{"id":"bgbl1-1988-13-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":13,"date":"1988-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/13#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_13.pdf#page=49","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1988-03-25T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":49,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988                                    469\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 25. März 1988\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 sowie der           schaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von\n§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-            DM 241 je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-            Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1989 an den Milch-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im            erzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und             1 . April 1988 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos-\nfür Wirtschaft verordnet:                                        sen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im\nfünften Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung\nArtikel 1                               einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung\nfür den Markt freigesetzt worden ist.\"\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1227),       2. § 4 c wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1987\n(BGBI. 1 S. 1698), wird wie folgt geändert:                      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,,§§ 4 a und 4 b\"\ndurch die Angabe ,,§§ 4 a und 4 b Abs. 1\" ersetzt.\n1. § 4 b wird wie folgt gefaßt:                                  b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\ngefügt:\n,,§ 4 b\nAussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge                      ,,(2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausge-\nsetzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe\n(1) Unabhängig von § 4 a werden von jeder zu-                   entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten\ngeteilten Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987               Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten\n5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum             des Jahres 1988 treten.\"\n31. März 1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil\nder Referenzmenge wird dem Milcherzeuger nach Maß-            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschafts-\nmittel eine Vergütung gewährt. Die Vergütung kann\nnach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haus-\nhaltsmittel auf einen Betrag von DM 300 je 1 000 kg                                    Artikel 2\nausgesetzte Referenzmenge angehoben werden. Die\nZahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1988 an den Milch-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-\nerzeuger, dem die Referenzmenge mit Ablauf des            gesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durch-\n31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos-      führung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im\nsen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im         Land Berlin.\nvierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung\neiner Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung\nfür den Markt freigesetzt worden ist.                                                  Artikel 3\n(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit        Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft. Die\nBeginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit     Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober\nvom 1 . April 1988 bis zum 31 . März 1989 ausgesetzt.     1988 an wieder in ihrer am 31. März 1988 maßgebenden\nFür den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird         Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\nnach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-          etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 25. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}