{"id":"bgbl1-1988-13-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":13,"date":"1988-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_13.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung - SHmV)","law_date":"1988-03-23T00:00:00Z","page":422,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Schadstoffen In Lebensmitteln\n(Schadstoff-Höchstmengenverordnung - SHmV)\nVom 23. März 1988\nAuf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständig-                                   §2\nkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(BGBI. 1S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1         (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610)       Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun-     § 1 Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\ndesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-       (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung leicht-\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           fertig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n§3\n§ 1                                                 Übergangsregelung\nVerkehrsverbote                           Lebensmittel, die den bisher geltenden Vorschriften ent-\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht       sprechen, dürfen noch bis zum 30. September 1988 in den\nwerden                                                     Verkehr gebracht werden. Fischerzeugnisse, die den bis-\nher geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis\n1. in der Anlage aufgeführte Lebensmittel, deren Gehalt    zum 31. März 1990 in den Verkehr gebracht werden.\nan einem dort aufgeführten Schadstoff die festgesetzte\n§4\nHöchstmenge überschreitet,\nBerlin-Klausel\n2. andere Lebensmittel, bei deren Herstellung in der\nAnlage aufgeführte Lebensmittel als Zutaten verwendet      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nwurden, sofern                                          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\nzur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\na) der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für  1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nsie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder                                     §5\nb) der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebens-                    Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift\nmittels insgesamt den Wert überschreitet, der sich      (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\naus der Summe der für einen Schadstoff für die       dung in Kraft.\neinzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmenge ent-\nsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamt-             (2) Gleichzeitig tritt die Quecksilberverordnung, Fische\ngewicht des Lebensmittels ergibt.                    vom 6. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 485) außer Kraft.\nBonn, den 23. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                                        423\nAnlage\n(zu § 1)\nListe A\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)\nHöchstmengen\nIUPAC-                                                                                         Lebensmittel\nSchadstoff                     in Milligramm\nNummer1)\npro Kilogramm\n28   2,4,4'-Trichlorbiphenyl               }               0,008      2\n) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\n52   2,2' ,5,5'-Tetrachlorbiphenyl           jeweils                      Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\n101   2,2' ,4,5,5' -Pentachlorbiphenyl                                     Federwild und Haarwild mit Ausnahme von\n180   2,2' 3,4,4' ,5,5' -Heptachlorbiphenyl                                Wildschweinen\nsonstiges       Fleisch     von   warmblütigen\nSchlachttieren und Wildschweinen mit einem\nFettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis\nzu 10 Gramm je 100 Gramm\n0,08   3\n)      Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild und\nHaarwild, und von Wildschweinen mit einem\nFettgehalt von mehr als 1O Gramm Fett je\n100 Gramm Lebensmittel\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von\nmehr als 1O Gramm je 100 Gramm\ntierische Speisefette außer Milchfett\nSüßwasserfische      5\n) und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,4            Dorschleber und daraus hergestellte Erzeug-\nnisse\nSeefische 5) 6 ) und daraus hergestellte\nErzeugnisse außer Dorschleber und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,08   4\n)     Krusten- 5), Schalen- und Weichtiere sowie\nwechselwarme Tiere außer Fischen und dar-\naus hergestellte Erzeugnisse\n0,04   7\n)     Milch aller Tierarten und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,02   8\n)     Eier, Eiprodukte\n138   2,2' ,3,4,4 ',5 '-Hexachlorbiphenyl } .    .          0,01   2\n)     Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\n2,2' ,4,4' ,5,5' -Hexachlorbiphenyl Jewe, s 1\n153                                                                        Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\nFederwild und Haarwild mit Ausnahme von\nWildschweinen\nsonstiges       Fleisch     von   warmblütigen\nSchlachttieren und Wildschweinen mit einem\nFettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis\nzu 10 Gramm je 100 Gramm\nFleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild und\nHaarwild, und von Wildschweinen mit einem\nFettgehalt von mehr als 10 Gramm Fett je\n100 Gramm Lebensmittel\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von\nmehr als 10 Gramm je 100 Gramm\ntierische Speisefette außer Milchfett","424                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nIUPAC-                                                                          Höchstmengen\nNummer1)                                 Schadstoff                               in Milligramm                                 Lebensmittel\npro Kilogramm\nSüßwasserfische            5\n) und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,6                Dorschleber und daraus hergestellte Erzeug-\nnisse\nSeefische 5 ) 6 ) und daraus hergestellte\nErzeugnisse außer Dorschleber und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\nKrusten- 5), Schalen- und Weichtiere sowie\nwechselwarme Tiere außer Fischen und dar-\naus hergestellte Erzeugnisse\n0,05   7\n)         Milch aller Tierarten und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,02   8\n)         Eier, Eiprodukte\n1)  Systematische Numerierung der PCS-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Balschmiter, M. Zell, Z. Anal.\nChem. (1980) 302, 20-31].\n2)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung\nverwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen: bei ganzen Körpern\nvon Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und\nPferden ist zu unterstellen, daß ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt.\n3)  Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.\n4)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der eßbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung\nverwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krusten-, Schalen- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.\n5)  Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.\n6)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.\n7)  Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt statt dessen eine\nHöchstmenge von 0,001 Milligramm Je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.\n8)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.\nListe B\nQuecksilber\nHöchstmengen\nSchadstoff                                     in Milligramm                                  Lebensmittel\npro Kilogramm\ninsgesamt,\nQuecksilber und\nQuecksilberverbindungen                      }    berechnet als\nQuecksilber\nAal, Hecht, Lachs, Zander, Blauleng, Eishai,\nHeringshai, Katfisch, Rotbarsch, Schwertfisch,\nStör, weißer Heilbutt und daraus hergestellte\nErzeugnisse\nsonstige Fische 2 ), Krusten- 2 ), Schalen- und\nWeichtiere und daraus hergestellte Erzeug-\nnisse\n1\n)  Die angegebenen Hochstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der eßbaren Teile der Tiere.\n2)   Im Sinne der Leitsatze des Deutschen Lebensmittelbuches."]}