{"id":"bgbl1-1988-11-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_11.pdf#page=3","order":9,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure","law_date":"1988-03-17T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":3,"num_pages":34,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                             359\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure\nVom 17. März 1988\nAuf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November\n1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749), die durch das Gesetz vom 12. November 1984 (BGBI. 1 S. 1337) geändert worden sind,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBI. 1 S. 2805), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 961 ), wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift von Teil II wird das Wort „Innenräumen\" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten\" ersetzt.\nb) Nach § 14 werden folgende Paragraphen eingefügt:\n,,§ 14 a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten\n§ 14 b Objektliste für raumbildende Ausbauten\".\nc) In § 15 wird das Wort „Innenräume\" durch die Worte „raumbildende Ausbauten\" ersetzt.\nd) In § 16 wird das Wort „Innenräumen\" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten\" ersetzt.\ne) In § 25 erhält die Überschrift folgenden Wortlaut:\n,,Leistungen des raumbildenden Ausbaus\".\nf) Teil VI erhält folgende Fassung:\n„Teil VI\nLandschaftsplanerische Leistungen\n§ 43     Anwendungsbereich\n§ 44     Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V\n§ 45     Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen\n§ 45 a Leistungsbild Landschaftsplan\n§ 45 b   Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen\n§ 46     Leistungsbild Grünordnungsplan\n§ 46 a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen\n§ 47     Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\n§ 47 a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen\n§ 48     Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie\n§ 48 a Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\n§ 49     Landschaftspflegerische Begleitpläne\n§ 49 a Pflege- und Entwicklungspläne\n§ 50     Sonstige landschaftsplanerische Leistungen\".\n2. In § 3 Nr. 1 wird das Wort „Innenräume\" durch die Worte „raumbildende Ausbauten\" ersetzt.\n3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede\nStunde des Auftragnehmers ein Betrag von 65 bis 140 Deutsche Mark und für jede Stunde eines Mitarbeiters, der\ntechnische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag von 55 bis 100 Deutsche Mark in Ansatz gebracht\nwerden.\"\n4. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten für Vermessungsfahrzeuge sowie für\nhochwertige Geräte für Vermessungsleistungen.\"","360                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5. In der Überschrift von Teil II wird das Wort „Innenräumen\" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten\" ersetzt.\n6. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nGrundlagen des Honorars\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach\nden anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und\nraumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.\n(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung\nvom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln\n1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschät-\nzung;\n2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kosten-\nanschlag.\n(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber\n1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,\n2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,\n3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder\n4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.\n(3 a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren\nKosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.\n(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installatio-\nnen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4),\ndie der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,\n1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,\n2. zur Hälfte mit dem 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.\nPlant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren\nAusführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.\n(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:\n1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1\nbis 1.3),\n2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch\nseine Ausführung überwacht,\n3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),\n4. die nichtöffentliche Erschließung und die Abwasser- und Versorgungsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und\n5.3), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,\n5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,\n6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in\nDIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre\nAusführung oder ihren Einbau überwacht,\n7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der\nAuftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,\n8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,\n9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,\n10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kosten-\ngruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,\n11 . Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,\n12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).\n(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:\n1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Kosten,\n*) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                              361\n2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Ober-\nflächenbefestigung.\"\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden jeweils in den Nummern 1 bis 4 im 5. Spiegelstrich die Worte „technischer Gebäude-\nausrüstung\" durch die Worte „Technischer Ausrüstung\" sowie in Nummer 5 im 5. Spiegelstrich das Wort\n,,Gebäudeausrüstung\" durch die Worte „Technischen Ausrüstung\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „technische Gebäudeausrüstungen\" durch die Worte „Technische Ausrüstung\"\nersetzt.\n8. § 12 Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung:\n,,3. Honorarzone III:\nWohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;\nKinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;\nJugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreu-\nungseinrichtungen;\nFertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;\nWerkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone 1, II oder IV\nerwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;\nBürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messe-\nhallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien,\nPflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;\nAusstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;\nTurn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;\n4.    Honorarzone IV:\nWohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Ein-\nfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise\nauf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;\nZentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;\nSchulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen,\nUniversitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für\nLehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;\nlandwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser,\nRathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnitt-\nlicher Ausstattung;\nKrankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestim-\nmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;\nKirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche\nZwecke;\nHallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;\".\n9. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b eingefügt:\n,,§ 14a\nHonorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten\n(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\n1. Honorarzone 1:\nRaumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit\n- einem Funktionsbereich,\n- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,\n- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,\n- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,\n- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,\n- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;","362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Honorarzone II:\nRaumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit\n- wenigen Funktionsbereichen,\n- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,\n- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,\n- geringer Technischer Ausrüstung,\n- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,\n- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;\n3. Honorarzone III:\nRaumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit\n- mehreren einfachen Funktionsbereichen,\n- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,\n- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,\n- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,\n- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,\n- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;\n4. Honorarzone IV:\nRaumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit\n- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,\n- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,\n- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,\n- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,\n- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,\n- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;\n5. Honorarzone V:\nRaumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit\n- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,\n- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,\n- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,\n- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,\n- sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,\n- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.\n(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und\nbestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die\nAnzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der\nBewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:\n1 . Honorarzone 1:\nRaumbildende Ausbauten mit bis zu 1O Punkten,\n2. Honorarzone II:\nRaumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,\n3. Honorarzone 111:\nRaumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,\n4. Honorarzone IV:\nRaumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,\n5. Honorarzone V:\nRaumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.\n(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-\nkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                            363\ndie Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die\nTechnische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkma.le Farb- und Material-\ngestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.\n§ 14 b\nObjektliste für raumbildende Ausbauten\nNachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14 a genannten Merkmale in der Regel\nfolgenden Honorarzonen zugerechnet:\n1. Honorarzone 1:\nInnere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende\nNutzung;\n2. Honorarzone II:\nEinfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;\nVerkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;\nInnenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen\neinfacher Qualität gestaltet werden;\n3. Honorarzone 111:\nAufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume,\nKantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher\nAusstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;\nMessestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;\nInnenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig\nhergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;\n4. Honorarzone IV:\nWohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-,\nVortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III\nerwähnt;\nEmpfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder\nüberdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. 8. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,\nEinkaufszentren oder Rathäusern;\nParlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;\nRaumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;\nKirchen;\nInnenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln\nund Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;\n5. Honorarzone V:\nKonzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;\nGeschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen\ntechnischen Ansprüchen;\nInnenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit\nbesonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.\"\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Innenräume\" durch die Worte „raumbildende Ausbauten\" ersetzt.\nb} In Absatz 1 wird in Satz 3 und in der Überschrift der Tabelle jeweils das Wort „Innenräume\" durch die Worte\n,,raumbildende Ausbauten\" ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden in der sechsten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlichen\" die Worte\n,,(z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung)\" eingefügt.\nbb) In Nummer 3 werden in der ersten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlicher\" die Worte ,,(z. B.\nhinsichtlich rationeller Energieverwendung)\" eingefügt und in der vierten Grundleistung das Wort „Innen-\nräumen\" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten\" ersetzt.\ncc) In Nummer 4 wird folgende Grundleistung angefügt:\n„Bei raumbildenden Ausbauten: Prüfen _auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und\nGenehmigungen\".","364                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndd) In Nummer 5 werden in der ersten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlicher\" die Worte ,,(z. B.\nhinsichtlich rationeller Energieverwendung)\" eingefügt und in der dritten Grundleistung das Wort „Innenräu-\nmen\" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten\" ersetzt.\nee) In Nummer 8 erhält die erste Grundleistung folgende Fassung:\n,, Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustim-\nmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten\nRegeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften\".\n11 . § 16 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Innenräumen\" durch die Worte\n,,raumbildenden Ausbauten\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Innenräume\" durch die Worte „raumbildende Ausbauten\" ersetzt.\n12. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Innenräumen\" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten\" ersetzt.\n13. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:\n,,Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.\"\n14. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.\"\n15. § 25 erhält folgende Fassung:\n,,§ 25\nLeistungen des raumbildenden Ausbaus\n(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert\noder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15\nübertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht\nberechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude\nim Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.\n(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden kann eine Erhöhung der Honorare des\n§ 16 um 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden.\"\n16. Teil V erhält folgende Fassung:\n„Teil V\nStädtebauliche Leistungen\n§ 35\nAnwendungsbereich\n(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2\nerforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche\nLeistungen nach § 42.\n(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:\n1 . Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,\n2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.\n§ 36\nKosten von EDV-Leistungen\nKosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des§ 7 Abs. 3\nberechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den\nLeistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berück-\nsichtigen.\n§ 37\nLeistungsbild Flächennutzungsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5\nzusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                  365\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\nErmitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe                                 1 bis 3\n2.     Ermitteln der Planungsvorgaben\nBestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtli-\nchen Entwicklung                                                                            10 bis 20\n3.    Vorentwurf\nErarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe                              40\n4.    Entwurf\nErarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den\nBeschluß der Gemeinde                                                                           30\n5.    Genehmigungsfähige Planfassung\nErarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung                       7\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\n1.    Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-\numfangs\nZusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen               Ausarbeiten eines Leistungskatalogs\nbestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen einschließlich solcher\nbenachbarter Gemeinden\nZusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und\nDaten nach Umfang und Qualität\nFestlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren\nvon Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der\nPlanung fachlich Beteiligter, soweit notwendig\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der\nmateriellen Ausstattung\nErmitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-\nmerkmale\nOrtsbesichtigungen\n2.    Ermitteln der Planungsvorgaben\na) Bestandsaufnahme\nErfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung           Geländemodelle\nund Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und       Geodätische Feldarbeit\nMaßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher\nBelange                                                   Kartentechnische Ergänzungen\nDarstellen des Zustands, insbesondere im Hinblick auf      Erstellen von pausfähigen Bestandskarten\nTopographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung,         Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus\nFreiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und         unterschiedlichem Kartenmaterial\nEntsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirt-\nschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung,      Auswerten von Luftaufnahmen\ngewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche    Befragungsaktion für Primärstatistik unter\nStruktur                                                  Auswerten von sekundärstatistischem Mate-\nDarstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit          rial\numweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit          Strukturanalysen\nAngaben hierzu vorliegen                                  Statistische und örtliche Erhebungen, soweit\nKleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach ört-         nicht in den Grundleistungen erfaßt\nlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller        Differenzierte Erhebung des Nutzungsbe-\nGegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind       stands","366                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\nBeschreiben des Zustands mit statistischen Angaben\nim Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphi-\nschen Darstellungen, die den letzten Stand der Ent-\nwicklung zeigen\nÖrtliche Erhebungen\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner\nb) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und\nbeschriebenen Zustands\nc) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden\nFachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung\nder Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrich-\ntungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und\nForstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung\nund des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auf-\ntraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswir-\nkungen übergeordneter Planungen\nd) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der\nPlanung\n3. Vorentwurf\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-         Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des\ngabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute-    Auftraggebers einschließlich Mitwirken an\nrungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption          Informationsschriften und öffentlichen Dis-\nunter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden        kussionen\nLösungen nach gleichen Anforderungen\nDarlegen der Auswirkungen der Planung\nBerücksichtigen von Fachplanungen\nMitwirken an der Beterligung der Behörden und Stellen, die\nTräger öffentlicher Belange sind und von der Planung\nberührt werden können\nMitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden\nMitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger ein-\nschließlich Erörterung der Planung\nMitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unter-\nscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Ent-\nwurfsgrundlage\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber\n4. Entwurf\nEntwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Aus-     Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für\nlegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungs-      Verkehr, lnfrastruktureinrichtungen, Flurbe-\nbericht                                                       reinigung sowie von Wege- und Gewässer-\nplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten\nMitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der\nunter Berücksichtigung der Pläne anderer an\nGemeinde zu Bedenken und Anregungen\nder Planung fachlich Beteiligter\nAbstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber\nWesentliche Änderungen oder Neubearbei-\ntung des Entwurfs, insbesondere nach\nBedenken und Anregungen\nAusarbeiten der Beratungsunterlagen der\nGemeinde zu Bedenken und Anregungen\nDifferenzierte Darstellung der Nutzung\n5. Genehmigungsfähige Planfassung\nErstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß      Leistungen für die Drucklegung\nder Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur        Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausf erti-\nGenehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in            gungen des Flächennutzungsplans\neiner farbigen · oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-\nWeiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen                   Überarbeiten von Planzeichnungen und von\ndem Erläuterungsbericht nach der Genehmi-\ngung","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                  367\n(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen\nder Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach§ 38\nabgegolten.\n(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzel-\nleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart\nwerden:\n1. für den Vorentwurf                                  bis zu 47 v. H.,\n2. für den Entwurf                                     bis zu 36 v. H.\n(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich\nvereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der\nHonorare nach § 38 zu bewerten.\n§ 38\nHonorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungs-\nplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu § 38 Abs. 1\nNormalstufe                              Schwierigkeitsstufe\nAnsätze VE                        von                 bis                      von                 bis\nDM                                           DM\nbis          5 000                      1 650              2060                      2060                2480\n10 000                      3 300              4130                      4130                4950\n20 000                      5280               6600                      6600                7 920\n40 000                      9240              11 550                    11 550             13 860\n60 000                     12 540             15 680                    15680              18 810\n80 000                     15 490             19 360                    19 360             23240\n100 000                     18 040             22550                     22550              27 060\n150 000                     23 760             29 700                    29700              35640\n200 000                     28 600             35 750                    35 750             42900\n250 000                     33 000             41 250                    41 250             49 500\n300 000                     37 620             47030                     47030              56430\n350 000                     42350              52 940                    52940              63530\n400 000                     45 760             57 200                    57 200             68 640\n450 000                     48 510             60 640                    60 640             72 770\n500 000                     51 700             64630                     64630              77 550\n600 000                     56 760             70 950                    70 950             85140\n700 000                     60 060             75 080                    75080              90 090\n800 000                     63360              79 200                    79200              95 040\n900 000                     65 340             81 680                    81 680             98 010\n1000000                       68200              85 250                    85250            102 300\n1500000                       75 900             94 880                    94 880           113 850\n2 000 000                     79 200             99 000                    99000            118 800\n3 000 000                     85 800            107 250                   107 250           128 700\n(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der\nNummern 1 und 4 und für die Summe der Einzelansätze der Nummern 2 und 3 gemäß der Honorartafel des\nAbsatzes 1 jeweils getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.\n(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:\n1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung\nanzusetzenden Zahl der Einwohner\nje Einwohner                                                                                                10 VE,\n2. für die darzustellenden\na) Wohnbauflächen\nje Hektar Fläche                                                                                     1 800 VE","368                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) gemischten Bauflächen\nje Hektar Fläche                                                                                  2 000 VE\nc) gewerblichen Bauflächen\nje Hektar Fläche                                                                                  1 600 VE,\n3. für die darzustellenden Flächen\na) nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs\nje Hektar Fläche                                                                                   1 400 VE\nb) nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Bau-\ngesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen\nje Hektar Fläche                                                                                   1 400 VE,\n4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen,\nz. B. Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs\nje Hektar Fläche                                                                                           20 VE.\n(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit den\nHektaransätzen nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen, die den zu erwartenden Darstellungen entsprechen.\n(5) Liegt ein Landschaftsplan vor, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 nicht zu berücksichtigen; diese Flächen\nsind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.\n(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5\nberechnet worden ist, beträgt mindestens 4 500 Deutsche Mark.\n(7) Sind nach Absatz 3 jeweils die Einzelansätze für die Nummern 1 oder 4 oder die Summe der Einzelansätze für\ndie Nummern 2 oder 3 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.\n(8) Die Honorare sind nach den Darstellungen des Entwurfs des Flächennutzungsplans nach Leistungsphase 4\nvon § 37 zu berechnen. Ist bei Erteilung des Auftrags die Höhe der Ansätze nach Absatz 3 hinreichend zu\nübersehen, so ist das Honorar nach geschätzten Ansätzen zu berechnen. Andernfalls kann nach geschätzten\nAnsätzen ein vorläufiges Honorar vereinbart werden; das endgültige Honorar ist nach Satz 1 zu berechnen. Kommt\nes nicht zum Entwurf, so sind die Honorare, abweichend von den Sätzen 1 bis 3, nach den Darstellungen der mit\ndem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechn·en.\n(9) Flächennutzungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe\nzugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind\ninsbesondere:\n1. schwierige geologische oder topographische Verhältnisse,\n2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht oder in größerem\nUmfang Berücksichtigung der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile,\n3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes.\n(10) Die §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.\n§ 39\nPlanausschnitte\nI\nWerden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so\nsind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle\neines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.\n§ 40\nLeistungsbild Bebauungsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5\nzusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 41 bewertet. § 37\nAbs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\nErmitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe                                  1 bis 3\n2.     Ermitteln der Planungsvorgaben\nBestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussicht-\nlichen Entwicklung                                                                          10 bis 20","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                               369\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n3.     Vorentwurf\nErarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe                           40\n4.     Entwurf\nErarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den\nBeschluß der Gemeinde                                                                        30\n5.     Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung\nErarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung                     7\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                    Besondere Leistungen\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-\numfangs\nFestlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusam-        Feststellen der Art und des Umfangs weiterer\nmenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehen-        notwendiger Voruntersuchungen, besonders\nden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen      bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut\nund Untersuchungen                                           sind\nErmitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen          Stellungnahme zu Einzelvorhaben während\nLeistungsumfangs                                             der Planaufstellung\nFestlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren\nvon Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der\nPlanung fachlich Beteiligter, soweit notwendig\nÜberprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem\nFlächennutzungsplan entwickelt werden kann\nOrtsbesichtigungen\n2.     Ermitteln der Planungsvorgaben\na) Bestandsaufnahme\nErmitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden      Geodätische Einmessung\nPlanungen und Maßnahmen der Gemeinde und der             Primärerhebungen (Befragungen, Objektauf-\nStellen, die Träger öffentlicher Belange sind            nahme)\nErmitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topogra-    Ergänzende Untersuchungen bei nicht vor-\nphie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen       handenem Flächennutzungsplan\nund Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-,\nVer- und Entsorgungsanlagen; Umweltverhältnisse,         Mitwirken bei der Ermittung der Förderung~-\nBaugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denk-      möglichkeiten durch öffentliche Mittel\nmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustruktu-      Stadtbildanalyse\nren, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehun-\ngen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen\nunter Verwendung von Beiträgen anderer an der Pla-\nnung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich\nauf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungs-\nplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen\nbeziehungsweise darauf aufbauen\nDarstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit\numweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit\nAngaben hierzu vorliegen\nÖrtliche Erhebungen\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner\nb) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und\nbeschriebenen Zustands","370                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\nc) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbeson-\ndere unter Berücksichtigung von Auswirkungen über-\ngeordneter Planungen unter Verwendung von Bei-\nträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nd) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der\nPlanung\n3.      Vorentwurf\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-          Modelle\ngabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute-\nrungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption\nunter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden\nLösungen nach gleichen Anforderungen\nDarlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung\nBerücksichtigen von Fachplanungen\nMitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die\nTräger öffentlicher Belange sind und von der Planung\nberührt werden können\nMitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden\nMitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger ein-\nschließlich Erörterung der Planung\nÜberschlägige Kostenschätzung\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und\nden Gremien der Gemeinden\n4.     Entwurf\nEntwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung        Berechnen und Darstellen der Umweltschutz-\nin der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung                  maßnahmen\nMitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten\nund, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und\nsonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die\nGrundlage bilden soll\nMitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der\nGemeinde zu Bedenken und Anregungen\nAbstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber\n5.     Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung\nErstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der          Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfer-\nGemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung            tigungen des Bebauungsplans\nfür die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder\nvervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach\nden Landesregelungen\n§ 41\nHonorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplä-\nnen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu § 41 Abs. 1\nNormalstufe                              Schwierigkeitsstufe\nAnsätze VE                         von                bis                      von                 bis\nDM                                         DM\nbis           1 500                       3000              3 750                    3 750               4500\n5 000                     10 000            12 500                    12 500             15 000\n10 000                     16 600            20 750                    20 750             24900","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                 371\nNormalstufe                             Schwierigkeitsstufe\nAnsätze VE ·                    von                bis                      von                 bis\nDM                                           DM\n20 000                    27600             34 500                   34 500             41 400\n40 000                    44800             56000                    56 000             67200\n60 000                    56400             70 500                   70 500             84600\n80 000                    67 200            84 000                   84000             100 800\n100 000                    76000             95 000                   95000             114 000\n150 000                  105 000           131 250                   131 250            157 500\n200 000                  132 000           165 000                   165 000            198 000\n250 000                  160 000           200 000                  200 000             240 000\n300 000                  186 000           232 500                   232 500            279 000\n350 000                  210 000           262 500                   262 500            315 000\n400 000                  232 000           290 000                  290 000             348 000\n450 000                  252 000           315 000                  315 000             378 000\n500 000                  270 000           337 500                  337 500             405 000\n600 000                   306 000           382 500                  382 500             459 000\n700 000                   343 000           428 750                  428 750             514 500\n800 000                   384 000           480 000                  480 000             576 000\n900 000                   423 000           528 750                  528 750             634 500\n1000000                    460 000           575 000                  575 000             690 000\n(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der\nNummern 3 und 4 und für die Summen der Einzelansätze der Nummern 1 und 2 gemäß der Honorartafel des\nAbsatzes 1 jeweils getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.\n(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:\n1. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflächenzahl (GFZ) bis 0,8 nach § 20 der Baunutzungs-\nverordnung festgesetzt ist, und die zugehörigen Erschließungsflächen\nje Hektar Fläche\nbis0,5GFZ                                                                                             2000VE\nbis0,8GFZ                                                                                             3 OOOVE,\n· 2. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflächenzahl über 0,8 nach§ 20 der Baunutzungsverord-\nnung festgesetzt ist, und die zugehörigen Erschließungsflächen\nje Hektar Fläche\nbis 1,2 GFZ                                                                                           4 500VE\nbis2,0GFZ                                                                                             6 OOOVE\nüber2,0GFZ                                                                                            7 500VE,\n3. für Baugrundstücke, für die eine Baumassenzahl nach§ 21 der Baunutzungsverordnung festgesetzt\nist, und die zugehörigen Erschließungsflächen\nje Hektar Fläche                                                                                      2 500VE,\n4. für Flächen,\na) die als Verkehrsflächen nachrichtlich zu übernehmen sind\nje Hektar Fläche                                                                                     750VE,\nb) die als Verkehrsflächen nicht unter die Nummern 1 bis 3 oder Buchstabe a fallen\nje Hektar Fläche                                                                                     750VE,\nc) für die ein Grünordnungsplan vorliegt und für die keine Geschoßflächenzahl festgesetzt ist oder\nsich ermitteln läßt\nje Hektar Fläche                                                                                    750VE,\nd) die nicht unter die Buchstaben a bis c oder die Nummern 1 bis 3 oder Absatz 4 fallen\nje Hektar Fläche                                                                                    750VE.\n(4) Sondergebiete und Grundstücke für den Gemeinbedarf sind jeweils ~en Hektaransätzen nach Absatz 3\nzuzuordnen.\n(5) Enthält ein Bebauungsplan überwiegend Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 20, 24 und 25 des\nBaugesetzbuchs, so kann eine Erhöhung der Hektaransätze für diese Flächen um 33 vom Hundert vereinbart\nwerden, es sei denn, die Planinhalte werden aus einem Grünordnungsplan übernommen.","372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(6) Sind nach Absatz 3 jeweils die Summen der Einzelansätze für die Nummern 1 , 2 oder 4 oder der Einzelansatz\nfür die Nummer 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.\n(7) Die Honorare sind nach den Festsetzungen von beschlossenen Bebauungsplänen zu berechnen. Ist bei\nErteilung des Auftrags die Höhe der Ansätze nach Absatz 3 hinreichend zu übersehen, so ist das Honorar nach\ngeschätzten Ansätzen nach Absatz 3 zu berechnen. Andernfalls kann nach geschätzten Ansätzen nach Absatz 3 ein\nvorläufiges Honorar vereinbart werden; das endgültige Honorar ist nach Satz 1 zu berechnen. Kommt es nicht zum\nEntwurf nach Leistungsphase 4 von § 40, so sind die Honorare, abweichend von den Sätzen 1 bis 3, nach den\nFestsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.\n(8) Bebauungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe\nzugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind\ninsbesondere:\n1. schwierige topographische oder geologische Verhältnisse, die die Planung wesentlich beeinflussen,\n2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher und sozioökonomischer Sicht,\n3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen, zum Beispiel zur Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung\nvorhandener Ortsteile, Denkmalschutz, Umweltschutz,\n4. Bereiche mit besonders detaillierten Festsetzungen,\n5. Änderung oder Überarbeitung von Teilen rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit einem erhöhten Arbeitsauf-\nwand,\n6. Planung in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,\n7. Planung in überwiegend bebauten Gebieten.\n(9) Sind die Flächen, die nach Absatz 3 anzusetzen sind, so gering, daß eine Berechnung nach den Absätzen 1 bis\n7 nicht zu einem leistungsgerechten_ Honorar führt, so kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.\n(10) Die §§ 20, 21 und 39 gelten sinngemäß.\n§ 42\nSonstige städtebauliche Leistungen\n(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:\n1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für Bauleitpläne;\n2. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel\nProgramme der Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebau-\nliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;\n3. Planungen städtebaulicher Einzelaufgaben in funktioneller, gestalterischer und technischer Hinsicht, zum Bei-\nspiel Platzgestaltung, Baumassenplanung, Verkehrslösungen (in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200)\nsowie erforderliche Erläuterungen;\n4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstel-\nlungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Koordinierungs-\nund Erschließungsmaßnahmen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeinde-\nvertretungen nach Plangenehmigung;\n5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von\nSanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;\n6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.\n(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten\nLeistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist\ndas Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\"\n17. Teil VI erhält folgende Fassung:\n„Teil VI\nLandschaftsplanerische Leistungen\n§ 43\nAnwendungsbereich\n(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2\nerforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen\nnach§ 50.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                 373\n(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:\n1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,\n2. Landschaftsrahmenpläne,\n3. Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das\nLandschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie\nsonstige landschaftsplanerische Leistungen.\n§ 44\nAnwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V\nDie§§ 20, 21, 36 und 39 gelten sinngemäß.\n§ 45\nHonorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen\n(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\n1. Honorarzone 1:\nLandschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n- wenig bewegte topographische Verhältnisse,\n- einheitliche Flächennutzung,\n- wenig gegliedertes Landschaftsbild,\n- geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,\n- einfache ökologische Verhältnisse,\n- geringe Bevölkerungsdichte;\n2. Honorarzone II:\nLandschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n- bewegte topographische Verhältnisse,\n- differenzierte Flächennutzung,\n- gegliedertes Landschaftsbild,\n- durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,\n- durchschnittliche ökologische Verhältnisse,\n- durchschnittliche Bevölkerungsdichte;\n3. Honorarzone III:\nLandschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n- stark bewegte topographische Verhältnisse,\n- sehr differenzierte Flächennutzung,\n- stark gegliedertes Landschaftsbild,\n- hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,\n- schwierige ökologische Verhältnisse,\n- hohe Bevölkerungsdichte.\n(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen\ndeswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der\nBewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte\nfolgenden Honorarzonen zuzurechnen:\n1. Honorarzone 1:\nLandschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,\n2. Honorarzone II:\nLandschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,\n3. Honorarzone III:\nLandschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.\n(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad\nder Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschafts-","374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbild sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale\nökologische Verhältnisse und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 9 Punkten.\n§ 45a\nLeistungsbild Landschaftsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5\nzusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 45 b bewertet.\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\nErmitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe                                 1 bis 3\n2.     Ermitteln der Planungsgrundlagen\nBestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung                    20 bis 37\n3.     Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nErarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe                             50\n4.     Entwurf\nErarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe                                          10\n5.     Genehmigungsfähige Planfassung\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-\numfangs\nZusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen               Antragsverfahren für Planungszuschüsse\nbestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen\nAbgrenzen des Planungsgebiets\nZusammenstellen der verfügbar:en Kartenunterlagen und\nDaten nach Umfang und Qualität\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials\nErmitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-\nmerkmale\nFestlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig\nOrtsbesichtigungen\n2.     Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme einschließlich\nvoraussehbarer Veränderungen von Natur und Land-            Einzeluntersuchungen     natürlicher   Grund-\nschaft                                                      lagen\nErfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und ört-          Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nut-\nlicher Erhebungen, insbesondere                             zungen\n- der größeren naturräumlichen zusammenhänge und\nsiedlungsgeschichtlichen Entwicklungen\n- des Naturhaushalts\n- der landschaftsökologischen Einheiten\n- des Landschaftsbildes\n- der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-\nbestandteile\n- der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschlie-\nßung sowie Bedarfssituation","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                    375\nGrundleistungen                                 Besondere Leistungen\n- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern\n- der Flächennutzung\n- voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebau-\nlicher Planungen, Fachplanungen und anderer Ein-\ngriffe in Natur und Landschaft\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner\nb) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grund-\nsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\neinschließlich der Erholungsvorsorge\nBewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-\nfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktio-\nnen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich\n- der Empfindlichkeit\n- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen\n- nachteiliger Nutzungsauswirkungen\n- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft\nFeststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den\nZielen und Grundsätzen von Naturschutz und Land-\nschaftspflege\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungs-\ntext und Karten\n3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich\nunterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderun-\ngen und Erläuterungen in Text und Karte\na) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege\nnatürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Er-\nholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den\nBoden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung\nvon Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Land-\nschaft\nb) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunk-\ntionen einschließlich notwendiger Nutzungsände-\nrungen, insbesondere für\n- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete\n- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs-\nmaßnahmen\n- Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erho-\nlungsflächen\n- Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und\nBodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Bio-\ntope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge\n- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in\nVerbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für\nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die\noben genannten Eingriffe\nc) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere\nPlanungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeig-\nnet sind\nd) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und\n-maßnahmen sowie kommunale Förderungspro-\ngramme","376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\nBeteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29\ndes Bundesnaturschutzgesetzes\nBerücksichtigen von Fachplanungen\nMitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber\n4.     Entwurf\nDarstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen\nFassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht\n5.     Genehmigungsfähige Planfassung\n(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird\nein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu\nberechnen.\n(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so\nkönnen hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach§ 45 b vereinbart werden.\n(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungs-\nphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45 b zu bewerten.\n(6) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen\nder Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach\n§ 45 b abgegolten.\n§ 45 b\nHonorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45 a aufgeführten Grundleistungen bei Landschafts-\nplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu § 45 b Abs. 1\nFläche                    Zone 1                           Zone II                          Zone III\nvon               bis            von               bis            von               bis\nha                       DM                               DM                                DM'\n1 000            20000            24000           24000            28000           28000             32000\n1 300            24260            29110           29110            33 970          33970             38820\n1 600            28 900           34680           34680            40450           40450             46230\n1 900            32880            39 460          39460            46030           46030             52610\n2200             36 580           43900           43900            51 220          51 220            58530\n2500             40000            48000           48000            56000           56000             64000\n3 000            45270            54 320          54320            63370           63370             72430\n3 500            50320            60380           60380            70450           70450             80 510\n4000             55160            66190           66190            77220           77220             88260\n4500             59 790           71 740          71 740           83 700          83700             95660\n5 000            64200            77040           77040            89 880          89 880           102 720\n5 500            68390            82070           82070            95740           95740            109 420\n6000             72380            86 860          86860           101 340        101 340            115 810\n6 500            76160            91 390          91 390          106 620        106 620            121 850\n7000             79 720           95 660          95 660          111 600        111 600            127 550\n7 500            83130            99 760          99 760          116 380        116 380            133 010\n8000             86 410          103 690         103 690          120 970        120 970            138 250\n8 500            89 540          107 450         107 450          125 350        125 350            143 260\n9 000            92 530          111 030         111 030          129 540        129 540            148 040\n9 500            95 370          114 450         114 450          133 520        133 520            152 600\n10 000            98 080          117 690         117 690          137 310        137 310            156 920\n11 000           103 200          123 840         123 840          144 480        144 480            165 120","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                 an\nFläche                   Zone  1                         Zone II                       Zone III\nvon               bis            von              bis         von                bis\nha                      DM                              DM                              DM\n12 000           108 190          129 820         129 820         151 460      151 460           173 100\n13 000           113 020          135 630         135 630         158 230      158 230           180 840\n14 000          117 720           141 270         141 270         164 810      164 810           188 360\n15 000          122 280           146 730         146 730         171190       171 190           195 640\n16 000          126 690           152 030         152 030         177 370      177 370           202 700\n17 000          130 960           157150          157 150         183 340      183 340           209 540\n18 000          135 160           162 190         162 190         189 220      189 220           216 260\n19 000          139 290           167150          167 150         195 000      195 000           222 860\n20 000          143 350           172 010         172 010         200 680      200 680           229 350\n22 000          151 250           181 500         181 500         211 740      211 740           241 990\n24 000          158 860           190 630         190 630         222 410      222 410           254180\n26 000          160 190           199 430         199 430         232 670      232 670           265 910\n28 000          173 240           207 890         207 890         242 530     242 530            277 180\n30 000          180 000           216 000         216 000         252 000     252 000            288 000\n(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.\n(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar\nunter 1 000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu\nden in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1 000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze\ngelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von\n1 000 ha festgesetzten Mindestsätze.\n(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 30 000 ha kann frei vereinbart\nwerden.\n§ 46\nLeistungsbild Grünordnungsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5\nzusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 46 a bewertet.\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\nErmitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe                                 1 bis 3\n2.     Ermitteln der Planungsgrundlagen\nBestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs                                        20 bis 37\n3.     vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nErarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe                             50\n4.     Endgültige Planfassung (Entwurf)\nErarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe                                          10\n5.    Genehmigungsfähige Planfassung\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\n1.    Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-\numfangs\nZusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen\nbestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen","378                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGrundleistungen                                  Besondere Leistungen\nAbgrenzen des Planungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und\nDaten nach Umfang und Qualität\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials\nErmitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-\nmerkmale\nFestlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig\nOrtsbesichtigungen\n2  Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme        einschließlich voraussichtlicher\nÄnderungen\nErfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines\nLandschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbeson-\ndere\n- des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Natur-\nfaktoren\n- der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschut-\nzes und des Orts-/Landschaftsbildes\n- der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung\n- der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-\nbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz\nstehenden Objekte\n- der Flächennutzung unter besonderer Berücksich-\ntigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungs-\narten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von\nFrei- und Grünflächen sowie der Erschließungs-\nflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen\n- des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen\nsowie an sonstigen Grünflächen\n- der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städte-\nbaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer\nEingriffe in Natur und Landschaft\n- der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen\n- der Eigentümer\nErfassen von vortiegenden Äußerungen der Einwohner\nb) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grund-\nsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\neinschließlich der Erholungsvorsorge\nBewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-\nfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen\ndes Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich\n- der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für\nbestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen\nLage und der Einbindung in Grünflächensysteme,\nder Beziehungen zum Außenraum sowie der Aus-\nstattung und Beeinträchtigung der Grün- und Frei-\nflächen\n- nachteiliger Nutzungsauswirkungen\nc) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in\nErläuterungstext und Karten\n3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-\ngabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                    ·379\nGrundleistungen                                  Besondere Leistungen\nnach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit\nBegründung\na) Darlegen der F:ächenfunktionen und räumlichen Struk-\nturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichts-\npunkten, insbesondere\n- Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließ-\nlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung\noder Verbesserung des Naturhaushalts oder des\nLandschafts-/Ortsbildes\n- landschaftspflegerische Sanierungsbereiche\n- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs-\nund Gestaltungsmaßnahmen\n- Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen\n- Schutzgebiete und -objekte\n- Freiräume\n- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in\nVerbindung mit sonstigen Nutzungen\nb) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und\nPflegemaßnahmen, insbesondere für\n- Grünflächen\n- Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen\n- Sport-, Spiel- und Erholungsflächen\n- Fußwegesystemen\n- Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher\nAnlagen in die Umgebung\n- Ortseingänge und Siedlungsränder\n- pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und\nPlätzen\n- klimatisch wichtige Freiflächen\n- lmmissionsschutzmaßnahmen\nFestlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege\nErhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbst-\nreinigungskraft von Gewässern\nErhaltung und Pflege von naturnahen Vegetations-\nbeständen\nbodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schad-\nstoffeintrag\nVorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen\nVegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befe-\nstigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen,\nParkplätzen, für Versickerungsflächen\nFestlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen\nKostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen\nc) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und\nLandschaftspflege\nVorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere\nPlanungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet\nsind\nBeteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29\ndes Bundesnaturschutzgesetzes\nBerücksichtigen von Fachplanungen\nMitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber","380                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\n4.      Endgültige Planfassung (Entwurf)\nDarstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschrie-\nbenen Fassung in Text und Karte mit Begründung\n5.      Genehmigungsfähige Planfassung\n(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so\nkönnen hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46 a vereinbart werden.\n(4) § 45 a Abs. 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.\n§ 46a\nHonorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungs-\nplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu § 46 a Abs. 1\nNormalstufe                              Schwierigkeitsstufe\nAnsätze VE                         von                bis                       von                 bis\nDM                                            DM\nbis           1 500                       3 000             3 750                     3750                4500\n5000                       10 000            12 500                    12 500             15 000\n10 000                      16 600            20 750                    20 750             24900\n20 000                      27600              34 500                    34500              41 400\n40 000                      44 800             56000                     56000              67200\n60000                        56 400            70500                     70 500             84 600\n80 000                      67 200             84000                     84 000            100 800\n100 000                      76000              95 000                    95000             114 000\n150 000                     105 000           131 250                   131 250             157 500\n200 000                     132 000           165 000                   165 000             198 000\n250 000                     160 000           200 000                   200 000             240 000\n300 000                     186 000           232 500                   232 500             279 000\n350 000                     210 000           262 500                   262 500             315 000\n400 000                     232 000           290 000                   290 000             348 000\n450 000                     252 000           315 000                   315 000             378 000\n500 000                     270 000           337 500                   337 500             405 000\n600 000                     306  000          382 500                   382 500             459 000\n700 000                     343  000          428 750                   428 750             514 500\n800 000                     384  000          480 000                   480 000             576 000\n900 000                     423  000          528 750                   528 750             634 500\n1000000                       460  000          575 000                   575 000             690 000\n(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1\nzu berechnen.\n(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:\n1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl\nje Hektar Fläche                                                                                         400 VE,\n2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl\nund Pflanzbindungen oder Pflanzgeboten\nje Hektar Fläche                                                                                       1 150 VE,\n3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand\nje Hektar Fläche                                                                                      1 000 VE,\n4. für sonstige Grünflächen\nje Hektar Fläche                                                                                         400 VE,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                381\n5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht\nbereits unter Nummer 2 angesetzt sind\nje Hektar Fläche                                                                                   1 200 VE,\n6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden\nund anderen Bodenschätzen\nje Hektar Fläche                                                                                    400 VE,\n7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und\nLandschaftspflege\nje Hektar Fläche                                                                                    400 VE,\n8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschafts-\npflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald\nje Hektar Fläche                                                                                     100 VE,\n9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege\nje Hektar Fläche                                                                                     400 VE,\n10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege\nje Hektar Fläche                                                                                     100 VE,\n11 . sonstige Flächen\nje Hektar Fläche                                                                                      100 VE.\n(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 ·höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart\nwerden.\n(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe\nzugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind\ninsbesondere:\n1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,\n2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Natur-\nschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,\n3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten\nArbeitsaufwand,\n4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.\n§ 47\nLeistungsbild Landschaftsrahmenplan\n(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur\nVerwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.\n(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1\nbis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47 a\nbewertet.\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n1.       Landschaftsanalyse                                                                           20\n2.       Landschaftsdiagnose                                                                          20\n3.       Entwurf                                                                                      50\n4.       Endgültige Planfassung                                                                       10\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                    Besondere Leistungen\n1.       Landschaftsanalyse\nErfassen und Darstellen in Text und Karten der\na) natürlichen Grundlagen\nb) Landschaftsgliederung\n- Naturräume\n- Ökologische Raumeinheiten","382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGrundleistungen                                    Besondere Leistungen\nc) Flächennutzung\nd) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur\n2.  Landschaftsdiagnose\nBewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen\nin Text und Karten hinsichtlich\na) Naturhaushalt\nb) Landschaftsbild\n- naturbedingt\n- anthropogen\nc) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an\nNaturhaushalt und Landschaftsbild\nd) Empfindlichkeit der Ökosysteme, bzw. einzelner Land-\nschaftsfaktoren\ne) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege einerseits und raumbean-\nspruchenden Vorhaben andererseits\n3.  Entwurf\nDarstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Ver-\nwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege in Text und Karten mit Begründung\na) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der\nEmpfindlichkeit des Naturhaushalts\n- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung\n- Bereiche mit extensiver Nutzung\n- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung\n- Bereiche städtisch-industrieller Nutzung\nb) Ziele des Arten- und Biotopschutzes\nc) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Land-\nschaftsfaktoren\nd) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzel-\nbestandteilen von Natur und Landschaft\ne) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen\nzur\n- Sicherung überörtlicher Grünzüge\n- Grünordnung im Siedlungsbereich\n- Landschaftspflege einschließlich des Arten- und\nBiotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und\nKlimaschutzes\n- Sanierung von Landschaftsschäden\nf) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung\ng) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur\nh) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen\nerforderlich sind:\n- Landschaftspläne\n- Grünordnungspläne\n- Landschaftspflegerische Begleitpläne\nAbstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber\n4.  Endgültige Planfassung                                         Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen\nder Landschaftsentwicklung in Programme\nund Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und\n2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                  383\n(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des\nAbsatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47 a.\n§ 47 a\nHonorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrah-\nmenplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu § 47 a Abs. 1\nNormalstufe                                 Schwierigkeitsstufe\nFläche\nvon                bis                        von                  bis\nha                                     DM                                              DM\n5 000                        51 300             64130                       64130               76 950\n6 000                        58 980             73 730                      73 730              88470\n7 000                        66 220             82780                       82 780              99330\n8 000                        73 040             91 300                      91 300             109 560\n9 000                        79 200             99 000                      99 000             118 800\n10 000                         84 750           105 940                      105 940             127130\n12 000                         95 000           118 750                      118 750             142 500\n14 000                        104 020           130 030                      130 030             156 030\n16 000                        112 640           140 800                      140 800             168 960\n18 000                        120 600           150 750                      150 750            180 900\n20 000                        129 100           161 380                      161 380             193 650\n25 000                        150 250           187 810                      187 810            225 380\n30 000                        168 000           210 000                      210 000            252 000\n35 000                        183 050           228 810                      228 810            274 580\n40 000                        196 000           245 000                      245 000            294 000\n45 000                        206 500           258130                       258130             309 750\n50 000                       218 500            273130                      273130              327 750\n60 000                       240 500            300 630                     300 630             360 750\n70 000                        260 400           325 500                      325 500            390 600\n80 000                        276 000           345 000                      345 000            414 000\n90 000                        291 600           364 500                      364 500            437 400\n100 000                        308 000           385 000                      385 000            462 000\n(2) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.\n(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeits-\nstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale\nsind insbesondere:\n1. schwierige ökologische Verhältnisse,\n2. Verdichtungsräume,\n3. Erholungsgebiete,\n4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,\n5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.\n§ 48\nLeistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie\n(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglich-\nkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der\nnachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare nach § 48 a bewertet.\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs                                   3","384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n2.     Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen\nBestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung                          30\n3.     Konfliktanalyse und Alternativen                                                              20\n4.     Vorläufige Fassung der Studie                                                                 40\n5.     Endgültige Fassung der Studie                                                                  7\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-\numfangs\nAbgrenzen des Untersuchungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten\nUnterlagen, insbesondere\n- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchun-\ngen\n- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten\nErmitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fach-\nleistungen\nOrtsbesichtigungen\n2.     Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme                                           Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grund-\nlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökono-\nErfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen\nund örtlicher Erhebungen                                  mischen Fragestellungen\n- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammen-          Sonderkartierungen\nhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren         Prognosen\nwie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, ober-\nirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima           Ausbreitungsberechnungen\nsowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume         Beweissicherung\n- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-             Aktualisierung der Planungsgrundlagen\nbestandteile und schützenswerten Lebensräume\n- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen\nund Vorhaben\n- des Landschaftsbildes und der -struktur\n- der Sachgüter und des kulturellen Erbes\nb) Bestandsbewertung\nBewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlich-\nkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes\nnach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege\nBewerten der vorhandenen und vorhersehbaren\nUmweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beein-\nträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Land-\nschaft\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der -bewertung in Text und Karte\n3.     Konfliktanalyse und Alternativen\nErmitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkun-\ngen\nVerknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen\nEmpfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den pro-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                     385\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\njektbedingten       umwelterheblichen      Wirkungen      und\nBeschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betrof-\nfenen Faktoren\nErmitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der ver-\ntieft zu untersuchenden Alternativen\nÜberprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs\nAbstimmen mit dem Auftraggeber\nZusammenfassende Darstellung in Text und Karte\n4.     Vorläufige Fassung der Studie\nErarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen              Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstel-\nTeile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen                lung\na) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich                 Vorstellen der Planung vor Dritten\nwesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksich-             Detailausarbeitungen in besonderen Maß-\ntigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots               stäben\n- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt\n- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes\n- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungs-\nstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe\nAufzeigen von Entwicklungstendenzen des Unter-\nsuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Sta-\ntus-qua-Prognose)\nb) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht aus-\ngleichbarer Beeinträchtigungen\nc) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unter-\nscheidenden Lösungen\nAbstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit\ndem Auftraggeber\n5.     Endgültige Fassung der Studie\nDarstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorge-\nschriebenen Fassung in Text und Karte einschließlich\neiner nichttechnischen Zusammenfassung\n§ 48a\nHonorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträg-\nlichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.                                               ·\nHonorartafel zu § 48 a Abs. 1\nFläche                      Zone 1                          Zone II                           Zone III\nvon               bis            von              bis             von               bis\nha                        DM                               DM                                DM\n100              9 000           11 000          11 000           13000           13 000            15 000\n250             20 000           24830           24830            29670           29 670            34 500\n500             36250            45500           45 500           54 750          54 750            64 000\n750             50 630           64000           64000            77380           77380             90 750\n1 000              63 000           80170           80170            97330           97330            114 500\n1 250              74380            95 000          95000          115 630         115 630            136 250\n1 500              84 000          108 000         108 000         132 000         132 000            156 000\n1 750              94500           121 330         121 330         148 170         148170             175 000\n2000             104 000           133 330         133 330         162 670         162 670            192 000\n2500             121 250           155 420         155 420         189 580         189 580            223 750\n3000             138 000           175 500         175 500         213 000         213 000            250 500","386                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFläche                   Zone 1                         Zone II                         Zone III\nvon               bis            von             bis          von                 bis\nha                      DM                              DM                              DM\n3 500         152 250           193 080        193 080         233 920       233 920            274 750\n4000          166 000          209 330         209 330         252 670       252 670            296 000\n4500          177 750          224 250         224 250         270 750       270 750            317 250\n5000           190 000          239 170         239170          288 330       288 330            337 500\n5 500          203 500          253 920         253 920         304 330       304 330            354 750\n6000           216 000          268 000         268 000         320 000       320 000            372 000\n6 500          227 500          281 670         281 670         335 830       335 830            390 000\n7000           238 000          295 000         295 000         352 000      352 000             409 000\n7 500          251 250          311 250         311 250         371 250      371 250             431 250\n8000           264 000          326 670         326 670         389 300       389 300            452 000\n8500           276 250          342 830         342 830         409 420      409 420             476 000\n9000           288 000          358 500         358 500         429 000      429 000             499 500\n9 500          299 250          374460          374 460         449 670      449 670             524 880\n10 000          310 000          390 000         390 000         470 000      470 000             550 000\n(2) Für die Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien gilt § 45 entsprechend.\n(3) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.\n§ 49\nLandschaftspflegerische Begleitpläne\n(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten\nLeistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der\nHonorare nach Absatz 3 bewertet.\nBewertung\nder Grundleistungen\nin v. H. der Honorare\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs                               1 bis 3\n2.     Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen\nBestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung                        15 bis 22\n3.     Ermitteln und Bewerten des Eingriffs\nKonfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und                    25\ndes Landschaftsbildes\n4.     Vorläufige Planfassung\nErarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe                              40\n5.     Endgültige Planfassung                                                                          10\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\n1.     Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-\numfangs\nAbgrenzen des Planungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten\nUnterlagen, insbesondere\n- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchun-\ngen\n- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten\nErmitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fach-\nleistungen\nAufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers\nOrtsbesichtigungen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                    387\nGrundleistungen                                  Besondere Leistungen\n2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme\nErfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und ört-\nlicher Erhebungen\n- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammen-\nhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren\nwie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, ober-\nirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima\nsowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume\n- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-\nbestandteile und schützenswerten Lebensräume\n- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben\n- des Landschaftsbildes und der -struktur\n- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte\nErfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhan-\ndener Unterlagen\nb) Bestandsbewertung\nBewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit\ndes Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach\nden Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege\nBewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von\nNatur und Landschaft (Vorbelastung)\nc) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der -bewertung in Text und Karte\n3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs\na) Konfliktanalyse\nErmitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu\nerwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts\nund des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und\nzeitlichem Ablauf\nb) Konfliktminderung\nErarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Vermin-\nderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts\nund des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an\nder Planung Beteiligten\nc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen\nd) Überprüfen der      Abgrenzung    des Untersuchungs-\nbereichs\ne) Abstimmen mit dem Auftraggeber\nzusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von\nKonfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der\nunvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte\n4. Vorläufige Planfassung\nErarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen\nTeile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen\na) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Natur-\nschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang,\nLage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotop-\nentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere\nAusgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnah-\nmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundes-\nnatu rschutzgesetzes","388                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGrundleistungen                                   Besondere Leistungen\nb) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträch-\ntigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen ver-\nbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen\nc) Kostenschätzung\nAbstimmen der vorfäufigen Planfassung mit dem Auftrag-\ngeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege\nzuständigen Behörde\n5.      Endgültige Planfassung\nDarstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in\nder vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte\n(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45 b, bei einer Planung im\nMaßstab des Bebauungsplans nach § 46 a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar\nnach § 6 vereinbart werden.\n§ 49a\nPflege- und Entwicklungspläne\n(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopma-\nnagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                   Besondere Leistungen\n1.     Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen\na) Abgrenzen des Planungsbereichs\nb) ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des\nPlanungsgebiets\nc) Schutzzweck\nd) Schutzverordnungen\ne) Eigentümer\n2.     Ermittlungen der Planungsgrundlagen\na) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen\nb) Beeinträchtigungen des Planungsbereichs\n3.     Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen\na) Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben wer-\nden soll\nb) Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen\ndurchzuführen sind\nc) Maßnahmen zur Verbesserung            der ökologischen\nStandortverhältnisse\nd) Maßnahmen zur Anreicherung der Biotopstruktur\ne) Gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier-\nund Pflanzenarten\nf) Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs\ng) Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen Vor-\nschriften\nh) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchun-\ngen\ni) Vorschläge für die Durchführung der Pflege- und Ent-\nwicklungsmaßnahmen\nk) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaß-\nnahmen\nAbstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                     389\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\n4.      Endgültige Planfassung\nDarstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vor-\ngeschriebenen Fassung in Text und Karte\n(3) Das Honorar kann auf der Grundlage des Leistungsbildes nach Absatz 2 frei vereinbart werden. Wird das\nHonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\n§ 50\nSonstige landschaftsplanerische Leistungen\n(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:\n1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,\n2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,\n3. besondere Plandarstellungen und Modelle,\n4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeinde-\nvertretungen nach Fertigstellung der Planung,\n5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.\n(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten\nLeistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es\nals Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\"\n18. In § 52 Abs. 3 wird das Wort \"und\" durch das Wort „bis\" ersetzt.\n19. § 54 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 Buchstabe g wird das Wort \"Zonen\" durch die Worte „Bereiche, ausgenommen Oberflächengestal-\ntungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4,\" ersetzt.\nb) Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:\n„g) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte; außerörtliche Straßen in stark bewegtem\nGelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechni-\nschen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sehr schwierige höhengleiche Knoten-\npunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;\"\nc) In Nummer 5 Buchstabe g werden die Worte „mit sehr hohen verkehrstechnischen oder städtebaulichen\nAnforderungen\" durch die Worte „mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger\nstädtebaulicher Situation\" ersetzt.\n20. § 57 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n\"1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten\nUnterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen\nVorschriften,\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,0 v. H. bis 2,5 v. H. der anrechenbaren Kosten\nnach § 52 Abs. 2, 3 und 6 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein Honorar\nals Festbetrag unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten und der geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird\nein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe\nvon 2,0 v. H. der anrechenbaren Kosten nach§ 52 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\"\n21. § 62 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:\n,,(3) § 10 Abs. 3 und 3 a gilt sinngemäß.\n(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen die vollständigen Kosten für\nfolgende Leistungen:\n1. Erdarbeiten,\n2. Mauerarbeiten,\n3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,","390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. Naturwerksteinarbeiten,\n5. Betonwerksteinarbeiten,\n6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,\n7. Stahlbauarbeiten,\n8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen\nStoffe verwendet werden,\n9. Abdichtung gegen Wasser,\n10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,\n11 . Klempnerarbeiten,\neinschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.\n(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Absatz 4\nanrechenbare Kosten sind:\n55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1\nund 3.5.1) und\n20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).\"\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,,5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,\".\nbb) In Nummer 8 werden die Worte „Kostengruppe 6.0.0.0.\" durch die Worte „Kostengruppe 6\" ersetzt.\nc) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht\"\ndurch die Worte „wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach§ 64\nerbringt\" ersetzt.\n22. In § 64 Abs. 3 Nr. 3 wird folgende Besondere Leistung angefügt:\n,,Nachweise der Erdbebensicherung\".\n23. In § 66 Abs. 4 werden die Worte „Kostengruppe 1.4.3.0.\" durch die Worte „Kostengruppe 1.4.4\" ersetzt.\n24. § 69 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\n,,(4) § 10 Abs. 3 und 3 a gilt sinngemäß.\n(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für\n1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;\n2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).\"\nb) In Absatz 6 werden die Worte „Kostengruppe 3.1 .0.0.\" durch die Worte „Kostengruppe 3.1\" ersetzt.\n25. In § 73 Abs. 3 Nr. 8 erhält die erste Grundleistung folgende Fassung:\n„Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den\nAusführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften\".\n26. In § 77 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n,,9. bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, z.B. Temperatur- und Feuchtemessungen, Mes-\nsungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder\nder Luftgeschwindigkeit in Luftschichten.\"\n27. § 78 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n,,(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes\nnach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der\nHonorartafel in Absatz 3.\n(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den\nWärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                               391\nHonorartafel zu § 78 Abs. 3\nAn rechen bare         Zone 1             Zone II             Zone III         Zone IV          Zone V\nKosten         von        bis     von         bis      von         bis  von       bis    von       bis\nDM                DM                  DM                  DM               DM               DM\n500 000      1 000      1 150   1150       1 350      1 350     1 660  1 660    1 860  1 860 2020\n1000000         1 300      1 550   1 550      1 880      1 880    2380    2380     2 710  2 710 2 960\n5 000 000       3 560     4100     4100       4 950      4950     6000    6 000    6 800  6 800 7 300\n10 000 000       5 340     6320     6320       7650       7650     9100    9100    10 100 10100 11 000\n50 000 000     22250      24 730   24 730     28 030    28 030   32 980   32 980  36 280  36 280 38 750\".\nb) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz ersetzt:\n,,(4) § 16 Abs. 2 und 3 sowie§ 22 gelten sinngemäß.\"\n28. § 80 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezo-\ngene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),\".\n29. § 81 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Worte „betriebstechnische Anlagen\" durch die Worte „zentrale Betriebstechnik\" und die\nWorte „Kostengruppen 3.1.0.0. bis 3.4.0.0.\" durch die Worte „Kostengruppen 3.1 bis 3.4\" ersetzt.\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß.\"\nc) In Absatz 5 werden die Worte „Kostengruppe 3.5.0.0.\" durch die Worte „Kostengruppe 3.5\" ersetzt.\n30. § 86 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1 ), geteilt durch den\nBruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die\nKosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden\nInnenraumes.\n(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß.\"\n31. In § 98 Abs. 2 wird in Nummer 2 vor dem Wort „Kartenunterlagen\" und in Nummer 3 vor den Worten \"Lage- und\nHöhennetzes\" jeweils das Wort „vorhandenen\" eingefügt.\n32. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft\ntretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des Gesetzes zur\nVerbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-\nleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1 . April 1988 in Kraft.\nBonn, den 17. März 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988\nVom 21. März 1988\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den           abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom                men ist unverzüglich durchzuführen.\n28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                     (3) Niedersachsen und Bremen leisten im Zahlungsver-\nkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den\nBundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-\n§ 1                             teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1988           Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-\ndesminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung   gen an Niedersachsen 40 046 000 DM und an Bremen\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-          19 915 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\ngleichsjahr 1988 wird der Zahlungsverkehr nach § 14          werden.\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz-        (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden          hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-\nHundertsätze erhöht oder vermindert wird:                   minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nAbschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nBaden-Württemberg                            90,0 V. H.   des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\nBayern                                       64,9 V. H.   gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nBerlin                                       62,6 V. H.  zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die\nBremen                                                   Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3\ndes Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nHamburg                                      91,6 V. H.  und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.\nHessen                                      88,8 V. H.\nNiedersachsen\n§2\nNordrhein-Westfalen                         67,7 V. H.\nBerlin-Klausel\nRheinland-Pfalz                             43,7 V. H.\nSaarland                                      4,9 v. H.      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über\nSchleswig-Holstein                           14,9 V. H.\nden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im\nLand Berlin.\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-                                   §3\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des\nInkrafttreten\nAufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies\naus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1988\nnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens            in Kraft.\nBonn, den 21. März 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg"]}