-                                                                                               Gebühr\nGegenstand                                          DM\nNr.\n410.4       1.  Sichtfeld\n2.  Heizungen\n3.  Unterfahrschutz\n4.  Scheibenwischer, Wascher\n5.  Lenkanlagen\n6.  Anbau lichttechnischer Einrichtungen\n7.  Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)\n8. Türen\n9.  Kopfstützen\n10.  Bremsanlagen\n11.  Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\n12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.5       1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen\n2.  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)\n4. Anhänger mit Bremsanlage\n5. Scheiben aus Sicherheitsglas\n6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.6       1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\n2. Kraftstoffverbrauch\n3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung\n4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen\n5. Verankerung der Sicherheitsgurte\n6. Stoßstangen\n7. Andere Kraftfahrzeuge\n8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410. 7      1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)\n2. Motorleistung\n3. Reifenprüfung\n4. Abgase von Ottomotoren Typ 1\n5. Abgase von Dieselmotoren\n6. Verhütung von Bränden\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n411       Nachprüfungen und Nachträge\n411 .1    Nachprüfungen\nDie Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei\nDrittel der Grundgebühr nach Nummer 410.\n411 .2    Nachträge\nDie Grundgebühr für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/\nFTV beträgt % der Grundgebühr nach Nummer 410.\n412       Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und 411 abge-\ngolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand je vollendete Stunde mit 106,- DM bzw. mit 26,50 DM\nje angefangene Viertelstunde berechnet. Werden in Absprache mit dem Antragsteller im\nRahmen von Typprüfungen Prüfgehilfen eingesetzt, so wird deren Zeitaufwand für diese mit\n70 % des vorgenannten Satzes berechnet.\n413      Sonstige Auslagen/Zuschläge\n413.1     Reisekosten\nBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen werden zu den\nGebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie setzen sich zusammen aus\nden Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für\nKilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nach-\ngewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.\nBei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet\nwerden.","440                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1988, Teil 1\nGebühren-                                                                                                           Gebühr\nNr.                                             Gegenstand                                                         DM\n413.2     Reisezeiten\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begonnene\nViertelstunde 26,50 DM berechnet; für Prüfgehilfen 18,50 DM. Werden Prüfungen bei mehreren\nAuftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n413.3    Terminzuschläge\nSoweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Antragsteller\nvereinbart sind, werden auf den Stundensatz folgende Zuschläge erhoben:\n- An normalen Werktagen                                   zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 %\n- An dienstfreien Werktagen                               zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 %\n- In den Nachtstunden                                     zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 %\n- An Sonntagen                                            zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 %\n- An Feiertagen                                           zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 %\n414       Prüfung einzelner Fahrzeuge\numfang-\neinfache      mittlere\nreiche\nPrüfungen\nVoll-\nTeilprüfung bei Ein- und Anbau      auf Grund\nprüfung\noder Ausbau oder Änderungen         des§ 29\nvon Fahrzeugteilen oder auf Anordnung     StVZO\n2            3              4         5\n414.1     Mofa, Mokick, Krankent ahrstuhl oder Anhänger ohne\nBremsanlage                                                 44,-       9,-         13,-          25,-        12,-\n414.2     Kraftrad                                                    49,-       9' -        13,-          26,-       23,-\n414.3     Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem zulässigen\nGesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht\nunter den Nummern 414.1 und 414.2 genannt                   75,-     13,-          22,-          43,-       30,-\n414.4     Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem zulässigen\nGesamtgewicht von nicht mehr als 7 ,5 t, soweit nicht\nunter den Nummern 414.1, 414.2 und 414.3 genannt           131,-     13,-          26,-          52,-       33,-\n414.5     Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem zulässigen\nGesamtgewicht über 7,5 t, soweit nicht unter den Num-\nmern 414.1, 414.2, 414.3 und 414.4 genannt                 131,-     13,-          34,-          68,-       51,-\nGebühren-                                                                                                    Gebühr\nNr.                                      Gegenstand\nDM\n414.6     Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an Kohlen-\nmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei\nPrüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich                                                           3,-\n414.7     Prüfung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor,\nDurchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a StVZO                                          25,-\n415       Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n415.1     Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                                       6-\n415.2     Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n415.2.1   Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5                                             % der Gebühr\nfür die Prüfung\nnach Nummer 414\n415.2.2  Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6                                                                3,-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                            441\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                              DM\n416       Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft\nIm Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach\nNummer 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:\n416.1     Kraftomnibusse                                                                           29,50\n416.2    Taxen, Mietwagen, Krankenfahrzeuge                                                        14,-\n416.3    Nachprüfungen                                                                         ½ der Gebühr\nnach Nummer 416\n417       Findet in den Fällen der Nummern 414 bis 416 die Prüfungstätigkeit auf Wunsch\ndes Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich anerkannten\nSachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt, werden neben\nden Gebühren die entstehenden Reisekosten erhoben. Für diese gelten die\nVorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entspre-\nchend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vor-\nschriften. Gebühren-Nummer 413.2 gilt entsprechend.\nKann eine der unter den Nummern 414 bis 416 genannten Prüfungen ohne\nVerschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festge-\nsetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die Prüfung vorgesehene\nGebühr fällig, waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr\nnur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist.\nKann eine der unter den Nummern 414 bis 416 genannten Prüfungen ohne\nVerschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festge-\nsetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr\nfällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr\nbis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung\nwegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tage\nnicht beendet werden kann.\nWerden an einem Fahrzeug mehrere Änderungen, die jede für sich das Er-\nlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge haben, an e i n e m Tag begutachtet, so\nermäßigt sich die Gebühr für die Begutachtung der zweiten und jeder weiteren\nÄnderung um jeweils 5,- DM. Die Summe der Gebühren darf die Gebühr einer\nVollprüfung nicht überschreiten.\n418      Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 29 StVZO                                         1,-\n419      Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 47 a StVZO                                       1,-\n3. Untersuchung der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen\nUntersuchungsstellen\n451      Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO\n451.1    Mängel des Sehvermögens                                                                   147,-\n451.2    Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)                          294,-\n451.3    Neurologisch-psychiatrische Mängel                                                        363,-\n451.4    Altersbewerber                                                                            294,-\n451.5    Prüfungsversager                                                                          294,-\n451.6    T atauff ällige                                                                           363,-\n451.7    Teiluntersuchungen                                                                ½ der jeweiligen Gebühr\nnach Nummer 451\n451.8    Nachuntersuchungen                                                                ½ der jeweiligen Gebühr\nnach Nummer 451\n452      Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO, Unter-\nsuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1    der Klassen 1, 1 a, 1 b, 2 oder 3                                                         135,-\n452.2    der Klassen 4 oder 5                                                                      114,-","442                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühren-                                                                                Gebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\n453       Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO\n453.1     Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers                      132,-\n453.2     Nachuntersuchung                                                                78,-\n454      Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG\n454.1     Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung        237,-\n454.2    Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung       363,-\n455      Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Unter-\nsuchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-\nschen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu unter-\nsuchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht\nbeendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die\nFortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur\nHälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.\nC. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n499      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchun-\ngen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Unter-\nsuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit\n26,50 DM je angefangene Viertelstunde erhoben werden."]}